RS Lvwg 2019/4/12 VGW-122/008/9985/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.04.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §83 Abs1
GewO 1994 §83 Abs2
GewO 1994 §83 Abs3

Rechtssatz

Die Anzeigepflicht im Rahmen der Auflassung einer Betriebsanlage hat gerade zum Ziel, gegebenenfalls für diesen Vorgang begleitende behördliche Maßnahmen vorzuschreiben, und grenzen sich diese von wasserpolizeilichen Aufträgen, die bei Kontaminierungen oder sonstige Schäden, die durch den Betrieb der Betriebsanlage verursacht werden, ab (VwGH 21.03.2002, 2001/07/0179; vgl. auch VwGH 21.11.2002, 2002/07/0108).

Schlagworte

Betriebsanlage; Betrieb; Auflassung; Anzeigepflicht; Anlageninhaber; behördliche Maßnahmen; Vorkehrungen; Schutzzweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.122.008.9985.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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