Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
AlVG §24Spruch
L525 2173437-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. REINTHALER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 10.7.2017, Versicherungsnummer: XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 18.9.2017, GZ: XXXX , SVNr: XXXX , nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. REINTHALER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 10.7.2017, Versicherungsnummer: römisch 40 , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 18.9.2017, GZ: römisch 40 , SVNr: römisch 40 , nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid des Arbeitsmarkservice Traun (AMS) vom 10.7.2017 widerrief das AMS den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte das AMS die Bemessung rückwirkend und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 784,77 für den Zeitraum vom 10.6.2017 bis 30.6.2017.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit handgeschriebenem Schriftsatz vom 4.8.2017 fristgerecht Beschwerde.
Mit Bescheid vom 18.9.2017 wies das AMS die Beschwerde vom 4.8.2017 gegen den Bescheid vom 10.7.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Mit Schreiben vom 29.9.2017 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.9.2017, wobei hinsichtlich der Begründung u. a. auf die Beschwerde vom 4.8.2017 verwiesen wurde.
Am 13.10.2017 legte das AMS den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 27.8.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG. Dabei wurde der Beschwerdeführer auf den Mangel der teilweise unleserlichen, in Handschrift abgefassten, Beschwerde vom 4.8.2017 hingewiesen und wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen zwei Wochen eine Beschwerde in lesbarer bzw. maschinengeschriebener Form vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das fehlerhafte Anbringen bzw. die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 31.8.2018 durch Hinterlegung zugestellt und ging als nicht behoben am 19.9.2018 ans Bundesverwaltungsgericht retour. Eine Verbesserung erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht bzw. wurde dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entsprochen.Am 27.8.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG. Dabei wurde der Beschwerdeführer auf den Mangel der teilweise unleserlichen, in Handschrift abgefassten, Beschwerde vom 4.8.2017 hingewiesen und wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen zwei Wochen eine Beschwerde in lesbarer bzw. maschinengeschriebener Form vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das fehlerhafte Anbringen bzw. die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 31.8.2018 durch Hinterlegung zugestellt und ging als nicht behoben am 19.9.2018 ans Bundesverwaltungsgericht retour. Eine Verbesserung erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht bzw. wurde dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entsprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
Der Beschwerdeschriftsatz vom 4.8.2017 wurde vom Beschwerdeführer in handgeschriebener Form eingebracht. Dieser weist zum Teil gänzlich unleserliche Passagen auf.
Ein Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 31.8.2018 durch Hinterlegung an seine Wohnsitzadresse in XXXX , zugestellt und wurde dieser vom Beschwerdeführer nicht behoben. Der Aufforderung, binnen zwei Wochen den Beschwerdeschriftsatz in lesbarer bzw. maschinengeschriebener Form vorzulegen, wurde nicht entsprochen, die Frist dafür ist am 14.9.2018 abgelaufen.Ein Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 31.8.2018 durch Hinterlegung an seine Wohnsitzadresse in römisch 40 , zugestellt und wurde dieser vom Beschwerdeführer nicht behoben. Der Aufforderung, binnen zwei Wochen den Beschwerdeschriftsatz in lesbarer bzw. maschinengeschriebener Form vorzulegen, wurde nicht entsprochen, die Frist dafür ist am 14.9.2018 abgelaufen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und dem ho. Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages in XXXX , einen Wohnsitz und damit eine Abgabestelle hatte, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.11.2018, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer dort seit 13.12.2016 hauptwohnsitzlich gemeldet ist.Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und dem ho. Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages in römisch 40 , einen Wohnsitz und damit eine Abgabestelle hatte, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.11.2018, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer dort seit 13.12.2016 hauptwohnsitzlich gemeldet ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und es liegt ein als Vorlageantrag bezeichnetes Schreiben vor; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und es liegt ein als Vorlageantrag bezeichnetes Schreiben vor; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, Sitzung 5).
Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Verfahrensgegenständlich brachte der Beschwerdeführer nun seine Beschwerde im Sinne des § 12 VwGVG in schriftlicher Form ein. Doch verfasste der Beschwerdeführer das Schriftstück in handschriftlicher und zum größten Teil unleserlicher Form. Eine Beschwerde hat insbesondere aber zu enthalten: Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren - beides geht aus dem eingebrachte Schriftsatz nicht hervor - weil dieser eben nicht zu entziffern ist. Damit wird den Anforderungen einer Beschwerde im Sinne des § 9 VwGVG nicht entsprochen und geht das erkennende Gericht daher von einer mangelhaften Beschwerde aus, welche unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich ist. Das erkennende Gericht hat dem Beschwerdeführer deswegen den Auftrag erteilt, binnen zwei Wochen den Beschwerdeschriftsatz in lesbarer bzw. maschinengeschriebener Form vorzulegen.Verfahrensgegenständlich brachte der Beschwerdeführer nun seine Beschwerde im Sinne des Paragraph 12, VwGVG in schriftlicher Form ein. Doch verfasste der Beschwerdeführer das Schriftstück in handschriftlicher und zum größten Teil unleserlicher Form. Eine Beschwerde hat insbesondere aber zu enthalten: Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren - beides geht aus dem eingebrachte Schriftsatz nicht hervor - weil dieser eben nicht zu entziffern ist. Damit wird den Anforderungen einer Beschwerde im Sinne des Paragraph 9, VwGVG nicht entsprochen und geht das erkennende Gericht daher von einer mangelhaften Beschwerde aus, welche unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich ist. Das erkennende Gericht hat dem Beschwerdeführer deswegen den Auftrag erteilt, binnen zwei Wochen den Beschwerdeschriftsatz in lesbarer bzw. maschinengeschriebener Form vorzulegen.
Da dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde - die Frist dafür ist am 14.9.2018 abgelaufen - ist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Da dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde - die Frist dafür ist am 14.9.2018 abgelaufen - ist die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2173437.2.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019