Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I417 2210187-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. 1208995708/180956729, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. 1208995708/180956729, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2019, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste legal in das Bundesgebiet ein und meldete am 06.09.2018 seinen Wohnsitz an der Adresse seiner Verlobten Frau XXXX, an. Hierbei wies er sich mit einem gültigen nigerianischen Reisepass sowie einer Aufenthaltsberechtigung für Italien, gültig bis zum 29.09.2018, aus.1. Der Beschwerdeführer reiste legal in das Bundesgebiet ein und meldete am 06.09.2018 seinen Wohnsitz an der Adresse seiner Verlobten Frau römisch 40 , an. Hierbei wies er sich mit einem gültigen nigerianischen Reisepass sowie einer Aufenthaltsberechtigung für Italien, gültig bis zum 29.09.2018, aus.
2. Ab dem 30.09.2018 hielt sich der Beschwerdeführer temporär unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
3. Mit Schriftsatz vom 09.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erlassen.
4. Mit Schriftsatz vom 23.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme an die belangte Behörde. Hierbei gab dieser an, mit der Österreicherin XXXX verlobt zu sein. Ansonsten habe er keine Angehörigen in Österreich, jedoch lebe sein Bruder in Deutschland. Für seinen Lebensunterhalt in Österreich würde seine Verlobte aufkommen, überdies verfüge er über einen Aufenthaltstitel.4. Mit Schriftsatz vom 23.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme an die belangte Behörde. Hierbei gab dieser an, mit der Österreicherin römisch 40 verlobt zu sein. Ansonsten habe er keine Angehörigen in Österreich, jedoch lebe sein Bruder in Deutschland. Für seinen Lebensunterhalt in Österreich würde seine Verlobte aufkommen, überdies verfüge er über einen Aufenthaltstitel.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2018, Zl. 1208995708/180956729, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 4 FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2018, Zl. 1208995708/180956729, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
6. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 12.11.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, die belangte Behörde sei in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einer inhaltlich rechtswidrigen Entscheidung gelangt.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2018 wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.
8. Am 14.01.2019 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Verlobten als Zeugin eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Im Rahmen dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer einen italienischen Aufenthaltstitel (Permesso di Soggiorno per Stranieri), gültig bis zum 30.03.2