Entscheidungsdatum
12.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W139 2160044-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Sadat, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In ihrer Erstbefragung am 15.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei in XXXX , Afghanistan, geboren. Zuletzt habe sie in XXXX , Pakistan, gelebt und sie sei als Lehrerin tätig gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei, seien ihre Eltern mit der ganzen Familie von Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Erinnerungen an Afghanistan. Da sie Schiiten seien und zur Volksgruppe der Hazara gehören würden, würden sie in Pakistan von den Taliban und anderen radikalen Milizen gejagt und verfolgt. Die Beschwerdeführerin habe mit 17 Jahren eine Ehe mit einem Mann schließen müssen, welcher sie auch geschlagen habe. Das sei vor 6 Jahren gewesen. Ihr Mann sei kurz nach ihrer Eheschließung nach Österreich geflüchtet. Die Beschwerdeführerin habe sich erst jetzt im Jahr 2015 von ihm gerichtlich scheiden lassen. Sie wisse auch nicht, wo genau ihr Ex-Mann in Österreich lebe. Die Beschwerdeführerin habe nichts und niemanden in Afghanistan und könne nicht mehr dorthin zurück. Auch in ihrer eigentlichen Heimat in Pakistan habe sie nichts und niemanden mehr. Sie wisse nicht einmal, wo sich ihre Familie momentan befinde.2. In ihrer Erstbefragung am 15.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei in römisch 40 , Afghanistan, geboren. Zuletzt habe sie in römisch 40 , Pakistan, gelebt und sie sei als Lehrerin tätig gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei, seien ihre Eltern mit der ganzen Familie von Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Erinnerungen an Afghanistan. Da sie Schiiten seien und zur Volksgruppe der Hazara gehören würden, würden sie in Pakistan von den Taliban und anderen radikalen Milizen gejagt und verfolgt. Die Beschwerdeführerin habe mit 17 Jahren eine Ehe mit einem Mann schließen müssen, welcher sie auch geschlagen habe. Das sei vor 6 Jahren gewesen. Ihr Mann sei kurz nach ihrer Eheschließung nach Österreich geflüchtet. Die Beschwerdeführerin habe sich erst jetzt im Jahr 2015 von ihm gerichtlich scheiden lassen. Sie wisse auch nicht, wo genau ihr Ex-Mann in Österreich lebe. Die Beschwerdeführerin habe nichts und niemanden in Afghanistan und könne nicht mehr dorthin zurück. Auch in ihrer eigentlichen Heimat in Pakistan habe sie nichts und niemanden mehr. Sie wisse nicht einmal, wo sich ihre Familie momentan befinde.
3. Bei ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.03.2016 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, nach ihrer Hochzeit habe sie sich drei Monate bei ihrem Ehemann in XXXX , Afghanistan, aufgehalten. Drei Monate nach der Hochzeit habe sich ihr Mann auf den Weg nach Europa gemacht. Sie sei wieder nach XXXX zurückgekehrt und habe sich später von ihrem Mann scheiden lassen. Das Leben als geschiedene Frau sei in Pakistan sehr schwer. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb mit ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern auf den Weg nach Europa gemacht, ihre Familie sei jedoch auf dem Weg von der Polizei erwischt und zurückgeschickt worden. Inzwischen würden ihre Mutter und ihre Schwestern wieder in Quetta leben. Die Beschwerdeführerin sei alleine nach Österreich weiter gereist. In Österreich habe ihr geschiedener Mann mit ihr Kontakt aufgenommen und gesagt, er wolle wieder mit der Beschwerdeführerin leben. Sie hätten dann gemeinsam gelebt, ihr Mann habe jedoch wieder begonnen, sie zu schlagen und er habe sie auch mehrmals aus der Wohnung geworfen. Dann habe sie sich erneut von ihm scheiden lassen. In Afghanistan habe die Beschwerdeführerin niemanden und die Lage sei dort für geschiedene Frauen noch schlimmer als in Pakistan. Die Beschwerdeführerin legte Dokumente vor (u.a. ihre Tazkira samt englischer Übersetzung, ein pakistanisches Führungszeugnis und einen Scheidungsnachweis eines Islamischen Zentrums in XXXX vom XXXX ).3. Bei ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.03.2016 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, nach ihrer Hochzeit habe sie sich drei Monate bei ihrem Ehemann in römisch 40 , Afghanistan, aufgehalten. Drei Monate nach der Hochzeit habe sich ihr Mann auf den Weg nach Europa gemacht. Sie sei wieder nach römisch 40 zurückgekehrt und habe sich später von ihrem Mann scheiden lassen. Das Leben als geschiedene Frau sei in Pakistan sehr schwer. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb mit ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern auf den Weg nach Europa gemacht, ihre Familie sei jedoch auf dem Weg von der Polizei erwischt und zurückgeschickt worden. Inzwischen würden ihre Mutter und ihre Schwestern wieder in Quetta leben. Die Beschwerdeführerin sei alleine nach Österreich weiter gereist. In Österreich habe ihr geschiedener Mann mit ihr Kontakt aufgenommen und gesagt, er wolle wieder mit der Beschwerdeführerin leben. Sie hätten dann gemeinsam gelebt, ihr Mann habe jedoch wieder begonnen, sie zu schlagen und er habe sie auch mehrmals aus der Wohnung geworfen. Dann habe sie sich erneut von ihm scheiden lassen. In Afghanistan habe die Beschwerdeführerin niemanden und die Lage sei dort für geschiedene Frauen noch schlimmer als in Pakistan. Die Beschwerdeführerin legte Dokumente vor (u.a. ihre Tazkira samt englischer Übersetzung, ein pakistanisches Führungszeugnis und einen Scheidungsnachweis eines Islamischen Zentrums in römisch 40 vom römisch 40 ).
4. Am 12.03.2016 wurde in Österreich der Sohn (Zl. W139 2160040-1) der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Mannes geboren. Die Beschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertreterin am 04.04.2016 für ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.
5. Bei ihrer zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.04.2017 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, einige Zeit nach ihrer letzten Scheidung sei ihr Ex-Mann wieder zu ihr gekommen und habe sich bei der Beschwerdeführerin entschuldigt. Sie sei danach wieder zu ihrem Mann gezogen und lebe seit 8 Monaten wieder bei ihm. Sie seien Schiiten und bei Schiiten sei es so, dass man die Scheidung rückgängig machen könne, wenn man die Scheidung nicht drei Mal ausspreche und wieder ein eheliches Verhältnis miteinander habe. Ihr Mann habe nur zwei Mal die Scheidung ausgesprochen und sich außerdem für sein Verhalten entschuldigt. Ein Mullah habe zur Schwiegermutter der Beschwerdeführerin gesagt, dass die Ehe noch gültig sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, als sie keinen Vater und keine Brüder mehr gehabt habe, habe ihr Onkel gewollt, dass sie einen 70jährigen Mann heiraten sollte, und dafür von diesem Mann Geld genommen. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin geflüchtet. Sie habe dies bei der letzten Einvernahme sagen wollen, aber es sei ihr nicht gut gegangen und sie habe den Dolmetscher nicht gut verstanden. Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
7. Mit Schreiben vom 23.05.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides und beantragte die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, in eventu die Zurückverweisung, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vorgebracht wurde insbesondere, die Behörde habe es verabsäumt, Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen westlichen Orientierung sowie eines Berufswunsches der Beschwerdeführerin anzustellen.7. Mit Schreiben vom 23.05.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides und beantragte die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, in eventu die Zurückverweisung, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vorgebracht wurde insbesondere, die Behörde habe es verabsäumt, Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen westlichen Orientierung sowie eines Berufswunsches der Beschwerdeführerin anzustellen.
8. Mit Schreiben vom 12.09.2018 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann seit Beginn ihrer Ehe körperlich misshandelt worden. Nunmehr sei es dazu gekommen, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Es sei jedoch weiterhin zu Misshandlungen durch den Ex-Mann gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen. Am XXXX sei die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Mann mit einem Messer verletzt worden und habe danach im Krankenhaus behandelt werden müssen. Ihr Ex-Mann befinde sich aktuell in Untersuchungshaft und am XXXX sei eine einstweilige Verfügung gegen den Ex-Mann für die Dauer von einem Jahr erlassen worden. Die Beschwerdeführerin lebe derzeit mit ihren beiden Kindern in einem Frauenhaus. Weiters wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in Österreich einen westlichen Lebensstil angenommen, der sich im Lauf der Zeit und anlässlich der tatsächlichen Trennung von ihrem Ehemann noch intensiviert habe. Die Beschwerdeführerin sei eine geschiedene, auf Eigenständigkeit bedachte Frau und erledige seit mehr als einem Jahr alltägliche Angelegenheiten selbständig ohne männliche Unterstützung. Es äußere sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr Ex-Mann gewalttätig geworden sei, die entsprechenden rechtlichen Schritte gesetzt habe. Sie wolle für ihr Leben selbst Entscheidungen treffen und sei auch modern gekleidet. Sie wolle Englischlehrerin werden und wünsche sich, dass ihre Kinder eine Ausbildung machen und dass diese sich ihren Partner selbst aussuchen könnten. Die Beschwerdeführerin könne es sich nicht vorstellen, die hier in Österreich gewonnenen Freiheiten wieder aufzugeben.8. Mit Schreiben vom 12.09.2018 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann seit Beginn ihrer Ehe körperlich misshandelt worden. Nunmehr sei es dazu gekommen, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Es sei jedoch weiterhin zu Misshandlungen durch den Ex-Mann gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen. Am römisch 40 sei die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Mann mit einem Messer verletzt worden und habe danach im Krankenhaus behandelt werden müssen. Ihr Ex-Mann befinde sich aktuell in Untersuchungshaft und am römisch 40 sei eine einstweilige Verfügung gegen den Ex-Mann für die Dauer von einem Jahr erlassen worden. Die Beschwerdeführerin lebe derzeit mit ihren beiden Kindern in einem Frauenhaus. Weiters wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in Österreich einen westlichen Lebensstil angenommen, der sich im Lauf der Zeit und anlässlich der tatsächlichen Trennung von ihrem Ehemann noch intensiviert habe. Die Beschwerdeführerin sei eine geschiedene, auf Eigenständigkeit bedachte Frau und erledige seit mehr als einem Jahr alltägliche Angelegenheiten selbständig ohne männliche Unterstützung. Es äußere sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr Ex-Mann gewalttätig geworden sei, die entsprechenden rechtlichen Schritte gesetzt habe. Sie wolle für ihr Leben selbst Entscheidungen treffen und sei auch modern gekleidet. Sie wolle Englischlehrerin werden und wünsche sich, dass ihre Kinder eine Ausbildung machen und dass diese sich ihren Partner selbst aussuchen könnten. Die Beschwerdeführerin könne es sich nicht vorstellen, die hier in Österreich gewonnenen Freiheiten wieder aufzugeben.
9. Am 30.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, bei welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen wurden weitere Dokumente vorgelegt (Scheidungsurkunde aus Pakistan, einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes XXXX , polizeiliche Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin).9. Am 30.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, bei welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen wurden weitere Dokumente vorgelegt (Scheidungsurkunde aus Pakistan, einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes römisch 40 , polizeiliche Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin).
Im Rahmen der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin u.a. ausführlich zu ihrer Identität, ihrer Herkunft und Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihren Familienverhältnissen, ihren Fluchtgründen, ihrem Leben in Österreich sowie zu ihrer Lebenseinstellung befragt.
Das erkennende Gericht brachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in das Verfahren ein (aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 sowie eine Integrierte Kurzinformation vom 08.01.2019 und 22.01.2019, und eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017) und verwies auf den Country Report on Human Rights Practices 2017 des US Department of State, auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie auf die Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern Dezember 2016, und auf den Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan, 22. Februar 2018.
10. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 05.02.2019 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen:
Aufgrund des Asylantrags vom 13.07.2015, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch die belangte Behörde, der Beschwerde vom 23.05.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Aufgrund des Asylantrags vom 13.07.2015, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch die belangte Behörde, der Beschwerde vom 23.05.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX . Sie ist Staatsangehörige von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Sadat an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Dari. Weiters beherrscht sie Urdu und Englisch sowie ein wenig Farsi und Paschtu. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat zwei minderjährige Kinder.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Sadat an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Dari. Weiters beherrscht sie Urdu und Englisch sowie ein wenig Farsi und Paschtu. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat zwei minderjährige Kinder.
Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX in Afghanistan geboren. Als sie noch ein kleines Kind war, ist ihre Familie mit ihr nach Pakistan geflüchtet. Dort ist die Beschwerdeführerin in XXXX aufgewachsen, wo sie auch die Schule besucht und abgeschlossen hat. Zuletzt war die Beschwerdeführerin als Nachhilfelehrerin in Rechnen und im Koranunterricht tätig. Als sie 17 Jahre alt war, hat ihr Vater sie gegen ihren Willen mit einem Mann verheiratet. Nach der Hochzeit hat sich die Beschwerdeführerin drei Monate bei ihrem (nunmehrigen Ex-)Mann in XXXX aufgehalten. Die Beschwerdeführerin wurde bereits damals immer wieder von ihrem Mann geschlagen und von Anfang an schlecht behandelt. Drei Monate nach der Hochzeit hat ihr Mann Afghanistan verlassen und ist schließlich in Österreich eingereist. Die Beschwerdeführerin ist daraufhin nach XXXX zurückgekehrt. Sie hat sich im Jahr 2015 in XXXX zum ersten Mal von ihrem Mann scheiden lassen. Nach der Scheidung wollte ihr Onkel väterlicherseits die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen mit einem alten Mann verheiraten. Daraufhin ist sie aus Pakistan geflüchtet und schließlich nach Österreich gereist. In Österreich hat der Ex-Mann die Beschwerdeführerin ausfindig gemacht und sie sind wieder eine Beziehung eingegangen. Der Ex-Mann hat die Beschwerdeführerin aber nach wie vor immer wieder misshandelt, sodass die Beschwerdeführerin zeitweilig auch gezwungen war, sich im Frauenhaus aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat sich weitere zwei Mal von ihm scheiden lassen, zuletzt und endgültig am 07.05.2017. Die Initiative zur Scheidung ging jedes Mal von der Beschwerdeführerin aus. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den Ex-Mann der Beschwerdeführerin eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO für die Dauer von einem Jahr erlassen (Verbot des Aufenthaltes in der Wohnung der Beschwerdeführerin sowie Auftrag, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern zu vermeiden). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Ex-Mann der Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung an der Beschwerdeführerin am XXXX nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Die Beschwerdeführerin wurde in römisch 40 in Afghanistan geboren. Als sie noch ein kleines Kind war, ist ihre Familie mit ihr nach Pakistan geflüchtet. Dort ist die Beschwerdeführerin in römisch 40 aufgewachsen, wo sie auch die Schule besucht und abgeschlossen hat. Zuletzt war die Beschwerdeführerin als Nachhilfelehrerin in Rechnen und im Koranunterricht tätig. Als sie 17 Jahre alt war, hat ihr Vater sie gegen ihren Willen mit einem Mann verheiratet. Nach der Hochzeit hat sich die Beschwerdeführerin drei Monate bei ihrem (nunmehrigen Ex-)Mann in römisch 40 aufgehalten. Die Beschwerdeführerin wurde bereits damals immer wieder von ihrem Mann geschlagen und von Anfang an schlecht behandelt. Drei Monate nach der Hochzeit hat ihr Mann Afghanistan verlassen und ist schließlich in Österreich eingereist. Die Beschwerdeführerin ist daraufhin nach römisch 40 zurückgekehrt. Sie hat sich im Jahr 2015 in römisch 40 zum ersten Mal von ihrem Mann scheiden lassen. Nach der Scheidung wollte ihr Onkel väterlicherseits die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen mit einem alten Mann verheiraten. Daraufhin ist sie aus Pakistan geflüchtet und schließlich nach Österreich gereist. In Österreich hat der Ex-Mann die Beschwerdeführerin ausfindig gemacht und sie sind wieder eine Beziehung eingegangen. Der Ex-Mann hat die Beschwerdeführerin aber nach wie vor immer wieder misshandelt, sodass die Beschwerdeführerin zeitweilig auch gezwungen war, sich im Frauenhaus aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat sich weitere zwei Mal von ihm scheiden lassen, zuletzt und endgültig am 07.05.2017. Die Initiative zur Scheidung ging jedes Mal von der Beschwerdeführerin aus. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den Ex-Mann der Beschwerdeführerin eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO für die Dauer von einem Jahr erlassen (Verbot des Aufenthaltes in der Wohnung der Beschwerdeführerin sowie Auftrag, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern zu vermeiden). Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Ex-Mann der Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung an der Beschwerdeführerin am römisch 40 nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
In Österreich wurde am XXXX der Sohn der Beschwerdeführerin geboren (Zl. W139 2160040-1). Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin in Österreich eine Tochter zur Welt. Der Vater beider Kinder ist der Ex-Mann. Die Beschwerdeführerin lebt seit etwa eineinhalb Jahren getrennt von ihrem Ex-Mann alleine in Österreich mit ihren beiden Kindern, zuerst in einem Frauenhaus und seit kurzem in einer Wohnung der Gemeinde XXXX . Nach der endgültigen Trennung von ihrem Ex-Mann, nützt die Beschwerdeführerin die hierdurch gewonnene Freiheit. Sie hat den Kontakt zu ihrem Ex-Mann abgebrochen. Die Beschwerdeführerin lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und lebt in Österreich nicht nach dieser Tradition. Sie ist bestrebt, hier so leben zu können, wie es ihren Wünschen und ihrer inneren Überzeugung entspricht. Sie versorgt alleine ihre Kinder, trifft ihre Entscheidungen selbst und verwaltet selbständig ihre Angelegenheiten und die ihrer Kinder. Da ihr Ex-Mann der Beschwerdeführerin nicht erlaubt hat, das Haus zu verlassen oder einen Deutschkurs zu besuchen, und sie alleine zwei kleine Kinder zu betreuen hat, war es ihr bisher nicht möglich, einen Deutschkurs abzuschließen oder eine Ausbildung zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin lernt allerdings täglich zu Hause selbst über das Internet Deutsch. Sobald dies möglich ist, beabsichtigt sie, ihren Sohn und ihre Tochter in den Kindergarten zu schicken. Sie ist bestrebt, sodann rasch einen Deutschkurs zu besuchen und, wenn sie ausreichend Deutsch beherrscht, in der Buchhaltung arbeiten. Sie kann sich auch eine Beschäftigung als Lehrerin vorstellen. Sie hat bereits österreichische Freundinnen. Die Beschwerdeführerin möchte ihren beiden Kindern ein selbstbestimmtes und freies Leben sowie eine gute Ausbildung ermöglichen. Ihr Wunsch wäre, dass ihre Kinder Ärzte oder Ingenieure werden. Letztlich sollen ihre Kinder jedoch über ihre Berufswahl selbst entscheiden können, ebenso wie über ihre Partnerwahl. Hautfarbe und Religion der künftigen Partner ihrer Kinder würden für die Beschwerdeführerin keine Rolle spielen. Die Beschwerdeführerin trägt ihr Kopftuch locker, kleidet sich modisch und schminkt sich.In Österreich wurde am römisch 40 der Sohn der Beschwerdeführerin geboren (Zl. W139 2160040-1). Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin in Österreich eine Tochter zur Welt. Der Vater beider Kinder ist der Ex-Mann. Die Beschwerdeführerin lebt seit etwa eineinhalb Jahren getrennt von ihrem Ex-Mann alleine in Österreich mit ihren beiden Kindern, zuerst in einem Frauenhaus und seit kurzem in einer Wohnung der Gemeinde römisch 40 . Nach der endgültigen Trennung von ihrem Ex-Mann, nützt die Beschwerdeführerin die hierdurch gewonnene Freiheit. Sie hat den Kontakt zu ihrem Ex-Mann abgebrochen. Die Beschwerdeführerin lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und lebt in Österreich nicht nach dieser Tradition. Sie ist bestrebt, hier so leben zu können, wie es ihren Wünschen und ihrer inneren Überzeugung entspricht. Sie versorgt alleine ihre Kinder, trifft ihre Entscheidungen selbst und verwaltet selbständig ihre Angelegenheiten und die ihrer Kinder. Da ihr Ex-Mann der Beschwerdeführerin nicht erlaubt hat, das Haus zu verlassen oder einen Deutschkurs zu besuchen, und sie alleine zwei kleine Kinder zu betreuen hat, war es ihr bisher nicht möglich, einen Deutschkurs abzuschließen oder eine Ausbildung zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin lernt allerdings täglich zu Hause selbst über das Internet Deutsch. Sobald dies möglich ist, beabsichtigt sie, ihren Sohn und ihre Tochter in den Kindergarten zu schicken. Sie ist bestrebt, sodann rasch einen Deutschkurs zu besuchen und, wenn sie ausreichend Deutsch beherrscht, in der Buchhaltung arbeiten. Sie kann sich auch eine Beschäftigung als Lehrerin vorstellen. Sie hat bereits österreichische Freundinnen. Die Beschwerdeführerin möchte ihren beiden Kindern ein selbstbestimmtes und freies Leben sowie eine gute Ausbildung ermöglichen. Ihr Wunsch wäre, dass ihre Kinder Ärzte oder Ingenieure werden. Letztlich sollen ihre Kinder jedoch über ihre Berufswahl selbst entscheiden können, ebenso wie über ihre Partnerwahl. Hautfarbe und Religion der künftigen Partner ihrer Kinder würden für die Beschwerdeführerin keine Rolle spielen. Die Beschwerdeführerin trägt ihr Kopftuch locker, kleidet sich modisch und schminkt sich.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich mithin um eine unabhängige und selbstbewusste junge Frau, deren persönliche Haltung über die Lebensverhältnisse und die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen steht, denen Frauen dort hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zu Erwerbstätigkeit mehrheitlich unterworfen sind. Die Lebensweise der Beschwerdeführerin in Österreich ist als "westlich", sohin an einem auf ein selbstbestimmtes Leben ausgerichteten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert, zu bezeichnen. Die von der konservativ-afghanischen Tradition geprägten Lebensumstände, von welchen sich die Beschwerdeführerin nunmehr befreien konnte und welchen sie im Fall eines erneuten Lebens in Afghanistan neuerlich unterworfen wäre, stünden mit jenen, welche sie sich aus freiem Willen zu gestalten wünscht bzw bereits gestaltet hat, ganz offenkundig in unüberwindbarem Gegensatz. Die Beschwerdeführerin kann es sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Gründe, nach denen ein Ausschluss der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
a. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018; Auszüge)
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Qatar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Qatar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).
Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019).
Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019).
Quellen:
AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces,
https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logar-kills-security-forces- 190120093626695.html, Zugriff 22.1.2019
IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019IM - römisch eins l Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019
NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-talibanattack-intelligence-wardak.html, Zugriff 22.1.2019
Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul,https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN1P909T, Zugriff 22.1.2019
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul Car- Bomb Attack, https://www.rferl.org/a/huge-blast-rocks-foreign-compound-in-kabul/29709334.html, Zugriff 22.1.2019
TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base, https://www.theguardian.com/world/2019/jan/21/taliban-kill-more-than-100-in-attack-onafghan-military-base, Zugriff 22.1.2019
TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban claims truck bomb and warns of more to follow, https://www.thenational.ae/world/mena/kabul-attack-taliban-claims-truck-bomb-and-warnsof-more-to-follow-1.813516, Zugriff 22.1.2019
Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant,
https://www.tolonews.com/afghanistan/us-taliban-hold-talks-qatar-peace-still-distant, Zugriff 22.1.2019
KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul
Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).
Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).
Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).
Quellen:
AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https:// www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official- 181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019
AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens,
https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compoundgun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019
IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018
NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html, Zugriff 8.1.2019
ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019
Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-electionto-july-election-body-idUSKCN1OT0FR, Zugriff 8.1.2018
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election, https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-allkabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html, Zugriff 17.12.2018
TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018
Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaosnach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018
Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations,
https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-pollingstations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019
Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43, Zugriff 8.1.2019
Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method,
https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-undernew-method, Zugriff 17.12.2018
Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes,
https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision
%C2%A0%C2%A0review-kabul-votes, Zugriff 17.12.2018
WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July,
https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayeduntil-july/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a_story.html? noredirect=on&utm_term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019
ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul,
https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-340827, Zugriff 8.1.2018
KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).
Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).