TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/29 W154 2216408-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W154 2216408-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Indien, vertreten durch MigranntInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2019, Zahl: 810948500/190214465/BMI-BFA_NOE_RD, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 04.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Indien, vertreten durch MigranntInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2019, Zahl: 810948500/190214465/BMI-BFA_NOE_RD, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 04.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste spätestens am 25.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11 09. 485-BAT gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) wurde dieser Antrag abgewiesen und wurde festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2012, Zl. C11 421.393 - 1/2011/16E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 27.11.2012 in Rechtskraft.1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste spätestens am 25.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11 09. 485-BAT gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) wurde dieser Antrag abgewiesen und wurde festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2012, Zl. C11 421.393 - 1/2011/16E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3,,8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 27.11.2012 in Rechtskraft.

Der BF reiste in Folge nicht aus Österreich aus, sondern verblieb im Bundesgebiet.

1.2. Auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 6.12.2018 wurde der BF am selben Tag zwecks Vorführung zur indischen Botschaft festgenommen und am 06.12.2018, um 15:00 Uhr, einer Delegation der indischen Botschaft zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt.

1.3. Im Anschluss an die Vorführung wurde dem BF ein Mandatsbescheid ausgehändigt, mit dem dem BF aufgetragen wurde, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der im Bescheid genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, und der BF verpflichtet wurde, der Wohnsitznahme innerhalb von drei Tagen nachzukommen. Dieser Bescheid wurde dem BF zusammen mit einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise sowie einer Information betreffend Gebietsbeschränkung nach Unterbringung in einer Bundesbetreuungseinrichtung am 06.12.2019 persönlich zugestellt. Im Anschluss wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.

1.4. Am 12.12.2018 erfolgte die Mitteilung seitens der dem BF zugewiesenen Betreuungseinrichtung, dass der BF in der Einrichtung nicht eingetroffen sei.

1.5. Von 19.01.2019 bis 02.03.2019 befand sich der BF in Verwaltungsstrafhaft.

1.6. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der indischen Botschaft am 10.12.2018 erfolgte am 11.02.2019 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Buchungsanfrage für einen Abschiebeflug für den Zeitraum vom 03.03.2019 bis 05.03.2019. Da mittlerweile Zweifel seitens der indischen Botschaft an der Identität des BF entstanden waren, wurden weitere Ermittlungen seitens der indischen Botschaft für die definitive Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendig, weshalb am 1.3.2019 eine Stornierung der erfolgten Flugbuchung seitens des BFA erfolgen musste.

1.7. Am 27.2.2019 wurde der BF zur Klärung seiner Identität und Ermittlung weiterer Personendaten seitens des BFA niederschriftlich einvernommen.

1.8. Am 02.03.2019 wurde der BF auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 01.03.2019 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert.

1.9. Am 02. 03.2019 trat der BF in Hungerstreik.

1.10. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA gemäß wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 04.03.2019, um 13:11 Uhr, persönlich zugestellt.1.10. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA gemäß wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 04.03.2019, um 13:11 Uhr, persönlich zugestellt.

Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen:

  • -Strichaufzählung
    Zu Ihrer Person:

Sie gaben den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX an.Sie gaben den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 an.

Ihre Identität steht nicht fest.

Weiters gaben Sie an indischer Staatsbürger zu sein.

Weiters gaben Sie an unverheiratet und kinderlos zu sein.

Sie sprechen Punjabi.

? Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

  • -Strichaufzählung
    Gegen Ihre Person wurde eine Ausweisung in Ihr Heimatland erlassen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar.

  • -Strichaufzählung
    Seit Rechtskraft der Entscheidung sind Sie zur Ausreise verpflichtet. Dieser Verpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen.

  • -Strichaufzählung
    Ihnen wurde die Information über die Ausreiseverpflichtung persönlich übergeben und Sie sind dieser nicht nachgekommen.

  • -Strichaufzählung
    Sie halten sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und weigern sich der Ihnen rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

  • -Strichaufzählung
    Ihr Asylverfahren ist rechtskräftig negativ abgeschlossen.

  • -Strichaufzählung
    Sie halten sich illegal in Österreich auf und aus diesem Grund wurde Ihnen bereits eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500 €
auferlegt.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen keinen gültigen Reisepass.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen in Österreich keine Arbeitserlaubnis und sind nicht berechtigt in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen in Österreich kein Aufenthaltsrecht.

? Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Sie halten sich derzeit illegal in Österreich auf.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

  • -Strichaufzählung
    Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie bis dato die Ausreise aus Österreich.

  • -Strichaufzählung
    Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben sich bis 02.03.2019 im PAZ RL in Verwaltungshaft befunden.

  • -Strichaufzählung
    Derzeit befinden Sie sich im PAZ HG.

  • -Strichaufzählung
    Sie gehen in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie besitzen keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung.

  • -Strichaufzählung
    Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich nicht kooperativ, indem Sie der Behörde Ihre wahre Identität verschwiegen.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

? Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie verfügen in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte.

Keiner Ihrer Familienangehörigen lebt in Österreich.

Seit der rechtskräftigen Entscheidung wurden keinerlei Änderungen Ihrer Privat- und

Familienverhältnisse bekannt.

Ihnen musste bei der Antragsstellung klar gewesen sein, dass Ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung Ihres Asylantrages nur ein vorübergehender ist.

Sie begründeten Ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst waren.

Seit der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sind Sie zur Ausreise verpflichtet.

Rechtlich führte die Behörde aus:

"[...]

In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Zu Ziffer 9)

Fest steht, dass keiner Ihrer Familienangehörigen oder Mitglieder Ihrer Kernfamilie in Österreich leben.

Auch steht fest, dass Sie in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

Sie besitzen keine Arbeitserlaubnis und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Hätten Sie finanzielle Mittel, wäre es Ihnen möglich gewesen die über Sie verhängte Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500 € zu begleichen.

Fest steht auch, dass Sie in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sind.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben.

Es ist davon auszugehen, dass Sie auch in Zukunft nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Es steht fest, dass Sie Ihre wahre Identität verschleiern. Sie haben sich Ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren wiederholt entzogen, indem Sie mehrfach untergetaucht sind. Es kann von der Behörde davon ausgegangen werden, dass Sie erneut untertauchen werden.

Der von Ihnen im Stande der Festnahme angetretene Hungerstreik zeigt erneut, dass Sie absolut kein Interesse haben mit der Behörde zu kooperieren.

Sie werden am 05.03.2019 der indischen Delegation zur Abklärung Ihrer Identität vorgeführt werden.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Dies deshalb da sie sich weigern mit den Behörden zusammen zu arbeiten und zudem längere Zeit in Österreich illegal gelebt haben. Zudem haben Sie als Folge Ihres illegalen Aufenthalts bereits eine Verwaltungsübertretung begangen.

Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation, sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens, ein beträchtliches Risiko des neuerlichen Untertauchens. Damit wäre der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt.

Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

1.11. Am 05.03.2019 wurde der BF der indischen Botschaft zwecks Weiterführung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt.

1.12. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der bevollmächtigte Vertreter des BF am 22.03.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen mit dem Nichtbestehen von Fluchtgefahr. Der Umstand, dass der BF keine Familienangehörige Österreich habe, in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (was auch rechtlich nicht möglich gewesen sei) und keine Arbeitserlaubnis habe, nur begrenzte finanzielle Möglichkeiten habe, bedeute nicht, dass er flüchten wolle. Die Schubhaft sei auch nicht verhältnismäßig. Es liege auf der Hand, dass gelindere Mittel ausreichten, um den Sicherungseffekt zu erzielen.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde beantragt, eine mündlichen Verhandlung anzuberaumen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzutragen.

1.13. Am 22.03.2019 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete in Folge eine Stellungnahme. Darin führte sie aus:

"Verfahrensschritte des BFA:

  • -Strichaufzählung
    Ein ab 25.08.2011 geführtes Asylverfahren wurde in I. Instanz mit abweisenden Entscheidungen abgeschlossen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht genutzt. Es wurde Beschwerde eingebracht.Ein ab 25.08.2011 geführtes Asylverfahren wurde in römisch eins. Instanz mit abweisenden Entscheidungen abgeschlossen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht genutzt. Es wurde Beschwerde eingebracht.

  • -Strichaufzählung
    Das Beschwerdeverfahren (Bestätigung BAA-Entscheidung) wurde am 27.11.2012 rechtskräftig. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht genutzt.

  • -Strichaufzählung
    Am 15.03.2017 wurde ein HRZ beantragt.

  • -Strichaufzählung
    Am 01.03.2019 wurde die Person über Festnahmeauftrag festgenommen und am 05.03.2019 der indischen Botschaft zwecks Weiterführung des HRZ-Verfahrens vorgeführt.

  • -Strichaufzählung
    Am 05.03.2019 erging eine Information der Botschaft wonach es Identifizierungshindernisse gibt. Das HRZ-Verfahren wird weiter betrieben. Die Ausstellung ist derzeit nicht aussichtslos.

  • -Strichaufzählung
    Als Reaktion auf die Festnahme begab sich die Person am 02.03.2019 in Hungerstreik und wollte auf diese Weise die Anhaltung beenden und sich aus dieser ungerechtfertigt pressen.

Fest steht, dass keiner der Familienangehörigen oder Mitglieder der Kernfamilie der Person in Österreich leben.

Die Person zeigt sich nicht ausreisewillig und ist nicht bereit, selbst ein Dokument beizubringen.

Auch steht fest, dass die Person in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

Die Person besitzt keine Arbeitserlaubnis und kann sich den Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren.

Wären die finanziellen Mittel verfügbar gewesen, hätte die Person die verhängte Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500 € beglichen.

Fest steht auch, dass die Person in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert ist.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da die Person sich aufgrund des oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.

Es ist davon auszugehen, dass die Person auch in Zukunft nicht gewillt sein wird die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus den angeführten Gründen ergibt sich trotz ZMR Meldung die Notwendigkeit der Schubhaft.

Durch Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und der Notwendigkeit ergibt daher in diesem Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat."

Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung gemäß § 22 a BFA-VG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung gemäß Paragraph 22, a BFA-VG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.

1.14. Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamtes zum bisher geführten Verfahren und zur Wahrscheinlichkeit einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gerichtet.

In der Anfragebeantwortung führte das Bundesamt wie folgt aus:

"

? Am 15.03.2017 wurde der HRZ Antrag vom Referat BII an die Botschaft der Bundesrepublik

Indien weitergeleitet.

? Am 06.12.2018 erfolgte die Vorführung zur indischen Delegation.

? Am 10.12.2018 wurde die Person identifiziert und einem HRZ zugestimmt.

? Das HRZ wurde am 11.12.2018 an der Botschaft der Republik Indien bezahlt.

Da eine HRZ Ausstellung/Abholung nur in Verbindung mit einer Flugbuchung erfolgt, wurde dem zuständigen Referenten in der Regionaldirektion mitgeteilt, dass dieser eine Flugbuchung tätigen soll.

Es langte keine Flugbuchungsbestätigung im Referat BII ein.

Diesbezüglich erfolgten an den Referenten in der Regionaldirektion mehrere Nachfragen und Ersuchen um Rückmeldung bezüglich der Flugdaten.

Aufgrund dessen konnte das HRZ nicht ausgestellt werden - hierzu ist anzumerken, dass ausgestellte HRZ 6 Monate gültig sind - dieses wurde jedoch nicht ausgestellt.

Die Regionaldirektion tätigte eine Flugbuchung für den 11.02.2019.

Die indische Botschaft hat aufgrund der lange Zeit nicht erfolgten Flugbuchung den Fall nochmals geprüft und meldete nachträglich bedenken zu seiner Identität ein.

Am 05.03.2019 erfolgte die neuerliche Vorführung zur indischen Delegation. Der Fremde dürfte bei seinem 1. Vorführtermin am 06.12.2018 und beim 2. Vorführtermin am 05.03.2019 in einem Punkt unwahre Angaben gemacht haben.

Es wurde dem Fremden am 05.03.2019 ein Schriftstück vorgelegt, auf welchem seine Personalien, ein Foto und Unterschrift darauf waren. Diesbezüglich wurde der Fremde gebeten eine Unterschriftsprobe abzugeben. Der Fremde ist der Bitte nachgekommen - die Unterschriften auf dem von der Botschaft vorgelegten Dokument und der Unterschrift, welcher der Fremde während des Vorführtermins abgegeben hat, stimmen offensichtlich überein - dies dürfte die Botschaft jedoch anders sehen.

Die Unterlagen wurden zur neuerlichen Überprüfung nach Indien übermittelt. Dieser Überprüfung dauert noch an.

Urgenzen erfolgten von Seite des BFA Referat BII am 19.03.2019 - persönliche Urgenz und am heutigen Tag (27.03.2019) - telefonische Urgenz.

Zu dem am heutigen Tag geführten Telefongespräch ist anzumerken, dass der Botschaft bereits eine indische Telefonnummer oder ein sonstiger kleiner Hinweis auf seine Identität reichen würde. Da sich der Fremde in Schubhaft befindet, versuchte ich eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem PAZ Hernalser Gürtel, mit der Fragestellung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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