Entscheidungsdatum
30.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W115 2169845-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX sowie XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 sowie römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine zum damaligen Zeitpunkt noch Ehefrau stellte ebenfalls für sich und ihren Sohn am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Deren Verfahren sind ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht unter den Geschäftszahlen (GZ) XXXX und XXXX anhängig.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine zum damaligen Zeitpunkt noch Ehefrau stellte ebenfalls für sich und ihren Sohn am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Deren Verfahren sind ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht unter den Geschäftszahlen (GZ) römisch 40 und römisch 40 anhängig.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würde. Seine Muttersprache sei Dari. Neben Dari beherrsche er auch die Sprache Farsi. Seine Familie würde aus Afghanistan stammen, er selbst sei aber noch nie in Afghanistan gewesen, sondern habe im Iran gelebt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er aufgrund von Familienstreitigkeiten den Iran habe verlassen müssen. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er traditionell verheiratet sei und einen Sohn habe. Zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn habe er den Iran verlassen und sie seien gemeinsam schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan oder in den Iran befürchte er, getötet zu werden.1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würde. Seine Muttersprache sei Dari. Neben Dari beherrsche er auch die Sprache Farsi. Seine Familie würde aus Afghanistan stammen, er selbst sei aber noch nie in Afghanistan gewesen, sondern habe im Iran gelebt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er aufgrund von Familienstreitigkeiten den Iran habe verlassen müssen. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er traditionell verheiratet sei und einen Sohn habe. Zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn habe er den Iran verlassen und sie seien gemeinsam schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan oder in den Iran befürchte er, getötet zu werden.
1.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde unter Vorlage der diesbezüglichen Vertretungsvollmacht bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer nunmehr durch Herrn XXXX vertreten wird.1.2. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde unter Vorlage der diesbezüglichen Vertretungsvollmacht bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer nunmehr durch Herrn römisch 40 vertreten wird.
1.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau voneinander getrennt hätten und nicht mehr zusammenleben würden. Sein Sohn würde unter der Woche bei seiner Mutter leben und an den Wochenenden beim Beschwerdeführer. Weiters habe der Beschwerdeführer seinen Glauben gewechselt und sei nunmehr protestantischer Christ. Er habe bei der " XXXX ", einer Freikirche, um Mitgliedschaft angesucht und würde bereits seit Monaten in die Kirche kommen. Im Moment absolviere der Beschwerdeführer den Taufkurs. Da der Beschwerdeführer nunmehr Christ sei, würde in rechtlicher Hinsicht ein Nachfluchtgrund vorliegen und dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.1.3. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau voneinander getrennt hätten und nicht mehr zusammenleben würden. Sein Sohn würde unter der Woche bei seiner Mutter leben und an den Wochenenden beim Beschwerdeführer. Weiters habe der Beschwerdeführer seinen Glauben gewechselt und sei nunmehr protestantischer Christ. Er habe bei der " römisch 40 ", einer Freikirche, um Mitgliedschaft angesucht und würde bereits seit Monaten in die Kirche kommen. Im Moment absolviere der Beschwerdeführer den Taufkurs. Da der Beschwerdeführer nunmehr Christ sei, würde in rechtlicher Hinsicht ein Nachfluchtgrund vorliegen und dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
1.4. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.1.4. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab er an, gesund zu sein. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volkgruppe der Tadschiken an. Früher habe er der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehört. Er sei aber nunmehr zum Christentum konvertiert. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern in Afghanistan in der Provinz Herat gelebt hätten. Sie hätten Afghanistan aber bereits zur Zeit des Krieges verlassen und seine gesamte Familie würde nunmehr im Iran leben. Die genauen Umstände der Flucht kenne er jedoch nicht. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Er selbst sei im Iran geboren worden und sei noch niemals in Afghanistan gewesen. Im Iran habe er traditionell geheiratet und auch sein Sohn sei dort geboren worden. In Österreich habe sich seine Ehefrau jedoch von ihm getrennt und sein Sohn würde bei seiner Ex-Frau leben. Sie habe auch das Sorgerecht. Er selbst dürfe seinen Sohn an den Wochenenden sehen. Neben seiner Ex-Frau und seinem Sohn, würden sich noch die Mutter seiner Ex-Frau und deren Bruder in Österreich aufhalten. Befragt zu seien Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er aufgrund von Familienstreitigkeiten gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und seinem Sohn den Iran habe verlassen müssen. Er sei im Zuge dieser Familienstreitigkeiten mit dem Tod bedroht worden. Bei einer Rückkehr in den Iran oder nach Afghanistan befürchte er aufgrund der familiären Probleme getötet zu werden. Zudem sei er nunmehr Christ und könne auch aus diesem Grund nicht mehr nach Afghanistan zurück. Befragt, in welcher Art und Weise er seinen Glauben in Österreich praktiziere, antwortete der Beschwerdeführer, dass er regelmäßig die Kirche besuche und nach den "Zehn Geboten" leben würde. Er lese auch die Bibel. Weiters wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass er sich dazu nicht äußern wollen würde.
Weiters wurden vom Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen sowie ein psychiatrischer Befund vom XXXX in Vorlage gebracht.Weiters wurden vom Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen sowie ein psychiatrischer Befund vom römisch 40 in Vorlage gebracht.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und führte begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen. So habe der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben außerhalb Afghanistans verbracht und somit könne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Grund für eine individuelle Bedrohung bzw. Gefährdung in seinem Herkunftsstaat Afghanistan bestehen. Der vom Beschwerdeführer behauptete Nachfluchtgrund der Auseinandersetzung mit dem Christentum würde sich gegenwärtig als gesteigertes Vorbringen darstellen und sei somit ebenfalls nicht glaubhaft.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Eine Reintegration in Afghanistan, insbesondre in den Städten Kabul, Mazar-e Scharif, Jalalabad und Herat, sei daher für den Beschwerdeführer möglich.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Eine Reintegration in Afghanistan, insbesondre in den Städten Kabul, Mazar-e Scharif, Jalalabad und Herat, sei daher für den Beschwerdeführer möglich.
Zu den Spruchpunkten III. und IV. wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen würde bzw. dass die gesamte Familie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, sodass ein Eingriff in das Familienleben nicht vorliege. Hinsichtlich eines möglichen Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei, auf staatliche Unterstützung angewiesen sei und auch keine relevante Integration vorliegen würde. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer dieses Verfahrens legalisiert. Sonstige private Bindungen in Österreich hätte der Beschwerdeführer nicht. Im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in der Gesamtbetrachtung nach Abwägung aller Interessen festzustellen sei, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme, und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei mangels Privat- und Familienlebens nicht in Betracht gekommen. Auch würde der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 erfüllen. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass unter den Spruchpunkten I. und II. ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG nicht drohe und eine Empfehlung nach Abs. 3 leg.cit. nicht existiere. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei daher zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien.Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen würde bzw. dass die gesamte Familie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, sodass ein Eingriff in das Familienleben nicht vorliege. Hinsichtlich eines möglichen Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei, auf staatliche Unterstützung angewiesen sei und auch keine relevante Integration vorliegen würde. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer dieses Verfahrens legalisiert. Sonstige private Bindungen in Österreich hätte der Beschwerdeführer nicht. Im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in der Gesamtbetrachtung nach Abwägung aller Interessen festzustellen sei, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme, und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sei mangels Privat- und Familienlebens nicht in Betracht gekommen. Auch würde der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erfüllen. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass unter den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr iSd Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG nicht drohe und eine Empfehlung nach Absatz 3, leg.cit. nicht existiere. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei daher zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien.
1.6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.1.6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
2. Gegen den im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. In der Begründung wurde der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Weiters wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage der diesbezüglichen Vertretungsvollmacht bekanntgegeben, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der XXXX vertreten wird.Weiters wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage der diesbezüglichen Vertretungsvollmacht bekanntgegeben, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der römisch 40 vertreten wird.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
3.1. Am XXXX wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung vom XXXX in Vorlage gebracht, dass er sich seit XXXX in psychologischer Betreuung befindet.3.1. Am römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung vom römisch 40 in Vorlage gebracht, dass er sich seit römisch 40 in psychologischer Betreuung befindet.
3.2. Am XXXX wurden vom Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen sowie Dokumente hinsichtlich seines Glaubenswechsels in Vorlage gebracht.3.2. Am römisch 40 wurden vom Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen sowie Dokumente hinsichtlich seines Glaubenswechsels in Vorlage gebracht.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Mit Schreiben vom XXXX wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolles ersucht. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde vorab von den Verfahrensparteien nicht erstattet.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolles ersucht. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde vorab von den Verfahrensparteien nicht erstattet.
3.4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er im Beschwerdeverfahren sowohl vom heute anwesenden Herrn XXXX als auch von der XXXX vertreten werde. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er der Volksgruppe der Tadschiken und nunmehr dem christlichen Glauben angehören würde. Früher habe er der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehört. Seine Muttersprache sei Dari. Er würde weiters noch Farsi und ein wenig Türkisch sprechen. Darüber hinaus würde er mittlerweile auch die deutsche Sprache beherrschen. Seine Familie würde aus Afghanistan stammen und seine Eltern hätten in der Provinz Herat gelebt. Sie hätten aber bereits vor ca. 30 Jahren Afghanistan verlassen und würden seither im Iran leben. Er selbst sei im Iran geboren und dort aufgewachsen. Er habe dort ca. acht Jahre die Schule besucht, aber keine Berufsausbildung absolviert. Im Iran habe er auf Baustellen gearbeitet. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan keine Verwandten mehr habe. Seine Eltern, seine zwei Brüder und seine Schwester würden im Iran leben. Darüber hinaus verfüge er im Iran noch über zwei Onkeln und eine Tante mütterlicherseits. Zu seinen Familienverhältnissen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine Ehefrau sich getrennt hätten und nicht mehr zusammenleben würden. Sein Sohn lebe bei seiner Ex-Frau. Drei Tage pro Woche dürfe sein Sohn aber bei ihm sein. Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er bemüht sei die deutsche Sprache zu lernen. Er habe bereits den A1-Kurs absolviert und besuche gerade den A2-Kurs. Er habe weiters ehrenamtlich beim Roten-Kreuz und für die Gemeinde gearbeitet. Weiters besuche er regelmäßig die Kirche und helfe auch dort ehrenamtlich bei Festen und Veranstaltungen mit. Darüber hinaus verfüge er bereits über einen großen Freundeskreis, darunter auch österreichische Freunde, hier in Österreich. Befragt zu seinem Glaubenswechsel gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er sich bereits im Iran für das Christentum interessiert hätte. In Österreich habe er dann begonnen sich intensiver mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen und habe sich im XXXX taufen lassen. Er habe Mitglied in einer Kirchengemeinde werden wollen und habe zu diesem Zweck eine Baptistenkirche besucht. Dort habe man ihm gesagt, dass er zur Aufnahme in die Kirchengemeinde bei ihnen einen Tauf- und einen Bibelkurs absolvieren müsse. Dies habe er getan und sei schließlich im XXXX in die Gemeinde aufgenommen worden (Anmerkung:3.4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er im Beschwerdeverfahren sowohl vom heute anwesenden Herrn römisch 40 als auch von der römisch 40 vertreten werde. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er der Volksgruppe der Tadschiken und nunmehr dem christlichen Glauben angehören würde. Früher habe er der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehört. Seine Muttersprache sei Dari. Er würde weiters noch Farsi und ein wenig Türkisch sprechen. Darüber hinaus würde er mittlerweile auch die deutsche Sprache beherrschen. Seine Familie würde aus Afghanistan stammen und seine Eltern hätten in der Provinz Herat gelebt. Sie hätten aber bereits vor ca. 30 Jahren Afghanistan verlassen und würden seither im Iran leben. Er selbst sei im Iran geboren und dort aufgewachsen. Er habe dort ca. acht Jahre die Schule besucht, aber keine Berufsausbildung absolviert. Im Iran habe er auf Baustellen gearbeitet. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan keine Verwandten mehr habe. Seine Eltern, seine zwei Brüder und seine Schwester würden im Iran leben. Darüber hinaus verfüge er im Iran noch über zwei Onkeln und eine Tante mütterlicherseits. Zu seinen Familienverhältnissen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine Ehefrau sich getrennt hätten und nicht mehr zusammenleben würden. Sein Sohn lebe bei seiner Ex-Frau. Drei Tage pro Woche dürfe sein Sohn aber bei ihm sein. Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er bemüht sei die deutsche Sprache zu lernen. Er habe bereits den A1-Kurs absolviert und besuche gerade den A2-Kurs. Er habe weiters ehrenamtlich beim Roten-Kreuz und für die Gemeinde gearbeitet. Weiters besuche er regelmäßig die Kirche und helfe auch dort ehrenamtlich bei Festen und Veranstaltungen mit. Darüber hinaus verfüge er bereits über einen großen Freundeskreis, darunter auch österreichische Freunde, hier in Österreich. Befragt zu seinem Glaubenswechsel gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er sich bereits im Iran für das Christentum interessiert hätte. In Österreich habe er dann begonnen sich intensiver mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen und habe sich im römisch 40 taufen lassen. Er habe Mitglied in einer Kirchengemeinde werden wollen und habe zu diesem Zweck eine Baptistenkirche besucht. Dort habe man ihm gesagt, dass er zur Aufnahme in die Kirchengemeinde bei ihnen einen Tauf- und einen Bibelkurs absolvieren müsse. Dies habe er getan und sei schließlich im römisch 40 in die Gemeinde aufgenommen worden (Anmerkung:
In diesem Zusammenhang wurde vom bevollmächtigten Vertreter eine Aufnahmebestätigung vom XXXX in Vorlage gebracht, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am XXXX getauft und am XXXX in die " XXXX " aufgenommen worden ist.). Befragt, warum er sich entschlossen habe, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass ein wesentlicher Grund für seinen Glaubenswechsel der Umgang der Christen untereinander gewesen sei. Zudem handle es sich bei dem Gott im Christentum um einen "liebenden" Gott, der den Menschen ihre Sünden vergeben würde. Befragt, in welcher Form er seinen Glauben ausübe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er regelmäßig die Bibelkurse und den Gottesdienst besuchen würde. Wenn er für sich alleine sei, bete er auch öfters das Vater Unser. Es zeige seinen Glauben auch nach außen und sei bemüht auch andere Menschen von seinem Glauben zu überzeugen. In dieser Hinsicht sei es ihm gelungen, zwei weitere Mitglieder für die Kirchengemeinde zu gewinnen. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht dem christlichen Glauben abschwören werde. Es sei für ihn unmöglich nicht mehr als Christ zu leben.In diesem Zusammenhang wurde vom bevollmächtigten Vertreter eine Aufnahmebestätigung vom römisch 40 in Vorlage gebracht, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 getauft und am römisch 40 in die " römisch 40 " aufgenommen worden ist.). Befragt, warum er sich entschlossen habe, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass ein wesentlicher Grund für seinen Glaubenswechsel der Umgang der Christen untereinander gewesen sei. Zudem handle es sich bei dem Gott im Christentum um einen "liebenden" Gott, der den Menschen ihre Sünden vergeben würde. Befragt, in welcher Form er seinen Glauben ausübe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er regelmäßig die Bibelkurse und den Gottesdienst besuchen würde. Wenn er für sich alleine sei, bete er auch öfters das Vater Unser. Es zeige seinen Glauben auch nach außen und sei bemüht auch andere Menschen von seinem Glauben zu überzeugen. In dieser Hinsicht sei es ihm gelungen, zwei weitere Mitglieder für die Kirchengemeinde zu gewinnen. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht dem christlichen Glauben abschwören werde. Es sei für ihn unmöglich nicht mehr als Christ zu leben.
Weiters wurde ein leitendes Mitglied der " XXXX " als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt. Der Zeuge gab auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr XXXX ihre Kirche besuchen würde. Im Jahr XXXX sei er dann Mitglied geworden. Der Beschwerdeführer würde sich bei Glaubensfragen an ihn wenden und auch bei ihm beichten. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit Bibelkurse und den Taufunterricht besucht. Auch zum nunmehrigen Zeitpunkt sei er aktives Mitglied in der Gemeinde und würde regelmäßig die Gottesdienste besuchen. Weiters würde er mit Leuten, die Analphabeten seien, die Bibel lesen. Darüber hinaus missioniere der Beschwerdeführer auch und habe es bereits geschafft, Leute zu ihrer Kirche zu bringen.Weiters wurde ein leitendes Mitglied der " römisch 40 " als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt. Der Zeuge gab auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr römisch 40 ihre Kirche besuchen würde. Im Jahr römisch 40 sei er dann Mitglied geworden. Der Beschwerdeführer würde sich bei Glaubensfragen an ihn wenden und auch bei ihm beichten. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit Bibelkurse und den Taufunterricht besucht. Auch zum nunmehrigen Zeitpunkt sei er aktives Mitglied in der Gemeinde und würde regelmäßig die Gottesdienste besuchen. Weiters würde er mit Leuten, die Analphabeten seien, die Bibel lesen. Darüber hinaus missioniere der Beschwerdeführer auch und habe es bereits geschafft, Leute zu ihrer Kirche zu bringen.
In weiterer Folge wurden ergänzend zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan durch den verfahrensführenden Richter aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der heutigen Verhandlung folgende Unterlagen in das Verfahren eingebracht:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, in der Fassung vom 19.10.2018
? UNHCR-eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from afghanistan, 30.08.2018
? UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016
? Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan XXXX vom Dezember 2016? Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan römisch 40 vom Dezember 2016
? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von
1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa (jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft) [a-10159], 1. Juni 2017
Nach Erörterung dieser Unterlagen und der mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen, gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers dazu an, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.
3.5. Weiters wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von dieser nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am XXXX geboren. Dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau, die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind und ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, ist mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage (GZ. XXXX sowie XXXX ) ebenfalls der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am römisch 40 geboren. Dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau, die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind und ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, ist mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage (GZ. römisch 40 sowie römisch 40 ) ebenfalls der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Eltern des Beschwerdeführers haben in Afghanistan in der Provinz Herat gelebt und sind vor ca. 30 Jahren in den Iran gezogen. Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und hat bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Im Iran leben noch die Eltern, seine zwei Brüder sowie die Schwester des Beschwerdeführers. Weiters verfügt der Beschwerdeführer im Iran noch über zwei Onkeln und eine Tante mütterlicherseits. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch die Sprachen Farsi und ein wenig Türkisch. Weiters verfügt er über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer hat im Iran ca. acht Jahre die Schule besucht. Über eine Berufsausbildung verfügt der Beschwerdeführer nicht. Er hat im Iran auf Baustellen gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:
Der Beschwerdeführer bekannte sich im Iran zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. In Österreich ist der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben übergetreten, ist am XXXX getauft worden und ist seit XXXX Mitglied der " XXXX ". Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren (wollen).Der Beschwerdeführer bekannte sich im Iran zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. In Österreich ist der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben übergetreten, ist am römisch 40 getauft worden und ist seit römisch 40 Mitglied der " römisch 40 ". Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren (wollen).
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum eine Verfolgung aus religiösen Gründen. Vom afghanischen Staat kann er keinen effektiven Schutz erwarten.
Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Aufgrund der mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan und den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusätzlich in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, in der Fassung vom 19.10.2018:
Politische Lage (Verfassung):
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Sicherheitslage (Allgemein):
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA
2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018).
Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018).
Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen un