RS OGH 2019/1/25 8Ob24/18i, 5Ob15/20x

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Veröffentlicht am 25.01.2019
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Norm

ZaDiG §35 Abs1 Z3
ZaDiG 2018 §64 Abs1 Z3

Rechtssatz

Dem Zahlungsdienstleister wird für den Fall der Sperre eines Zahlungsinstruments nach der Anzeige des Nutzers über Verlust, Diebstahl, missbräuchliche Verwendung oder sonstige nicht autorisierte Nutzung eine Erfolgsverbindlichkeit auferlegt. Er hat dafür zu sorgen, dass eine Nutzung im selben Moment ausgeschlossen ist, in dem die Anzeige eines konkreten Kunden erfolgt. Eine Vereinbarung, wonach die Sperrung vom Zahlungsdienstleister nur „unverzüglich“ veranlasst wird, steht nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132540

Im RIS seit

16.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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