TE Bvwg Beschluss 2019/2/4 L506 2191362-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L506 2191362-2/6E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX-XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Pakistan alias Afghanistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , XXXX-XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan alias Afghanistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF sowie iVm § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF sowie in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 16.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 16.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

2. Bei der Erstbefragung gab der BF im wesentlichen zu seinen Ausreisegründen an, dass aufgrund eines Grundstücksstreites seiner Familie sein Bruder und sein Cousin väterlicherseits erschossen worden seien; damit nicht auch er getötet werde, sei er von seinem Vater weggeschickt worden.

3. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 16.02.2018 erklärte der BF, dass sein Vater wegen Grundstücksstreitigkeiten mit dem Leben bedroht worden sei; sein Bruder sei deswegen erschossen worden, doch wisse er weder wann noch von wem dieser getötet worden sei. Wegen der Gefahr, ebenfalls umgebracht zu werden, sei er von seinem Vater aus seinem Heimatland geschickt worden.

4. Das BFA wies mit Bescheid vom 13.03.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).4. Das BFA wies mit Bescheid vom 13.03.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).

Begründend führte das Bundesamt nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung seitens des pakistanischen Staates zu befürchten habe. Die vorgebrachten Ausreisegründe würden als nicht glaubhaft erachtet und es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehre einer Gefährdung oder Bedrohung durch staatliche Stellen oder durch Dritte ausgesetzt wäre.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er in Pakistan über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er in Pakistan über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.

5. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ:5. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ:

XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I., II., III., IV., V. und VI. gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57 , § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die abweisende Entscheidung erfolgte im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen. Dieses Erkenntnis erwuchs am XXXX durch Zustellung in Rechtskraft.Die abweisende Entscheidung erfolgte im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen. Dieses Erkenntnis erwuchs am römisch 40 durch Zustellung in Rechtskraft.

6. Der Beschwerdeführer stellte am 18.09.2018 in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher lt. Aktenvermerk des BFA vom 14.01.2019 unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0025, wonach ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für den Österreich gem. des Bestimmungen der Dublin III-VO zuständig wird, als in Österreich gestellt gilt.6. Der Beschwerdeführer stellte am 18.09.2018 in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher lt. Aktenvermerk des BFA vom 14.01.2019 unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0025, wonach ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für den Österreich gem. des Bestimmungen der Dublin III-VO zuständig wird, als in Österreich gestellt gilt.

7. Am 11.01.2019 wurde der BF von XXXX nach Österreich rücküberstellt und erfolgte am selben Tag die asylrechtliche Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der BF erklärte zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung, dass sein Leben in Pakistan noch immer in Gefahr sei, da er noch immer von seinen Feinden gesucht werde; diese seien oft bei ihm zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Dies habe ihm sein Bruder im Oktober 2018 während seines Aufenthaltes in XXXX mitgeteilt und habe ihm dieser geraten, im Ausland um Asyl anzusuchen und keinesfalls nach Pakistan zurückzukehren. Nach Erhalt des negativen Asylbescheides in Österreich sei er selbständig nach7. Am 11.01.2019 wurde der BF von römisch 40 nach Österreich rücküberstellt und erfolgte am selben Tag die asylrechtliche Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der BF erklärte zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung, dass sein Leben in Pakistan noch immer in Gefahr sei, da er noch immer von seinen Feinden gesucht werde; diese seien oft bei ihm zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Dies habe ihm sein Bruder im Oktober 2018 während seines Aufenthaltes in römisch 40 mitgeteilt und habe ihm dieser geraten, im Ausland um Asyl anzusuchen und keinesfalls nach Pakistan zurückzukehren. Nach Erhalt des negativen Asylbescheides in Österreich sei er selbständig nach

XXXX gereist, um dort um Asyl anzusuchen. Seine damaligen Ausreisegründe seien noch immer aufrecht und habe er keinen neuen Asylgründe. Im Rückkehrfall habe er Angst, von seinen Feinden getötet zu werden.römisch 40 gereist, um dort um Asyl anzusuchen. Seine damaligen Ausreisegründe seien noch immer aufrecht und habe er keinen neuen Asylgründe. Im Rückkehrfall habe er Angst, von seinen Feinden getötet zu werden.

8. Mit 15.01.2019 wurde dem BF durch Verfahrensanordnung seitens des BFA gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Die Zustellung der Verfahrensanordnung an den BF, die Übernahme der aktuellen Länderfeststellungen Pakistan durch den BF sowie die Ladung für den 22.01.2019 zur Einvernahme erfolgte am 15.01.2019.8. Mit 15.01.2019 wurde dem BF durch Verfahrensanordnung seitens des BFA gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Die Zustellung der Verfahrensanordnung an den BF, die Übernahme der aktuellen Länderfeststellungen Pakistan durch den BF sowie die Ladung für den 22.01.2019 zur Einvernahme erfolgte am 15.01.2019.

9. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.01.2019 in der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit seines Rechtsberaters an, er sei geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen, er sei gesund und in keiner ärztlichen Behandlung. Es seien seine Ausreisegründe noch aufrecht; es gebe einen Streit, da ihnen die Leute ihr Grundstück wegnehmen möchten und bekomme er deshalb jetzt auch schriftliche Drohungen. Er werde dort umgebracht werden und sei sein Leben noch immer in Gefahr. Die schriftlichen Drohungen habe er jetzt nicht bei sich, diese seien bei ihm zu Hause in Pakistan, doch könne er diese kommen lassen. Gefragt, ob die Drohungen an den BF adressiert gewesen seien, erklärte dieser, er habe diese nicht selbst gelesen, doch habe ihm sein Bruder dies ausgerichtet. Zum Inhalt der Drohungen gefragt, gab der BF an, auf diesem Zettel stehe, dass ihn diese Leute umbringen und seinen Aufenthaltsort herausfinden werden. Den Namen der Personen kenne er nicht, doch handle es sich um die Leute, mit denen sie den Grundstücksstreit gehabt hätten. Zu den in den Grundstücksstreit involvierten Personen befragt, gab der BF an, es habe nach dem Streit auch eine Jirga gegeben, sein Bruder sei getötet worden und seien sie in ein anderes Dorf, welches 5 -6 Studen vom Heimatdorf entfernt sei, verzogen und würde sich seine Familie (Eltern, drei Schwestern und ein Bruder) noch immer dort befinden. Nochmals nach den am Grundstücksstreit beteiligten Personen gefragt, erklärte der BF, dass sein Vater, sein Onkel und sein Bruder daran beteiligt gewesen seinen und sei er zu Hause geblieben. Gefragt, wie sein Vater und Bruder weiter scheinbar unbehelligt in Pakistan leben können, der BF jedoch das Land habe verlassen müssen, gab der BF an, dass nach dem Streit diese Leute einen Zettel in ihrem Haus hinterlassen hätten, auf dem gestanden habe, dass sie den BF umbringen, falls sie dessen Bruder nicht finden. Sein Vater habe dann gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und er ins Ausland gehen solle. Nochmals gefragt, warum sein Bruder, der offensichtlich bedroht worden sei, nicht das Land verlassen habe, antwortete der BF, auf dem im Haus deponierten Zettel stehe, dass die Leute den Bruder töten, falls sie den BF nicht finden. Der Bruder befinde sich in Pakistan im selben Dorf wie die Eltern. Gefragt, warum nur der BF und sein Bruder gefährdet seien, wo doch auch deren Vater in den Streit involviert gewesen sei, erklärte der BF, sein Bruder sei auch bedroht worden. Über Fragewiederholung erklärte der BF schließlich, dass auch sein Vater bedroht worden sei und liege dieser wegen eines Herzanfalles im Krankenhaus. Über Nachfragen gab der BF an, vor 10 Tagen mit seinem Bruder telefoniert zu haben. Über weiteres Befragen erklärte der BF, dass die Drohungen vor einer Woche im Haus hinterlegt worden seien und habe ihm sein Bruder davon erzählt. Gefragt, wie es sein könne, dass die Drohung vor einer Woche hinterlegt und er mit seinem Bruder zuletzt vor 10 Tagen Kontakt gehabt habe und wie ihm so der Bruder davon berichet haben könne, gab der BF an, dass er auch vor einer Woche mit seinem Bruder gesprochen habe. Über Vorhalt der zeitlichen Divergenz und der Angabe des BF, wonach er vor 10 Tagen mit seinem Bruder geprochen habe, erklärte der BF, er habe es richtig gesagt, jedoch die Frage nicht verstanden.

Über Befragen, seit wann ihm diese behauptete Bedrohungssituation bekannt sei, erklärte der BF immer, wenn er mit seinem Bruder telefoniere, erzähle ihm dieser von diesen Drohungen.

Über Fragewiederholung gab der BF an, dass er auch vor zwei Jahren vor seiner Ausreise diese Drohungen bekommen habe und sei ihm dies seither bekannt.

In weiterer Folge wurde dem BF vorgehalten, dass sein Vorverfahren in zweiter Instanz am XXXX rechtskräftig negativ beendet wurde und an ihn die Frage gerichtet, warum er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, woraufhin dieser erklärte, sein Leben sei in Gefahr und wolle er nicht dorthin gehen, weshalb er einen neuen Antrag gestellt habe. Zu den ins Verfahren integrierten Läderfeststellungen gab der BF an, dazu nichts sagen zu wollen.In weiterer Folge wurde dem BF vorgehalten, dass sein Vorverfahren in zweiter Instanz am römisch 40 rechtskräftig negativ beendet wurde und an ihn die Frage gerichtet, warum er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, woraufhin dieser erklärte, sein Leben sei in Gefahr und wolle er nicht dorthin gehen, weshalb er einen neuen Antrag gestellt habe. Zu den ins Verfahren integrierten Läderfeststellungen gab der BF an, dazu nichts sagen zu wollen.

Über Vorhalt, dass das geltend gebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und beabsichtigt sei, den Antrag wegen entscheidener Sache zurückzuweisen und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigugnn nicht zustehe und befragt, ob er dazu etwas angeben wolle, führte der BF aus, er habe in seinem ersten Interview andere Gründe angegeben und gab über Nachfragen an, in der ersten Einvernahme habe es andere Fragen gegeben und habe er von den schriftlichen Drohungen nicht erzählt und habe er erst in der nunmehrigen Einvernahme dsrüger geredet, jedoch habe er ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz vollständig und umfassend zu schildern und alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Auch habe es keine Verstädndigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben. Der Rechtsberater hatte keine Fragen und stellte keine Anträge.

10. Im Zuge der Einvernahme am 22.01.2019 wurde gem. § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 62 Abs. 2 AVG der mündliche Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gem. § 12a Abs. 2 AsylG verkündet und beurkundet.10. Im Zuge der Einvernahme am 22.01.2019 wurde gem. Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, AVG der mündliche Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verkündet und beurkundet.

Die Behörde stellte fest, dass die Identität des BF nicht feststehe.

Bis zur Bescheiderlassung habe sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung in die nach Pakistan eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF bewirke, ergeben und auch sonst würden keine stichhaltigen Hinweise dafür vorliegen, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat nicht zulässig wäre.

Auch existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden und verfüge der BF über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Zu den nunmehrigen Antragsgründen sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren wurde festgestellt, dass diese gegenüber dem ersten Verfahrensgang unverändert geblieben seien, sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und die nunmehr ergänzenden Behauptungen nicht glaubwürdig seien, sodass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

Unter Berücksichtigung der genannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der genannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde.

Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich wurde festgestellt, dass sich dieses seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert habe und könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 3 und Art 8 EMRK erkannt werden.Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich wurde festgestellt, dass sich dieses seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert habe und könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.

Zur Situation im Herkunftsstaat des BF wurden aktuelle länderkundliche Feststellungen getroffen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA , 21.06.2018).

Im Rahmen der Beweiswürdigung stützte die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die bisherigen persönlichen Aussagen des BF zu seiner Person und seinen Ausreisegründen.

Zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Angaben des BF, im Wesentlichen ident mit jenen des Vorverfahrens seien. Der BF beziehe sich im nunmehrigen Rechtsgang auf Sachverhaltselemente, welche einerseits vor seiner Ausreise aus Pakistan stattgefunden haben bzw. sich jedenfalls vor rechtskräftig letztinstanzlicher Entscheidung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang zuordenbar seien und seien diese Ausführungen bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden.

Schon im Erstverfahren sei festgestellt worden, dass die Behauptete Bedrohung durch Dritte - selbst bei Wahruntersellung - keinen asylrelevanten Sachverhalt beinhalten, da weder dem Erstverfahren noch dem gegenständlichen Folgeverfahren ein Anhaltspunkt zu entnehmen sei, warum dem BF eine asylrelevante Gefährdung drohen solle. Die substanzlos erstmal in den Raum gestellte Angabe, wonach der BF einen Telefonanruf seines Bruders erhalten habe und ihm dieser mitgeteilt habe, dass er von unbekannten Personen schriftlich bedroht worden sei, stelle unter Beachtung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF im Vorverfahren, lediglich einen Nebenaspekt der unsprünglichen Verfolgungsbehauptung dar. Der BF habe dazu nichts Näheres sagen können und sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die behaupteten schriftlichen Drohungen in Vorlage zu bringen, womit sich sohin nichts am zentralen Vorbringen im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens ändere. Der Nebenaspekt stelle eine sukzessive Steigerung im Vorbringen des BF dar, welcher in unmittelbarem Zusammenhang mit der gebotenen Abschiebung des BF stehe und aus rein opportunistischen Erwägungen gestellt worden sei, um eine fremdenbehördliche Effektuierung hintanzuhalten. Der gegenständliche Antrag stützte sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den inhaltlich entscheidenen Asylantrag verwirklichten Sachverhalt und habe der BF offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Die vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne kein neuer entscheidungsrelevanter asyl- und refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, nicht von Nebenumständen, könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen, weshalb im gegebenen Fall entschiednene Sache vorliege und werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen.

Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF und die Rückkehrsituation aufgrund der persönlichen Verhältnisse des BF nicht entscheidungswesentlich geändert.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die Behörde darauf, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegeben seien. EsIm Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die Behörde darauf, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegeben seien. Es

liege ein sogenannter Folgeantrag vor. Das Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da keine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eingetreten sei; der BF habe sich zur Begründung seines neuerlichen AAntrages auf Schvrhaltselemente vor Rechtskraft des Erstverfahres bezogen bzw. sentbehre das neue vorbringen des BF jeglicher Glaubwürdigkeit. Dem BF komme ein sonstiges Aufetnhaltsrecht in Österreich zu. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates stehe unmittelbar bevor.

Die vormals gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei weiterhin aufrecht, zumal der BF das Bundesgebie nach XXXX verlassen habe, von dort jedoch wieder nach Österreich überstellt worden sei. Dem BF drohe im Falle einer Abschiebung auch keine Rechtsverletzung iSd § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG.Die vormals gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei weiterhin aufrecht, zumal der BF das Bundesgebie nach römisch 40 verlassen habe, von dort jedoch wieder nach Österreich überstellt worden sei. Dem BF drohe im Falle einer Abschiebung auch keine Rechtsverletzung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG.

11. Mit 25.01.2019 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG, Außenstelle Linz, in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Eine vollständige Aktenvorlage erfolgte seitens des BFA jedoch mit 31.01.2019 und lanangte der Akt am 01.02.2019 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des bekämpften Bescheides.

2.1. Feststellungen

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht fest, nicht jedoch dessen Identität.

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang im Zusammenhang mit dem ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers steht fest.

Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt, wurde das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom XXXX angestrengte erste Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ: XXXX, in allen Punkten aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als unbegründet abgewiesen.Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt, wurde das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom römisch 40 angestrengte erste Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , in allen Punkten aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als unbegründet abgewiesen.

Im nunmehr am XXXX angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hat sich der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum einen auf Gründe bzw. einen Sachverhalt bezogen, die bzw. den er bereits im Rahmen seines Erstverfahrens ins Treffen geführt hat und dazu ergänzt, dass er aufgrund der ausreisekausalen Vorkommnisse im Herkunftsstaat lt. telefonischer Mitteilung seines Bruders schriftliche Drohungen erhalten habe.Im nunmehr am römisch 40 angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hat sich der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum einen auf Gründe bzw. einen Sachverhalt bezogen, die bzw. den er bereits im Rahmen seines Erstverfahrens ins Treffen geführt hat und dazu ergänzt, dass er aufgrund der ausreisekausalen Vorkommnisse im Herkunftsstaat lt. telefonischer Mitteilung seines Bruders schriftliche Drohungen erhalten habe.

Es wird festgestellt, dass der Antrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Festgestellt wird dahingehend auch, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan seit Abschluss des Erstverfahrens im August 2018 nicht eingetreten ist.

Wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bestehen beim Beschwerdeführer auch gegenständlich keinerlei Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen.

Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben.

Es ist eine aufrechte Rückkehrentscheidung zur Person des Beschwerdeführers existent.

2.2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Gang des Erstverfahrens und des gegenständlichen Verfahrens wurden auf der Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen.

Die Feststellungen zu den nunmehrigen Antragsgründen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen sich auf dessen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie dessen Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde. Diesen war in der Gegenüberstellung zu den Angaben im Erstverfahren in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde keine maßgebliche glaubwürdigen Neuerung zu entnehmen.

Dem BFA ist beizupflichten, wenn es beweiswürdigend ausführt, dass das Vorbringen des BF bereits in dessen Vorfverfahren ausreichend gewürdigt wurde, wozu anzumerken ist, dass den Angaben des BF sowohl seitens des BFA als auch seitens des BVwG die Glaubwürdigkeit abgesp

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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