TE Bvwg Beschluss 2019/3/28 W167 2213295-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2019
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Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

ASVG §18a
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 18a gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2213295-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Eingabe von XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) XXXX betreffend die Ablehnung Ihres Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Eingabe von römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) römisch 40 betreffend die Ablehnung Ihres Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Versicherung nach § 18a ASVG ab.1. Die belangte Behörde lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Versicherung nach Paragraph 18 a, ASVG ab.

2. Bei der belangten Behörde langte die als Beschwerde gewerteten Eingabe der Beschwerdeführerin ein.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag.

5. Die Beschwerdeführerin ließ die Frist für die Mängelbehebung ungenutzt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Eingabe enthält keinen begründeten Beschwerdeantrag.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag, setzte ihr zur Verbesserung eine Frist von zwei Wochen und wies darauf hin, dass die Beschwerde bei Versäumung der Frist zurückgewiesen wird.

1.3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am XXXX nachweislich zugestellt.1.3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 nachweislich zugestellt.

1.4. Trotz Ablaufs der Frist langte keine Verbesserung ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem Gerichtsakt, insbesondere auf dem unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG über die persönliche Übernahme der RSa-Sendung und der unterbliebenen Äußerung der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften und Judikatur

§ 9 Absatz 1 normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat:Paragraph 9, Absatz 1 normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur war der Mängelbehebungsauftrag konkret und enthielt eine unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel zu beheben sind (vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 mit Hinweis E vom 27. März 2007, 2005/11/0216). Die unvertretene Beschwerdeführerin wurde auch auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Verbesserung binnen der gesetzten Frist hingewiesen (vergleiche VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241).

Da die Beschwerdeführerin trotz nachweislicher Zustellung dem Mängelbehebungsauftrag binnen der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

3.3. Gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dies trifft im Beschwerdefall zu.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dies trifft im Beschwerdefall zu.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2213295.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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