TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/21 L508 1418147-3

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §56 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs9
AsylG 2005 §60 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §59 Abs5
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

L508 1418147-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 10.11.2016, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 10.11.2016, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß §§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraphen 27, 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 19.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge "BAA") vom 16.02.2011, Az.: 10 03.379-BAS, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge "BAA") vom 16.02.2011, Az.: 10 03.379-BAS, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Eine gegen diesen Bescheid des BAA erhobene Beschwerde (AS 375 ff) wurde nach Einräumung eines Parteiengehörs durch den Asylgerichtshof (AS 413 ff) vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 (AS 565 ff) mit Erkenntnis vom 22.06.2015, GZ.: L512 1418147-1/47E, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG für nicht zulässig erklärt.3. Eine gegen diesen Bescheid des BAA erhobene Beschwerde (AS 375 ff) wurde nach Einräumung eines Parteiengehörs durch den Asylgerichtshof (AS 413 ff) vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 (AS 565 ff) mit Erkenntnis vom 22.06.2015, GZ.: L512 1418147-1/47E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.

4. Im fortgesetzten Verfahren beraumte das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") eine Einvernahme an. Hier wurde dem BF am 21.07.2017 die Möglichkeit eingeräumt, erneut zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich, zu Umständen in Bezug auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen bzw. einer Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen.

4.1. Der BF gab an, er habe in Österreich keine Verwandten und lebe mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Er habe im Heimatland Familienangehörige, Kontakt habe er aber nur zu seiner Schwester, da seine Brüder kein Handy hätten. Sein Vater sei mittlerweile verstorben. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt mit seinem Einkommen als Küchenhelfer und sei durch seinen Arbeitgeber versichert. Er arbeite 8 Stunden am Tag. Er habe noch Schulden, komme aber mit seinem Einkommen aus. Staatliche Unterstützung habe er nie bekommen. Er wohne mit drei Landsleuten in einer Wohnung mit zwei Zimmern. Er habe in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen absolviert, verstehe aber Deutsch. Da er nicht lesen und schreiben könne, unterhalte er sich mit Freunden auf Deutsch um sich zu bilden. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er gehe arbeiten, in seiner Freizeit spiele er Cricket, schaue fern, lerne Deutsch und gehe am Wochenende mit Freunden fort. Sein aktueller Gesundheitszustand sei gut. Er sei nicht vorbestraft. In sein Heimatland könne er noch nicht zurück, da es noch so viele Probleme dort gäbe.

I.2.2. Der BF legte ein Konvolut an Unterlagen vor, insbesondere Beschäftigungsbewilligungen, Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen, Verdienstnachweise, Einkommensteuerbescheid und Versicherungsdatenauszug.römisch eins.2.2. Der BF legte ein Konvolut an Unterlagen vor, insbesondere Beschäftigungsbewilligungen, Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen, Verdienstnachweise, Einkommensteuerbescheid und Versicherungsdatenauszug.

5. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg vom 28.07.2015, Zl. 800337909-1263581, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.5. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg vom 28.07.2015, Zl. 800337909-1263581, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Das BFA stellte zur Person des BF fest, dass die Identität des BF nicht fest stehe. Er sei pakistanischer Staatsbürger, stamme aus der Provinz Punjab und sei Analphabet. Die Kernfamilie des BF lebe in Pakistan und der BF habe zu ihnen Kontakt. Der BF sei illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist, seine gesamte Aufenthaltsdauer stütze sich allein auf den unsicheren Stand des Asylverfahrens. Der BF sei eine gesunde, junge und arbeitsfähige Person, er habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der auf eine psychische oder psychologische Erkrankung hindeuten würde und benötige aktuell keine medizinische Behandlung. Der BF verstehe die deutsche Sprache gut, könne aber seine Sprachkenntnisse nicht nachweisen. Er arbeite seit Juni 2015 als Küchengehilfe und befinde sich nicht in der Grundversorgung. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer habe nicht festgestellt werden können. Der BF habe in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, habe kein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person. Er habe in Österreich Freunde. Weiters stellte das BFA fest, dass seit dem Erkenntnis des BVwG, mit welchem das Vorliegen von Gründen, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden, geprüft und verneint worden war, es zu keiner Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Herkunftsland des BF gekommen sei und keine Veränderung im Privat- und Familienleben des BF eingetreten sei.

Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den bisher getroffenen Feststellungen im Verfahren, die Identität des BF habe nicht festgestellt werden können. Aus dem Erkenntnis des BVwG habe sich eindeutig ergeben, dass keine Gründe ermittelt werden konnten, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Eine neuerliche Prüfung zur familiären und privaten Situation des BF im Bundesgebiet habe keine neuen Tatsachen ergeben. So beziehe der BF zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung, seiner Tätigkeit als Küchengehilfe gehe er aber erst seit kurzem nach und er habe Schulden, so dass von einer dauerhaften Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ausgegangen werden könne. Er könne die deutsche Sprache in einfacher Art und Weise verstehen, habe aber keinen Nachweis des Spracherwerbs vorlegen können. Er sei in keinem Verein Mitglied oder tätig.

6. Mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wurde am 12.08.2015 - somit innerhalb offener Frist - Beschwerde erhoben und es wurden die Anträge gestellt,

  • -Strichaufzählung
    dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stattzugeben;dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK stattzugeben;

  • -Strichaufzählung
    festzustellen, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan nicht zulässig sei;

  • -Strichaufzählung
    die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben;

  • -Strichaufzählung
    eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen;

  • -Strichaufzählung
    in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen

In der umfangreichen Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde sei irrtümlich von einer Bindungswirkung an die Entscheidung des BVwG ausgegangen, sie habe zudem das Wesen einer Interessensabwägung verkannt und den Sachverhalt nur mangelhaft und unrichtig festgestellt. So habe der BF seit 19.04.2010 - sohin bereits 62 Monate - einen legalen Aufenthalt, sei seit Jahren erwerbstätig und somit selbsterhaltungsfähig, er beziehe keine Leistungen der öffentlichen Hand, habe einen vollständigen Krankenversicherungsschutz, erbringe Leistungen für die Pensionsversicherung und sei trotz seines Analphabetismus sprachlich gut und ausreichend integriert. Die Feststellung der belangten Behörde, der BF sei wegen Anhäufung eines Schuldenbergs nicht selbsterhaltungsfähig, sei rein spekulativ, da der BF seine - im Detail aufgelisteten - Verbindlichkeiten aus seinem Erwerbseinkommen innerhalb der nächsten Monate abgedeckt haben werde. Die Interessensabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK der belangten Behörde sei qualifiziert fehlerhaft, zumal der BF das Integrationskriterium "wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit", "Unabhängigkeit von Leistungen der öffentlichen Hand" und "aufrechte Beschäftigung bei ausreichendem Einkommen" geschafft habe, die Aufenthaltsdauer von fünf Jahren und drei Monaten einen für die Interessensabwägung wesentlichen Zeitraum darstelle, der Aufenthalt des BF als rechtmäßig anzusehen sei und die lange Aufenthaltsdauer auf den Behörden zurechenbare, überlange Verzögerungen im Asylverfahren zurückzuführen sei. Der BF habe daher einen hohen Integrationsgrad erreicht. Hingegen seien die Bindungen des BF zum Heimatstaat als gering einzustufen und erwarte ihn in seinem Herkunftsstaat eine sozio-ökonomische Armuts- und Elendssituation. Die Feststellung, wonach eine Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei, sei aus Gründen des Art. 3 EMRK rechtswidrig und die belangte Behörde habe es unterlassen, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Fall des BF zu prüfen.In der umfangreichen Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde sei irrtümlich von einer Bindungswirkung an die Entscheidung des BVwG ausgegangen, sie habe zudem das Wesen einer Interessensabwägung verkannt und den Sachverhalt nur mangelhaft und unrichtig festgestellt. So habe der BF seit 19.04.2010 - sohin bereits 62 Monate - einen legalen Aufenthalt, sei seit Jahren erwerbstätig und somit selbsterhaltungsfähig, er beziehe keine Leistungen der öffentlichen Hand, habe einen vollständigen Krankenversicherungsschutz, erbringe Leistungen für die Pensionsversicherung und sei trotz seines Analphabetismus sprachlich gut und ausreichend integriert. Die Feststellung der belangten Behörde, der BF sei wegen Anhäufung eines Schuldenbergs nicht selbsterhaltungsfähig, sei rein spekulativ, da der BF seine - im Detail aufgelisteten - Verbindlichkeiten aus seinem Erwerbseinkommen innerhalb der nächsten Monate abgedeckt haben werde. Die Interessensabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK der belangten Behörde sei qualifiziert fehlerhaft, zumal der BF das Integrationskriterium "wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit", "Unabhängigkeit von Leistungen der öffentlichen Hand" und "aufrechte Beschäftigung bei ausreichendem Einkommen" geschafft habe, die Aufenthaltsdauer von fünf Jahren und drei Monaten einen für die Interessensabwägung wesentlichen Zeitraum darstelle, der Aufenthalt des BF als rechtmäßig anzusehen sei und die lange Aufenthaltsdauer auf den Behörden zurechenbare, überlange Verzögerungen im Asylverfahren zurückzuführen sei. Der BF habe daher einen hohen Integrationsgrad erreicht. Hingegen seien die Bindungen des BF zum Heimatstaat als gering einzustufen und erwarte ihn in seinem Herkunftsstaat eine sozio-ökonomische Armuts- und Elendssituation. Die Feststellung, wonach eine Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei, sei aus Gründen des Artikel 3, EMRK rechtswidrig und die belangte Behörde habe es unterlassen, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Fall des BF zu prüfen.

Der Beschwerde wurden ein aktueller Versicherungsdatenauszug, ein Kontoauszug vom 29.07.2015, eine Lohnabrechnung vom Juli 2015 sowie eine Beschäftigungsbewilligung für 26.05.2015 bis 25.05.2016 angeschlossen.

Nachgereicht wurde dem BVwG eine Beschäftigungsbewilligung vom 08.10.2015 bis 07.10.2016.

7. Die gegen diesen Bescheid des BFA vom 28.07.2015, Zl. 800337909-1263581 erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 27.01.2016 gem. §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52, 46 und § 55 FPG 2005 abgewiesen.7. Die gegen diesen Bescheid des BFA vom 28.07.2015, Zl. 800337909-1263581 erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 27.01.2016 gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, 46 und Paragraph 55, FPG 2005 abgewiesen.

8. Am 19.02.2016 brachte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 1 AsylG ein.8. Am 19.02.2016 brachte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein.

Dem Antrag beigelegt wurden unter anderem ein Kontoauszug vom 23.01.2016, mehrere Lohn- und Gehaltsabrechnungen von 2015 sowie von Jänner 2016, ein Bescheid des AMS vom 08.10.2015 über die zeitlich befristete Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Küchenhilfe sowie eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte.

9. Am 13.06.2016 erging seitens des BFA ein Verbesserungsauftrag an den BF und wurde dieser zur Vorlage eines verbindlichen Arbeitsvorvertrages bzw. einer Arbeitsbestätigung oder einer Patenschaftserklärung, einem Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und eine Bestätigung über das Bestehen einer alle Risiken abdeckende Krankenversicherung aufgefordert.

10. Mit Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom 18.07.2016 wurden Ausführungen zu den vom BFA geforderten Unterlagen getätigt und wurden ein Versicherungsdatenauszug vom 15.02.2016, ein Zeugnis des AMS und des WIFI für Kochausbildung vom 13.05.2016, eine Teilnahmebestätigung vom 13.05.2016 sowie eine Inhaltebestätigung in Vorlage gebracht. Ferner wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller seitens des AMS mitgeteilt worden sei, dass er eine Beschäftigungsbewilligung erhalte, sobald er über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Einstellungszusagen würden nachgereicht werden.

11. Seitens des BFA erging ein Schreiben (eingelangt beim BFV am 24.10.2016) zur Aufforderung zur Stellungnahme /Parteiengehör, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die darin enthaltenen Fragen zu seiner Integration in Österreich zu beantworten. Ferner wurde ihm die Beibringung der erforderlichen Unterlagen unter Hinweis auf § 8 AsylG-DV aufgetragen.11. Seitens des BFA erging ein Schreiben (eingelangt beim BFV am 24.10.2016) zur Aufforderung zur Stellungnahme /Parteiengehör, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die darin enthaltenen Fragen zu seiner Integration in Österreich zu beantworten. Ferner wurde ihm die Beibringung der erforderlichen Unterlagen unter Hinweis auf Paragraph 8, AsylG-DV aufgetragen.

12. Am 07.11.2016 erging dazu eine Stellungnahme des BFV, in welcher dieser die Fragen beantwortete. Darüber hinaus wurde um Fristverlängerung für die Beibringung der erforderlichen Dokumente ersucht. Als Beilagen wurden die zeitlich befristete Beschäftigungsbewilligung vom 08.10.2015, eine Einstellungszusage vom 19.07.2016 sowie ein Versicherungsdatenauszug vom 21.07.2015 vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2016 wurden weitere Unterlagen zur beruflichen Integration des BF in Vorlage gebracht; darunter u.a ein Zeugnis für die Kochausbildung vom 07.11.2016, ein aktueller Kontoauszug, ein aktueller Versicherungsdatenauszug vom 06.11.2016, 4 Meldebestätigungen sowie Unterlagen zum aktuellen Dienstverhältnis des BF. Darüber hinaus wurden Ausführungen zur aktuellen Einkommens- und Finanzsituation des BF getätigt. Ferner wurde ausgeführt, dass bedungen durch die Arbeitslosigkeit des BF in der Vergangenheit Verbindlichkeiten entstanden seine, der Antragsteller aber darum bemüht sei, diese abzudecken. Auch dazu wurden Unterlagen in Vorlage gebracht.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen gemäß § 56 Asylgesetz abgewiesen.13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen gemäß Paragraph 56, Asylgesetz abgewiesen.

Begründend führte das BFA nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Feststellungen zu dessen Person sowie zu seinem Privat- und Familienleben bzw. seiner Integration in Österreich aus, dass kein besonderes berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 56 AsylG vorliege. Der Antragsteller habe nur einen Kochkurs abgeschlossen und sonst keine Ausbildungen absolviert. Er sei Analphabet und könne sich nur auf einfachem Niveau verständigen. Auch habe er nicht nachweisen können, dass seine Unterkunft den Voraussetzungen des § 60 Absatz 2 Ziffer 1 AsylG entspreche. Ebenso habe er nich beweisen können, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Daher sei der Antrag abzuweisen.Begründend führte das BFA nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Feststellungen zu dessen Person sowie zu seinem Privat- und Familienleben bzw. seiner Integration in Österreich aus, dass kein besonderes berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 56, AsylG vorliege. Der Antragsteller habe nur einen Kochkurs abgeschlossen und sonst keine Ausbildungen absolviert. Er sei Analphabet und könne sich nur auf einfachem Niveau verständigen. Auch habe er nicht nachweisen können, dass seine Unterkunft den Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2 Ziffer 1 AsylG entspreche. Ebenso habe er nich beweisen können, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Daher sei der Antrag abzuweisen.

Ferner wurde ausgeführt:

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG sowie gemäß § 52 Abs. 3 FPG sei, werde der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG sei, werde der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Eine Rückkehrentscheidung sei aber nicht zu treffen, da eine solche bereits getroffen worden sei und könne daher gemäß §59 Absatz 5 FPG von einer neuerlichen Entscheidung abgesehen werden.

14. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.14. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

15. Gegen den oben genannten Bescheid vom 10.11.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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