Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
L506 2161306 -2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2018, Zl. XXXX, Regionaldirektion Wien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , Regionaldirektion Wien, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein irakischer Staatsangehöriger aus Mosul/Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 17.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX.2017, Zl: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein irakischer Staatsangehöriger aus Mosul/Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 17.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 .2017, Zl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde, welche nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (hg. GZ L506 2161306-1/1).
3. Der BF wurde mit Urteil vom 05.12.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie mit Urteil vom 13.03.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
4. Der BF wurde zum Bundesamt geladen und führte dieser in der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.04.2018 kurz zusammengefasst aus, seine strafrechtliche Verurteilung sei darauf zurückzuführen, dass es ihm psychisch sehr schlecht gegangen sei, er mental nicht zurechnungsfähig gewesen sei und nicht gewusst habe, was er tue. Es seien medizinische psychologische Befunde erstellt worden, er wisse aber nicht, was da drinnen stehe. In der Haft gehe es ihm gut.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er werde vom IS in Mosul gesucht und es herrsche Kriegszustand. Zu seiner Familie habe er wegen seiner Haft keinen Kontakt mehr. Er sei sich auch nicht sicher, ob er einen Antrag auf Verlängerung seines subsidiären Schutzes gestellt habe; er habe große Probleme, die ihn daran hindern würden. Er meine damit Drogen, sei aber jetzt clean. Er könne auch nicht in stabile Teile des Iraks zurückkehren, weil er sich im Irak nicht mehr auskenne.
In Österreich habe er keine Familie, bis zu seiner Verhaftung habe er gemeinsam mit seinem Bruder gelebt und Sprachkurse besucht. Er sei auch in Therapie gewesen. Bis zur Anerkennung seines Status sei er von der Diakonie unterstützt worden. Im Gefängnis schaue er die meiste Zeit fern.
Dem Beschwerdeführer wurden im Anschluss an die Einvernahme die Einsichtnahme in die länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak eingeräumt, vom Beschwerdeführer aber abgelehnt.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2018, Zl. XXXX, wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) sowie die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Das BFA stellte fest, dass der BF irakischer Staatsbürger sei, aus Mosul stamme, ledig sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er sei gesund und leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Er sei in Österreich mehrmals strafrechtlich verurteilt worden und es könne nicht festgestellt werden, dass er in Afghanistan [sic!] eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen oder eine derartige Verfolgung zukünftig zu befürchten habe.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellte das BFA fest, dass der BF keinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gestellt habe und eine Rückführung in den Irak keine Gefahr für ihn darstelle. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lägen nicht mehr vor, die Sicherheitslage in Bagdad und in anderen Teilen des Iraks habe sich verbessert und es stehe dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes stellte das BF die Straffälligkeit des BF sowie seine rechtskräftige Verurteilungen vom 05.12.2017 und 13.03.2018 fest.
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass es dem BF zuzumuten sei, in seinem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner im Irak lebenden Angehörigen seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die Sicherheitslage habe sich gegen Ende des Jahres 2017 und Anfang des Jahres 2018 stabilisiert, es gäbe auch keine Berichte, dass der irakische Staat Muslime sunnitische Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Es bestehe auch eine innerstaatliche