RS OGH 2019/3/5 14Os144/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2019
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Norm

StPO §199
StPO §201 Abs4: StPO §207
StPO §209 Abs2
  1. StPO § 209 heute
  2. StPO § 209 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 209 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 209 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 209 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Das Gericht, das eine Verfahrenseinstellung nach § 199 iVm § 201 Abs 4 StPO ins Auge fasst, hat dem Angeklagten das entsprechende Angebot erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen (§ 209 Abs 2 zweiter Satz StPO) und ihn dabei auch darüber aufzuklären (§ 207 StPO), dass der mit einer solchen Vorgangsweise nicht einverstandenen Anklagebehörde gemäß § 87 Abs 1, § 209 Abs 2 StPO ein Beschwerderecht gegen die vorläufige Verfahrenseinstellung zukommt.Das Gericht, das eine Verfahrenseinstellung nach Paragraph 199, in Verbindung mit Paragraph 201, Absatz 4, StPO ins Auge fasst, hat dem Angeklagten das entsprechende Angebot erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen (Paragraph 209, Absatz 2, zweiter Satz StPO) und ihn dabei auch darüber aufzuklären (Paragraph 207, StPO), dass der mit einer solchen Vorgangsweise nicht einverstandenen Anklagebehörde gemäß Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 209, Absatz 2, StPO ein Beschwerderecht gegen die vorläufige Verfahrenseinstellung zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132561

Im RIS seit

20.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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