TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/27 W119 2197697-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 15b heute
  2. AsylG 2005 § 15b gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W119 2197697-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. 1096111508 - 151836584, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. 10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. 1096111508 - 151836584, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. 10.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 13 Abs. 2 Z 1, 15b Abs.1, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 53 Abs 3 Z1, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 13, Absatz 2, Ziffer eins, 15 b, Absatz eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 53, Absatz 3, Z1, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2015 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.11.2015 gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischen Glaubens sei sowie der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Geboren sei er in einem Dorf in der Provinz Nangarhar. In Afghanistan lebten seine Eltern und sein 21-jähriger Bruder. Die finanzielle Situation seiner Familie ist im Befragungsprotokoll mit "mittel" vermerkt. Sein Vater habe ein Lebensmittelgeschäft betrieben und sei Sekretär eines Geistlichen gewesen, sein Bruder habe die Schleppung organisiert.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dem islamischen Glauben ein Problem gehabt habe. "Konkret schrieb ich über Facebook mit einem Freund zum Thema Islam und Christentum einen Beitrag. Meine Stellungnahme sprach gegen den islam. Glauben. Der Inhalt dieser Konversation wurde ausgedruckt und meinem Vater gezeigt. Mein Vater ist ein strenggläubiger Moslem und fing an uns zu schlagen. Mein Vater sperrte uns ein und die Leute aus meinem Dorf erfuhren von dieser Angelegenheit bzw. Sache. Mein älterer Bruder befreite uns und organisierte die Flucht. Das ist alles."

Nach seiner Rückkehrbefürchtung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein älterer Bruder ihm während der Flucht telefonisch mitgeteilt habe, "dass wir im Falle einer Rückkehr umgebracht werden."

Am 27.11.2015 korrigierte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) sein Geburtsdatum wie im Spruch angegeben.

Am 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX als junger Erwachsener gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a Suchtmittelgesetz, § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Diese Entscheidung wurde mit 14.03.2017 rechtskräftig.Am 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht römisch 40 als junger Erwachsener gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2 a, Suchtmittelgesetz, Paragraph 15, StGB und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Diese Entscheidung wurde mit 14.03.2017 rechtskräftig.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 26.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) eingetreten sei. Diese Verfahrensanordnung wurde ihm am 28.07.2017 zugestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 26.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) eingetreten sei. Diese Verfahrensanordnung wurde ihm am 28.07.2017 zugestellt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 07.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b AsylG iVm § 7 Abs. 1 VwGVG aufgetragen, in einem näher bezeichneten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen, dies bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 07.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, AsylG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG aufgetragen, in einem näher bezeichneten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen, dies bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Am 14.03.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab er an, er sei sunnitischen Glaubens und stamme aus einem Dorf im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar gelegen.Am 14.03.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab er an, er sei sunnitischen Glaubens und stamme aus einem Dorf im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar gelegen.

Über Dokumente verfüge er nicht, seine Tazkira, "ein Schreiben von den Taliban" und auch Kursbestätigungen habe er in einem Schließfach am Bahnhof XXXX gehabt. Da er dieses Schließfach nicht bezahlen hätte können, sei es entleert worden. Sein jüngerer Bruder habe (gemeint wohl: in seinem Verfahren) jedoch auch seine Tazkira vorgelegt sowie ein Schreiben der Taliban. Der Beschwerdeführer könne keine neue Tazkira beschaffen, er habe keinen Kontakt nach Afghanistan.Über Dokumente verfüge er nicht, seine Tazkira, "ein Schreiben von den Taliban" und auch Kursbestätigungen habe er in einem Schließfach am Bahnhof römisch 40 gehabt. Da er dieses Schließfach nicht bezahlen hätte können, sei es entleert worden. Sein jüngerer Bruder habe (gemeint wohl: in seinem Verfahren) jedoch auch seine Tazkira vorgelegt sowie ein Schreiben der Taliban. Der Beschwerdeführer könne keine neue Tazkira beschaffen, er habe keinen Kontakt nach Afghanistan.

In der Heimat habe er sieben Jahre die Schule besucht. Ungefähr im Alter von elf Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen und mit circa 14 Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Iran lebe noch eine Schwester. Er selbst habe dort als Schneider gearbeitet, Schule hätte er im Iran keine besucht. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er dort die Schule abgeschlossen und eine Aufnahmeprüfung für ein IT- Studium an der Universität erfolgreich abgelegt. Dieses hätte einen Monat vor seiner Flucht beginnen sollen.

Seine beiden Brüder hielten sich in Österreich auf, wobei einer von ihnen mit ihm gereist sei. Er selbst habe in Afghanistan lediglich mit seiner Tante (mütterlicherseits) Kontakt. Zu seinen Eltern habe er keine Beziehung, weil sie dies nicht wollten.

Ende Frühling, Anfang Sommer 2015 habe er seinen Heimatort verlassen. Wann genau dies geschehen sei, könne er nicht sagen. Das Datum im afghanischen Kalender könne er auch nicht angeben. Sein älterer Bruder habe die Flucht bezahlt, der Beschwerdeführer kenne deren Kosten nicht. Befragt, woher sein Bruder das Geld gehabt habe, gab er an, dass seine Familie keine finanziellen Probleme habe. Sie hätten ein Geschäft und ein Grundstück. Die Reise bis Österreich habe vier bis fünf Monate gedauert.

Befragt, ob er wegen seines Glaubens in Afghanistan Probleme gehabt habe, bejahte der Beschwerdeführer dies.

Zum Fluchtgrund befragt, gab er an, dass sein jüngerer Bruder über Facebook Kontakt zu einem Pfarrer gefunden und viel über Religion und Philosophie gelesen hätte. Zwei Monate vor dem Vorfall habe er dem Beschwerdeführer erzählt, dass er seine Religion wechseln wolle. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass dies seine Entscheidung sei.

Zwei Tage vor ihrer Ausreise habe ein Freund seines Bruders dessen Telefon oder Laptop genommen, um damit zu spielen, dort die Nachrichten des Bruders gesehen und sie dem Vater des Beschwerdeführers gezeigt, der darauf "wahnsinnig" reagiert habe. Zunächst habe er den jüngeren Bruder heftig geschlagen. Als der Beschwerdeführer vom Geschäft nach Hause gekommen sei, habe er dies gesehen, versucht, die Beiden auseinanderzubringen und den Vater gefragt, warum er den Bruder schlage. Jener habe erwidert, dass der Bruder kein Moslem mehr sei. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hätte, dies sei die Entscheidung seines Bruders und wenn der Vater diesen töte, wäre der Beschwerdeführer auch kein Moslem mehr und der Vater könne ihn ebenfalls umbringen, habe letzterer auch ihn geschlagen und gemeinsam mit dem Bruder im Stall eingesperrt. An weiteres könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern.

Innerhalb von zwei Tagen hätten alle Dorfbewohner davon erfahren und es seien die Stammesältesten zusammengekommen. Was sie entschieden hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht. Schließlich - vermutlich nach zwei Tagen - sei der ältere Bruder gekommen, habe die Tür des Stalles geöffnet und den Beschwerdeführer und seinen jüngeren Bruder mit dem Auto nach Kabul gebracht.

Weitere Fluchtgründe gebe es nicht.

Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan alles gehabt, Geld, ein Universitätsstudium, seine Eltern und seine Familie.

Der Freund seines Bruders habe allen im Dorf erzählt, "wir" hätten die Religion wechseln wollen. Er habe dieses Gerücht verbreitet, um im Dorf Anerkennung zu bekommen bzw., um "im Himmel belohnt" zu werden. "Er wollte sich von meinem Vater belohnen lassen." Dies sei für den Vater des Beschwerdeführers eine große Schande gewesen. Er habe seine jüngeren Söhne nicht verteidigen können, weil dann die Dorfbewohner keinen Respekt vor ihm gehabt hätten. Der Freund habe alles im Mobiltelefon gezeigt und somit Beweise gehabt.

Zum Drohbrief befragt, insbesondere, ob er mit diesem auch bedroht worden sei, bejahte der Beschwerdeführer dies. Man habe ihn aufgefordert, Afghanistan zu verlassen. "Alle Stammesältesten und Dorfbewohner haben nach der Sitzung die Entscheidung getroffen. Es ist ein kleines Dorf und die Stammesältesten entscheiden." Woher sein Bruder diesen Brief habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Drohbrief stamme von den ganzen Dorfbewohnern und den Stammesältesten.

Auf den Vorhalt, dass es sich um die Facebook-Nachrichten seines jüngeren Bruders gehandelt habe und die Dorfbewohner nichts gegen den Beschwerdeführer in der Hand gehabt hätten, erwiderte er: "Es war ein Zufall, dass ich wegen diesem Thema beschuldigt wurde."

Befragt, ob er versucht habe, mit seinen Eltern Kontakt aufzunehmen, um das Missverständnis aufzuklären, gab er an, dass er dies versucht habe, sein Vater es jedoch überhaupt nicht verstehe. Er wolle mit hm nichts zu tun haben. Seine Tante habe ihm gesagt, dass sein Vater ihn und seinen Bruder töten lassen würde, sollte er sie finden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er mit Sicherheit getötet werden. Die Paschtunen würden sich alle untereinander kennen. Auf den Vorhalt, dass es in Afghanistan kein Meldesystem gebe und niemand ihn finden würde, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sein Vater viele Leute kenne.

Vorgehalten, er habe bei seiner Erstbefragung angegeben, über Facebook mit einem Freund zum Thema Islam und Christentum einen Beitrag geschrieben zu haben, verneinte der Beschwerdeführer dies.

In Österreich lebten seine beiden Brüder, zu denen er Kontakt habe. Zudem habe er hier eine Freundin. Er habe einen Deutschkurs auf Niveau A1 "fertig gemacht". Der Einvernahmeleiter hielt im Protokoll fest, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spreche und einzelne Fragen auf Deutsch verstehe.

Zu seiner (ersten) strafgerichtlichen Verurteilung gab der Beschwerdeführer an: Ich wollte von meinem Bruder nach Hause gehen und wurde von der Polizei kontrolliert. Ich hatte 20 Euro dabei und sie sagten, ich hätte Drogen verkauft. Ich war einen Monat im Gefängnis." Zu seinen Anzeigen wegen Suchtmitteldelikten gab er an, dass er selbst Suchtmittel benutzt habe. Er sei nicht drogenabhängig. Manchmal nehme er "Haschisch", wenn er in Gesellschaft von Freunden sei. Jedoch nicht viel. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass im Falle der Abweisung seines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz beabsichtigt sei, gegen ihn ein Einreiseverbot zu erlassen. Dazu gab er an, dass er in Afghanistan getötet werden würde.

Befragt, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt sichern wollen würde, gab er an, dass seine Freundin ihm dabei helfe. Er sei gesund.

Er sei der Anordnung zur Unterkunftnahme vom 07.02.2018 nicht nachgekommen, weil das Heim von der Wohnung seiner Freundin weit entfernt gewesen sei und er 70 Euro für eine Fahrt bezahlen hätte müssen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2018, Zl. 1096111508 - 151836584, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß § 55 Abs. 1a nicht (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Absatz 2 Z 1 AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.07.2017 verloren (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IX.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab dem 07.02.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt X.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2018, Zl. 1096111508 - 151836584, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer eins, AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.07.2017 verloren (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch neun.). Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab dem 07.02.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch zehn.).

Das Bundesamt begründete die Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit verschiedenen Widersprüchen. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, mit einem Freund zum Thema Islam und Christentum einen Beitrag geschrieben zu haben. Sein jüngerer Bruder habe bei seiner Erstbefragung angegeben, dass er und sein Bruder, somit der Beschwerdeführer, Kontakt zu einer Person gehabt hätten, die beide taufen habe wollen. Hingegen habe der ältere Bruder des Beschwerdeführers, der fünf Monate später nach Österreich gekommen sei, in seiner Erstbefragung angegeben, dass seine beiden jüngeren Brüder mit Amerikanern über das Internet Kontakt aufgenommen hätten. Seine Brüder hätten Interesse am Christentum gezeigt, seien verhaftet worden und nach der Haftentlassung seien sie geflohen. Im Widerspruch zu den Angaben aus der Erstbefragung und auch zu den Angaben seiner Brüder aus deren Erstbefragungen, habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme angegeben, dass nur sein jüngerer Bruder Probleme gehabt habe. Er selbst sei von diesen Problemen seines Bruders erst betroffen gewesen als sein Vater seinen Bruder wegen dessen Interesses am Christentum geschlagen habe. Das Bundesamt führte in der Folge zahlreche weitere Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und seines jüngeren Bruders, etwa dazu, wo sie von ihrem Vater gefangen gehalten worden und wie sie befreit worden seien, an. Auch bei der Angabe, wer den Drohbrief verfasst habe, habe es zwischen dem Beschwerdeführer, der die Stammesältesten und die Dorfbewohner genannt habe und seinem Bruder, der die Taliban genannt habe, einen Widerspruch gegeben. Zusammengefasst handle es sich beim Fluchtvorbringen offensichtlich um ein gedankliches Konstrukt.

Bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers handle es sich um eine volatile Provinz. Jedoch sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in "einer sicheren Gegend wie Kabul" niederzulassen. Der gesunde Beschwerdeführer habe in Afghanistan im familieneigenen Geschäft und auf den familieneigenen Feldern gearbeitet. Zudem sei er während seines Aufenthaltes im Iran als Schneider tätig gewesen. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten in der Heimat vertraut und habe in Afghanistan sowohl eine Schulbildung bekommen als auch Berufserfahrung gesammelt. Daher wäre es ihm möglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Zu den beiden in Österreich lebenden Brüdern bestehe weder ein besonders enger Kontakt noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Den Angaben des Beschwerdeführers sei auch nicht zu entnehmen, dass er mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe oder, dass zu ihr ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die kurze Aufenthaltsdauer und die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers sprächen gegen eine "verfestigte Eingliederung." Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung wögen schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Öste

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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