RS OGH 2019/3/4 12Ns64/18k

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Veröffentlicht am 04.03.2019
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Norm

MedienG §40 Abs2
  1. MedienG § 40 heute
  2. MedienG § 40 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

Im Fall der Abrufbarkeit eines Mediums im Sprengel mehrerer Landesgerichte liegt ein von § 40 Abs 2 zweiter Halbsatz MedienG nicht gelöster, besonderer Konkurrenzfall vor. Diesfalls kommen subsidiär die Vorschriften der StPO zur Anwendung.Im Fall der Abrufbarkeit eines Mediums im Sprengel mehrerer Landesgerichte liegt ein von Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Halbsatz MedienG nicht gelöster, besonderer Konkurrenzfall vor. Diesfalls kommen subsidiär die Vorschriften der StPO zur Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132566

Im RIS seit

21.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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