TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/3 LVwG-2018/41/2741-5

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Entscheidungsdatum

03.04.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.11.2018, Zl *****, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.11.2011, *****, wurde den Jagdausübungsberechtigten der GJ Z, BB und AA (in weiterer Folge der Beschwerdeführer), die Ausnahmebewilligung vom Verbot der Errichtung von Rotwildfütterungen gemäß § 40 Abs 1 lit k TJG auf Gst **1 KG Z unter Einhaltung einiger Nebenbestimmungen sowie unter Einhaltung der in Spruchpunkt IV dieses Bescheides angeführten Bedingung befristet, maximal bis Ende des zwischen der Jagdgenossenschaft Z einerseits und Herrn BB und dem Beschwerdeführer andererseits abgeschlossenen Jagdpachtvertrages (01.04.2008 – 31.03.2018), erteilt.

Anlässlich eines von der belangten Behörde am 16.10.2018 mit CC, Jagdleiter der GJ X, DD, Jagdleiter der EJ W, und dem Hegemeister EE durchgeführten Lokalaugenscheines wurde bei der Rotwildfütterung in Z auf Gst **1 am ehemaligen Futterplatz ein aufgerissener Ballen mit Maissilageinhalt vorgefunden. Dieser lag frei neben den restlichen, ansonsten eingezäunten Ballen auf dem Futterplatz. In einer Heuraufe, welche am Stadel montiert war, wurde noch altes Heu vorgefunden. Der den Lokalaugenschein dokumentierende Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.10.2018 enthielt Fotos hinsichtlich des beschädigten Ballens und der restlichen, eingezäunten und bereits verklebten Ballen sowie des in der Futterraufe befindlichen Heus.

In weiterer Folge erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Y eine Strafverfügung vom 17.10.2018, *****, in welcher dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, als Jagdausübungsberechtiger des GJ-Gebietes Z am 16.10.2018 am Fütterungsplatz der ehemaligen Rotwildfütterung „V“, auf Gst **1, KG Z, dem Wild Futtermittel vorgelegt zu haben, obwohl die Wildfütterung ausschließlich an Fütterungsanlagen nach § 46a TJG zu erfolgen hat (Spruchpunkt I.) und dem Rotwild zur selben Zeit am gleichen Platz Futtermittel vorgelegt zu haben, obwohl dem Rotwild frühestens ab dem 16. November eines jeden Jahres Futtermittel vorgelegt werden dürfen und damit gegen das TJG verstoßen zu haben (Spruchpunkt II.). Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des § 46 Abs 1 iVm § 70 Abs 2 Z 22 TJG (Spruchpunkt I.) und jene des § 46 Abs 1 iVm § 70 Abs 1 Z 22 TJG (Spruchpunkt II.) verletzt, weswegen über ihn zu Spruchpunkt I. eine Geldstrafe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und zu Spruchpunkt II. eine Geldstrafe von € 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diese Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2018 fristgerecht Einspruch erhoben und wurden die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ausdrücklich bestritten.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.11.2018, *****, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG, aufgrund der ihm bereits mit Strafverfügung vom 17.10.2018 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach § 46 Abs 1 iVm § 70 Abs 2 Z 22 wie auch nach § 46 Abs 1 iVm § 70 Abs 1 Z 22 TJG, eine Ermahnung ausgesprochen.

Mit Eingabe vom 10.12.2018 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Darin wurde ausgeführt, dass keine Fütterung des Rotwildes stattgefunden habe, es wäre lediglich zwischen 10.10.2018 und 13.10.2018 Futter auf das Privatgrundstück des Beschwerdeführers angeliefert worden. Bei der Entladung des Futters wären einige Ballen leicht beschädigt worden. Allerdings seien diese Beschädigungen vom Beschwerdeführer sofort mittels Zuklebens durch eine Folie behoben worden, sodass das Futter für die spätere Verwendung geschützt worden sei. Aus diesem Grund sei vom Beschwerdeführer auch keine Fütterung des Rotwildes vorgenommen worden.

Erst aufgrund eines telefonischen Hinweises durch Herrn FF von der Bezirkshauptmannschaft Y am 16.10.2018 habe der Beschwerdeführer vom beschädigten Ballen, welcher Anlass des gegenständlichen Bescheides der belangten Behörde gewesen sei, erfahren, woraufhin er sogleich am selben Tag den durch die Zulieferung beschädigten Ballen neuerlich verklebt habe. Vom Beschwerdeführer wurde um Aufhebung der Ermahnung ersucht.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.03.2019, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge GG einvernommen wurden und in welcher auch die belangte Behörde Gelegenheit hatte, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der GJ Z und Eigentümer des Gst **1 KG Z. Auf diesem Grundstück **1 KG Z befindet sich die Rotwildfütterung „V“.

Im Zuge eines von einem Vertreter der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenscheins am 16.10.2016 gemeinsam mit CC, Jagdleiter der GJ X, DD, Jagdleiter der EJ W und dem Hegemeister EE, konnte festgestellt werden, dass neben 11 verschlossenen Maissilageballen ein beschädigter bzw löchriger Maissilageballen frei auf dem Futterplatz auf dem Gst **1 KG Z stand.

Bei der Zulieferung der insgesamt 12 Ballen zwischen dem 10.10.2018 und dem 13.10.2018 durch den Beschwerdeführer wurden einige Maissilageballen durch das Abladen derselben mittels einer Silozange beschädigt, sodass die darüber angebrachte Folie auf einigen Ballen zerrissen wurde. Die Beschädigungen wurden vom Beschwerdeführer umgehend verklebt und zusätzlich mit einer starken Plastikfolie abgedeckt und wiederum verklebt. Nachdem der Beschwerdeführer von einem Vertreter der belangten Behörde am 16.10.2018 Kenntnis von der neuerlichen Beschädigung der Folie am einzeln abgelagerten Maissilageballen erlangt hatte, wurde diese Beschädigung von ihm, um eine sofort einsetzende Fäulnis des beschädigten Ballens zu verhindern, umgehend behoben, indem die aufgerissene Stelle mittels einer Folie und eines Panzerklebebandes verklebt wurde. Nachdem bei der Besichtigung der beschädigten Folie gemeinsam mit dem Aufsichtsjäger GG ein Teil der Schutzfolie, ohne Panzerklebeband, in einer Entfernung von rund 30 m vom aufgerissenen Futterballen entfernt vorgefunden wurde, kann eine mutwillige Beschädigung der Folie beim am Futterplatz isoliert abgestellten Futterballen nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich des in der Futterraufe festgestellten alten Heus kann nicht eindeutig festgestellt werden, dass dieses Heu vom Beschwerdeführer vorgelegt wurde.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zu GZ *****, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2018/41/2741, insbesondere aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.03.2019. In dieser Verhandlung gelang es dem Beschwerdeführer, schlüssig darzulegen, dass bei beschädigten Maissilageballen, würde man offene Stellen nicht schnellstmöglich verschließen, umgehend die Fäulnis einsetzt, weshalb es eindeutig im Interesse des Beschwerdeführers lag, den beschädigten bzw offenen Ballen durch Verkleben wieder zu verschließen. Dass möglicherweise die Folie mutwillig beschädigt wurde, erhellt auch aus der zeugenschaftlichen Aussage des Aufsichtsjägers GG, der vor dem 16.10.2018 glaubwürdig bestätigen konnte, dass sämtliche beschädigten Futterballen ordnungsgemäß verklebt waren und in weiterer Folge beim einzeln abgestellten Futterballen ein Teil der Folie, ohne Panzerband, etwa 30 m von diesem entfernt, vorgefunden werden konnte. Dieses Faktum wurde grundsätzlich auch vom Vertreter der belangten Behörde bestätigt, ebenso, dass weder am Futterballen noch am genannten Folienstück ein schwarzes Klebeband sichtbar war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keineswegs die Absicht hatte, infolge des beschädigten Siloballens auf dem Gst **1 KG Z Rotwild zu füttern, sondern die angelieferten Futterballen längstmöglich zu erhalten. Vom Zeugen GG konnte darüber hinaus glaubhaft versichert werden, dass es für ihn kein Anzeichen dafür gab, dass Rotwild aus der handgroßen Beschädigung des Siloballens herausgefressen haben könnte. Dies ist aufgrund der aktenkundigen Fotos auch nachvollziehbar. Das erkennende Gericht schenkt deshalb im Zweifel der Rechtfertigung des Beschwerdeführers Glauben, dem Rotwild am 16.10.2018 am Fütterungsplatz der Rotwildfütterung „V“ kein Futtermittel vorgelegt zu haben.

III.     Rechtslage:

Die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018:

㤠45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018:

㤠45.

(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

                                                                   

(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.“

IV.      Erwägungen:

Im Gegenstandsfall war vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob am 16.10.2018 tatsächlich vom Beschwerdeführer bereits eine Rotwildfütterung auf Gst **1 KG Z vorgenommen wurde.

Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zu Beweisen muss gemäß § 37 AVG, im Hinblick auf die materielle Wahrheitsfindung, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, der volle Beweis über das Vorliegend der für die Entscheidung relevanten Tatsachen erbracht werden. Der volle Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Behörde die Gewissheit hat, dass jene Tatsachen vorliegen, auf die sie ihre Entscheidung stützt.

Die Behörde hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (= Beweiswürdigung [vgl VwGH 17. 12. 1992, 91/16/0137; Fasching Rz 812]). Die Behörde (VwGH 13. 8. 2003, 2000/08/0203) hat dabei, soweit die vorrangigen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (AB 1925, 16; § 39 Rz 1f; vgl auch VwGH 16. 3. 1993, 91/08/0082; 13. 8. 2003, 2000/08/0203; VfSlg 12.649/1991), gem § 45 Abs 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH 16. 6. 1992, 92/08/0062).

Darüber hinaus wird die freie Beweiswürdigung auch durch den im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht berührt, weil es sich (auch) dabei nicht um eine Beweis(würdigungs)regel handelt. Vielmehr darf der Täter nur dann nicht bestraft werden, wenn auch nach (dem Versuch der) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Wege der freien Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (vgl VwGH 19. 10. 1988, 88/02/0080; 21. 12. 1994, 94/03/0256; 20. 4. 2004, 2003/02/0253; ferner VwGH 30. 6. 1999, 98/03/0326).

§ 45 Abs 1 VStG normiert sechs (alternative) Einstellungsgründe, allen voran jenen, wonach die Tat nicht erwiesen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (vgl VwSlg 15.295 A/1999; VwGH 22. 2. 2006, 2005/17/0195) oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (in dubio pro reo; vgl Walter/Thienel II2 § 45 Anm 5; dazu näher VwSlg 10.033 A/1980).

Im vorliegenden Fall ergab das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und nach durchgeführter Beweiswürdigung keine stichhaltigen Beweise, welche bezüglich der angeführten Tatzeit des 16.10.2018 ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag bereits mit der Rotwildfütterung begonnen hätte.

Die dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides angelastete Tat, nämlich, dem Wild an der Rotwildfütterung „V“ Futtermittel vorgelegt zu haben, obwohl die Wildfütterung vom Jagdausübungsberechtigten ausschließlich an Fütterungsanlagen nach § 46a TJG zu erfolgen hat, konnte daher aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung als nicht erwiesen angesehen werden. Insofern ist auch die Frage, was unter der Formulierung „befristet, maximal bis Ende des Jagdpachtvertrages“ im oben zit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2011 im Hinblick auf die Rotwildfütterung „V“ gemeint ist, nicht von Relevanz. Auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angelasteten Verwaltungsübertretung, den Beginn der Fütterungszeit frühestens ab dem 16. November nicht beachtet zu haben, fehlen eindeutige Beweise, die diesen Tatvorwurf mit Sicherheit bestätigt hätten.

Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und spruchgemäß die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

Schlagworte

in dubio pro reo

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.41.2741.5

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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