TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/4 I413 2202152-1

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Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

ASVG §107
ASVG §253b
ASVG §360b
AVG §69
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I413 2202152-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Arbeiterkammer XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bekämpftem Bescheid vom 14.06.2018 entschied die belangte

Behörde:

"1. Das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension wird wiederaufgenommen und der Bescheid vom 27.10.2017 hinsichtlich der Höhe der Pension aufgehoben.

2. Die besondere Höhe der Versicherung wird ab 01.01.2017 von monatlich EUR 37,49 auf monatlich EUR 18,91 berichtigt.

Die Pension beträgt ab-01.01.2017-01.01.2018

monatlich-EUR 1.288,85-EUR 1.309,47

zuzüglich

Höherversicherung-EUR 72,76

____________-EUR 73,92

____________

somit-EUR 1.361,61-EUR 1.383,39

Der vom 01.01.2017 bis 31.05.2018 entstandene Überbezug an Pension von EUR 245,69 ist auf die von der Pensionsversicherungsanstalt zu erbringende Geldleistung aufzurechnen.

Der festgestellte Überbezug wir in einem Betrag von der monatlichen Leistung abgezogen."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seitens der XXXX Gebietskrankenkasse berichtigte Beitragsgrundlagen bekannt gegeben worden sein, weshalb das Verfahren wiederaufzunehmen gewesen sei und belehrte die Beschwerdeführerin über ihr Recht, Beschwerde zu erheben bzw. Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht betreffend die Feststellung des Anspruches einzubringen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführerin am 27.10.2017 eine besondere Höherversicherung von monatlich Brutto EUR 37,49 zu ihrer Alterspension gewährt worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin sei über die XXXX AG als Pflegehelferin tätig gewesen und arbeite momentan geringfügig bei XXXX und XXXX. Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG lägen nicht vor. Die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass die berichtigte Beitragsgrundlage, welche sie von der XXXX Gebietskrankenkasse übermittelt bekommen habe, eine neue Tatsache darstelle, und dies als Wiederaufnahmegrund angenommen. Der Umstand, dass die belangte Behörde von der XXXX Gebietskrankenkasse berichtigte Beitragsgrundlagen erhalten habe, stelle keine neue Tatsache oder keinen neuen Beweis dar, welche im Zeitpunkt der Bescheid Erlassung bestanden hätten. Die belangte Behörde habe am 27.10.2017 nach ihrem Wissensstand einen Bescheid erlassen. Die berichtigten Beitragsgrundlagen hätten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gar nicht bestanden. Somit stellten diese Tatsachen Beweise dar, welche nach der Bescheiderlassung entstanden seien und daher nicht mehr den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG entsprechen würden. Die Berechtigung der Beitragsgrundlagen würden auf dem Verschulden der XXXX AG beruhen, weil eine falsche Berechnung aufgenommen worden sei und somit falsche Angaben an die XXXX Gebietskrankenkasse weitergeleitet worden seien. In der Folge habe die belangte Behörde dann den Anspruch auf Höherversicherung falsch bemessen. Der Überbezug der Pension sei nicht aufzurechnen und in Zukunft sei auch weiterhin die Höherversicherung in der, im Bescheid vom 27.10.2017 entstandene Höhe zu bezahlen.

Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle folgende Feststellung getroffen werden:

"1. Der Bescheid vom 27.10.2017 werde nicht aufgehoben.

2. Die mit Bescheid vom 14.06.2018 ausgesprochene Wiederaufnahme des Verfahrens sei nicht zulässig."

3. Am 27.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass eine auf neu hervorgekommene Tatsachen gestützte amtswegige Wiederaufnahme des Pensionsbemessungsverfahrens nicht gesetzwidrig sei und kein Verschulden des Trägers der Pensionsversicherung vorliege, wenn hervorkomme, dass der Pensionsbemessung ein höheres Einkommen zugrunde gelegt worden sei als tatsächlich erzielt worden sei. Die Korrektur der Grundlage für das Jahr 2016 sei nicht aufgrund eines Verschuldens der XXXX Gebietskrankenkasse, sondern aufgrund einer Betriebsprüfung festgestellt worden. Aufgrund der Feststellung im Zuge der Betriebsprüfung sei klar, dass sich die entscheidungserhebliche Tatsache (Höhe der Beitragsgrundlagen) bereits vor Verfahrensschluss ereignet habe und für die belangte Behörde ohne Verschulden unbekannt bzw. unbenutzbar gewesen sei. Selbst wenn es sich um keine Tatsache gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handeln sollte, wäre jedenfalls Z 3 anzuwenden gewesen. Ziel der Wiederaufnahme sei es, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen und dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit zum Durchbruch zu verhelfen. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

4. Am 17.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch in der die Beschwerdeführerin einvernommen wurde und in welcher die Rechtssache vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin ist Bezieherin einer Alterspension. Sie übt neben dem Bezug der Alterspension weiterhin ihren Beruf als Altenpflegerin unter anderem für die Firma XXXX AG, XXXX, aus.

Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, gewährte die belangte Behörde zur Alterspension der Beschwerdeführerin ab 01.01.2017 eine besondere Höherversicherung in der Höhe von monatlich Brutto EUR 37,49.

Mit Meldung vom 31.01.2017 meldete XXXX AG für die Beschwerdeführerin für die Monate Jänner bis Dezember 2016 eine allgemeine Beitragsgrundlage von EUR 28.526,08 und eine Sonderzahlungsbeitragsgrundlage von EUR 4.561,04.

Am 03.01.2018 meldete die XXXX AG für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2016 eine Stornomeldung bezüglich der Beitragsgrundlage für 2016 für die allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 14.263,04 und für die Sonderzahlung in Höhe von EUR 2.280,52.

Die Differenz zwischen der alten Beitragsgrundlage und der Stornomeldung ergibt die nunmehrige allgemeine Beitragsgrundlage. Sie beträgt EUR 14.263,04 und die Sonderzahlungsbeitragsgrundlage EUR 2.280,52.

Durch die im Zuge einer GPLA hervorgekommenen Stornomeldung vom 03.01.2018 erlangte die belangte Behörde Kenntnis von der Änderung des sozialversicherungspflichtigen Entgeltes bzw. der allgemeinen Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016. Die belangte Behörde hatte aufgrund der ursprünglich erfolgten Meldung vom 31.01.2017 keinen Grund, die gemeldeten Beitragsgrundlagen der Dienstgeberin der Beschwerdeführerin, der XXXX AG, in Zweifel zu ziehen oder deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu zweifeln. Die in der Mitteilung vom 31.01.2017 enthaltenen Daten konnten auch rein ziffernmäßig keinen Verdacht auf einen Irrtum bewirken.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die Bescheide vom 14.06.2018 und vom 27.10.2017, in die erhobene Beschwerde, in die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden, sowie durch Befragung der Beschwerdeführerin und Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2018.

Die Feststellung des Verfahrensganges ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

Die Feststellungen zu den gemeldeten Beitragsgrundlagen ergeben sich unzweifelhaft aus den Meldungen der XXXX AG vom 31.01.2017, sowie die Stornomeldungen vom 03.01.2018 (Beilagen ./A), ferner aus der Übersicht Beilage ./B. Die Feststellung zur nunmehrigen Beitragsgrundlage ergibt sich aus dem Abzug der ursprünglich gemeldeten Beitragsgrundlagen durch die Stornomeldung und aus der diesbezüglichen glaubhaften Aussage des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2018. Die Feststellung über die erstmalige Kenntnis von der Änderung des sozialversicherungspflichtigen Entgeltes bzw. der Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Stornomeldung vom 03.01.2018 sowie der Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vom 16.11.2018. dass die belangte Behörde bedenkenlos und überprüft die Meldungen vom 31.01. 2017 ihrem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegt hatte, ergibt sich aus diesem Bescheid vom 27.10.2017, der diesbezüglichen Meldung sowie der Aussage des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 69 AVG lautet auszugsweise:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. [...]

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. [...]

4. [...].

(2) [...]

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gestützt und gemäß Abs. 3 dieser Regelung Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügt.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde (vgl. VwGH 22.01.1991, 90/08/0223; 31.01.1996, 96/03/0001). Im vorliegenden Fall liegt ein solcher rechtsgültig erlassener Bescheid in Form des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX, XXXX, vor. Dieser Bescheid erwuchs in formeller Rechtskraft.

Die belangte Behörde stützt die ihre Entscheidung im angefochtenen Bescheid auf den relativen Wiederaufnahmegrund der "Neuerungen" und bringt vor, es seien neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel gegeben. Hiebei stellt § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG auf sogenannte "nova reperta" ab (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 4. Teilband, § 69 Rz 28 mwN). Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte "nova causa superveniens" oder "nova producta" stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht erfasst sind, keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar (VwGH 13.10.1980, 3073/80; 17.02.2006, 2006/18/0031; Hengstschläger/Leeb, aaO, § 69 Rz 28 mwN)

Das Beweismittel, das die belangte Behörde als Grundlage für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG erachtete, war die Stornomeldung vom 03.01.2018. In dieser Stornomeldung wurden die allgemeine Beitragsgrundlage von EUR 28.526,08 auf EUR 14.263,04 und die Sonderzahlungsbeitragsgrundlage von EUR 4.561,04 auf EUR 2.280,52 reduziert. Zwar stammt diese Stornomeldung aus der Zeit nach der Erlassung des Bescheides vom 27.10.2017, jedoch bezog sie sich auf das Einkommen der Beschwerdeführerin des Jahres 2016, also auf eine Tatsache aus einer Zeit, die vor Erlassung des Bescheides vom 27.10.2017 lag (vgl hiezu VwGH 28.04.1955, 3276/53, 27.04.1956, 3047/53; 25.05.1987, 83/08/0066; Hengstschläger/Leeb, aaO, § 69 Rz 34 f)

Die neu hervorgekommene Tatsache, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin und damit die zu meldende Bemessungsgrundlagen in Wahrheit geringer waren als sie ursprünglich zugrunde gelegt waren, ist für die Frage der besonderen Höherversicherung ab 01.01.2017 ein maßgebliches Sachverhaltselement und konnte als Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu einer Wiederaufnahme führen.

Zu prüfen ist aber, ob die Wiederaufnahme im konkreten Fall zulässig ist. Sie ist nur zulässig, wenn die neu hervorgekommene Tatsache ohne Verschulden der Behörde unbekannt geblieben ist und von ihr nicht berücksichtigt werden konnte (VwSlg 5008 A/1959; VwGH 03.10.1997, 96/19/2173; 24.02.2004, 2002/01/0458). Im vorliegenden Fall trifft die belangte Behörde kein Verschulden an der Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016.

Die belangte Behörde stützte sich im Rahmen des Bescheides vom 27.10.2017 auf die von der XXXX Gebietskrankenkasse bekannt gegebenen Beitragsgrundlagen, welche der XXXX Gebietskrankenkasse von der Dienstgeberin der Beschwerdeführerin entsprechend gemeldet wurden. Auch die Berichtigung der Beitragsgrundlagen wurden auf diese Weise der belangten Behörde über die Mitteilung der XXXX Gebietskrankenkasse bekannt. Die belangte Behörde durfte in diesem Zusammenhang von der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der XXXX Gebietskrankenkasse übermittelten Daten ausgehen, zumal die mitgeteilten Daten keinen Verdacht auf einen Irrtum bewirken konnten. Zwar hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der unrichtigen Beitragsgrundlagenmitteilung für das Jahr 2016 gegenüber den vergangenen Jahren eine beträchtliche Steigerung ihres Einkommens erfahren (EUR 28.526,08 statt EUR 14.263,04), jedoch hätte die unrichtige Betragsgrundlage nicht das durchschnittliche Einkommen eines unselbstständig Beschäftigten überstiegen. In VwGH 25.05.1987, 83/08/0066, führte der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall aus, dass der belangten Behörde eine deutlich höhere Beitragsgrundlagenmitteilung gegenüber den vergangenen Jahren nicht anzulasten sei, insbesondere auch unter der Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit, einer mit der Durchführung von Massenverfahren betrauten Verwaltung durch die Sozialversicherungsträger. Daher sei es der belangten Behörde im vorgenannten Fall nicht vorzuwerfen, dass sie keine weiteren Erhebungen bzw. Rückfragen anstellte. Dieselben Erwägungen gelten auch für das gegenständliche Verfahren. Daher kann der belangten Behörde nicht als ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB vorgeworfen werden, dass sie allein deshalb, weil die Beitragsgrundlagenmitteilung aus dem Jahr 2017 die doppelte Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin gegenüber den Vorjahren auswies, keine weiteren Erhebungen bzw. Rückfragen anstellte.

Aus diesen Gründen war der gegenständlichen Beschwerde der Erfolg zu verwehren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenstänslichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die nicht als uneinheitlich zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf den nahezu inhaltsgleichen Fall des Erkenntnisses VwGH 25.05.1987, 83/08/0066, stützen. Das Bundesverwaltungsgericht weicht von dieser, nach wie vor aktuellen Judikatur auch nicht ab. Eine besondere Rechtsfrage wurde im gegenständlichen Fall nicht aufgeworfen. Im Übrigen betrifft die Entscheidung lediglich die Lösung eines Einzelfalles, welcher für sich gesehen nicht reversibel ist.

Schlagworte

Alterspension, Beitragsgrundlagen, neu entstandene Tatsache,
Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2202152.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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