TE Bvwg Beschluss 2019/1/28 L510 2133858-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L510 2133858-4/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX, geb. XXXX, StA: Irak, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller (AS) hat am 30.04.2015 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er von zwei Offizieren bedroht worden sei, weil er ihnen XXXX habe. Es sei deswegen zu einem telefonischen Streit gekommen, davon sei Mitgliedern des Daesh berichtet worden, weshalb diese ihn hätten töten wollen, weil sie ihn verdächtigen würden, er arbeite mit der Polizei zusammen.1. Der Antragsteller (AS) hat am 30.04.2015 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er von zwei Offizieren bedroht worden sei, weil er ihnen römisch 40 habe. Es sei deswegen zu einem telefonischen Streit gekommen, davon sei Mitgliedern des Daesh berichtet worden, weshalb diese ihn hätten töten wollen, weil sie ihn verdächtigen würden, er arbeite mit der Polizei zusammen.

2. Mit Bescheid vom 10.08.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte dem Antragsteller gem. § § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Mit Bescheid vom 10.08.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte dem Antragsteller gem. Paragraph Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2018, Zl. L524 2133858-1/11E, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom AS vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftigkeit der Entscheidung nicht zugrunde gelegt wird. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der AS vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Gegen dieses Erkenntnis wurde durch den AS eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht. Mit Beschluss des VwGH v. 25.04.2018 wurde die Revision zurückgewiesen.

4. Am 04.04.2018 brachte der AS einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ein. Am 04.04.2018 wurde er erstbefragt. Im Wesentlichen legte er dar, dass sein Bruder und seine Mutter bzw. seine Herkunftsfamilie aktuell in einem Flüchtlingslager im Nordirak leben würden. "Die Soldaten" (gemeint: jene Polizeioffiziere, von denen er behaupteter Weise ehemals bedroht worden sei) hätten erfahren, dass sein Bruder mit ihm in Kontakt stehe und hätten diesen bedroht und gewollt, dass der AS zurückkomme. Er habe Angst vor diesen Polizisten, die ihn schon früher bedroht und erpresst hätten.4. Am 04.04.2018 brachte der AS einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ein. Am 04.04.2018 wurde er erstbefragt. Im Wesentlichen legte er dar, dass sein Bruder und seine Mutter bzw. seine Herkunftsfamilie aktuell in einem Flüchtlingslager im Nordirak leben würden. "Die Soldaten" (gemeint: jene Polizeioffiziere, von denen er behaupteter Weise ehemals bedroht worden sei) hätten erfahren, dass sein Bruder mit ihm in Kontakt stehe und hätten diesen bedroht und gewollt, dass der AS zurückkomme. Er habe Angst vor diesen Polizisten, die ihn schon früher bedroht und erpresst hätten.

Im Rahmen der Einvernahme vom 15.05.2018 berichtigte er diese Angaben insoweit, als sein Bruder und seine Mutter entführt worden seien und er nicht wisse wo sie sich nun aufhalten. Nur seine Schwägerin und deren Kinder sowie zwei Schwestern von ihm seien in einem Flüchtlingslager im Nordirak bzw. Erbil. In der Folge legte er die Kopie eines Drohbriefs des IS vor, der zwar aus dem Jahr 2015 stamme, als ihm vom IS sein Geschäft weggenommen worden sei, der sich aber bis 2018 im Haus der Herkunftsfamilie befunden habe und erst im April 2018 von einem Cousin dort aufgefunden worden sei, als dieser die Familie des Bruders in das Flüchtlingslager gebracht habe. Der Bruder selbst sowie die Mutter seien schon im März 2018 entführt worden. Zuvor im Oktober 2017 seien seinem Bruder von den Polizisten, die nach dem BF schon 2014 wegen XXXX gesucht hätten, die Füße bzw. ein Fuß gebrochen worden. Alles dies, ausgenommen die Entführung des Bruders und der Mutter, habe er bereits vor Abschluss des ersten Verfahrensgangs gewusst und auch schon vorgebracht. Bei einer Rückkehr in die Heimat wäre er von den Polizeioffizieren und dem IS bedroht.Im Rahmen der Einvernahme vom 15.05.2018 berichtigte er diese Angaben insoweit, als sein Bruder und seine Mutter entführt worden seien und er nicht wisse wo sie sich nun aufhalten. Nur seine Schwägerin und deren Kinder sowie zwei Schwestern von ihm seien in einem Flüchtlingslager im Nordirak bzw. Erbil. In der Folge legte er die Kopie eines Drohbriefs des IS vor, der zwar aus dem Jahr 2015 stamme, als ihm vom IS sein Geschäft weggenommen worden sei, der sich aber bis 2018 im Haus der Herkunftsfamilie befunden habe und erst im April 2018 von einem Cousin dort aufgefunden worden sei, als dieser die Familie des Bruders in das Flüchtlingslager gebracht habe. Der Bruder selbst sowie die Mutter seien schon im März 2018 entführt worden. Zuvor im Oktober 2017 seien seinem Bruder von den Polizisten, die nach dem BF schon 2014 wegen römisch 40 gesucht hätten, die Füße bzw. ein Fuß gebrochen worden. Alles dies, ausgenommen die Entführung des Bruders und der Mutter, habe er bereits vor Abschluss des ersten Verfahrensgangs gewusst und auch schon vorgebracht. Bei einer Rückkehr in die Heimat wäre er von den Polizeioffizieren und dem IS bedroht.

Der Antrag des AS auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018 gemäß § 68 AVG Abs. 1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem AS gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei. Unter Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Der Antrag des AS auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018 gemäß Paragraph 68, AVG Absatz eins, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem AS gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2018, GZ: L502 2133858-2, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, 53 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2018, GZ: L502 2133858-2, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, 53 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

Es wurde folgend ausgeführt:

"Soweit der BF im gg. Folgeverfahren nun abermals behauptete, er sei ehemals von Polizeioffizieren aus genannten Gründen bedroht worden bzw. würde er von diesen sowie Angehörigen des IS bei einer Rückkehr neuerlich bedroht sein, stand diesem behaupteten Sachverhalt - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit desselben - schon das Prozesshindernis der entschiedenen Sache insofern entgegen, als sich der BF damit auf ein schon im ersten Verfahrensgang vorgetragenes und ihm bekannt gewesenes Geschehen bezog, wie er selbst auch zuletzt in seiner Einvernahme verdeutlichte.

Darüber hinaus kam die belangte Behörde aus Sicht des erkennenden Gerichtes auf schlüssige Weise zum Ergebnis, dass dem nunmehr neu behaupteten Verfolgungsszenario, nämlich der Entführung seines Bruders und seiner Mutter durch seine früheren Verfolger, auch der für eine allfällige inhaltliche Prüfung erforderliche glaubhafte Kern fehlte, an den allenfalls eine Schutzgewährung anknüpfen hätte können."

5. Am 09.01.2019 wurde der AS im Rahmen der Dublin III-VO aus Frankreich nach Österreich rücküberstellt.

6. Am 09.01.2019 stellte der AS nunmehr gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der als Folgeantrag gewertet wurde. In der Erstbefragung führte er aus, dass die gleichen Fluchtgründe wie damals gelten würden. Jedoch seien seine Mutter und ihr Bruder XXXX am 11.07.2018 vom irakischen Militär umgebracht worden. Er habe im Irak niemanden mehr.6. Am 09.01.2019 stellte der AS nunmehr gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der als Folgeantrag gewertet wurde. In der Erstbefragung führte er aus, dass die gleichen Fluchtgründe wie damals gelten würden. Jedoch seien seine Mutter und ihr Bruder römisch 40 am 11.07.2018 vom irakischen Militär umgebracht worden. Er habe im Irak niemanden mehr.

Dem AS wurde mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2019 gem. § 15b AsylG iVm § 7 VwGVG mitgeteilt, dass er ab 09.01.2019 im Quartier XXXX, Unterkunft zu nehmen hat.Dem AS wurde mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2019 gem. Paragraph 15 b, AsylG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG mitgeteilt, dass er ab 09.01.2019 im Quartier römisch 40 , Unterkunft zu nehmen hat.

Dem AS wurde am 11.01.2019 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG und § 15a AsylG sowie § 52a Abs. 2 BFA-VG ausgefolgt.Dem AS wurde am 11.01.2019 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 15 a, AsylG sowie Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ausgefolgt.

7. Bei der am 21.01.2019 erfolgten Einvernahme beim Bundesamt gab der AS zur neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen Folgendes an:

"[...]

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Ich kann den Dolmetscher gut verstehen.

LA: Anmerkung: Sie haben jederzeit die Möglichkeit, zurückzufragen. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Haben Sie gegen den Rechtsberater, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, Einwände?

VP: Nein.

LA: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

VP: Ja, am 18.01.2019.

LA: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert?

VP: Nein.

LA: Sie haben eine Ladung zu einem Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr zur freiwilligen Rückkehr erhalten. Sie werden hiermit belehrt, diesen Termin wahrzunehmen. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

LA: Sind Sie bereit, allenfalls unterstützt freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren?

VP: Nein.

LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

VP: Nein. Ich habe Alpträume, habe Angststörungen und halte es in geschlossenen Räumen nicht aus.

LA: Leiden Sie an lebensbedrohenden Krankheiten?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Beweismittel oder Dokumente, die Sie vorlegen können und bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein.

Zur Person:

Ihre Identität steht fest.

Sie heißen XXXX, geboren am XXXX in Mosul/Irak, StA: Irak.Sie heißen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Mosul/Irak, StA: Irak.

Sie sind Moslem sunnitischer Strömung und gehören der Volksgruppe der Araber an.

Sie sind ledig und haben keine Kinder bzw. Unterhaltspflichten.

Ihre Kernfamilie und weitere Verwandte befinden sich im Irak.

Im Bundesgebiet haben Sie keine Familienangehörigen.

Sie haben in Österreich keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.

Sie sind in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen.

Sie sind gesund und arbeitsfähig.

Sie haben in Ihrem Heimatland ca. 12 Jahre Schule absolviert.

Sie konnten in Ihrem Heimatland als selbstständiger Verkäufer bereits Berufserfahrung sammeln.

Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Sie sind spätestens am 30.04.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Zwischenzeitlich waren Sie von Anfang August 2018 bis 09.01.2019 außerhalb des Bundesgebietes aufhältig.

Sie sind in Österreich nicht erwerbstätig.

Sie leben in Österreich in der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Sie haben auch in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

LA: Sie haben am 14.01.2019 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?LA: Sie haben am 14.01.2019 eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?

VP: Mir wurde im ersten Verfahren Unrecht erfahren, ich habe die Richterin in Linz und den Dolmetscher beim Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Erstbefragung im zweiten Verfahren am 04.04.2018 bei der Polizei angezeigt. Zehn Tage nach der Verhandlung habe ich die negative Entscheidung bekommen. Ich habe einen ägyptischen Dolmetscher zur Verhandlung mitgebracht, der die Fehler des Gerichtsdolmetschers aufgezeigt hat, aber die Richterin hat ihm nicht geglaubt und die Richterin drohte ihn aus der Verhandlung zu entfernen, was sie aber dann nicht gemacht hat. Ich habe mich gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts beschwert, ich habe für € 900,-- einen Anwalt engagiert, aber auch die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

LA: In der Erstbefragung im gegenständlichen Asylverfahren am 09.01.2019 haben Sie angegeben, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Zudem seien Ihre Mutter und ein Bruder im Sommer 2018 vom irakischen Militär umgebracht worden. Sie haben niemanden im Irak und Ihr Leben sei bei einer Rückkehr in Gefahr. Halten Sie diese Aussagen weiterhin aufrecht?

VP: Ja.

LA: Wie haben Sie vom behaupteten Tod Ihrer Mutter und einem Ihrer Brüder erfahren?

VP: Ich bekam einen Anruf eines Cousins mütterlicherseits.

LA: Haben Sie dazu Aufzeichnungen?

VP: Nein, ich habe in Frankreich eine neue SIM-Karte eingesetzt und dadurch alle Kontakte verloren.

LA: Ihre Vorverfahren zu den Zahlen XXXX und XXXX wurden in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Im Erstverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof Ihre Revision zurückgewiesen. Sie haben keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz?LA: Ihre Vorverfahren zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 wurden in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Im Erstverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof Ihre Revision zurückgewiesen. Sie haben keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Ich kann nicht in den Irak, ich werde dort mit dem Umbringen bedroht. Muss ich denn sterben damit man mir glaubt? Ich habe hier eine Zeit lang auf der Straße, nachdem ich keine Grundversorgung mehr hatte. Ich habe so viel ausgehalten, damit ich nicht zurückkehren muss.

LA: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat übermittelt, gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, bis zur heutigen Einvernahme zu den Feststellungen zum Irak schriftlich Stellung zu nehmen. Dies haben Sie nicht wahrgenommen. Wollen Sie nunmehr eine mündliche Stellungnahme zu den Feststellungen zum Irak abgeben?

VP: Ich weiß nicht mehr viel über den Irak, ich habe dort niemanden mehr.

Vorhalt: Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen ist nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Was möchten Sie dazu angeben?

VP: Mir wurde Unrecht, die Richterin und der Dolmetscher haben sich verschworen und mir absichtlich kein Asyl gegeben, wo bleibt die Menschlichkeit, ich bin ein Vertriebener. Für mich gibt es keinen Unterschied zwischen dieser Richterin und dem IS, die mich vertrieben haben. Die einen wollen mich umbringen, die andere will mich in den Irak abschieben. Wie kann ich jetzt zu meinem Recht kommen?

Auf Nachfrage erklärt die VP ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen. Die VP ergänzt, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak sofort am Flughafen umgebracht worden würde. Meine Mutter und ein Bruder wurden umgebracht, ein anderer Bruder hat sich der Familie des getöteten Bruders angenommen und diese sind in Flüchtlingslager gegangen, ein weiterer Bruder ist in die Türkei geflüchtet.

LA: Was werden Sie tun, wenn Ihr Asylantrag negativ beschieden wird?

VP: In den Irak kann ich sowieso nicht zurückkehren, ich werde einen neuen Antrag stellen oder Sie geben mir ein Dokument mit dem ich in ein Land meiner Wahl gehen kann. Wenn nicht dann bleibe ich obdachlos hier auf der Straße. Ich will einfach in Österreich arbeiten und keine finanzielle Unterstützung vom Staat haben. Ich bin auch bereit dazu eine Erklärung abzugeben. Ich möchte eine Aufenthaltsgenehmigung.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Ich möchte am Leben bleiben, ich möchte nicht sterben.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

VP: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ja.

LA: Möchten Sie noch etwas hinzufügen, richtig stellen oder ergänzen?

VP: Nein.

..."

Im Folgenden verkündete das Bundesamt mündlich den Bescheid mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aufgehoben wurde.Im Folgenden verkündete das Bundesamt mündlich den Bescheid mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aufgehoben wurde.

8. Am 25.01.2019 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Die Identität des AS steht fest. Der Name ist XXXX, geboren am XXXX in Mossul/Irak. Er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, muslimisch sunnitischen Glaubens. Der AS ist ledig und hat keine Kinder. Er hat sechs Jahre die Volksschule, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre das Gymnasium besucht. Von 1998 bis 2001 war er beim Militär. Er hat in Mossul einen XXXX betrieben und dort XXXX gekauft, verkauft und repariert. Im Herkunftsstaat leben seine Familienangehörigen, wozu auch seine Mutter zählt. Der AS ist gesund und arbeitsfähig.Die Identität des AS steht fest. Der Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 in Mossul/Irak. Er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, muslimisch sunnitischen Glaubens. Der AS ist ledig und hat keine Kinder. Er hat sechs Jahre die Volksschule, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre das Gymnasium besucht. Von 1998 bis 2001 war er beim Militär. Er hat in Mossul einen römisch 40 betrieben und dort römisch 40 gekauft, verkauft und repariert. Im Herkunftsstaat leben seine Familienangehörigen, wozu auch seine Mutter zählt. Der AS ist gesund und arbeitsfähig.

In Österreich hat er keine besonderen Anknüpfungspunkte. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung.

Der Antragsteller brachte insgesamt 3 Asylanträge in Österreich ein. Eine besondere Integration kam im Verfahren nicht hervor.

Er war von Anfang August 2018 bis 09.01.2019 außerhalb von Österreich aufhältig und stellte in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz von wo er nach Österreich rücküberstellt wurde.

Er hat eine auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung in Österreich und verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Zu den Gründen für die Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:

Der AS begründete den ersten Asylantrag damit, dass er von zwei Offizieren bedroht worden sei, weil er ihnen XXXX habe. Es sei deswegen zu einem telefonischen Streit gekommen, davon sei Mitgliedern des Daesh berichtet worden, weshalb diese ihn hätten töten wollen, weil sie ihn verdächtigen würden, er arbeite mit der Polizei zusammen.Der AS begründete den ersten Asylantrag damit, dass er von zwei Offizieren bedroht worden sei, weil er ihnen römisch 40 habe. Es sei deswegen zu einem telefonischen Streit gekommen, davon sei Mitgliedern des Daesh berichtet worden, weshalb diese ihn hätten töten wollen, weil sie ihn verdächtigen würden, er arbeite mit der Polizei zusammen.

Im Zuge der Einvernahme zum zweiten Asylantrag brachte der Antragsteller vor, dass sein Bruder und seine Mutter entführt worden seien und er nicht wisse wo sie sich nun aufhalten. Nur seine Schwägerin und deren Kinder sowie zwei Schwestern von ihm seien in einem Flüchtlingslager im Nordirak bzw. Erbil. In der Folge legte er die Kopie eines Drohbriefs des IS vor, der zwar aus dem Jahr 2015 stamme, als ihm vom IS sein Geschäft weggenommen worden sei, der sich aber bis 2018 im Haus der Herkunftsfamilie befunden habe und erst im April 2018 von einem Cousin dort aufgefunden worden sei, als dieser die Familie des Bruders in das Flüchtlingslager gebracht habe. Der Bruder selbst sowie die Mutter seien schon im März 2018 entführt worden. Zuvor im Oktober 2017 seien seinem Bruder von den Polizisten, die nach dem BF schon 2014 wegen XXXX gesucht hätten, die Füße bzw. ein Fuß gebrochen worden. Alles dies, ausgenommen die Entführung des Bruders und der Mutter, habe er bereits vor Abschluss des ersten Verfahrensgangs gewusst und auch schon vorgebracht. Bei einer Rückkehr in die Heimat wäre er von den Polizeioffizieren und dem IS bedroht.Im Zuge der Einvernahme zum zweiten Asylantrag brachte der Antragsteller vor, dass sein Bruder und seine Mutter entführt worden seien und er nicht wisse wo sie sich nun aufhalten. Nur seine Schwägerin und deren Kinder sowie zwei Schwestern von ihm seien in einem Flüchtlingslager im Nordirak bzw. Erbil. In der Folge legte er die Kopie eines Drohbriefs des IS vor, der zwar aus dem Jahr 2015 stamme, als ihm vom IS sein Geschäft weggenommen worden sei, der sich aber bis 2018 im Haus der Herkunftsfamilie befunden habe und erst im April 2018 von einem Cousin dort aufgefunden worden sei, als dieser die Familie des Bruders in das Flüchtlingslager gebracht habe. Der Bruder selbst sowie die Mutter seien schon im März 2018 entführt worden. Zuvor im Oktober 2017 seien seinem Bruder von den Polizisten, die nach dem BF schon 2014 wegen römisch 40 gesucht hätten, die Füße bzw. ein Fuß gebrochen worden. Alles dies, ausgenommen die Entführung des Bruders und der Mutter, habe er bereits vor Abschluss des ersten Verfahrensgangs gewusst und auch schon vorgebracht. Bei einer Rückkehr in die Heimat wäre er von den Polizeioffizieren und dem IS bedroht.

In der Einvernahme zum dritten Antrag gab er an, dass die selben Fluchtgründe vorliegen würden, jedoch seine Mutter und ein Bruder im Sommer 2018 vom irakischen Militär umgebracht worden wären. Er habe niemanden im Irak und sein Leben sei bei einer Rückkehr in Gefahr. Dies hätte er von einem Cousin mütterlicherseits telefonisch erfahren.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der AS hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Zweitverfahrens unter bereits erfolgter Berücksichtigung des Erstverfahrens (§ 3 und § 8 rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der AS hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Zweitverfahrens unter bereits erfolgter Berücksichtigung des Erstverfahrens (Paragraph 3 und Paragraph 8, rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.

Der AS ist im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland ist gewährleistet.

Der neue Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak:

Das BFA legte seiner Entscheidung aktuelle Berichte zur abschiebungsrelevanten Lage im Irak zugrunde.

2. Beweiswürdigung:

Das BVwG hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Das Bundesamt führte beweiswürdigend betreffend die Feststellungen zur Person aus, dass diese aus den vorliegenden Akteninhalten entnommen wurden und vom AS in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt worden seien.

Nach Ansicht des BVwG kann der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden. Die Feststellungen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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