Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L521 2211715-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/11, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 07.11.2018, Zl. 4 Jv 53/18w-33, betreffend Einbringung einer Geldstrafe nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/11, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 07.11.2018, Zl. 4 Jv 53/18w-33, betreffend Einbringung einer Geldstrafe nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Partei ist verpflichtete Partei des vor dem Bezirksgericht Traun zu XXXX geführten Vollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Erwirkung einer unvertretbaren Handlung aufgrund des vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Landesgerichts Linz vom 22.11.2017 zur Zahl XXXX , wonach es die beschwerdeführenden Partei zu unterlassen habe, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellen und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere im Lokal XXXX , XXXX , XXXX , solange sie oder Dritte, denen sie die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermögliche, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem besteht.1. Die beschwerdeführenden Partei ist verpflichtete Partei des vor dem Bezirksgericht Traun zu römisch 40 geführten Vollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Erwirkung einer unvertretbaren Handlung aufgrund des vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Landesgerichts Linz vom 22.11.2017 zur Zahl römisch 40 , wonach es die beschwerdeführenden Partei zu unterlassen habe, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellen und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere im Lokal römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , solange sie oder Dritte, denen sie die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermögliche, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem besteht.
2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 02.07.2018, XXXX , wurde über die beschwerdeführende Partei aufgrund von Strafanträgen der im Vollstreckungsverfahren betreibenden Partei wegen Zuwiderhandelns gegen das unter Punkt 1 beschriebene Verbot eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40.000,00 für einen Verstoß am 27.06.2018 verhängt.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 02.07.2018, römisch 40 , wurde über die beschwerdeführende Partei aufgrund von Strafanträgen der im Vollstreckungsverfahren betreibenden Partei wegen Zuwiderhandelns gegen das unter Punkt 1 beschriebene Verbot eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40.000,00 für einen Verstoß am 27.06.2018 verhängt.
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.07.2018 wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung der mit Beschluss vom 02.07.2018 verhängten Geldstrafe von EUR 40.000,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 40.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.07.2018 wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung der mit Beschluss vom 02.07.2018 verhängten Geldstrafe von EUR 40.000,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 40.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
4. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den vorstehend angeführten Mandatsbescheid durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht (und - neuerlich, vgl. hiezu den bereits im Erkenntnis L521 2171404-1/3E geschilderten Verfahrensgang - aufgrund von "EDV-Problemen" im Postweg) Vorstellung. Begründend führt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, das Exekutionsgericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als EUR 100.000,00 könne der Beugezweck mit einer Geldstrafe in der Höhe von höchstens EUR 1.000,00 erreicht werden. Weiters sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden. Der Europäische Gerichtshof habe darüber hinaus erkannt, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten Glücksspielgesetzes vorliegen könnte. Die daraus folgende Unanwendbarkeit des Gesetzes aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes müsse sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken und sei der Mandatsbescheid daher ersatzlos zu beheben.4. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den vorstehend angeführten Mandatsbescheid durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht (und - neuerlich, vergleiche hiezu den bereits im Erkenntnis L521 2171404-1/3E geschilderten Verfahrensgang - aufgrund von "EDV-Problemen" im Postweg) Vorstellung. Begründend führt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, das Exekutionsgericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als EUR 100.000,00 könne der Beugezweck mit einer Geldstrafe in der Höhe von höchstens EUR 1.000,00 erreicht werden. Weiters sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden. Der Europäische Gerichtshof habe darüber hinaus erkannt, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten Glücksspielgesetzes vorliegen könnte. Die daraus folgende Unanwendbarkeit des Gesetzes aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes müsse sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken und sei der Mandatsbescheid daher ersatzlos zu beheben.
5. Infolge der erhobenen Vorstellungen erließ der Präsident des Landesgerichts Linz den angefochtenen Bescheid vom 07.11.2018, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung der verhängten Geldstrafen und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 40.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.
Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Zahlungsauftrag zugrundeliegenden Beschluss in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden und die Einhebung der Geldstrafe gerichtlich verfügt worden sei. Durch die rechtzeitige Erhebung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid sei dieser gemäß § 7 Abs. 2 GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 ex lege außer Kraft getreten. Infolge der Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung einer Geldstrafe sei bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung keine Prüfungsbefugnis der Verwaltungsbehörde gegeben. Die vorgebrachten Einwendungen, die sich gegen die gerichtliche Entscheidung richten würden, wären daher nicht im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren, sondern bereits im Verfahren zur Verhängung der Geldstrafe geltend zu machen gewesen.Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Zahlungsauftrag zugrundeliegenden Beschluss in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden und die Einhebung der Geldstrafe gerichtlich verfügt worden sei. Durch die rechtzeitige Erhebung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid sei dieser gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, ex lege außer Kraft getreten. Infolge der Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung einer Geldstrafe sei bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung keine Prüfungsbefugnis der Verwaltungsbehörde gegeben. Die vorgebrachten Einwendungen, die sich gegen die gerichtliche Entscheidung richten würden, wären daher nicht im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren, sondern bereits im Verfahren zur Verhängung der Geldstrafe geltend zu machen gewesen.
6. Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 13.11.2018 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz richtet sich die fristgerecht (und - neuerlich, vgl. hiezu schon den im Erkenntnis L521 2171404-1/3E geschilderten Verfahrensgang - aufgrund "plötzlicher EDV-Probleme" im Postweg) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid wäre mangelhaft begründet, da Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht getroffen würden. Weiters sei der Justizverwaltungsbehörde anzulasten, nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufgenommen zu haben, weshalb der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies dennoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30.04.2014, C 390/12, geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheids aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH samt Literaturhinweisen wird letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch die beschwerdeführenden Partei zwar nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Das Glücksspielgesetz sei jedoch hinsichtlich jener Bestimmungen als unionsrechtswidrig anzusehen, die das Glücksspielmonopol regeln würden und deshalb von den österreichischen Behörden und Gericht nicht anzuwenden. Schließlich wäre angesichts der Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei mit einer Geldstrafe in der Höhe von maximal EUR 100,00 das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.6. Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 13.11.2018 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz richtet sich die fristgerecht (und - neuerlich, vergleiche hiezu schon den im Erkenntnis L521 2171404-1/3E geschilderten Verfahrensgang - aufgrund "plötzlicher EDV-Probleme" im Postweg) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid wäre mangelhaft begründet, da Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht getroffen würden. Weiters sei der Justizverwaltungsbehörde anzulasten, nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufgenommen zu haben, weshalb der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies dennoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30.04.2014, C 390/12, geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheids aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH samt Literaturhinweisen wird letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glücksspiel im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, des Glücksspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch die beschwerdeführenden Partei zwar nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Das Glücksspielgesetz sei jedoch hinsichtlich jener Bestimmungen als unionsrechtswidrig anzusehen, die das Glücksspielmonopol regeln würden und deshalb von den österreichischen Behörden und Gericht nicht anzuwenden. Schließlich wäre angesichts der Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei mit einer Geldstrafe in der Höhe von maximal EUR 100,00 das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
7. Die Beschwerdevorlage langte am 27.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Über die beschwerdeführende Partei XXXX , XXXX , wurde mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 02.07.2018, XXXX , gemäß § 354 EO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40.000,00 für einen Verstoß am 27.06.2018 gegen das mit vollstreckbarer einstweiliger Verfügung des Landesgerichts Linz vom 22.11.2017 zur Zahl XXXX wieder die beschwerdeführende Partei verhängte Unterlassungsgebot verhängt.1.1. Über die beschwerdeführende Partei römisch 40 , römisch 40 , wurde mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 02.07.2018, römisch 40 , gemäß Paragraph 354, EO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40.000,00 für einen Verstoß am 27.06.2018 gegen das mit vollstreckbarer einstweiliger Verfügung des Landesgerichts Linz vom 22.11.2017 zur Zahl römisch 40 wieder die beschwerdeführende Partei verhängte Unterlassungsgebot verhängt.
1.2. Die Einhebung der mit Beschluss vom 05.07.2018 verhängten Geldstrafe wurde seitens des Bezirksgerichtes Traun am 24.07.2018 infolge Nichtbezahlung angeordnet.
1.3. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.1.3. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 4 Jv 53/18w des Präsidenten des Landesgerichts Linz, welche Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Traun enthalten.2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 4 Jv 53/18w des Präsidenten des Landesgerichts Linz, welche Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes Traun enthalten.
Insbesondere relevant sind die mit einer Rechtskraftbestätigung versehene Ausfertigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Traun vom 02.07.2018, ferner die Verfügung des Bezirksgerichtes Traun über die Einhebung der verhängten Geldstrafe vom 24.07.2018, der vom Kostenbeamten im Namen des Präsidenten des Landesgerichts Linz erlassene Zahlungsauftrag vom 25.07.2018 und die dagegen erhobene Vorstellung vom 09.08.2018 sowie der angefochtene Bescheid.
2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 1 Z. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 59/2017, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach § 1 Z. 3 GEG, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, einzubringen.3.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Paragraph eins, Ziffer 3, GEG, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, einzubringen.
Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GEG Anm. 2).Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den Paragraphen 29, ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GEG Anmerkung 2).
Gemäß § 234 Abs. 1 Z. 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.Gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
§ 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.
§ 7 Abs. 2 GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.Paragraph 7, Absatz 2, GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.
Gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 tritt § 7 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 156/2015 mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, tritt Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH).Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden vergleiche hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH).
3.3. Fallbezogen wurde der von der Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichts Linz erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.07.2018 dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 26.07.2018 auf elektronischem Weg zugestellt, woraufhin dieser dagegen am 09.08.2018 (Datum der Postaufgabe) fristgerecht Vorstellung erhob. Die Vorstellung wurde demzufolge rechtzeitig erhoben und trat der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.07.2018 gemäß § 7 Abs. 2 GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 ex lege außer Kraft, zumal sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtete. Insoweit vermag die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde hätte innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen gehabt und sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten, da dies nicht geschehen sei, keine Rechtswidrigkeit des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens aufzuzeigen.3.3. Fallbezogen wurde der von der Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichts Linz erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.07.2018 dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 26.07.2018 auf elektronischem Weg zugestellt, woraufhin dieser dagegen am 09.08.2018 (Datum der Postaufgabe) fristgerecht Vorstellung erhob. Die Vorstellung wurde demzufolge rechtzeitig erhoben und trat der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.07.2018 gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, ex lege außer Kraft, zumal sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtete. Insoweit vermag die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde hätte innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen gehabt und sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten, da dies nicht geschehen sei, keine Rechtswidrigkeit des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens aufzuzeigen.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde wurde der beschwerdeführenden Partei auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt und die diesbezüglichen Erledigungen der Justizverwaltungsbehörde dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 09.10.2018 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei ließ die ihr eingeräumte Frist zur Stellungnahme jedoch ungenutzt verstreichen, sodass sich das Beschwerdevorbringen insoweit nicht nur als unzutreffend, sondern sogar als wider besseres Wissen erstattet erweist.
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