Norm
StPO §199Rechtssatz
Das Gericht, das eine Verfahrenseinstellung nach § 199 iVm § 201 Abs 4 StPO ins Auge fasst, hat dem Angeklagten das entsprechende Angebot erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen (§ 209 Abs 2 zweiter Satz StPO) und ihn dabei auch darüber aufzuklären (§ 207 StPO), dass der mit einer solchen Vorgangsweise nicht einverstandenen Anklagebehörde gemäß § 87 Abs 1, § 209 Abs 2 StPO ein Beschwerderecht gegen die vorläufige Verfahrenseinstellung zukommt.Das Gericht, das eine Verfahrenseinstellung nach Paragraph 199, in Verbindung mit Paragraph 201, Absatz 4, StPO ins Auge fasst, hat dem Angeklagten das entsprechende Angebot erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen (Paragraph 209, Absatz 2, zweiter Satz StPO) und ihn dabei auch darüber aufzuklären (Paragraph 207, StPO), dass der mit einer solchen Vorgangsweise nicht einverstandenen Anklagebehörde gemäß Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 209, Absatz 2, StPO ein Beschwerderecht gegen die vorläufige Verfahrenseinstellung zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132561Im RIS seit
20.05.2019Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019