TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 W247 1406624-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §18 Abs1 Z6
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §57
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W247 1406624-7/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Monglei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., IV. und V. wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 idgF. iVm.

§ 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 57 FPG idgF. und 18 Abs. 1 Z. 1, 4, 6 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 09.02.2009 seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.04.2009, Zl. XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2009, Zl. XXXX, wurde der unter Punkt 2. genannte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

1.5. Das Bundesasylamt hat am 08.02.2010 mit dem oben im Spruch genannten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2012, Zl. XXXX, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:

2.1. Am 11.01.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr 2. Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zl. XXXX, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

2.2. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 12.09.2013 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2013, Zl. XXXX, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.3. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 14.10.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

2.4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht seitens des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2013, Zl. XXXX, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 sowie § 38 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

3. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005:

3.1. Am 07.08.2014 stellten der BF und seine Ehegattin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005.

3.2. Mit Bescheiden des BFA vom 28.01.2015, Zl. XXXX und XXXX, wurde die Anträge nach § 55 AsylG 2005 abgewiesen und gegen den BF und seine Ehegattin gemäß § 10 Abs.3 AsylG iVm § 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft festgelegt.

3.3. Mit Erkenntnis, XXXX und XXXX, des BVwG vom 06.09.2018 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde gemäß § 55 AsylG 2005, § 52 Abs. 3 FPG, § 10 Abs. 3 1.Satz AsylG 2005, § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52 Abs. 9, 46 FPG idgF, 55 Abs. 1 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

4. Dritter Antrag auf internationalen Schutz:

4.1. Am 12.06.2017 brachte der Beschwerdeführer seinen 3. Antrag auf internationalen Schutz ein.

4.2. Im Rahmen der am 12.06.2017 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zum Vorhalt, dass sein 2. Antrag auf internationalen Schutz am 22.11.2013 rechtskräftig entschieden worden sei und auf die Frage nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung an, dass er nunmehr mit seinem Sohn gekommen wäre, man ihm gesagt habe, dass er einen neuerlichen Asylantrag stellen solle und er andernfalls verhaftet würde. Nachgefragt, ob der BF alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt habe, bejahte dies der BF. Auf Nachfrage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er dies.

4.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme des BF am 13.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA"), Erstaufnahmestelle West, hat der BF zusammengefasst angegeben, dass er seit September 2014 an einer Pankreasinsuffizienz leide und seither dauerhaft Medikamente einnehmen müsse. Zu seinen Angaben bei seiner Ersteinvernahme am 12.06.2016 zum Fluchtgrund befragt, merkte der BF nochmals an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Er habe am 11.06.2017 unerwartet Besuch von seinem Sohn, XXXX, geb. in XXXX am XXXX, erhalten. Er sei bei der Polizei in Wels gewesen um einen Asylantrag für seinen Sohn zu stellen. Dort sei ihm gesagt worden, dass er zwei Möglichkeiten habe, entweder eingesperrt zu werden oder einen weiteren Asylantrag zu stellen. Der BF sei überrascht gewesen und habe nicht erwähnt, dass er chronische Krankheiten habe und ständig Medikamente einnehmen müsse. Zu seinem Sohn meinte der BF, dass dieser allein gekommen wäre, in Linz lebe und Grundversorgung beziehe. Der BF bekomme von seinem Sohn keine finanzielle Unterstützung. Die Ehegattin des BF sei im 5. Monat schwanger und hätte in Österreich in 2014 bereits ein Kind verloren. Nochmals befragt, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten seinen Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert habe, meinte der BF: "Ja. In den vorherigen Asylverfahren habe ich meine Fluchtgründe gänzlich angeführt. Ich habe keine neuen Gründe".

4.4. Im Rahmen der am 06.12.2017 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er im November 2012 (erneut) beschlossen habe, seinen Herkunftsstaat verlassen und er sich nach dem negativen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens nicht getraut habe, in seine Heimat zurückzukehren. Er habe Angst gehabt, weshalb er in Österreich um einen Aufenthaltstitel angesucht habe. Hinsichtlich der Gründe für seine Asylantragstellung gab er an, dass sein Sohn aus seiner ersten Beziehung nach Österreich gekommen sei und hier um Asyl angesucht habe. Der BF habe seinen Sohn zur Polizeiinspektion begleitet. Ein Polizist habe ihm anlässlich der Asylantragstellung seines Sohnes geraten, selbst einen Asylantrag zu stellen, andernfalls er festgenommen würde. Befragt, ob er je nachgedacht habe, mit seiner Gattin in seine Heimat zurückzukehren, gab er an, dass er Angst habe, in seine Heimat zurückzukehren, da er dort Probleme habe. Befragt, ob er neue Fluchtgründe habe, gab er an, dass alle seine Fluchtgründe schon im 2. Asylverfahren vollinhaltlich behandelt worden seien. Die Frage, ob es abgesehen von den geschilderten Fluchtgründen weitere Gründe gebe, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, verneinte der Beschwerdeführer.

Zu seinem familiären Umfeld gab der Beschwerdeführer an, dass seine Gattin hier lebe und sie bald ihr erstes Kind bekommen würden. Er habe seine Gattin 2008 kennengelernt und lebe mit ihr zusammen. Weitere Verwandte in Österreich gäbe es nicht.

Weiters gab er an, dass er in Österreich aktuell einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 absolviere und bereits einen Kurs auf dem Niveau A1/2 positiv abgeschlossen habe. Er beziehe aktuell keine Grundversorgung, sondern arbeite beim "XXXX", wofür er Lebensmittel beziehe. Er habe bereits mehrere Arbeitsbewilligungen gehabt und wäre es sein großer Wunsch, in Österreich zu arbeiten. Er sei auch im Verein "XXXX" tätig, wo er Basketball-Turniere organisiere.

Der Beschwerdeführer legte unter einem folgende Unterlagen/Dokumente vor:

* Ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.07.2017;

* Ärztlicher Befundbericht des XXXX vom 17.09.2014;

* ÖSD Diplom Deutsch Grundstufe A2 vom 17.06.2014;

* Anmeldungsbestätigung XXXX vom 14.09.2017 für den Kurs "Deutsch als Fremdsprache B1/1";

* Mongolische Heiratsurkunde mit Übersetzung;

* Referenzschreiben des Vereins "XXXX" vom 09.09.2015;

* Bestätigung der XXXX vom 30.11.2017;

* Bestätigung der XXXX vom 12.07.2017;

* diverse private Unterstützungsschreiben;

* Einstellbestätigung XXXX vom 13.11.2014;

* Teilnahmebestätigung XXXXvom 04.03.2015;

* Bescheid vom AMS vom 19.08.2013, 05.07.2013, 27.05.2013;

4.5. Am XXXX kam der Sohn des BF, XXXX, in Linz zu Welt. Am 15.01. 2018 stellt die Ehegattin des BF, Fr. XXXX, geb. XXXX, für ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen, eine Abschiebung gem. § 46 FPG für zulässig erklärt und gem. § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2018, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde des minderjährigen Sohns des BF gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs.1 Z. 3, 57 AsylG 2005, 9 BFA-VG und 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

4.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.06.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

Feststellend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der letztmaligen Asylantragstellung angegeben habe, den neuen Asylantrag gestellt zu haben, da er seinen Sohn aus erster Ehe anlässlich dessen Asylantragstellung begleitet habe, er selbst hierbei über seinen Aufenthaltstitel befragt worden sei und man ihm im Anschluss geraten habe, selbst einen Asylantrag zu stellen, da man ihn aufgrund der mehrfach abgelehnten Asylanträge andernfalls in Haft nehmen müsse. Die Frage, ob es bei einer Rückkehr in die Mongolei konkrete Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe gebe, habe er verneint. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder aus erster Ehe sowie einen Sohn mit seiner jetzigen Gattin. Es würden keine weiteren Familienmitglieder in Österreich leben. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Seine Deutschkenntnisse wären mittelmäßig und wäre er in einem Linzer Sportverein als Organisationshelfer tätig und arbeite seit 2015 alle 14 Tage für 2 Stunden ehrenamtlich in einem XXXX. Er wäre unbescholten.

4.7. Weiters traf die belangte Behörde nachstehende Feststellungen zur aktuellen Lage in der Mongolei:

1. Politische Lage

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).

Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, welches nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 11.2016a). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für das Jahr 2017 angesetzt (ÖB Peking 11.2016).

In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 5.7.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016

-

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 22.12.2016

-

Mongoleionline, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse - Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 19.12.2016

-

ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 22.12.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016

2. Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016

-

Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

-

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:

1. Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.

2. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.

3. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016).

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016).

2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).

Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

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FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

4. Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

-

ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 3.1.2017

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 11.2016). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer an der Tagesordnung (AI 24.2.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Er wird auch von Drohungen gegen Familienmitglieder zu ermitteln, sollten Geständnisse nicht erfolgen, berichtet (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016

6. Korruption

Korruption stellt ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung dar (BMZ 2016). Auch die Industrie, insbesondere der Bergbau ist davon betroffen (ÖB Peking 11.2016). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2015 auf Platz 72 von 168 analysierten Ländern (TI 2016). 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz (Anti-Corruption Law, ACL) erlassen, das aber nicht effektiv umgesetzt wird (USDOS 5.7.2016). In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert (BMZ 2016). Es wurde daher 2007 die unabhängige Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) gegründet. Diese hat einige hochrangige Personen wegen Veruntreuung und Korruption angeklagt (BMZ 2016). Mitglieder des Parlaments sind aber während ihrer Amtszeit immun gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 5.7.2016). 2012 hat sich der mongolische Kampf gegen Korruption intensiviert, als ein Gesetzt erlassen wurde, das von jedem Mitglied des Parlaments verlangt jährlich das Einkommen darzulegen. (Bertelsmann 2016). Korruptionsfälle werden noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2016).

Es gibt Bedenken, dass Elemente der Justiz und der IAAC vom Präsidenten und anderen Amtsträgern der Demokratischen Partei für politische Zwecke gebraucht wurden. So wurden hauptsächlich Mitglieder der MVP angeklagt (Bertelsmann 2016). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben. Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, eine gesetzliche Schutzvorschrift lag Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

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BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 5.1.2017

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USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016

7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen. Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 13.4.2016). Die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht kritische Berichte trotz schlechter finanzieller Ausstattung. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und kam es zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016

8. Ombudsmann

Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden von Häftlingen, jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die NHRC kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 13.4.2016). Es gibt häufige Berichte, in denen die Rechte von Untersuchungshäftlingen beschnitten werden. Unter anderem gibt es Verstöße gegen das Recht auf Schutz vor Folter und anderen Formen der Misshandlung, das Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und auf Besuch von Angehörigen und Rechtsanwälten. Es gibt Berichte davon, wie Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Verdächtige und auch deren Familienmitglieder mit Irreführung und Einschüchterungsversuchen vorgingen (AI 19.12.2016).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017

9. Wehrdienst und Rekrutierungen

Alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren sind zwölf Monate wehrpflichtig. Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch CIA 12.12.2016). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 12.12.2016).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (12.12.2016): The World Factbook

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Mongolia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 4.1.2017

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

9.1. Wehrersatzdienst

Religiöse oder Gewissensgründe sind keine Ausschlussgründe von der Wehrpflicht. Es gibt aber die Möglichkeit, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten oder sich durch die Zahlung für Ausbildungskosten und für den Erhalt eines Soldaten für ein Jahr von der Wehrpflicht freizukaufen (USDOS .10.8.2016) Derjenige, der vom Wehrdienst befreit werden möchte, muss nach dem Wehrdienstgesetz umgerechnet 490 Euro zahlen.

Quellen:

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/328386/469165_de.html, Zugriff 19.12.2016

9.2. Wehrdienstverweigerung / Desertion

Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption und weit verbreitete häusliche Gewalt. Vage Gesetzeslage und ein Mangel an Transparenz in der Legislative, der Exekutive und in Judikativen Prozessen untergräbt die Effizienz der Regierung, das Vertrauen der Öffentlichkeit und fördert Korruption. Weitere beobachtete Menschrechtsprobleme umfassen Misshandlung von Häftlingen durch die Polizei, schlechte Bedingungen in Untersuchungsgefängnissen, willkürliche Festnahmen, Medienbeeinflussung durch die Regierung, religiöse Diskriminierung, Ausgangssperren, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersex (LGBTI) Personen (USDOS 13.4.2016).

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um 2 Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 11.2016).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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AI - Amnesty International (2016): Amnesty Report 2016 Mongolei, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/mongolei?destination=node%2F2982, Zugriff 11.1.2017

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung der Mongolei garantiert Meinungsfreiheit (Bertelsmann 2016). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Dennoch gibt es Internetzensur. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie den Inhalt reguliert. (USDOS 13.4.2016). Es werden auch rechtliche Möglichkeiten angewandt um Journalisten zu zensieren. So wird das Gesetz für Staatsgeheimnisse, welches Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt herangezogen um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2016). Außerdem werden straf- und zivilrechtliche Bestimmungen über Verleumdung gegen Journalisten verwendet, die über Korruption, und über als beleidigend eingestufte Themen und Aktivitäten von Abgeordneten berichteten (AI 24.2.2016; vgl. auch FH 2016). Auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 11.2016). Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen daher in gewissem Ausmaß Selbstzensur (AI 24.2.2016; vgl. auch Bertelsmann 2016). Es gibt insbesondere während Wahljahren auch Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 13.4.2016).

Es existieren hunderte Druck- und Rundfunkmedien in Privatbesitz. Die größte Nachrichtenquelle ist der staatliche Sender MNB (Mongolian National Broadcaster). Zusätzlich sind auch internationale Sender in der Mongolei niedergelassen (FH 2016).

Das Presseinstitut der Mongolei (PIM) ist eine 1996 gegründete Nichtregierungsorganisation die für die Unabhängigkeit der Medien in der Mongolei arbeitet. Gemeinsam mit der internationalen NGO Reporter ohne Grenzen führte PIM das Media Ownership Monitor Projekt (MOM) durch. Die Erkenntnis daraus ist, dass 74% der mongolischen Pressekanäle politische Verbindun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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