RS OGH 2019/3/5 14Os144/18k

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Veröffentlicht am 05.03.2019
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Norm

StPO §209 Abs2

Rechtssatz

Die Einschränkung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft auf die Einwendung der Nichterfüllung der Bedingungen für eine endgültige Diversionsentscheidung greift nur, wenn in einer insoweit unangefochten gebliebenen oder vom Beschwerdegericht getroffenen Entscheidung über eine vorläufige Verfahrenseinstellung (gemäß § 201 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO) die Diversionsvoraussetzungen bejaht wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132562

Im RIS seit

20.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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