TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/30 W115 2169846-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W115 2170248-1/10E

W115 2169847-1/11E

W115 2170247-1/11E

W115 2169846-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vomrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung amrömisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am

XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vomrömisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung amrömisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am

XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutterrömisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter

XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren beiden Kindern, der Zweitbeschwerdeführerin und dem zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Drittbeschwerdeführer sowie dem minderjährigen Sohn der Zweitbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Weiters reiste mit den Beschwerdeführern der Vater des Viertbeschwerdeführers und zum damaligen Zeitpunkt noch Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihnen unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dessen Verfahren ist ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftszahl (GZ) XXXX anhängig.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren beiden Kindern, der Zweitbeschwerdeführerin und dem zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Drittbeschwerdeführer sowie dem minderjährigen Sohn der Zweitbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am römisch 40 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Weiters reiste mit den Beschwerdeführern der Vater des Viertbeschwerdeführers und zum damaligen Zeitpunkt noch Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihnen unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dessen Verfahren ist ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftszahl (GZ) römisch 40 anhängig.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers zusammengefasst an, dass sie afghanische Staatsangehörige sei und in Herat geboren worden sei. Sie habe sich jedoch ungefähr seit dem Jahr XXXX im Iran aufgehalten. Vor ca. einer Woche habe sie gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Sohn den Iran verlassen und sie seien schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie vor ca. 10 Jahren von ihrem Ehemann verlassen worden sei. Sie habe sich daraufhin von ihm in seiner Abwesenheit scheiden lassen und habe erneut geheiratet. Ihr Ex-Mann sei zurückgekehrt und habe ihren Ehemann getötet und auch sie mit dem Tod bedroht. Weiters sei sie auch von der Familie ihres zweiten Mannes mit dem Tod bedroht worden, als diese erfahren hätten, dass dieser von ihrem Ex-Mann getötet worden sei. Aus Angst um ihr Leben habe sie den Iran verlassen. Befragt zu ihren sonstigen Familienangehörigen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sich im Iran und in Deutschland noch jeweils eine weitere Tochter von ihr aufhalten würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan oder in den Iran befürchte sie getötet zu werden.1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers zusammengefasst an, dass sie afghanische Staatsangehörige sei und in Herat geboren worden sei. Sie habe sich jedoch ungefähr seit dem Jahr römisch 40 im Iran aufgehalten. Vor ca. einer Woche habe sie gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Sohn den Iran verlassen und sie seien schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie vor ca. 10 Jahren von ihrem Ehemann verlassen worden sei. Sie habe sich daraufhin von ihm in seiner Abwesenheit scheiden lassen und habe erneut geheiratet. Ihr Ex-Mann sei zurückgekehrt und habe ihren Ehemann getötet und auch sie mit dem Tod bedroht. Weiters sei sie auch von der Familie ihres zweiten Mannes mit dem Tod bedroht worden, als diese erfahren hätten, dass dieser von ihrem Ex-Mann getötet worden sei. Aus Angst um ihr Leben habe sie den Iran verlassen. Befragt zu ihren sonstigen Familienangehörigen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sich im Iran und in Deutschland noch jeweils eine weitere Tochter von ihr aufhalten würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan oder in den Iran befürchte sie getötet zu werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer gaben im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX im Beisein eines Dolmetschers übereinstimmend an, dass sie afghanische Staatsangehörige seien und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würden. Sie seien beide im Iran geboren und noch nie in Afghanistan gewesen. Befragt zu ihren Fluchtgründen gaben sie übereinstimmend an, dass sie aus den gleichen Gründen wie ihre Mutter den Iran verlassen hätten. Auch sie hätten Angst davor vom Ex-Mann ihrer Mutter bzw. von der Familie des getöteten zweiten Ehemannes ihrer Mutter umgebracht zu werden. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie traditionell verheiratet sei und einen Sohn habe. Zusammen mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn, ihrer Mutter sowie ihrem Bruder hätte sie schlepperunterstützt den Iran verlassen und sei bis nach Österreich gereist. Sowohl im Iran als auch in Deutschland würde noch eine Schwester von ihr leben. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Er habe neben seinen Familienangehörigen, mit denen er gemeinsam nach Österreich geflüchtet sei, noch jeweils eine Schwester im Iran und in Deutschland. Übereinstimmend gaben die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer an, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan oder in den Iran befürchten, getötet zu werden.Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer gaben im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 im Beisein eines Dolmetschers übereinstimmend an, dass sie afghanische Staatsangehörige seien und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würden. Sie seien beide im Iran geboren und noch nie in Afghanistan gewesen. Befragt zu ihren Fluchtgründen gaben sie übereinstimmend an, dass sie aus den gleichen Gründen wie ihre Mutter den Iran verlassen hätten. Auch sie hätten Angst davor vom Ex-Mann ihrer Mutter bzw. von der Familie des getöteten zweiten Ehemannes ihrer Mutter umgebracht zu werden. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie traditionell verheiratet sei und einen Sohn habe. Zusammen mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn, ihrer Mutter sowie ihrem Bruder hätte sie schlepperunterstützt den Iran verlassen und sei bis nach Österreich gereist. Sowohl im Iran als auch in Deutschland würde noch eine Schwester von ihr leben. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Er habe neben seinen Familienangehörigen, mit denen er gemeinsam nach Österreich geflüchtet sei, noch jeweils eine Schwester im Iran und in Deutschland. Übereinstimmend gaben die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer an, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan oder in den Iran befürchten, getötet zu werden.

1.2. Am XXXX wurden psychiatrische Befundberichte aus dem Jahr XXXX betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie eine Schulbesuchsbestätigung lautend auf den Drittbeschwerdeführer in Vorlage gebracht.1.2. Am römisch 40 wurden psychiatrische Befundberichte aus dem Jahr römisch 40 betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie eine Schulbesuchsbestätigung lautend auf den Drittbeschwerdeführer in Vorlage gebracht.

1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten wurden die Erstbeschwerdeführerin sowie die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX und der mittlerweile volljährige Drittbeschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten wurden die Erstbeschwerdeführerin sowie die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 und der mittlerweile volljährige Drittbeschwerdeführer am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.

Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und bis vor zwei Monaten auch Medikamente genommen habe. Heute gehe es ihr aber gut und sie sei in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei afghanische Staatsangehörige und würde der Volksgruppe der Tadschiken angehören. Weiters habe sie früher der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehört. Sie sei aber nunmehr zum Christentum konvertiert. Sie habe in Afghanistan in Herat gelebt, sei aber bereits im Alter von 12 Jahren gemeinsam mit ihrer Tante väterlicherseits in den Iran gegangen, da ihre gesamte restliche Familie in Afghanistan im Zuge des Kriegs ums Leben gekommen sei. In Afghanistan würden sich nur mehr entfernte Verwandte von ihr aufhalten, zu denen sie aber keinen Kontakt habe. Im Iran habe sie fünf Jahre die Schule besucht und danach in einer Teeküche gearbeitet. Sie habe im Iran den Sohn ihrer Tante väterlicherseits heiraten müssen, sei aber von diesem mittlerweile wieder geschieden. Sie habe einen Sohn und drei Töchter, die alle aus dieser Ehe stammen würden. Ihr Sohn und eine Tochter seien gemeinsam mit ihr nach Österreich geflüchtet. Ihre beiden anderen Töchter würden im Iran bzw. in Deutschland leben. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie aufgrund der Bedrohung durch ihren Ex-Mann den Iran hätte verlassen müssen. Sie habe sich von ihm in seiner Abwesenheit scheiden lassen, da er kriminell geworden sei und immer wieder nach Afghanistan und Pakistan gereist sei und sie jahrelang alleine im Iran gelassen habe. Ihr Ex-Mann habe aber von der Scheidung erfahren und sei aus diesem Grund zurückgekehrt und habe sie mit dem Tod bedroht. Aus Angst vor ihrem Ex-Mann sei sie nach Teheran gezogen und habe dort erneut geheiratet. 20 Tage nach ihrer Hochzeit sei ihr neuer Ehemann ermordet worden. Nach ca. 40 Tagen habe sie ihr Ex-Mann telefonisch kontaktiert und Anspielungen auf die Ermordung ihres zweiten Ehemannes gemacht. Daraufhin habe sie ihren Ex-Mann beschuldigt, ihren Ehemann getötet zu haben. Dies habe der Sohn ihres ermordeten Ehemannes mitbekommen und er habe gesagt, dass er aus Rache nunmehr ihren Sohn töten würde. Daraufhin hätte sie beschlossen gemeinsam mit ihrer Familie den Iran zu verlassen. Bei einer Rückkehr sowohl in den Iran als auch nach Afghanistan befürchte sie, von ihrem Ex-Mann bzw. von der Familie ihres ermordeten zweiten Ehemannes getötet zu werden. Zudem sei sie jetzt Christin und könne auch aus diesem Grund nicht mehr in Afghanistan leben. Sie sei durch ihren Sohn mit dem Christentum in Kontakt gekommen und besuche nunmehr seit ca. drei bis vier Monaten den Religionsunterricht und gehe an den Sonntagen in die Kirche. Weiters wurden der Erstbeschwerdeführerin von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass sie sich dazu nicht äußern wollen würde.

Im Zuge der Einvernahme wurden von der Erstbeschwerdeführerin ein Dokument hinsichtlich der Scheidung von ihrem Ex-Mann sowie medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. Weiters wurde ein Schreiben der Diözese XXXX vom XXXX vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer an Treffen der Taufwerber sowie an Gottesdiensten in der Pfarre teilnehmen.Im Zuge der Einvernahme wurden von der Erstbeschwerdeführerin ein Dokument hinsichtlich der Scheidung von ihrem Ex-Mann sowie medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. Weiters wurde ein Schreiben der Diözese römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer an Treffen der Taufwerber sowie an Gottesdiensten in der Pfarre teilnehmen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an gesund zu sein. Sie sei afghanische Staatsangehörige, sei aber im Iran geboren und habe bis zu ihrer Ausreise auch immer dort gelebt. Weiters habe sie früher der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehört. Nunmehr würde sie keiner Religion mehr folgen. Sie habe im Iran die Schule besucht, jedoch nicht gearbeitet. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran traditionell geheiratet hätte und auch ihr Sohn dort geboren worden sei. In Österreich hätte sie sich von ihrem Ehemann getrennt. Ihr Sohn lebe bei ihr, sein Vater dürfe ihn aber besuchen. In Österreich würden sich noch ihre Mutter und ihr Bruder aufhalten. Weiters lebe noch eine Schwester von ihr im Iran und eine in Deutschland. Darüber hinaus verfüge sie noch über weitere Verwandte im Iran und in Afghanistan. Zu den Verwandten in Afghanistan hätte sie aber noch nie Kontakt gehabt. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Probleme im Iran zu dem Zeitpunkt begonnen hätten, als sich ihre Mutter von ihrem Vater in seiner Abwesenheit hätte scheiden lassen. Aufgrund der daraus resultierenden Bedrohung ihrer Familie hätten sie den Iran verlassen müssen. In diesem Zusammenhang gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe hätte. Bei einer Rückkehr in den Iran oder nach Afghanistan befürchte sie aufgrund der familiären Probleme getötet zu werden. Aufgrund ihrer Trennung von ihrem Ehemann sei sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich alleine gestellt und könne auch aus diesem Grund nicht dorthin zurückkehren. Zudem drohe ihr dort die Todesstrafe, da sie sich für keine Religion interessiere und Feministin sei. Weiters wurden der Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass sie sich dazu nicht äußern wollen würde.

Im Zuge der Einvernahme wurden von der Zweitbeschwerdeführerin integrationsbescheinigende Unterlagen für sich und den Viertbeschwerdeführer in Vorlage gebracht.

Der Drittbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er vor kurzem operiert worden sei. Er sei aber gesund. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und würde der Volksgruppe der Tadschiken angehören. Weiters habe er früher der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehört. Er sei aber nunmehr zum Christentum konvertiert und besuche regelmäßig die Kirche. Er sei im Iran geboren und sei noch nie in Afghanistan gewesen. Im Iran habe er acht Jahre lang die Schule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab er an, dass er ledig sei und keine Kinder haben würde. In Österreich würden sich seine Mutter, seine Schwester und ihr Sohn, sowie der Ex-Mann seiner Schwester aufhalten. Weiters habe er noch je eine Schwester im Iran und in Deutschland. Wo sich sein Vater zurzeit aufhalte, wisse er nicht. Er sei einmal in Pakistan, dann wieder in Afghanistan. Er habe seinen Vater erst zwei- bis dreimal in seinem Leben gesehen. Er sei nur alle paar Jahre aufgetaucht. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Drittbeschwerdeführer an, dass die Probleme im Iran zu dem Zeitpunkt begonnen hätten, als sich seine Mutter von seinem Vater in seiner Abwesenheit hätte scheiden lassen. Aufgrund der daraus resultierenden Bedrohung seiner Familie hätten sie den Iran verlassen müssen. Zudem sei er in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert und würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus diesem Grund getötet werden. Weiters wurden dem Drittbeschwerdeführer von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Der Drittbeschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass er sich dazu nicht äußern wolle.

Im Zuge der Einvernahme wurden vom Drittbeschwerdeführer medizinische Beweismittel hinsichtlich einer am XXXX durchgeführten Varikozelenoperation sowie integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht. Weiters wurde ein Schreiben der Diözese XXXX vom XXXX vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass der Drittbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin an Treffen der Taufwerber sowie an Gottesdiensten in der Pfarre teilnehmen.Im Zuge der Einvernahme wurden vom Drittbeschwerdeführer medizinische Beweismittel hinsichtlich einer am römisch 40 durchgeführten Varikozelenoperation sowie integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht. Weiters wurde ein Schreiben der Diözese römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass der Drittbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin an Treffen der Taufwerber sowie an Gottesdiensten in der Pfarre teilnehmen.

1.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und führte begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen seien, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen. So hätten die Beschwerdeführer ihr gesamtes selbstbestimmtes Leben außerhalb Afghanistans verbracht und somit könne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Grund für eine individuelle Bedrohung bzw. Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan bestehen. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers wurde von der belangten Behörde weiters ausgeführt, dass sich das Vorbringen bezüglich der Hinwendung zum christlichen Glauben bzw. einer angestrebten Konvertierung zum Entscheidungszeitpunkt sich als nicht asylrelevant dargestellt habe. Weder der Erstbeschwerdeführerin noch dem Drittbeschwerdeführer sei es gelungen eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben glaubhaft zu machen. An diesem Umstand vermag auch das vorgelegte Schreiben der Diözese XXXX nichts zu ändern. Zudem sei weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Drittbeschwerdeführer getauft. Hinsichtlich des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin, dass sie keiner Religion mehr folge, führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass ein Abfall vom Glauben nicht glaubhaft gemacht habe werden können, sondern die diesbezüglichen Angaben lediglich Schutzbehauptungen darstellen würden, um asylrechtlichen Schutz zu erhalten.Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und führte begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen seien, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen. So hätten die Beschwerdeführer ihr gesamtes selbstbestimmtes Leben außerhalb Afghanistans verbracht und somit könne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Grund für eine individuelle Bedrohung bzw. Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan bestehen. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers wurde von der belangten Behörde weiters ausgeführt, dass sich das Vorbringen bezüglich der Hinwendung zum christlichen Glauben bzw. einer angestrebten Konvertierung zum Entscheidungszeitpunkt sich als nicht asylrelevant dargestellt habe. Weder der Erstbeschwerdeführerin noch dem Drittbeschwerdeführer sei es gelungen eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben glaubhaft zu machen. An diesem Umstand vermag auch das vorgelegte Schreiben der Diözese römisch 40 nichts zu ändern. Zudem sei weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Drittbeschwerdeführer getauft. Hinsichtlich des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin, dass sie keiner Religion mehr folge, führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass ein Abfall vom Glauben nicht glaubhaft gemacht habe werden können, sondern die diesbezüglichen Angaben lediglich Schutzbehauptungen darstellen würden, um asylrechtlichen Schutz zu erhalten.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilpersonen drohe. Bei der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie beim Drittbeschwerdeführer handle es sich um arbeitsfähige Personen, bei denen eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Eine Reintegration in Afghanistan, insbesondere in den Städten Kabul, Mazar-e Scharif, Jalalabad und Herat, sei daher für die Beschwerdeführer möglich.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilpersonen drohe. Bei der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie beim Drittbeschwerdeführer handle es sich um arbeitsfähige Personen, bei denen eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Eine Reintegration in Afghanistan, insbesondere in den Städten Kabul, Mazar-e Scharif, Jalalabad und Herat, sei daher für die Beschwerdeführer möglich.

Zu den Spruchpunkten III. und IV. wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen würden bzw. dass die gesamte Familie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, sodass ein Eingriff in das Familienleben nicht vorliege. Hinsichtlich eines möglichen Eingriffes in das Privatleben der Beschwerdeführer führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist seien, auf staatliche Unterstützung angewiesen seien und auch keine relevante Integration vorliegen würde. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer dieses Verfahrens legalisiert. Sonstige private Bindungen in Österreich hätten die Beschwerdeführer nicht. Im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in der Gesamtbetrachtung nach Abwägung aller Interessen festzustellen sei, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme, und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei mangels Privat- und Familienlebens nicht in Betracht gekommen. Auch würden die Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 erfüllen. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass unter den Spruchpunkten I. und II. ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden sei, dass den Beschwerdeführern eine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG nicht drohe und eine Empfehlung nach Abs. 3 leg.cit. nicht existiere. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei daher zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen würden bzw. dass die gesamte Familie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, sodass ein Eingriff in das Familienleben nicht vorliege. Hinsichtlich eines möglichen Eingriffes in das Privatleben der Beschwerdeführer führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist seien, auf staatliche Unterstützung angewiesen seien und auch keine relevante Integration vorliegen würde. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer dieses Verfahrens legalisiert. Sonstige private Bindungen in Österreich hätten die Beschwerdeführer nicht. Im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in der Gesamtbetrachtung nach Abwägung aller Interessen festzustellen sei, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme, und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sei mangels Privat- und Familienlebens nicht in Betracht gekommen. Auch würden die Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erfüllen. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass unter den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden sei, dass den Beschwerdeführern eine Gefahr iSd Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG nicht drohe und eine Empfehlung nach Absatz 3, leg.cit. nicht existiere. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei daher zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.

1.5. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX bzw. XXXX wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.1.5. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 bzw. römisch 40 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

2. Gegen die im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, mit der die Bescheide vollinhaltlich angefochten wurden. In der Begründung wurde der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Weiters waren der Beschwerde integrationsbescheinigende Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer sowie ein ambulanter Arztbrief vom XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin angeschlossen.Weiters waren der Beschwerde integrationsbescheinigende Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer sowie ein ambulanter Arztbrief vom römisch 40 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin angeschlossen.

3. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakte langten der Aktenlage nach am XXXX bzw. XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.3. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakte langten der Aktenlage nach am römisch 40 bzw. römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3.1. Am XXXX wurden von der Zweitbeschwerdeführerin weitere integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.3.1. Am römisch 40 wurden von der Zweitbeschwerdeführerin weitere integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.

3.2. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde unter Berufung auf die erteilte Vollmacht bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Rechtsanwalt XXXX vertreten werden. In Ergänzung zur Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sich öffentlich und nach außen erkennbar zum christlichen Glauben bekennen würden. Zudem habe sich die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der im Islam vorherrschenden Unterdrückung der Frauen vom islamischen Glauben abgewendet und folge nunmehr keiner Religion mehr. Darüber hinaus handle es sich bei der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin um Frauen, die in Österreich ein freies und selbstbestimmtes Leben führen würden. Sie würden sich auch schminken und modisch kleiden. Zudem würden sie kein Kopftuch tragen. Aufgrund dieser Umstände drohe den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung.3.2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde unter Berufung auf die erteilte Vollmacht bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Rechtsanwalt römisch 40 vertreten werden. In Ergänzung zur Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sich öffentlich und nach außen erkennbar zum christlichen Glauben bekennen würden. Zudem habe sich die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der im Islam vorherrschenden Unterdrückung der Frauen vom islamischen Glauben abgewendet und folge nunmehr keiner Religion mehr. Darüber hinaus handle es sich bei der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin um Frauen, die in Österreich ein freies und selbstbest

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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