Entscheidungsdatum
07.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W228 2193280-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1995, StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. XXXX , nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1995, StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat am 09.11.2015 einen Asylantrag gestellt.
In der Erstbefragung am 11.11.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass ein Talibananhänger seine Verlobte heiraten habe wollen. Aus diesem Grund sei er mit seiner Verlobten und deren Familie geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor den Taliban. Andere Sanktionen oder konkrete Hinweise, dass unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe drohen, habe er nicht.
Bei der Einvernahme am 19.09.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Jarliz, Maidan Wardak geboren und aufgewachsen sei. Seine Eltern und seine Geschwister würden nunmehr im Iran leben. Zu seiner Verlobten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie, als der Beschwerdeführer sie kennengelernt habe, sehr traurig gewesen sei, weil einer der Taliban sie heiraten habe wollen. Der Beschwerdeführer habe ihr daraufhin das Angebot gemacht, sich mit ihr zu verloben. Nach der Verlobung habe der Talibananhänger namens Zolgay der Verlobten des Beschwerdeführer Briefe geschrieben, in welchen er sie aufgefordert habe, den Beschwerdeführer zu verlassen und ihn zu heiraten. Einmal habe er den Beschwerdeführer zusammengeschlagen, ihm ein Messer an den Hals gehalten und ihm gedroht, ihn umzubringen. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt, aber die Polizei habe nicht viel machen können.
Bei der Einvernahme am 28.02.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut kurz zu seiner Verlobten befragt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt VI.) ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt römisch sechs.) ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Heimatort nicht erreichen könne, so sei es ihm möglich, sich in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat eine neue Existenz aufzubauen, zumal der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann sei. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat stärker seien als zu Österreich.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde auf die niederschriftliche Einvernahme der Verlobten des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 19.09.2017 verwiesen, wo diese die wiederholte Bedrohung im Zuge der beabsichtigen Zwangseheschließung mit einem Talibananhänger dargelegt habe. Die zwischenzeitig als Flüchtling anerkannte Verlobte des Beschwerdeführers habe widerspruchsfrei und detailliert das Bedrohungsszenario betreffend den Beschwerdeführer beschrieben.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 23.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 09.07.2018 übermittelte die belangte Behörde die Erstbefragung, das Einvernahmeprotokoll sowie den Bescheid betreffend XXXX , angebliche Verlobte des Beschwerdeführers.Am 09.07.2018 übermittelte die belangte Behörde die Erstbefragung, das Einvernahmeprotokoll sowie den Bescheid betreffend römisch 40 , angebliche Verlobte des Beschwerdeführers.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 08.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX sowie deren Mutter als Zeuginnen einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 08.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung wurden römisch 40 sowie deren Mutter als Zeuginnen einvernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 03.09.2018, Zl. W228 2193280-1/9E, die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 03.09.2018, Zl. W228 2193280-1/9E, die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.01.2019, Zl. Ra 2018/18/0521-9, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2018, Zl. W228 2193280-1/9E, im Umfang seiner Anfechtung (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der darauf aufbauenden Spruchpunkte) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.02.2019 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die aktuellsten Länderberichte übermittelt und die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
Am 25.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 16.02.2019 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 ergebe, dass grundsätzlich eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul verneint werde. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers sei relevant, dass der Beschwerdeführer über kein familiäres bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat verfüge und scheide eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bereits deshalb aus, weil der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf keinerlei familiäres Auffangnetz zurückgreifen könnte. Im Zuge einer notwendigen einzelfallbezogenen Einschätzung könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Kabul, sondern auch in jeder anderen Stadt, eine solche Lage vorfinde, welche eine notwendige Existenzsicherung unmöglich mache. Es bestehe sohin keine innerstaatliche Fluchtalternative.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und ist am XXXX .1995 geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Maidan Wardak.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und ist am römisch 40 .1995 geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Maidan Wardak.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verlobt ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Afghanistan neun Jahre lang die Schule besucht und als Taxifahrer sowie in einer Tischlerei gearbeitet. Im Zuge seiner Tätigkeit als Taxifahrer ist der Beschwerdeführer drei bis fünfmal pro Woche in Kabul gewesen. Er gehört zur Volksgruppe der Tadschiken, ist sunnitischer Moslem und spricht Farsi. Er beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates.
Die Eltern sowie die beiden Schwestern des Beschwerdeführers lebten zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in Maidan Wardak und leben nunmehr im Iran. Weitschichtige Verwandte des Beschwerdeführers, zu denen allerdings kein Kontakt bestand, leben nach wie vor in Afghanistan.
Dass es sich bei der in Österreich aufhältigen XXXX , welcher bereits der Status der Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, um die Verlobte des Beschwerdeführers handelt, kann nicht festgestellt werden. Die Eltern sowie die Geschwister der XXXX leben ebenfalls in Österreich. Es halten sich keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich auf. Auch sonst machte der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Bezugspersonen, zu denen eine intensive, länger währende Bindung besteht, geltend.Dass es sich bei der in Österreich aufhältigen römisch 40 , welcher bereits der Status der Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, um die Verlobte des Beschwerdeführers handelt, kann nicht festgestellt werden. Die Eltern sowie die Geschwister der römisch 40 leben ebenfalls in Österreich. Es halten sich keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich auf. Auch sonst machte der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Bezugspersonen, zu denen eine intensive, länger währende Bindung besteht, geltend.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, aber keine Prüfung abgelegt. Er hat ehrenamtlich bei einem Theaterprojekt mitgewirkt sowie an mehreren integrativen Aktivitäten teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es herrscht derzeit im Westen und Norden Afghanistans - darunter die Provinzen Herat und Balkh - eine Trockenperiode (Dürre). Es kommt zwar zu Wasserknappheit und einer unzureichenden Wasser- bzw. Lebensmittelversorgung im Umland von Mazar-e Sharif und in den ländlichen Gebieten der Provinz Herat, darüber, dass es auch in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat keine ausreichende Wasser- oder Lebensmittelversorgung gäbe, ist den aktuellen Berichten jedoch nichts zu entnehmen, zumal insbesondere die Städte Herat und Mazar-e Sharif lediglich der IPC-Kategorie 2 (stressed) zugeordnet sind und die Prognose keine Verschlechterung abzeichnet. Jedenfalls wird auch über entsprechende - teilweise auch international unterstützte - staatliche Reaktionen und Hilfsmaßnahmen berichtet.
Jedoch entwickelt sich die Stadt Mazar-e Sharif wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Im Juni 2017 wurde ein großes Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren. Zudem liegen die Löhne für Gelegenheitsarbeiten in der Stadt Mazar-e Sharif klar über dem Fünfjahresdurchschnitt. Die Provinz Balkh zählt daher zu den stabilsten Provinzen Afghanistans.
Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung aufgrund der aktuellen Dürre nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Zur Situation im Herkunftsland Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Maidan Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv, speziell in den Distrikten nächst der Autobahn. Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 81 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, Im gesamten Jahr 2017 wurden 83 zivile Opfer (42 getötete Zivilisten und 41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten/willkürlichen Tötungen und Luftangriffen. In der Provinz Wardak werden groß angelegte militärische Operationen durchgeführt Aufständische werden getötet und festgenommen. Bei diesen Operationen werden unter anderem auch Führer von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet. Luftangriffe werden ebenso durchgeführt; bei diesen werden auch Aufständische getötet. Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv. Dazu zählen u.a. die Taliban.
Mazar-e Sharif:
Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst.
In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist.
Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften.
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt.
2. Beweiswürdigung:
Da der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten keine Tazkira vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest. Im Verfahren vor dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer mit dem Namen " XXXX " geführt. Bereits in der Einvernahme am 19.09.2017 gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handle und sein Familienname tatsächlich " XXXX " laute. Dieses Vorbringen ist glaubhaft und von der Mutter der XXXX als Zeugin bestätigt und wird daher der Name " XXXX " als Name des Beschwerdeführers festgestellt.Da der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten keine Tazkira vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest. Im Verfahren vor dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer mit dem Namen " römisch 40 " geführt. Bereits in der Einvernahme am 19.09.2017 gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handle und sein Familienname tatsächlich " römisch 40 " laute. Dieses Vorbringen ist glaubhaft und von der Mutter der römisch 40 als Zeugin bestätigt und wird daher der Name " römisch 40 " als Name des Beschwerdeführers festgestellt.