TE Vfgh Erkenntnis 2019/3/13 E3431/2018

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei. Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

1.       Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 7. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt. Er habe am 19. September 2017 ein Kraftfahrzeug in Unterbuch 15a im Bereich eines Verbotszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt und dadurch gegen §24 Abs1 lita StVO 1960 verstoßen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2018 Beschwerde. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, das Halte- und Parkverbot sei nicht iSd §43 StVO 1960 ordnungsgemäß verordnet sowie nicht iSd §44 StVO 1960 ordnungsgemäß kundgemacht worden.

2.       Mit Erkenntnis vom 16. Juli 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde mit der Begründung ab, es habe insbesondere keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung.

3.       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen generellen Norm und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörde habe weder ein Ermittlungsverfahren noch eine Interessenabwägung durchgeführt. Darüber hinaus sei die Verordnung nicht erforderlich.

4.       Das Landesverwaltungsgericht Kärnten und die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau haben die Akten vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung jedoch abgesehen.

5.       Aus Anlass der Beschwerde fasste der Verfassungsgerichtshof am 26. November 2018 gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG den Beschluss, die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten vom 14. November 2016, Z 213-612/2016, kundgemacht durch Aufstellen eines Verkehrszeichens gemäß §52 lita Z13b StVO 1960 mit der Zusatztafel "ausgenommen Kosmetikstudio Adam & Eva", von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.5. Aus Anlass der Beschwerde fasste der Verfassungsgerichtshof am 26. November 2018 gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG den Beschluss, die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten vom 14. November 2016, Ziffer 213 -, 612 /, 2016,, kundgemacht durch Aufstellen eines Verkehrszeichens gemäß §52 lita Z13b StVO 1960 mit der Zusatztafel "ausgenommen Kosmetikstudio Adam & Eva", von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V83/2018-12, hob der Verfassungsgerichtshof die Verordnung als gesetzwidrig auf.

II.      Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1.       Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2.       Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

2.1.    Der Beschwerdeführer wurde daher durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

2.2.    Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

III.    Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1.       Das angefochtene Erkenntnis ist aufzuheben, weil der Beschwerdeführer wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt wurde.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3431.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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