TE Bvwg Beschluss 2019/4/4 W205 2168459-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W205 2168459-1/6E

W205 2168457-1/4E

W205 2168468-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der der Österreichischen Botschaft Beirut vom 31.03.2017, BEIRUT-ÖB/KONS/0202/2017, aufgrund des jeweiligen Vorlageantrags von

  1. 1.)eins,
    Frau XXXX , geb. XXXX .1975, 2.) Herrn XXXX , geb. XXXX .2000,Frau römisch 40 , geb. römisch 40 .1975, 2.) Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 .2000,
  2. 3.)3,
    Herrn XXXX , geb. XXXX 2008, StA: alle staatenlos (Palästinenser syrischer Herkunft), über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Beirut vom 27.02.2017, BEIRUT-ÖB/KONS/0102/2017, beschlossen:Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 2008, StA: alle staatenlos (Palästinenser syrischer Herkunft), über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Beirut vom 27.02.2017, BEIRUT-ÖB/KONS/0102/2017, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide und die Beschwerdevorentscheidung behoben und die jeweilige Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Beirut zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge die Mutter und gesetzliche Vertreterin der übrigen, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführer, alle sind staatenlos. Sie stellten am 24.10.2016 bei der Österreichischen Botschaft Beirut (künftig: ÖB) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge die Mutter und gesetzliche Vertreterin der übrigen, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführer, alle sind staatenlos. Sie stellten am 24.10.2016 bei der Österreichischen Botschaft Beirut (künftig: ÖB) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

2. Der Bezugsperson, dem als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichneten O, StA.: Syrische Arabische Republik, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (künftig: BFA) vom 02.08.2016, Zl. IFA:1085399309, Verf. 151244121, rechtskräftig seit 22.09.2016, gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.2. Der Bezugsperson, dem als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichneten O, StA.: Syrische Arabische Republik, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (künftig: BFA) vom 02.08.2016, Zl. IFA:1085399309, Verf. 151244121, rechtskräftig seit 22.09.2016, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

3. Nach Weiterleitung der Anträge auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte dieses der ÖB mit Schreiben vom 03.02.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, der genannten Bezugsperson sei mit dem - seit 22.09.2016 rechtskräftigen - genau bezeichneten Bescheid des BFA vom 02.08.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, die genannte Bezugsperson sei volljährig, es sei ihr gegenüber kein Aberkennungsverfahren anhängig. In seiner Wahrscheinlichkeitsprognose teilte das BFA der ÖB mit, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente durch den Dokumentenberater als Fälschung erkannt worden seien.3. Nach Weiterleitung der Anträge auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte dieses der ÖB mit Schreiben vom 03.02.2017 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, der genannten Bezugsperson sei mit dem - seit 22.09.2016 rechtskräftigen - genau bezeichneten Bescheid des BFA vom 02.08.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, die genannte Bezugsperson sei volljährig, es sei ihr gegenüber kein Aberkennungsverfahren anhängig. In seiner Wahrscheinlichkeitsprognose teilte das BFA der ÖB mit, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente durch den Dokumentenberater als Fälschung erkannt worden seien.

In der angeschlossenen Stellungnahme wird vom BFA hierzu näher ausgeführt, laut dem Bericht des Dokumentenberaters der ÖB vom 24.10.2016 würden alle von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Reisedokumente deutliche Fälschungsmerkmale aufweisen, weshalb die Identität der Erstbeschwerdeführerin und der anderen Antragsteller nicht geklärt sei. Die weiteren vorgelegten Dokumente (erg: syrische Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister, Auszug aus dem Familienstandesregister für Palästinenser in Syrien) seien seitens des Dokumentenberaters zwar nicht beanstandet worden, doch bestehe auch hier der Verdacht, dass sie widerrechtlich erlangt worden sein könnten.

Es lägen schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vor, weil die vorgelegten Urkunden als Fälschungen erkannt worden seien, die Einreise der Parteien sei nicht möglich, da ihre Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson nicht einwandfrei geklärt sei. Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben,Es lägen schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vor, weil die vorgelegten Urkunden als Fälschungen erkannt worden seien, die Einreise der Parteien sei nicht möglich, da ihre Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson nicht einwandfrei geklärt sei. Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben,

  • "-Strichaufzählung
    weil sich seitens der ÖB Beirut massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergaben,

  • -Strichaufzählung
    aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich ist, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen ist", sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Die Erstantragstellerin habe im Zuge der Antragstellung bei der ÖB Beirut für sich und ihre Kinder zur Identitätsfeststellung syrische Reisedokumente für palästinensische Flüchtlinge vorgelegt. Diese seien vom Dokumentenberater der ÖB untersucht worden und es hätten deutliche Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Somit gelte die Identität der Antragsteller für die ÖB als nicht geklärt. Auch die weiteren vorgelegten Dokumente -Geburtsurkunden, Personenstandsregisterauszüge, ein Familienstandesregisterauszug und eine Heiratsurkunde - seien auf ihre Echtheit untersucht worden. Hierbei hätten zwar keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden können, aber es bestehe seitens des Dokumentenberaters der Verdacht, dass auch diese Dokumente unrechtmäßig erlangt worden sein könnten. Diese Erkenntnisse seien der ha. Behörde im Zuge der Antragsübermittlung mit Bericht vom 24.10.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Da weder die Identität der Antragsteller noch ihre Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson mit unbedenklichen Dokumenten belegt hätten werden können und die Möglichkeit bestehe, dass die Antragsteller durch Vorlage gefälschter Dokumente versucht hätten, die ha. Behörde bewusst zu täuschen, könne nach ha. Ansicht im gegenständlichen Fall keine positive Wahrscheinlichkeitsprognose ergehen.

4. Die ÖB räumte den Parteien mit Schreiben vom 27.02.2017 die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ein.

Mit dem an die ÖB gerichteten undatierten Schreiben, das zwar einen handschriftlichen Vermerk "per e-mail 16.2.17" enthält, aber dessen Einlangen bei der ÖB nicht aktenkundig ist (ein nachweisliches Einlangen bei der ÖB ist spätestens mit der Beschwerde erfolgt), erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der vorgebracht wird, die Behauptung, Urkunden wären gefälscht oder auf unlautere Weise beschafft worden, sei es in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis, sei es in Bezug auf die palästinensische Abstammung, sei schlicht und einfach aus der Luft gegriffen. Der Hinweis auf die Meinung eines anonymen "Dokumentenberaters" könne nicht ausreichend sein. Eine Qualifikation sei nicht bekannt und offenbar auch nicht gegeben und darüber hinaus ein "Verdacht" keine Grundlage für die genannte Unterstellung. Es werde ersucht, eine Kopie des "Gutachtens" des "Dokumentenberaters" zu übermitteln.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden verweigerte die ÖB jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies - unter Wiedergabe der Argumente des BFA - auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.5. Mit den angefochtenen Bescheiden verweigerte die ÖB jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies - unter Wiedergabe der Argumente des BFA - auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.

6. Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 27.03.2017. In dieser wird ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar und auch nicht näher konkretisiert, weshalb das BFA an der Echtheit der eingereichten Dokumente zweifle. Allgemeine Zweifel seien nach der Rechtsprechung nicht ausreichend, konkret eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen. Eine kriminaltechnische Untersuchung sei nicht durchgeführt worden, die Einschätzung des "Dokumentenberaters" der ÖB, von dem weder Namen, Qualifikation noch Untersuchungsmethodik bekannt seien, würden diesem Erfordernis nicht genügen. Selbst wenn an der Echtheit der Dokumente Zweifel bestünden, müssten nach der Richtlinie 2003/86/EG andere Nachweise geprüft werden. Unter Hinweis auf § 13 Abs. 4 BFA-VG wird in der Beschwerde weiters vorgebracht, das BFA hätte die Vornahme einer DNA-Analyse ermöglichen müssen. Das Unterlassen einer Belehrung hierüber stelle einen Verfahrensmangel dar. Die Beschwerdeführer würden sich ausdrücklich bereit erklären, eine DNA-Analyse durchzuführen. Sollte diese notwendig erscheinen, würde die Vornahme der Belehrung sowie das Setzen einer angemessenen Frist zur Einreichung des Gutachtens beantragt. Die Aussagen der Bezugsperson zum tatsächlich bestehenden Familienleben seien nicht gewürdigt worden. Zum bestehenden Familienleben gebe es ein Foto der Bezugsperson mit den Antragstellern, das vor der Flucht der Bezugsperson aus dem Herkunftsland aufgenommen worden sei. Die Ermittlungen ließen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der (Erst)Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (der Bezugsperson) vermissen und es sei die Stellungnahme der (Erst)Beschwerdeführerin vom 16.02.2017 in keiner Weise gewürdigt worden. Es sei weder eine Einvernahme des Ehemannes in Österreich durchgeführt noch ausreichend dargelegt worden, worauf die Gründe der beabsichtigten Ablehnung fußen würden. Es wurde beantragt, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und der (Erst)Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Söhnen die Einreise nach Österreich zu gewähren.6. Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 27.03.2017. In dieser wird ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar und auch nicht näher konkretisiert, weshalb das BFA an der Echtheit der eingereichten Dokumente zweifle. Allgemeine Zweifel seien nach der Rechtsprechung nicht ausreichend, konkret eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen. Eine kriminaltechnische Untersuchung sei nicht durchgeführt worden, die Einschätzung des "Dokumentenberaters" der ÖB, von dem weder Namen, Qualifikation noch Untersuchungsmethodik bekannt seien, würden diesem Erfordernis nicht genügen. Selbst wenn an der Echtheit der Dokumente Zweifel bestünden, müssten nach der Richtlinie 2003/86/EG andere Nachweise geprüft werden. Unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG wird in der Beschwerde weiters vorgebracht, das BFA hätte die Vornahme einer DNA-Analyse ermöglichen müssen. Das Unterlassen einer Belehrung hierüber stelle einen Verfahrensmangel dar. Die Beschwerdeführer würden sich ausdrücklich bereit erklären, eine DNA-Analyse durchzuführen. Sollte diese notwendig erscheinen, würde die Vornahme der Belehrung sowie das Setzen einer angemessenen Frist zur Einreichung des Gutachtens beantragt. Die Aussagen der Bezugsperson zum tatsächlich bestehenden Familienleben seien nicht gewürdigt worden. Zum bestehenden Familienleben gebe es ein Foto der Bezugsperson mit den Antragstellern, das vor der Flucht der Bezugsperson aus dem Herkunftsland aufgenommen worden sei. Die Ermittlungen ließen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der (Erst)Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (der Bezugsperson) vermissen und es sei die Stellungnahme der (Erst)Beschwerdeführerin vom 16.02.2017 in keiner Weise gewürdigt worden. Es sei weder eine Einvernahme des Ehemannes in Österreich durchgeführt noch ausreichend dargelegt worden, worauf die Gründe der beabsichtigten Ablehnung fußen würden. Es wurde beantragt, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und der (Erst)Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Söhnen die Einreise nach Österreich zu gewähren.

7. In der Folge erließ die ÖB mit Bescheid vom 31.03.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Nach zusammenfassender Darstellung des Verfahrensganges wird zum Beschwerdevorbringen, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.02.2017 sei in keiner Weise gewürdigt worden, angemerkt, dass die Mitteilung über die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführer erst am 22.02.2017 bei der ÖB eingelangt sei, dieser Mail sei jedoch keine Stellungnahme angeschlossen gewesen. Die ÖB habe von der genannten Stellungnahme erst im Zuge des Beschwerdeantrages des ÖRK vom 27.03.2017 Kenntnis erlangt, weshalb die ÖB diese bis dato nicht habe würdigen können. Bisher seien keine neuen, visierfähigen Reisedokumente vorgelegt worden, die von einer autorisierten syrischen Behörde ausgegeben würden. Die vorgelegten Reisedokumente könnten aufgrund der zweifelhaften Herkunft nicht zur Identitätsfeststellung herangezogen werden. Ohne zweifelsfreie Identitätsfeststellung sei die Feststellung der Eigenschaft der Familienangehörigkeit nicht möglich. Es sei den Beschwerdeführern somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dazutun, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei.7. In der Folge erließ die ÖB mit Bescheid vom 31.03.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Nach zusammenfassender Darstellung des Verfahrensganges wird zum Beschwerdevorbringen, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.02.2017 sei in keiner Weise gewürdigt worden, angemerkt, dass die Mitteilung über die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführer erst am 22.02.2017 bei der ÖB eingelangt sei, dieser Mail sei jedoch keine Stellungnahme angeschlossen gewesen. Die ÖB habe von der genannten Stellungnahme erst im Zuge des Beschwerdeantrages des ÖRK vom 27.03.2017 Kenntnis erlangt, weshalb die ÖB diese bis dato nicht habe würdigen können. Bisher seien keine neuen, visierfähigen Reisedokumente vorgelegt worden, die von einer autorisierten syrischen Behörde ausgegeben würden. Die vorgelegten Reisedokumente könnten aufgrund der zweifelhaften Herkunft nicht zur Identitätsfeststellung herangezogen werden. Ohne zweifelsfreie Identitätsfeststellung sei die Feststellung der Eigenschaft der Familienangehörigkeit nicht möglich. Es sei den Beschwerdeführern somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dazutun, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

8. Mit Schriftsatz vom 17.05.2017 stellten die Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag, in dem begründend vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 27.03.2017 verwiesen wurde.

9. Mit dem am 23.08.2017 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung und Zurückverweisung:

1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1.1. Die Bestimmung über das Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 ist in § 73 Abs. 15 AsylG 2005 wie folgt geregelt:1.1. Die Bestimmung über das Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, ist in Paragraph 73, Absatz 15, AsylG 2005 wie folgt geregelt:

"(15) Die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a, 17 Abs. 6, 19 Abs. 6, 22 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, § 51a samt Überschrift, § 67 samt Überschrift, §§ 68 Abs. 1, 72 Z 4 und 5, 75 Abs. 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu §§ 51a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 folgenden Tages in Kraft.""(15) Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a, 17, Absatz 6, 19, Absatz 6, 22, Absatz eins, 33, Absatz 2, 35, Absatz eins bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, Paragraph 51 a, samt Überschrift, Paragraph 67, samt Überschrift, Paragraphen 68, Absatz eins, 72, Ziffer 4 und 5, 75 Absatz 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu Paragraphen 51 a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, folgenden Tages in Kraft."

Die Übergangsbestimmungen zu dieser Novelle sehen vor, dass gemäß § 75 Abs. 24 (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde.Die Übergangsbestimmungen zu dieser Novelle sehen vor, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 24, (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde der genannten Bezugsperson der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 02.08.2016, rechtskräftig seit 22.09.2016, also nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016, zuerkannt. Die Beschwerdeführer stellten ihren Antrag auf Einreise bei der Vertretungsbehörde gemäß § 35 AsylG 2005 am 24.10.2016, demnach nach dem 1. Juni 2016. § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 ist daher nicht mehr in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Maßgeblich ist im Beschwerdefall - mangels anderslautender Inkrafttretens- oder Übergangsvorschriften für die heranzuziehenden Bestimmungen dieses Verfahrens im - später erlassenen - FrÄG 2017 (BGBl. I Nr. 145/2017, Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vgl. § 73 Abs. 18 AsylG 2005) sowie im FrÄG 2018 (BGBl. I Nr. 56/2018; Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vgl. § 73 Abs. 20 AsylG 2005)- die Rechtslage im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung.Im gegenständlichen Fall wurde der genannten Bezugsperson der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 02.08.2016, rechtskräftig seit 22.09.2016, also nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, zuerkannt. Die Beschwerdeführer stellten ihren Antrag auf Einreise bei der Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 am 24.10.2016, demnach nach dem 1. Juni 2016. Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 ist daher nicht mehr in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Maßgeblich ist im Beschwerdefall - mangels anderslautender Inkrafttretens- oder Übergangsvorschriften für die heranzuziehenden Bestimmungen dieses Verfahrens im - später erlassenen - FrÄG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vergleiche Paragraph 73, Absatz 18, AsylG 2005) sowie im FrÄG 2018 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,; Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vergleiche Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005)- die Rechtslage im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung.

1. 2. Diese Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF lautet:

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[....]

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

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Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

§ 35 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet:

"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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