TE Vfgh Erkenntnis 2019/3/13 V83/2018 (V83/2018-12)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2019
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

StVO 1960 §43, §52, §94d
Halte- und ParkverbotsV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmünd vom 14.11.2016

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Verordnung einer Kärntner Gemeinde betreffend ein Halte- und Parkverbot mangels nachvollziehbarer Begründung der Erforderlichkeit der verkehrsbeschränkenden Maßnahme; Erlassung des Halte- und Parkverbots ausschließlich zur Durchsetzung eines Sondernutzungsrechts einer Gewerbetreibenden an öffentlichen Straßenflächen zur Verhinderung des Abstellens von Fahrzeugen durch Nachbarn

Spruch

I. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten vom 14. November 2016, Z 213-612/2016, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1.       Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E3431/2018 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1.    Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten hat mit der Verordnung vom 14. November 2016, Z 213-612/2016, in der Ortschaft Unterbuch im Bereich der öffentlichen Wegeanlage Unterbuch, Grundstück Nr 1423, Katastralgemeinde Landfraß, ein Halte- und Parkverbot "ausgenommen Kosmetikstudio Adam & Eva" erlassen. Der genaue Ort dieses Parkverbotes ist einem – einen integrierenden Bestandteil der Verordnung darstellenden – Lageplan zu entnehmen. Die Verordnung ist auf §43 StVO 1960 gestützt.

1.2.    Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 7. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt. Er habe am 19. September 2017 ein Kraftfahrzeug in Unterbuch 15a im Bereich eines Verbotszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt und dadurch gegen §24 Abs1 lita StVO 1960 verstoßen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2018 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In dieser führte der Beschwerdeführer aus, das Halte- und Parkverbot sei nicht iSd §43 StVO 1960 ordnungsgemäß verordnet sowie nicht iSd §44 StVO 1960 ordnungsgemäß kundgemacht worden.

1.3.    Mit Erkenntnis vom 16. Juli 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde mit der Begründung ab, es habe insbesondere keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung.

2.       Bei der Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten vom 14. November 2016, Z 213-612/2016, entstanden.

Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 26. November 2018 beschlossen, die Verordnung von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen und legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmten, in seinem Prüfungsbeschluss auszugsweise wie folgt dar:

"[…]

2. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes betreffen die Ordnungsmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens und die Erforderlichkeit der Verordnung iSd §43 Abs1 StVO 1960.

2.1. §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 sieht die Erlassung dauernder oder vorübergehender Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung vor, wenn und soweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert.

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Verordnung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl zB VfSlg 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl zB VfSlg 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden (vgl zB VfSlg 14.000/1994). Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg 8984/1980 und 9721/1983 ausführte und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wiederholte (vgl VfSlg 13.371/1993, 14.051/1995, 15.643/1999, 16.016/2000, 16.805/2003, 17.573/2005), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen. Der Verfassungsgerichtshof geht somit in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Behörde bei Anwendung der vom Gesetzgeber mit unbestimmten Begriffen umschriebenen Voraussetzungen für die Erlassung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für welche ein Halte- und Parkverbot in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie gegenüber anderen Straßen die Verhängung eines Halte- und Parkverbotes gebieten.

2.3. Das Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse sowie eine sachverhaltsmäßige Klärung zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gemäß §43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann (vgl VfSlg 17.572/2005).

3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hegt der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das Zustandekommen der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmünd vom 14. November 2016 insofern Bedenken ob deren Rechtmäßigkeit, als diese erlassen worden sein dürfte, obwohl die Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkung nicht in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren im Sinn des §43 StVO 1960 festgestellt und keine ausreichende Interessenabwägung im Sinne dieser Bestimmung durchgeführt worden sein dürfte.

3.1. Im verfassungsgerichtlichen Vorverfahren wurde der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten mit Schreiben vom 29. August 2018 vom Verfassungsgerichtshof aufgefordert, sämtliche auf die Verordnung vom 14. November 2016, Z 213-612/2016, Bezug habenden Akten vorzulegen. Daraufhin legte der Gemeinderat einen Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 14. November 2016 sowie Bildmaterial über die Aufstellung des Verkehrszeichens vor.

3.1.1. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates ergibt sich der folgende Hintergrund zur Erlassung der Verordnung:

'Herr Bgm. […] berichtet, dass […] in der letzten Sitzung des Gemeinderates ein Sondernutzungsrecht von öffentlicher Straßenfläche für die Schaffung von 2 Kundenparkplätzen im Bereich ihres Betriebes in Unterbuch eingeräumt wurde. Die entsprechende Vereinbarung wurde ausgearbeitet und auch unterfertigt.

Da sich Nachbarn nicht an diese Regelung halten und die Parkplätze immer wieder verstellt werden, sollte nunmehr im Gemeinderat über die Verordnung eines Halte- und Parkverbotes mit Ausnahme der Kunden der Firma von […] beraten werden.

Mit dieser Verordnung und der entsprechenden Anbringung von Verkehrszeichen könnte auch die Polizei einschreiten.

[…]'

3.1.2. Zur Vollständigkeit des Aktes ist zunächst festzuhalten, dass nur Unterlagen, die sich auch im Akt befinden und vorgelegt werden können, den Nachweis über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung erbringen können (vgl VfGH 18.9.2014, V38/2014; Krysl, Verordnungen im Straßenverkehr, ZVR 2016, 184 [187]). Daher kann der Verfassungsgerichtshof bei der Prüfung, ob die Verordnung gesetzmäßig ist, nur jene Unterlagen heranziehen, die der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten vorgelegt hat.

3.1.3. Aus den vorgelegten Aktenteilen scheint erkennbar, dass sich der Gemeinderat nur im Zuge der Beratung in seiner Sitzung am 14. November 2016 mit der Erlassung der Verordnung auseinandergesetzt und sonst keine vorbereitenden Erhebungen und Anhörungen durchgeführt oder Gutachten eingeholt hätte.

3.1.4. Daher hat der Verfassungsgerichtshof Bedenken, ob der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gmünd eine ausreichende Ermittlungstätigkeit, insbesondere eine vollständige sachverhaltsmäßige Klärung der Verkehrsverhältnisse, durchgeführt hat, die es ihm ermöglicht hätte, eine nachvollziehbare Interessenabwägung vorzunehmen.

3.2. Schließlich hegt der Verfassungsgerichtshof Bedenken, ob die Verordnung iSd §43 StVO 1960 erforderlich war. Aus der vorgelegten Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates (siehe Punkt 3.1.1) scheint hervorzugehen, dass das Halte- und Parkverbot vordergründig zu dem Zweck erlassen worden sei, das der Inhaberin des Kosmetikstudios von der Stadtgemeinde Gmünd eingeräumte Sondernutzungsrecht der Parkfläche durchzusetzen und das Abstellen von Fahrzeugen durch Nachbarn zu verhindern.

3.2.1. Dem Verfassungsgerichtshof scheint dabei vorläufig nicht erkennbar, inwiefern diese Verkehrsbeschränkung der 'Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit' des Verkehrs iSd §43 Abs1 litb StVO 1960 dienen soll. Eine Begründung der Erforderlichkeit ist somit vorläufig nicht erkennbar (vgl VfSlg 17.353/2004).

3.2.2. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand scheint daran auch die nachträgliche – im Zuge des Vorverfahrens dargelegte – Erwägung des Gemeinderates, wonach durch die Verordnung des Halte- und Parkverbotes mit einer Ausnahme für das Kosmetikstudio das Parken von Kunden entlang des Straßenrandes verhindert werden solle, nichts zu ändern. Nach der schon dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müsste eine entsprechende Abwägung der Interessen bereits vor der Erlassung der Verordnung stattfinden (vgl VfSlg 13.449/1993, 13.482/1993).

3.2.3. Daher hat der Verfassungsgerichtshof auch Bedenken, ob die Verordnung iSd §43 Abs1 StVO 1960 erforderlich ist.

[…]"

(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3.       Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten legte die Akten über das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnung vor und erstattete die folgende – auszugsweise wiedergegebene – Stellungnahme:

"[…]

Im Vorfeld dieser Verordnungserlassung bestand im Bereich des betroffenen öffentlichen Straßengrundstückes die Problematik, dass die nunmehr als Parkplatz verordneten Flächen wiederholt vom Anrainer zum Abstellen mit Fahrzeugen und Geräten – zumeist ohne amtliches Kennzeichen – genutzt wurde.

Die Problematik ergab sich aus dem vorhandenen Betrieb der […], welche regelmäßig Kundverkehr hat und diese öffentlichen Flächen auch als Parkplatz für die Kunden benötigt wurden. Das teilweise rechtswidrige Abstellen von Gerätschaften durch den Anrainer erfolgte offensichtlich mit Absicht, die Parkplätze für den Betrieb zu verstellen.

[…] hatte mehrfach dazu bei der Stadtgemeinde Gmünd und auch auf der Polizeiinspektion Gmünd vorgesprochen. Seitens der Polizeiinspektion wurde dazu die Auskunft erteilt, dass ein Eingreifen ohne einer formalen Grundlage auf Basis der Straßenverkehrsordnung nicht möglich sei.

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gmünd versuchte in der Folge mit Beschluss vom 26.06.2016 die Nutzung der Flächen durch die Festlegung eines Sondernutzungsvertrages zu regeln. Bei dieser Beschlussfassung galt bereits als Grundlage, dass der Anrainer über ausreichend Stellflächen auf Eigengrund verfüge und das Abstellen der Fahrzeuge der Kunden der Firma von […] entsprechend den Grundlagen der StVO geordnet und somit ohne negativen Einfluss auf den Fahrverkehr erfolgen sollte.

Dieser Umstand wurde dem Anrainer mit Schreiben vom 21.10.2016 mitgeteilt und er aufgefordert, das Abstellen von privaten Fahrzeugen bzw Gerätschaften auf diesem Bereich zu unterlassen.

In der Folge teilte […] wiederum mit, dass der Anrainer weiterhin seine Gerätschaften auf der betroffenen Fläche abstellt und diese teilweise auch in den Straßenbereich ragen.

Nach nochmaliger Rücksprache mit der Verkehrsabteilung der BH Spittal und der Polizeiinspektion Gmünd wurde vom Gemeinderat in der Sitzung am 14.11.2016 die betreffende Verordnung über ein Halte- und Parkverbot im Bereich der Ortschaft Unterbuch erlassen. Die Erlassung dieser Verordnung war nach ausreichender Diskussion der rechtlichen Möglichkeiten – vor allem auch unter Einbindung der örtlichen Polizeiinspektion – die einzige Möglichkeit, geordnete Verhältnisse zwischen dem Fahrverkehr und dem ruhenden Verkehr im betroffenen Bereich herzustellen.

Die betroffene Fläche wurde in der Folge aufgrund einer Besprechung mit der Verkehrsabteilung und der Polizeiinspektion vom 26.04.2017 adaptiert, sodass diese als Straßenfläche in der Natur ersichtlich ist.

Vor dem Hintergrund, dass alle sonstigen Anrainer in diesem Bereich über ausreichend Stellflächen auf Eigengrund verfügen und es Aufgabe des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmünd ist, möglichst geregelte Bedingungen für die Fahrverkehr und den ruhenden Verkehr herzustellen, wird ersucht, die Verordnung entsprechend zu bestätigen.

[…]"

4.       Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren erstattete die im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Äußerung:

"[…]

Die im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.11.2018 wiedergegebene Stellungnahme des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmünd, wonach die Festlegung eines Halte- und Parkverbotes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich war, ist definitiv unrichtig und wird durch die unter einem vom Beschwerdeführer vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Kraftfahrwesen, Herrn ******************, eindeutig widerlegt.

Unrichtig ist ebenso, dass es beanstandete Verkehrsbeeinträchtigungen durch parkende Fahrzeuge am Straßenrand in der Vergangenheit gegeben hätte und deshalb die Festlegung eines Halte- und Parkverbotes erforderlich gewesen wäre. Diese Ausführungen sind auch in sich widersprüchlich, wenn beanstandete Verkehrsbeeinträchtigungen durch parkende Fahrzeuge der Grund für die Erlassung der gegenständlichen Verordnung gewesen wären, hätte ein generelles Halte- und Parkverbot im betroffenen Bereich verordnet werden müssen.

Ebenso unrichtig ist, dass mit der Festlegung der Regelung des ruhenden Verkehrs in diesem Bereich 'die allgemeine Verkehrssicherheit erhöht' und es 'dadurch zu einer Verbesserung der öffentlichen Sicherheit' käme.

Es wird nochmals darauf verwiesen, dass die Verordnung ganz offensichtlich dem einzigen Zweck diente, eine Parkfläche für das Kosmetikstudio 'Adam & Eva' zu schaffen.

Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme des gerichtlich beeideten Sachverständigen ****************** stellt die Nutzung des Parkplatzes aufgrund der unzureichenden örtlichen Gegebenheiten, der unklaren Beschilderung und der damit verbundenen Falschbenutzung eine Behinderung und ein Gefahrenpotential für den Fließverkehr dar. Es dienen die Parkflächen weder der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden noch der Ordnung des ruhenden Verkehrs. Der Sachverständige hat einen Ortsaugenschein durchgeführt und festgestellt, dass die Parkflächen teilweise in die Fahrbahn hineinragen. Weiters ist ein Einfahren in das nördlich der Parkfläche gelegene Anwesen des Beschwerdeführers sehr schwer bis unmöglich, wenn die Parkfläche in vollem Ausmaß in Querrichtung verparkt wird. Selbst bei ordnungsgemäßer Verwendung der Parkfläche steht das südlich abgestellte Fahrzeug aufgrund der vorhandenen Böschung in die Fahrbahn und stellt damit ein Hindernis dar. Die Zufahrt zu einem weiteren, an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzenden Nachbarschaftsgrundstück wird überhaupt versperrt, wenn die Parkfläche in vollem Ausmaß in Querrichtung verparkt wird.

Die Verordnung ist daher in keiner Weise erforderlich, sondern stellt vielmehr ein erhebliches Gefahrenpotential dar.

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gmünd hat vor Erlassung der Verordnung keine Erhebungen oder Anhörungen durchgeführt bzw Gutachten eingeholt.

[…]"

(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

5.       Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren legte darüber hinaus das im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen "für Kraftfahrwesen, Straßenfahrzeuge, Verbrennungsmotoren historischen Fahrzeugen, Schätzungen, Bewertungen" ****************** vor:

"[…]

Aus der Verordnung der Stadtgemeinde Gmünd ist zu entnehmen, dass 2 Pkw-Abstellplätze für das Kosmetikstudio Adam und Eva genehmigt sind, und die Lage der Parkplätze ist in Anlage 1 längs zur Fahrbahn ausgewiesen.

Die dafür benötigte Fläche ist jedoch nicht vorhanden, da das östliche Ende der Parkfläche aufgrund der vorhandenen Böschung nicht genutzt werden kann.

Aufgrund der vorhandenen Beschilderung ist für die Verkehrsteilnehmer nicht ersichtlich, dass es sich um 2 Abstellplätze in Längsrichtung handelt und wird daher der Parkplatz über seine gesamte Breite lt. Verordnung (2 x 5 m) genutzt und die Fahrzeuge in Querrichtung zur Fahrbahn abgestellt.

Wenn die Parkfläche in vollem Ausmaß in Querrichtung verparkt wird, dann ist ein Einfahren in das nördlich der Parkfläche gelegene Anwesen […] sehr schwer bis unmöglich, im südlichen Bereich stehen die Fahrzeuge in den Kreuzungsbereich.

Selbst bei verordnungsgemäßer Verwendung der Parkfläche steht das südlich abgestellte Fahrzeug aufgrund der vorhandenen Böschung in die Fahrbahn und stellt damit ein Hindernis dar.

Weiters ist die Zufahrt zu dem südlich an das Grundstück des […] grenzende Nachbarschaftsgrundstück nicht möglich, wenn die Parkfläche in vollem Ausmaß in Querrichtung verparkt wird (vgl erstes Lichtbild auf Seite 5).

Aufgrund der vorhandenen Fahrbahnbreiten von rund 3,3 bis 3,7 m ist im gesamten Bereich Fahren auf halbe Sicht geboten.

Nördlich des Anwesens […] führt die Straße bergab in Richtung Nordwesten, die Sicht auf die Einfahrt im Nordwesten ist gegeben und wird der Einfahrtsbereich zum Anwesen […] (derezit verordnete Parkfläche) als Pufferfläche zum Anhalten benötigt, um den bergauffahrenden Verkehrsteilnehmer passieren zu lassen. Gerade im Winter bei Schneeglätte ist dies unabdingbar, da der Bergauffahrende nach einem Halt nur schwer anfahren kann.

Zusammenfassung:

Aufgrund der unzureichenden örtlichen Gegebenheit (Platzmangel), der unklaren Beschilderung und der damit verbundenen Falschbenutzung der Parkfläche stellt die Nutzung des Parkplatzes eine Behinderung und ein Gefahrenpotential für den Fließverkehr, aber auch für die Zufahrt zum Anwesen […] dar.

Die Parkflächen dienen weder der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder der Ordnung des ruhenden Verkehrs, sondern stellt vielmehr sachverständigenseits eine Verkehrsbehinderung dar.

[…]"

(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

6.       Das Landesverwaltungsgericht Kärnten und die Kärntner Landesregierung verzichteten auf die Erstattung einer Äußerung.

II.      Rechtslage

1.       Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten vom 14. November 2016, Z 213-612/2016, lautet:

"VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten vom 14. November 2016, Zahl: 213-612/2016, mit welcher im Bereich der Ortschaft Unterbuch Maßnahmen zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen verordnet werden.

Gemäß §§14, 15 und 34 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl Nr 66/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl 3/2015, in Verbindung mit §§§§43, 44, 51, 52 Ziff. 13b, 54 und 94d Ziff. 4a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 39/2013, wird verordnet:

§1

Halte- und Parkverbot

Im Bereich der öffentlichen Weganlage 'Unterbuch' – Grundstück Nr 1423 K.G. Landfraß – wird gemäß der im beiliegenden Lageplan gelb dargestellten Fläche, ein Halte – und Parkverbot ausgenommen Kosmetikstudio Adam & Eva erlassen.

Die Anlage 1 bildet eine[n] integrierenden Bestandteil der Verordnung.

§2

Kennzeichnung

Der Bereich des Parkverbotes ist durch Anbringung eines Vorschriftszeichens gemäß §52 Z13b StVO (Halten und Parken verboten) sowie den Zusatztafeln gemäß §54 StVO (? 5 m ?) und 'ausgenommen Kosmetikstudio Adam & Eva' kundzumachen.

§3

Inkrafttreten

Diese Verordnung ist gemäß §44 StVO 1960 durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundzumachen. Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft und wird mit deren Entfernung unwirksam.

§4

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß den Bestimmungen des §99 StVO bestraft.

[…]

[Anlage 1]

[…]"(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

2.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) BGBl 159 idF BGBl I 42/2018, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

       [a) …]

       b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

       1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

       2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

       [c) – d)]

[(1a) – (11)]

[…]

§52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b)

Gebotszeichen oder

c)

Vorrangzeichen.

a) Verbots- und Beschränkungszeichen

[1. – 13.]

13a. 'PARKEN VERBOTEN'

[Verkehrszeichen nicht abgedruckt]

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel 'ANFANG' den Beginn und mit der Zusatztafel 'ENDE' das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:

       a) Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, dass das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;

       b) eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, dass das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;

       c) eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.

Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lita bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des §51 Abs3 zulässig.

13b. 'HALTEN UND PARKEN VERBOTEN'

[Verkehrszeichen nicht abgedruckt]

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel 'ANFANG' den Beginn und mit der Zusatztafel 'ENDE' das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE' zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT' zeigt eine Ladezone an.

Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z13a sinngemäß.

§94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

[1.-3a.]

4. die Erlassung von Verordnungen nach §43, mit denen

a) Beschränkungen für das Halten und Parken,

[b) - d)]

erlassen werden,

[4a. - 20.]"

III.    Erwägungen

1.       Zur Zulässigkeit

1.1.    Dem zu E3431/2018 protokollierten Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof liegt ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zugrunde, in dem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, er habe ein Kraftfahrzeug mit einem näher bestimmten amtlichen Kennzeichen am Tatort Unterbuch 15a im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt und damit gegen die in Prüfung gezogene Verordnung verstoßen. Die in Prüfung gezogene Verordnung legt für den Tatort ein Halte- und Parkverbot fest. Daher ist die in Prüfung gezogene Verordnung im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof jedenfalls anzuwenden.

1.2.    Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren als zulässig.

2.       In der Sache

Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten im Verordnungsprüfungsverfahren nicht zerstreut werden:

2.1.    §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 sieht die Erlassung dauernder oder vorüber-gehender Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung vor, wenn und soweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert.

2.2.    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Verordnung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl zB VfSlg 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrs-beziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl zB VfSlg 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unter-scheiden (vgl zB VfSlg 14.000/1994). Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg 8984/1980 und 9721/1983 ausführte und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wiederholte (vgl VfSlg 13.371/1993, 14.051/1995, 15.643/1999, 16.016/2000, 16.805/2003, 17.573/2005), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen. Der Verfassungsgerichtshof geht somit in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Behörde bei Anwendung der vom Gesetzgeber mit unbestimmten Begriffen umschriebenen Voraussetzungen für die Erlassung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für welche ein Halte- und Parkverbot in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie gegenüber anderen Straßen die Verhängung eines Halte- und Parkverbotes gebieten.

2.3.    Wie sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 14. November 2016 ergibt, wurde das Halte- und Parkverbot ausschließlich zur Durchsetzung eines Sondernutzungsrechtes, das der Gemeinderat der Inhaberin des Kosmetikstudios Adam & Eva eingeräumt hat, um das Abstellen von Fahrzeugen des Nachbarn zu verhindern, erlassen:

"Herr Bgm. […] berichtet, dass […] in der letzten Sitzung des Gemeinderates ein Sondernutzungsrecht von öffentlicher Straßenfläche für die Schaffung von 2 Kundenparkplätzen im Bereich ihres Betriebes in Unterbuch eingeräumt wurde. Die entsprechende Vereinbarung wurde ausgearbeitet und auch unterfertigt.

Da sich Nachbarn nicht an diese Regelung halten und die Parkplätze immer wieder verstellt werden, sollte nunmehr im Gemeinderat über die Verordnung eines Halte- und Parkverbotes mit Ausnahme der Kunden der Firma von […] beraten werden.

Mit dieser Verordnung und der entsprechenden Anbringung von Verkehrszeichen könnte auch die Polizei einschreiten.

[…]"

2.4.    Dem Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, inwiefern das verordnete Halte- und Parkverbot iSd §43 Abs1 litb StVO 1960 für die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erforderlich ist. Im Zuge des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung wurde die Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkung auch nicht ersichtlich gemacht. Es fehlt daher an einer nachvollziehbaren Begründung der Erforderlichkeit der verkehrsbeschränkenden Maßnahme.

2.5.    Aus diesen Gründen findet die Verordnung mangels Erforderlichkeit (§43 Abs1 litb StVO 1960) keine Deckung im Gesetz.

2.6.    Da die in Prüfung gezogene Verordnung schon aus diesem Grund als gesetzwidrig aufzuheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Bedenken des Verfassungsgerichtshofes.

IV.      Ergebnis

1.       Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten vom 14. November 2016, Z 213-612/2016, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2.       Die Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z8 Kärntner Kundmachungsgesetz.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V83.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten