TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 I415 1230961-3

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §56
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §52 Abs2
FPG §76 Abs2 Z1
StGB §127
StGB §15
StGB §223
StGB §83
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I415 1230961-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und reiste nach eigenen Angaben am 21.07.1998 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.1998 unter Angabe der AliasidentitätXXXX und dem Aliasgeburtsdatum XXXX einen Asylantrag.

2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 08.07.1999, Zl. 987 05.444-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2012 vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.01.2013, Zl. A6 230.961-0/2008/21E, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 iVm § 50 FPG festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und vollstreckbar.

3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien vom 25.11.1999, Zl. XXXX, wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer erlassen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine ansonsten völlige soziale Integration eines Fremden bei Suchtgiftdelikten der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe. Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestehen nicht und müsse daher eine Interessensabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 15.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Rückkehrverbotes. Begründend wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass er sich ohne Unterbrechung seit Juli 1998 in Österreich aufhalte und er Vater von drei minderjährigen Kindern sei, zu denen eine intensive Bindung bestehe. Die Gründe, die ursprünglich zu Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, seien weggefallen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2018, Zl. I415 1230961-2/11E, wurde oben genannter Bescheid der BPD Wien behoben.

4. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 13.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 und reichte der Rechtsvertreter beim BFA am 15.01.2015 ergänzend einen ausgefüllten Formularvordruck zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 nach. Über diesen Antrag wurde bis dato nicht entschieden.

5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.06.2018, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2018, Zl. W251 2202104-1/18E, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.09.2018, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Zudem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.09.2018 und verwies auf seinen zwanzigjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und seine intensiven Integrationsbemühungen. Er sei in der Lage auf legale Weise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, habe zahlreiche soziale Kontakte geknüpft und Kinder in Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger Nigerias.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Zudem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerdeführer beantragte am 13.05.2014 die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 und reichte sein Rechtsvertreter beim BFA am 15.01.2015 ergänzend einen ausgefüllten Formularvordruck zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 nach. Über diesen Antrag wurde bis dato nicht entschieden.

Der Beschwerdeführer weist nachfolgende strafrechtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

01) LG XXXX vom 23.11.1998 RK 27.11.1998

PAR 127 130 15 StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 27.11.1998

zu LG XXXX 27.11.1998

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 29.07.1999

zu LG XXXX 27.11.1998

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 27.11.1998

LG XXXX vom 28.12.2007

02) LG XXXX vom 29.07.1999 RK 29.10.1999

PAR 28 ABS 2 3 U 4/3 SMG

PAR 15 StGB

PAR 27/1 SMG

PAR 15 269/1 StGB

Freiheitsstrafe 32 Monate

Vollzugsdatum 21.12.2001

03) LG XXXX vom 18.02.2004 RK 24.02.2004

PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG

PAR 27/1 SMG

PAR 15 127 130 (1. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 18 Monate

Vollzugsdatum 10.09.2004

04) XXXX vom 12.08.2008 RK 04.12.2008

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) SMG

PAR 15 StGB

PAR 27/3 SMG

PAR 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 06.05.2008

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Vollzugsdatum 06.05.2010

05) LG XXXX vom 11.08.2011 RK 17.01.2012

§§ 83, 84 (1) StGB

Freiheitsstrafe 14 Monate

Vollzugsdatum 08.11.2013

06) BG XXXX vom 15.05.2013 RK 22.05.2013

§ 223 (2) StGB

Datum der (letzten) Tat 16.05.2012

Freiheitsstrafe 3 Monate

Vollzugsdatum 08.02.2014

2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 ergibt sich aus dem Akt. Auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides (AS 558) hielt die belangte Behörde fest wie folgt: "Sie stellten einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel, welcher abgelehnt wurde." Eine derartige Erledigung befindet sich nicht im Akt und wurde eine solche vom BFA nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht in Vorlage gebracht. Über diesen Antrag wurde bis dato offensichtlich nicht entschieden.

Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer EKIS Abfrage vom 17.10.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ergangen ist.

Wie dem gegenständlichen Verwaltungsakt zu entnehmen ist, beantragte der Beschwerdeführer am 13.05.2014 die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 und reichte sein Rechtsvertreter beim BFA am 15.01.2015 ergänzend einen ausgefüllten Formularvordruck zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 nach. Die belangte Behörde hielt fest, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel stellte, welcher abgelehnt wurde. Eine derartige Erledigung befindet sich nicht im Akt und wurde eine solche seitens der belangten Behörde nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht in Vorlage gebracht. Über diesen Antrag wurde bis dato offensichtlich nicht entschieden.

Daher war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde vor Erlassung einer allfälligen Rückkehrentscheidung über obigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK abzusprechen haben.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltstitel, Aufenthaltsverbot,
berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot, Privat- und
Familienleben, Rückkehrentscheidung, Schubhaft, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I415.1230961.3.00

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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