Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W185 2211048-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018, Zl. 1210930901-18102805, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018, Zl. 1210930901-18102805, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 29.10.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung zufolge suchte die Beschwerdeführerin am 22.07.2014 in Dänemark um Asyl an
(DK1..........).
Im Zuge ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2018 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, verheiratet zu sein und vier Kinder zu haben; die Genannten würden in Syrien leben. In Österreich halte sich eine ihrer Schwestern auf, wobei sie deren genauen Aufenthaltsort nicht kenne. Die Beschwerdeführerin könne der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen und sei nicht schwanger. Das erste Mal hätten sie und ihre Familie Syrien im Jahr 2011 verlassen und seien in die Türkei gereist. Nach Erhalt von Visa für die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) seien sie dann Anfang 2012 in die VAE gereist. Aus diversen Gründen seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Juli 2013 wieder nach Syrien zurückgekehrt, wo ihr Gatte dann verhaftet worden sei. Ende Oktober 2013 sei die Beschwerdeführerin dann mit ihren Kindern erneut in die Türkei gereist, von wo aus sie einmal nach Dänemark geflogen sei und dort auch um Asyl angesucht habe; in Dänemark sei die Beschwerdeführerin fünf Monate geblieben. Anfang 2014 seien die Beschwerdeführerin, ihr Mann und ihre Kinder wieder in die VAE gelangt. Da es den Kindern "nicht gut" gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin in Dänemark den Antrag gestellt, das Land wieder verlassen zu dürfen; sie habe dann ihre Familie in der Türkei besucht. In Anschluss hätte sie wieder nach Dänemark zurückkehren und eine Familienzusammenführung beantragen wollen; dies hätte jedoch der Arbeitgeber ihres Mannes in den VAE "nicht erlaubt". Daher habe ihr Mann die Kinder aus der Türkei wieder in die VAE geholt. Ende Dezember 2014 seien die Beschwerdeführerin und ihr Mann ebenfalls wieder in die VAE gereist. Am 29.09.2018 habe die Beschwerdeführerin dann die VAE verlassen und sei schlepperunterstützt Richtung Europa gereist. In Dänemark habe die Beschwerdeführerin nicht viel Kontakt zu den Menschen gehabt;
sie hätte "ziemliche Angst" gehabt. Sie habe Dänemark "nicht so sehr gemocht". Ihr Asylverfahren in Dänemark müsste noch im Laufen sein;
sie habe dort nie einen Bescheid erhalten. Nach Dänemark würde sie "nicht gerne" zurückkehren. Das Zielland der Beschwerdeführerin sei nun Österreich. Ihre Schwester habe ihr gesagt, dass es hier sicher sei und die Leute nett seien. Allein wegen ihrer Kinder wolle die Beschwerdeführerin versuchen, hier zu leben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.10.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Dänemark; dies unter Bekanntgabe des Eurodac-Treffers der Kategorie "1" mit Dänemark vom 22.07.2014 und des von der Beschwerdeführerin berichteten Reiseweges.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.10.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Dänemark; dies unter Bekanntgabe des Eurodac-Treffers der Kategorie "1" mit Dänemark vom 22.07.2014 und des von der Beschwerdeführerin berichteten Reiseweges.
Mit Schreiben vom 07.11.2018 teilte die dänische Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführerin in Dänemark am 26.08.2014 subsidiärer Schutz, gültig bis zum 26.08.2019, gewährt worden sei (vgl. Aktenseite 55 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).Mit Schreiben vom 07.11.2018 teilte die dänische Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführerin in Dänemark am 26.08.2014 subsidiärer Schutz, gültig bis zum 26.08.2019, gewährt worden sei vergleiche Aktenseite 55 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).
Am 19.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin vor dem Bundesamt einvernommen. Hierbei bestätigte die Beschwerdeführerin zunächst, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Es gehe ihr gut. Sie leide aber seit 2005 an Asthma; deswegen sei sie in Österreich aber noch nicht bei einem Arzt gewesen. Eine Schwester der Beschwerdeführerin lebe seit ca 3 Jahren in einer namentlich genannten Stadt in Österreich; die Schwester habe einen Status. Diese Schwester habe die Beschwerdeführerin bereits 2 Mal in der Flüchtlingsunterkunft besucht, ihr Kleidung und € 200,-- gegeben. Bis jetzt wohne die Beschwerdeführerin nicht bei ihrer Schwester, da sie noch keine weiße Karte habe. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark subsidiären Schutz erhalten hätte und ihre Außerlandesbringung nach Dänemark beabsichtigt sei, erklärte die Beschwerdeführerin, zu wissen, dass sie in Dänemark um Asyl angesucht und in der Folge einen Aufenthaltstitel bekommen habe. In Dänemark habe sie jedoch, im Gegensatz zu Österreich, niemanden der sie unterstützen würde. Auch sei die Beschwerdeführerin seit 2014 nicht mehr in Dänemark gewesen, sondern in der Türkei und den VAE. In Dänemark lebende Flüchtlinge hätte der Beschwerdeführerin erzählt, dass sich die dänischen Behörden nicht gut um die Flüchtlinge kümmern würden; diese Flüchtlinge hätten ihr auch erklärt, dass ihr Aufenthaltstitel nicht mehr gültig sei, da die Beschwerdeführerin bereits sehr lange aus Dänemark weg sei. Man bekomme nur Aufenthalt für 1 Jahr. Über Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass es in Dänemark keine sie persönlich treffenden Probleme gegeben habe. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich diese nach Dänemark zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Dänemark gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich diese nach Dänemark zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Dänemark gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Feststellungen zur Lage in Dänemark wurden - soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst:
Schutzberechtigte
Wenn ein AW Asyl erhält, wird die ihm zugewiesene Wohnsitzgemeinde für den Integrationsprozess zuständig (DIS 9.2.2016b). Bereits im inhaltlichen Verfahren muss ein AW an Sprach- und anderen integrationsfördernden Kursen teilnehmen (DIS 5.2.2016c).
Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Sie können diese verlängern lassen, wenn es keine Gründe gibt, die dagegen sprechen. Bei internationalem Schutz beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung 2 Jahre. Die Verlängerung kann nur verwehrt werden, wenn es im Herkunftsstaat zu fundamentalen Verbesserungen der Situation gekommen ist. Bei subsidiärem Schutz beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und nach 3 Jahren max. 2 Jahre. Es muss bei einer etwaigen Nichtverlängerung immer geprüft werden, ob Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der EMRK verstoßen würde. Mit einem befristeten Aufenthalt sind auch Einschränkungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst nach 3 Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 13.4.2016; DIS 12.1.2017b).
Quellen:
Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Diese sei volljährig. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Dänemark entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin leide nach eigenen Angaben an Asthma; in Österreich sei sie deswegen jedoch noch nicht bei einem Arzt gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde; die Genannte sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. Befunde seien nicht in Vorlage gebracht worden. Darüber hinaus seien in Dänemark ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark subsidiären Schutz erhalten habe. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Schwester in Österreich, welche seit etwa 3 Jahren hier aufhältig sei und einen Schutzstatus habe. Diese Schwester habe die Beschwerdeführerin einige Male in der Flüchtlingsunterkunft besucht und ihr Kleidung mitgebracht bzw Geld gegeben. Dies sei auch dann weiter möglich, wenn sich die Beschwerdeführerin in Dänemark befände. Ebenso wenig würden Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich vorliegen. Soweit "Freunde" der Beschwerdeführerin bzw andere Flüchtlinge die Versorgungslage und die allgemeine Situation in Dänemark bemängeln würden, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret die Beschwerdeführerin persönlich drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Dänemark aufzuzeigen. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände gehe das Bundesamt zweifelsfrei davon aus, dass für die Beschwerdeführerin in Dänemark ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Dänemark Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nachdem bei der Beschwerdeführerin keiner der in § 57 AsylG aufgezählten Gründe vorliege, sei ihr ein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung nicht zu erteilen gewesen. Da der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Diese sei volljährig. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Dänemark entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin leide nach eigenen Angaben an Asthma; in Österreich sei sie deswegen jedoch noch nicht bei einem Arzt gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde; die Genannte sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. Befunde seien nicht in Vorlage gebracht worden. Darüber hinaus seien in Dänemark ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark subsidiären Schutz erhalten habe. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Schwester in Österreich, welche seit etwa 3 Jahren hier aufhältig sei und einen Schutzstatus habe. Diese Schwester habe die Beschwerdeführerin einige Male in der Flüchtlingsunterkunft besucht und ihr Kleidung mitgebracht bzw Geld gegeben. Dies sei auch dann weiter möglich, wenn sich die Beschwerdeführerin in Dänemark befände. Ebenso wenig würden Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich vorliegen. Soweit "Freunde" der Beschwerdeführerin bzw andere Flüchtlinge die Versorgungslage und die allgemeine Situation in Dänemark bemängeln würden, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret die Beschwerdeführerin persönlich drohende Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Dänemark aufzuzeigen. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände gehe das Bundesamt zweifelsfrei davon aus, dass für die Beschwerdeführerin in Dänemark ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Dänemark Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nachdem bei der Beschwerdeführerin keiner der in Paragraph 57, AsylG aufgezählten Gründe vorliege, sei ihr ein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung nicht zu erteilen gewesen. Da der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gem. Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Erzählung des Verfahrensganges wurde u.a. ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 gelungen sei, ohne Reisepass aus den VAE nach Dänemark zu flüchten. Aufgrund der schweren Erkrankung eines ihrer Kinder habe sie Dänemark verlassen und in die VAE zurückkehren müssen. Die Lebenssituation in den VAE habe sich für ihre Familie aber zusehends verschlechtert. Aus Furcht um ihr Leben und das Leben ihrer Familienangehörigen habe die Beschwerdeführerin die VAE im Oktober 2018 mit dem Ziel Österreich verlassen müssen. In weiterer Folge wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich diese gegen den in der Sache ergangenen Bescheid richte, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden sei (sic!). Es lägen keine Verfahrensergebnisse vor, die der Beschwerdeführerin in Dänemark den Zugang zum Asylverfahren ermöglichen würde (sic!). Die Behörde hätte sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich diese seit 2014 nicht mehr in Dänemark aufgehalten habe, wonach die im Jahr 2014 erteilte kurzfristige Aufenthaltsbewilligung in Dänemark mittlerweile abgelaufen sei und wonach die Versorgungslage für Flüchtlinge in Dänemark mittlerweile sehr schlecht sei, nicht auseinander gesetzt. Die belangte Behörde habe sich auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese nur hier in Österreich Familienangehörige habe und von ihrer Schwester finanzielle und moralische Unterstützung erhalte, nicht auseinander gesetzt. In der Entscheidung der Behörde seien der Mann und die beiden Kinder der Schwester der Beschwerdeführerin nicht einmal erwähnt worden. Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art 8 EMRK seien oberflächlich geblieben. Art 8 EMRK erfasse auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit den Länderfeststellungen des Herkunftsstaates VAE und Syrien auseinander zu setzen (sic!). Auch hätte sich das Bundesamt mit der Zuständigkeitsfrage auseinandersetzen müssen, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2014 Dänemark und somit die EU verlassen habe und somit die Zuständigkeit des ursprünglich zuständigen Staates Dänemark erloschen sei; die Behörde wäre dazu verhalten gewesen, ihre Zuständigkeit nach der Dublin-VO neu zu überprüfen (sic!). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie in Dänemark unter ziemlicher Angst gelitten habe und sich mit dem Land nicht habe identifizieren können. Laut Angaben dort lebender Asylwerber sei ein dauerhaftes Leben in Dänemark nicht zumutbar und die Betreuung für Asylwerber dort prekär. Dies stelle eine unmenschliche Behandlung dar. In der Folge wurden einige Berichte zur Lage von Asylwerbern in Dänemark angeführt, deren conclusio ist, dass es beinahe unmöglich sei, in Dänemark noch Asyl zu erhalten. In der Beschwerde wurde daraus geschlossen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass nach einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Dänemark mit der sofortigen Abschiebung in den Herkunftsstaat VAE und/oder Syrien zu rechnen sei. Da eine Art 3 EMRK-Verletzung zu befürchten sei, wäre vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen gewesen. In der Beschwerde folgten Ausführungen zu den §§ 3 und 8 AsylG 2005 (!). Zuletzt wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an schwerem Asthma sowie psychischen Problemen und Angstzuständen leiden würde.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Erzählung des Verfahrensganges wurde u.a. ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 gelungen sei, ohne Reisepass aus den VAE nach Dänemark zu flüchten. Aufgrund der schweren Erkrankung eines ihrer Kinder habe sie Dänemark verlassen und in die VAE zurückkehren müssen. Die Lebenssituation in den VAE habe sich für ihre Familie aber zusehends verschlechtert. Aus Furcht um ihr Leben und das Leben ihrer Familienangehörigen habe die Beschwerdeführerin die VAE im Oktober 2018 mit dem Ziel Österreich verlassen müssen. In weiterer Folge wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich diese gegen den in der Sache ergangenen Bescheid richte, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden sei (sic!). Es lägen keine Verfahrensergebnisse vor, die der Beschwerdeführerin in Dänemark den Zugang zum Asylverfahren ermöglichen würde (sic!). Die Behörde hätte sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich diese seit 2014 nicht mehr in Dänemark aufgehalten habe, wonach die im Jahr 2014 erteilte kurzfristige Aufenthaltsbewilligung in Dänemark mittlerweile abgelaufen sei und wonach die Versorgungslage für Flüchtlinge in Dänemark mittlerweile sehr schlecht sei, nicht auseinander gesetzt. Die belangte Behörde habe sich auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese nur hier in Österreich Familienangehörige habe und von ihrer Schwester finanzielle und moralische Unterstützung erhalte, nicht auseinander gesetzt. In der Entscheidung der Behörde seien der Mann und die beiden Kinder der Schwester der Beschwerdeführerin nicht einmal erwähnt worden. Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK seien oberflächlich geblieben. Artikel 8, EMRK erfasse auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit den Länderfeststellungen des Herkunftsstaates VAE und Syrien auseinander zu setzen (sic!). Auch hätte sich das Bundesamt mit der Zuständigkeitsfrage auseinandersetzen müssen, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2014 Dänemark und somit die EU verlassen habe und somit die Zuständigkeit des ursprünglich zuständigen Staates Dänemark erloschen sei; die Behörde wäre dazu verhalten gewesen, ihre Zuständigkeit nach der Dublin-VO neu zu überprüfen (sic!). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie in Dänemark unter ziemlicher Angst gelitten habe und sich mit dem Land nicht habe identifizieren können. Laut Angaben dort lebender Asylwerber sei ein dauerhaftes Leben in Dänemark nicht zumutbar und die Betreuung für Asylwerber dort prekär. Dies stelle eine unmenschliche Behandlung dar. In der Folge wurden einige Berichte zur Lage von Asylwerbern in Dänemark angeführt, deren conclusio ist, dass es beinahe unmöglich sei, in Dänemark noch Asyl zu erhalten. In der Beschwerde wurde daraus geschlossen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass nach einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Dänemark mit der sofortigen Abschiebung in den Herkunftsstaat VAE und/oder Syrien zu rechnen sei. Da eine Artikel 3, EMRK-Verletzung zu befürchten sei, wäre vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen gewesen. In der Beschwerde folgten Ausführungen zu den Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 (!). Zuletzt wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an schwerem Asthma sowie psychischen Problemen und Angstzuständen leiden würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine volljähriger Staatsangehörige aus Syrien, suchte am 22.07.2014 in Dänemark um Asyl an. Der Beschwerdeführerin wurde in Dänemark am 26.08.2014 subsidiärer Schutz zuerkannt (gültig bis zum 26.08.2019). Sie hat in Dänemark somit Schutz vor Verfolgung gefunden.
In weiterer Folge begab sich die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge wieder zu ihrer Familie in die VAE zurück und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.10.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Lage von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Dänaemark schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie hat nach eigenen Angaben Asthma, war deswegen in Österreich aber nicht bei einem Arzt. Befunde wurden nicht vorgelgt. Sie leidet somit an keinen derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer geordneten Überstellung nach Dänemark entgegenstehen würden. Falls die Beschwerdeführerin in Dänemark eine medizinische Behandlung benötigen sollte, ist festzuhalten, dass in Dänemark ausreichende medizinische Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet ist.
Im österreichischen Bundesgebiet befindet sich seit drei Jahren eine Schwester der Beschwerdeführerin mit Familie. Ein gemeinsamer Haushalt besteht in Österreich nicht; wechselseitige Abhängigkeiten wurden nicht einmal behauptet.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen bestehen nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Asylantragstellung in Dänemark im Jahre 2014 ergeben sich aus der vorliegenden diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" mit Dänemark in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mit Dänemark geführten Konsultationen, welche aktenkundig sind. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführerin in Dänemark der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, welcher bis 26.08.2019 gültig ist, stützen sich auf das diesbezügliche Schreiben der dänischen Dublin-Behörde vom 07.11.2018.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren eigenen Angaben. Es wurde kein Vorbringen erstat