Entscheidungsdatum
12.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W247 1406624-7/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Monglei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Monglei, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., IV. und V. wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 idgF. iVm.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF. iVm.
§ 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 57 FPG idgF. und 18 Abs. 1 Z. 1, 4, 6 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 57, FPG idgF. und 18 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet:römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen"."Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 09.02.2009 seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.04.2009, Zl. XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.04.2009, Zl. römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2009, Zl. XXXX, wurde der unter Punkt 2. genannte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2009, Zl. römisch 40 , wurde der unter Punkt 2. genannte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
1.5. Das Bundesasylamt hat am 08.02.2010 mit dem oben im Spruch genannten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.5. Das Bundesasylamt hat am 08.02.2010 mit dem oben im Spruch genannten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2012, Zl. XXXX, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2012, Zl. römisch 40 , wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:
2.1. Am 11.01.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr 2. Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zl. XXXX, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.2.1. Am 11.01.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr 2. Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
2.2. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 12.09.2013 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2013, Zl. XXXX, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.2.2. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 12.09.2013 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2013, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2.3. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 14.10.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2.3. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 14.10.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
2.4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht seitens des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2013, Zl. XXXX, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 sowie § 38 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.2.4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht seitens des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2013, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
3. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005:3. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005:
3.1. Am 07.08.2014 stellten der BF und seine Ehegattin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005.3.1. Am 07.08.2014 stellten der BF und seine Ehegattin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.
3.2. Mit Bescheiden des BFA vom 28.01.2015, Zl. XXXX und XXXX, wurde die Anträge nach § 55 AsylG 2005 abgewiesen und gegen den BF und seine Ehegattin gemäß § 10 Abs.3 AsylG iVm § 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft festgelegt.3.2. Mit Bescheiden des BFA vom 28.01.2015, Zl. römisch 40 und römisch 40 , wurde die Anträge nach Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und gegen den BF und seine Ehegattin gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9 B, F, A, -, römisch fünf G, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft festgelegt.
3.3. Mit Erkenntnis, XXXX und XXXX, des BVwG vom 06.09.2018 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde gemäß § 55 AsylG 2005, § 52 Abs. 3 FPG, § 10 Abs. 3 1.Satz AsylG 2005, § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52 Abs. 9, 46 FPG idgF, 55 Abs. 1 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.3.3. Mit Erkenntnis, römisch 40 und römisch 40 , des BVwG vom 06.09.2018 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 3, FPG, Paragraph 10, Absatz 3, 1.Satz AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG idgF. und Paragraphen 52, Absatz 9, 46, FPG idgF, 55 Absatz eins, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
4. Dritter Antrag auf internationalen Schutz:
4.1. Am 12.06.2017 brachte der Beschwerdeführer seinen 3. Antrag auf internationalen Schutz ein.
4.2. Im Rahmen der am 12.06.2017 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zum Vorhalt, dass sein 2. Antrag auf internationalen Schutz am 22.11.2013 rechtskräftig entschieden worden sei und auf die Frage nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung an, dass er nunmehr mit seinem Sohn gekommen wäre, man ihm gesagt habe, dass er einen neuerlichen Asylantrag stellen solle und er andernfalls verhaftet würde. Nachgefragt, ob der BF alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt habe, bejahte dies der BF. Auf Nachfrage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er dies.
4.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme des BF am 13.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA"), Erstaufnahmestelle West, hat der BF zusammengefasst angegeben, dass er seit September 2014 an einer Pankreasinsuffizienz leide und seither dauerhaft Medikamente einnehmen müsse. Zu seinen Angaben bei seiner Ersteinvernahme am 12.06.2016 zum Fluchtgrund befragt, merkte der BF nochmals an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Er habe am 11.06.2017 unerwartet Besuch von seinem Sohn, XXXX, geb. in XXXX am XXXX, erhalten. Er sei bei der Polizei in Wels gewesen um einen Asylantrag für seinen Sohn zu stellen. Dort sei ihm gesagt worden, dass er zwei Möglichkeiten habe, entweder eingesperrt zu werden oder einen weiteren Asylantrag zu stellen. Der BF sei überrascht gewesen und habe nicht erwähnt, dass er chronische Krankheiten habe und ständig Medikamente einnehmen müsse. Zu seinem Sohn meinte der BF, dass dieser allein gekommen wäre, in Linz lebe und Grundversorgung beziehe. Der BF bekomme von seinem Sohn keine finanzielle Unterstützung. Die Ehegattin des BF sei im 5. Monat schwanger und hätte in Österreich in 2014 bereits ein Kind verloren. Nochmals befragt, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten seinen Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert habe, meinte der BF: "Ja. In den vorherigen Asylverfahren habe ich meine Fluchtgründe gänzlich angeführt. Ich habe keine neuen Gründe".4.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme des BF am 13.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA"), Erstaufnahmestelle West, hat der BF zusammengefasst angegeben, dass er seit September 2014 an einer Pankreasinsuffizienz leide und seither dauerhaft Medikamente einnehmen müsse. Zu seinen Angaben bei seiner Ersteinvernahme am 12.06.2016 zum Fluchtgrund befragt, merkte der BF nochmals an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Er habe am 11.06.2017 unerwartet Besuch von seinem Sohn, römisch 40 , geb. in römisch 40 am römisch 40 , erhalten. Er sei bei der Polizei in Wels gewesen um einen Asylantrag für seinen Sohn zu stellen. Dort sei ihm gesagt worden, dass er zwei Möglichkeiten habe, entweder eingesperrt zu werden oder einen weiteren Asylantrag zu stellen. Der BF sei überrascht gewesen und habe nicht erwähnt, dass er chronische Krankheiten habe und ständig Medikamente einnehmen müsse. Zu seinem Sohn meinte der BF, dass dieser allein gekommen wäre, in Linz lebe und Grundversorgung beziehe. Der BF bekomme von seinem Sohn keine finanzielle Unterstützung. Die Ehegattin des BF sei im 5. Monat schwanger und hätte in Österreich in 2014 bereits ein Kind verloren. Nochmals befragt, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten seinen Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert habe, meinte der BF: "Ja. In den vorherigen Asylverfahren habe ich meine Fluchtgründe gänzlich angeführt. Ich habe keine neuen Gründe".
4.4. Im Rahmen der am 06.12.2017 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er im November 2012 (erneut) beschlossen habe, seinen Herkunftsstaat verlassen und er sich nach dem negativen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens nicht getraut habe, in seine Heimat zurückzukehren. Er habe Angst gehabt, weshalb er in Österreich um einen Aufenthaltstitel angesucht habe. Hinsichtlich der Gründe für seine Asylantrag