Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 2130447-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zahl 1068431207-150506039, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zahl 1068431207-150506039, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 14.05.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.
Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der Sheikhaal und der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören; Grund seiner Flucht sei gewesen, dass er durch Mitglieder der Al Shabaab aufgefordert worden sei, seine Arbeit für eine Telekommunikationsfirma in XXXX einzustellen. Als er dies nicht getan habe, sei es zu persönlichen und telefonischen Drohungen gegen seine Person gekommen, weshalb er sich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen.Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der Sheikhaal und der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören; Grund seiner Flucht sei gewesen, dass er durch Mitglieder der Al Shabaab aufgefordert worden sei, seine Arbeit für eine Telekommunikationsfirma in römisch 40 einzustellen. Als er dies nicht getan habe, sei es zu persönlichen und telefonischen Drohungen gegen seine Person gekommen, weshalb er sich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen.
Am 23.05.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 59 bis 73). Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere gut. Nach seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat gefragt, schilderte der Beschwerdeführer, bis zum Jahr 2009 im Telekombereich tätig gewesen zu sein, von 2011 bis 2013 habe er im Hafen von XXXX gearbeitet, anschließend sei er, bis zu dessen Ermordung im November 2014, als Fahrer für einen näher genannten Abgeordneten tätig gewesen. Seine Familie hielte sich nach wie vor in XXXX auf. Hinsichtlich des Grunds seiner Flucht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Folge der gezielten Tötung jenes Abgeordneten, für welchen er als Fahrer tätig gewesen sei, seitens der Al Shabaab auch persönlich mit dem Umbringen bedroht worden zu sein; bereits während seiner Arbeit für die erwähnte Telekomfirma sei es zu wiederholten Drohungen gegen seine Person gekommen. Beweise für sein Fluchtvorbringen könne er nicht vorlegen; auf die Frage, weshalb er die nunmehr vorgebrachten Gründe anlässlich seiner Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt hätte, antwortete der Beschwerdeführer:Am 23.05.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 59 bis 73). Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere gut. Nach seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat gefragt, schilderte der Beschwerdeführer, bis zum Jahr 2009 im Telekombereich tätig gewesen zu sein, von 2011 bis 2013 habe er im Hafen von römisch 40 gearbeitet, anschließend sei er, bis zu dessen Ermordung im November 2014, als Fahrer für einen näher genannten Abgeordneten tätig gewesen. Seine Familie hielte sich nach wie vor in römisch 40 auf. Hinsichtlich des Grunds seiner Flucht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Folge der gezielten Tötung jenes Abgeordneten, für welchen er als Fahrer tätig gewesen sei, seitens der Al Shabaab auch persönlich mit dem Umbringen bedroht worden zu sein; bereits während seiner Arbeit für die erwähnte Telekomfirma sei es zu wiederholten Drohungen gegen seine Person gekommen. Beweise für sein Fluchtvorbringen könne er nicht vorlegen; auf die Frage, weshalb er die nunmehr vorgebrachten Gründe anlässlich seiner Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt hätte, antwortete der Beschwerdeführer:
"Ich wollte es erwähnen, konnte aber nicht." In XXXX fänden nach wie vor durch die Al Shabaab verübte Anschläge statt."Ich wollte es erwähnen, konnte aber nicht." In römisch 40 fänden nach wie vor durch die Al Shabaab verübte Anschläge statt.
2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 05.07.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.).2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 05.07.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, Rechtschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Nichtregierungsorganisationen, Korruption, Militär, Rekrutierungen, Deserteure, allgemeine Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlung- und Vereinigungsfreiheit, Opposition, Todesstrafe, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, Minderheiten und Clans, Frauen/Kinder, Homosexuelle, Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab, Bewegungsfreiheit, (Binnen)flüchtlinge, medizinische Versorgung, Rückkehr sowie Grundversorgung/Wirtschaft;
Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates als unglaubwürdig erwiesen hätten. Dieses Ergebnis begründe sich insbesondere in den unterschiedlichen Angaben, die der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung, in welcher er sich lediglich auf seine Arbeit für eine Telekomfirma und die damit einhergehenden Drohungen durch Angehörige der Al Shabaab berufen hätte, und in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.05.2016, anlässlich derer er eine ihn persönlich betreffende Bedrohungssituation von Seiten der Al Shabaab aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer für einen Abgeordneten ins Treffen geführt hätte, getätigt habe. Zwar stehe außer Zweifel, dass der seitens des Beschwerdeführers geschilderte Anschlag tatsächlich stattgefunden hätte, doch sei es nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Flucht im Zuge seiner Erstbefragung mit Ereignissen hätte begründen sollen, welche bereits im Jahr 2010 stattgefunden hätten, die aktuelleren Ereignisse jedoch völlig unerwähnt lassen habe. Aufgrund der dortigen allgemeinen, in den letzten Jahren verbesserten, Gegebenheiten sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatstadt XXXX , in welcher sich nach wie vor dessen engste Angehörige aufhalten, möglich und zumutbar. Ein Vergleich der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergebe ein deutliches Überwiegen seiner nach wie vor im Herkunftsstaat vorhandenen Bindungen.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates als unglaubwürdig erwiesen hätten. Dieses Ergebnis begründe sich insbesondere in den unterschiedlichen Angaben, die der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung, in welcher er sich lediglich auf seine Arbeit für eine Telekomfirma und die damit einhergehenden Drohungen durch Angehörige der Al Shabaab berufen hätte, und in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.05.2016, anlässlich derer er eine ihn persönlich betreffende Bedrohungssituation von Seiten der Al Shabaab aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer für einen Abgeordneten ins Treffen geführt hätte, getätigt habe. Zwar stehe außer Zweifel, dass der seitens des Beschwerdeführers geschilderte Anschlag tatsächlich stattgefunden hätte, doch sei es nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Flucht im Zuge seiner Erstbefragung mit Ereignissen hätte begründen sollen, welche bereits im Jahr 2010 stattgefunden hätten, die aktuelleren Ereignisse jedoch völlig unerwähnt lassen habe. Aufgrund der dortigen allgemeinen, in den letzten Jahren verbesserten, Gegebenheiten sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatstadt römisch 40 , in welcher sich nach wie vor dessen engste Angehörige aufhalten, möglich und zumutbar. Ein Vergleich der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergebe ein deutliches Überwiegen seiner nach wie vor im Herkunftsstaat vorhandenen Bindungen.
Mit Verfahrensanordnung vom 05.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der XXXX als Rechtsberatung für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 05.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der römisch 40 als Rechtsberatung für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
3. Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 18.07.2016 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch angeführten Vertretungsverhältnisses beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu das Verfahren insoweit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes I. erfolgte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verwaltungsbehörde seien gravierende Verfahrensmängel unterlaufen und dem Beschwerdeführer dadurch jegliche Chance auf Glaubhaftmachung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts genommen worden. So komme der Erstbefragung nur eingeschränkte Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Erstbefragung psychisch schwer belastet gewesen, unter mentalem Stress gestanden und habe in dieser Situation eine Fülle verwirrender Detailfragen beantworten müssen; der Beschwerdeführer habe seinen Fluchtgrund von Anfang bis Ende schildern wollen, sei jedoch nicht zu einer Gesamtschilderung gekommen, zumal ihm durch den Referenten - unter Hinweis, dass ihm später Gelegenheit zu einer vollständigen Schilderung eingeräumt würde - das Wort abgeschnitten worden sei. Dies stehe mit allgemeinen Erfahrungswerten betreffend die polizeiliche Erstbefragung, welche üblicherweise unter großem zeitlichen Stress stattfände, in Einklang und sei auch in § 19 Abs. 2 AsylG festgelegt, dass die Erstbefragung in erster Linie der Klärung der Reiseroute, nicht jedoch der Erhebung der näheren Fluchtgründe, diene. Im Übrigen habe die Behörde verfahrensgegenständlich ihre Pflicht zur amtswegigen Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes verletzt, indem sie es verabsäumt habe, den Beschwerdeführer im Detail zu dessen behaupteter Tätigkeit als Fahrer für den genannten Abgeordneten zu befragen. Dadurch sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt worden, seinen Fluchtgrund und die damit einhergehende, weiterhin bestehende, Bedrohungslage sachverhaltsmäßig darzustellen und vorzubringen. Aufgrund des sohin nicht bestehenden Neuerungsverbotes werde im Rahmen der Beschwerdeschrift ein ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattet (vgl. dazu im Detail die Seiten 246 ff des Verwaltungsaktes). Die seitens der Behörde beweiswürdigend herangezogenen Argumente der Unvollständigkeit der Fluchtgründe sowie der ausgeübten Berufstätigkeiten würden sich im Ergebnis nicht dazu eignen, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu begründen. Der Beschwerdeführer könne derart viele Details zur Tätigkeit für den Abgeordneten sowie den Ereignissen, welche zu dessen Ermordung sowie jener seines Leibwächters geführt hätten, berichten, welche nachdrücklich dafür sprächen, dass es sich hierbei um einen authentischen Erlebnisbericht handle. Aus der aktuellen aus dem Länderinformationsblatt ersichtlichen Berichtslage ergebe sich, dass sich Zivilisten, welche mit der Regierung in Verbindung stünden, im speziellen Verfolgungsfokus der Al Shabaab befänden und als solche das Opfer gezielter Attentate werden könnten.3. Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 18.07.2016 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch angeführten Vertretungsverhältnisses beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu das Verfahren insoweit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes römisch eins. erfolgte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verwaltungsbehörde seien gravierende Verfahrensmängel unterlaufen und dem Beschwerdeführer dadurch jegliche Chance auf Glaubhaftmachung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts genommen worden. So komme der Erstbefragung nur eingeschränkte Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Erstbefragung psychisch schwer belastet gewesen, unter mentalem Stress gestanden und habe in dieser Situation eine Fülle verwirrender Detailfragen beantworten müssen; der Beschwerdeführer habe seinen Fluchtgrund von Anfang bis Ende schildern wollen, sei jedoch nicht zu einer Gesamtschilderung gekommen, zumal ihm durch den Referenten - unter Hinweis, dass ihm später Gelegenheit zu einer vollständigen Schilderung eingeräumt würde - das Wort abgeschnitten worden sei. Dies stehe mit allgemeinen Erfahrungswerten betreffend die polizeiliche Erstbefragung, welche üblicherweise unter großem zeitlichen Stress stattfände, in Einklang und sei auch in Paragraph 19, Absatz 2, AsylG festgelegt, dass die Erstbefragung in erster Linie der Klärung der Reiseroute, nicht jedoch der Erhebung der näheren Fluchtgründe, diene. Im Übrigen habe die Behörde verfahrensgegenständlich ihre Pflicht zur amtswegigen Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes verletzt, indem sie es verabsäumt habe, den Beschwerdeführer im Detail zu dessen behaupteter Tätigkeit als Fahrer für den genannten Abgeordneten zu befragen. Dadurch sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt worden, seinen Fluchtgrund und die damit einhergehende, weiterhin bestehende, Bedrohungslage sachverhaltsmäßig darzustellen und vorzubringen. Aufgrund des sohin nicht bestehenden Neuerungsverbotes werde im Rahmen der Beschwerdeschrift ein ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattet vergleiche dazu im Detail die Seiten 246 ff des Verwaltungsaktes). Die seitens der Behörde beweiswürdigend herangezogenen Argumente der Unvollständigkeit der Fluchtgründe sowie der ausgeübten Berufstätigkeiten würden sich im Ergebnis nicht dazu eignen, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu begründen. Der Beschwerdeführer könne derart viele Details zur Tätigkeit für den Abgeordneten sowie den Ereignissen, welche zu dessen Ermordung sowie jener seines Leibwächters geführt hätten, berichten, welche nachdrücklich dafür sprächen, dass es sich hierbei um einen authentischen Erlebnisbericht handle. Aus der aktuellen aus dem Länderinformationsblatt ersichtlichen Berichtslage ergebe sich, dass sich Zivilisten, welche mit der Regierung in Verbindung stünden, im speziellen Verfolgungsfokus der Al Shabaab befänden und als solche das Opfer gezielter Attentate werden könnten.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 21.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit hg. Beschluss vom 15.11.2016 zu Zl. W111 2130447-1 wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.5. Mit hg. Beschluss vom 15.11.2016 zu Zl. W111 2130447-1 wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2017, Zl. Ra 2017/20/0011-6, wurde der oben angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
7. Am 14.11.2017 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Die Verhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"(...) R: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzufügen oder korrigieren?
BF: Bei der ersten Einvernahme wurde ich nur kurz einvernommen. Bei der zweiten Einvernahme habe ich alles gesagt und es war ausreichend. Ich habe immer die Wahrheit gesagt und wurde durch die Beamten korrekt behandelt.
R:Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.
BF: Ich heiße, XXXX komme aus Somalia und bin in XXXX geboren im Bezirk XXXX , im Bezirksteil XXXX . Ich bin am XXXX geboren Ich bin ein Jahr in die Schule gegangen von 2000 bis 2001. 2005 habe ich zu arbeiten begonnen. Dann habe ich für die Telekom Somalia gearbeitet. Ich war Telefoninstallateur von Festnetzleitungen in Privathaushalten und Büros. 2006 habe ich geheiratet. 2007 wurde mein erster Sohn geboren. Im selben Jahr starb mein Vater. 2008 wurde mein zweiter Sohn geboren. 2009 hat mein erstes Problem begonnen. 2011 arbeitete ich im Hafen als Buchhalter. Ich habe bei einem Geschäftsmann gearbeitet. Ich war ein kleiner Angestellter. Meine Aufgabe war die Waren die in einem LKW geladen wurden zu zählen und festzuhalten. Ich habe dort zwei Jahre und vier Monate gearbeitet. 2013 wurde ich Chauffeur bei einem Politiker. Dieser Mann wurde 2014 getötet. Nachdem dieser Mann gestorben ist war ich drei Monate in einem Soldatenlager, einer Kaserne weil ich in Gefahr war. Ich war dort weil man mich schützen wollte. Ich war freiwillig dort. Nach drei Monaten musste ich die Kaserne verlassen, man sagte mir schon zu Beginn, dass ich nicht länger als drei Monate bleiben könne. Dann verließ ich Somalia. Nachgefragt gebe ich an das meine Lebensumstände in Somalia ärmlich waren, wir hatten nicht genug. Als ich gearbeitet habe konnte ich mir alles für meine Familie leisten darunter verstehe ich Essen, Kleidung und die Miete wenn ich nicht arbeite habe ich nichts. Normalerweise habe ich meistens gearbeitet. Wenn ich nicht regelmäßig arbeite habe ich Gelegenheitsarbeiten angenommen. Ich habe kein eigenes Vermögen gehabt, wie zum Beispiel ein Haus. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Familie davon lebt das türkische und arabische Wohltäter Lebensmittel verteilen. Die Miete bezahlt mein Bruder. Er arbeitet in einer Privatfirma namens XXXX dort verdient er genug. Er verkauft Tickets für Flugreisen. Dort verdient er genug um nicht nur seine eigene Familie zu erhalten, sondern auch um meine zurückgebliebene Familie zu unterstützen. Ein reicher Mann namens XXXX hat meine Reise finanziert, weil wir aus dem gleichen Clan stammen und 2011 habe ich für ihn gearbeitet.BF: Ich heiße, römisch 40 komme aus Somalia und bin in römisch 40 geboren im Bezirk römisch 40 , im Bezirksteil römisch 40 . Ich bin am römisch 40 geboren Ich bin ein Jahr in die Schule gegangen von 2000 bis 2001. 2005 habe ich zu arbeiten begonnen. Dann habe ich für die Telekom Somalia gearbeitet. Ich war Telefoninstallateur von Festnetzleitungen in Privathaushalten und Büros. 2006 habe ich geheiratet. 2007 wurde mein erster Sohn geboren. Im selben Jahr starb mein Vater. 2008 wurde mein zweiter Sohn geboren. 2009 hat mein erstes Problem begonnen. 2011 arbeitete ich im Hafen als Buchhalter. Ich habe bei einem Geschäftsmann gearbeitet. Ich war ein kleiner Angestellter. Meine Aufgabe war die Waren die in einem LKW geladen wurden zu zählen und festzuhalten. Ich habe dort zwei Jahre und vier Monate gearbeitet. 2013 wurde ich Chauffeur bei einem Politiker. Dieser Mann wurde 2014 getötet. Nachdem dieser Mann gestorben ist war ich drei Monate in einem Soldatenlager, einer Kaserne weil ich in Gefahr war. Ich war dort weil man mich schützen wollte. Ich war freiwillig dort. Nach drei Monaten musste ich die Kaserne verlassen, man sagte mir schon zu Beginn, dass ich nicht länger als drei Monate bleiben könne. Dann verließ ich Somalia. Nachgefragt gebe ich an das meine Lebensumstände in Somalia ärmlich waren, wir hatten nicht genug. Als ich gearbeitet habe konnte ich mir alles für meine Familie leisten darunter verstehe ich Essen, Kleidung und die Miete wenn ich nicht arbeite habe ich nichts. Normalerweise habe ich meistens gearbeitet. Wenn ich nicht regelmäßig arbeite habe ich Gelegenheitsarbeiten angenommen. Ich habe kein eigenes Vermögen gehabt, wie zum Beispiel ein Haus. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Familie davon lebt das türkische und arabische Wohltäter Lebensmittel verteilen. Die Miete bezahlt mein Bruder. Er arbeitet in einer Privatfirma namens römisch 40 dort verdient er genug. Er verkauft Tickets für Flugreisen. Dort verdient er genug um nicht nur seine eigene Familie zu erhalten, sondern auch um meine zurückgebliebene Familie zu unterstützen. Ein reicher Mann namens römisch 40 hat meine Reise finanziert, weil wir aus dem gleichen Clan stammen und 2011 habe ich für ihn gearbeitet.
R:Bitte schildern sie mir detailliert und chronologisch richtig aus welchen Gründen sie ihre Heimat verlassen haben. R erteilt eine Erläuterung zur Glaubhaftmachung?
BF: Ich habe bei der Telekom Somalia gearbeitet, seit 2005. Mit dieser Arbeit war ich zufrieden. 2004 wurde Al Shabab gegründet und 2006 sind Äthiopische Truppen nach XXXX gekommen um gegen Al Shabab zu kämpfen. Es gab Kämpfe, viele Leute sind geflüchtet die Amison kämpfte gegen Al Shabab. Die Leute sind aus XXXX nach XXXX geflüchtet. Dort waren auch Mitglieder von Al Shabab die viele Menschen getötet haben. Die Kämpfe dauerten zwei Jahre. Auch in dieser Zeit installierte ich Telefonleitungen und zwar in XXXX wo viele Geschäftsleute hin geflüchtet sind. Wir haben oft gesehen wie Al Shabab Leute getötet haben die gegen sie spioniert haben. Die Hinrichtungen fanden öffentlich statt. Mein Problem war das ich meine Arbeit unterbrechen musste um Hinrichtungen anzusehen. Ich hatte daher immer Angst und war psychisch belastet. 2009 sind wir nach XXXX zurückgegangen. Die Ortschaft XXXX war unter der Kontrolle der Al Shabab, jedoch sicherer als XXXX . 2008 hat Al Shabab XXXX verlassen und daher sind wir 2009 zurückgekehrt. Ich habe meine Arbeit fortgesetzt und wir haben 20 Telefone für Truppen aus XXXX installiert. Unser Installationstrupp bestand aus drei Personen. Wir mussten einen Defekt beheben. Im Oktober 2009 kamen Mitglieder von Al Shabab und sagten zu uns das wir Ungläubige unterstützen gegen die wir kämpfen. Wir waren im Ort XXXX und erledigten unsere Aufgabe und wollten hinausgehen als wir draußen waren kamen zwei unbewaffnete Männer und haben uns gewarnt. In der Nähe waren Borundische Truppen die uns sagten, dass wir die Arbeit lassen sollen da wir ansonsten sterben würden. Wir haben das nicht ernst genommen und haben weiter gemacht. Nach einer Woche sind wir wieder hingefahren an diesem Tag waren wir nur zu zweit, als wir wegfahren wollten stoppte ein Auto vor unserem. Das war am 21.10.2009, wir stiegen aus und man sagte, dass man uns gewarnt hatte. Sie haben unsere Arbeitssachen weggenommen. Dies war 2 Kilometer vom Stützpunkt entfernt. Sie haben uns zu Kriegsruinen gebracht. Sie haben mich sehr schwer geschlagen, mit dem Kolben einer Pistole bzw eines Gewehres. Ich hatte Verletzungen am Kopf. Als ich meinen Kopf schützen wollte wurde mir der Arm gebrochen. Wir haben versprochen dort nicht mehr zu arbeiten und gebeten, dass man uns am Leben lassen solle. (BF weint) Sie haben uns dort allein gelassen und Leute die dort wohnten haben uns in ein Spital gebracht. Als ich im Spital war wurde ich untersucht und man röntgenisierte meinen Kopf und Arm, meinen Arm haben sie eingegipst. Am Kopf wurde ich genäht. Den Gips hatte ich sechs Wochen. In dieser Zeit war ich zu Hause, zirka zwei Monate. Im Dezember habe ich meiner Firma gesagt, dass ich nicht mehr arbeiten will. Ich war seit dem Vorfall nicht mehr im Dienst, wurde aber trotzdem bezahlt. Im April 2010 wurde meine Frau schwanger. Der Arzt meinte man müsse einen Kaiserschnitt durchführen. Das Spital hat 400 Dollar verlangt. Ich habe 4 Tage versucht das Geld zusammenzubringen, jedoch starb mein Kind vorher. Ich bin zu XXXX gegangen und ersuchte ihn um Hilfe. Ich musste 300 Dollar für die Behandlung meiner Frau bezahlen. XXXX fragte mich wie ich meine Familie ernähren wolle. Ich sagte, dass ich Hilfe brauchen würde. Er gab mir 500 Dollar und versprach mir, dass ich 2011 für ihn arbeiten könne. Als ich keine regelmäßige Arbeit hatte, führte ich Gelegenheitsarbeiten aus. Im März 2011 habe ich begonnen wieder zu arbeiten. Ich habe einen Führerschein gemacht und wurde von meinen Verwandten dabei unterstützt. Außerhalb meiner Arbeit haben sie mich auch unterstützt. Ich habe auch seine Familie mit Arbeiten unterstützt. Ansonsten machte ich nur meine Arbeit in der Firma des Verwandten. Als ich in der Firma arbeitete wurde ich nicht bedroht. Ich verdiente 250 Dollar im Monat. Eines Tages kam ein Beamter der Regierung, dieser Mann wollte einen Chauffeur. Er fragte XXXX ob ich für ihn arbeiten darf. XXXX fragte auch mich und schlug mir vor mit dem Mann zu arbeiten. Mehrfach nachgefragt gebe ich an, dass mein Verwandter sagte, er würde die Verantwortung für eventuelle Gefahren übernehmen. Es war letztendlich meine freie Entscheidung diesen Berufswechsel durchzuführen. Es waren mir die Gefahren die mit dieser neuen Anstellung einhergehen bewusst. Aber die Bezahlung war sehr lukrativ, ich bekam 500 Dollar. Er sagte mir, dass wir zwischen seinem Haus und dem Parlament fahren würden. In der Früh hin und am Nachmittag zurück. Auf unseren Fahrten waren zwei Personenschützer dabei. Insgesamt gab es 8 Personen die in schützten. Ich war zufrieden mit meinem Job. Im April 2014 habe ich ihn in ein Hotel gebracht, dort gab es ein Meeting. Es begann um 11 Uhr und endete um 17 Uhr. Als wir zurückfuhren kam hinter uns ein Auto. Der Politiker hat telefoniert um andere Soldaten anzufordern. Drei Autos der Regierung kamen hinzu. Sie haben das uns verfolgende Auto gestoppt und es untersucht. Die drei Insassen wurden festgenommen. Am 13.04.2014 kam ich in mein Haus, habe mich geduscht und ging zum Markt. Als ich auf dem Markt war habe ich einen Freund getroffen. Wir sind zu ihm nach Hause gegangen. Um 22 Uhr hat mich meine Frau angerufen. Sie informierte mich, dass zwei Männer nach mir zu Hause gesucht hätten. Sie hatten zwei Pistolen dabei. Sie haben mich gesucht aber nicht gefunden. Sie haben nichts Näheres gesagt und verließen das Haus wieder. Sie waren vermummt. Meine Frau meinte ich solle nicht nach Hause kommen. Ich informierte den Politiker. Er sagte ich soll ein Taxi zu ihm nehmen. Ich bin aber mit dem Bus zu ihm gefahren. Ich bin bei ihm zu Hause geblieben. Ich war in den kommenden sechs Monaten bei ihm. Meine Frau besuchte mich lediglich am Freitag. Im November 2014 wurde der Politiker getötet. An diesem Tag wollten wir zum Chef des Militärs. Als wir auf dem Weg waren schreit ein Mann den Namen meines Politikers. Es wurde der Wagen beim Eingang zum Privaten Haus des Militärchefs bei der Wache angehalten. Ich bin weiter gefahren aber der Politiker stieg aus und ging mit einem Bewacher zu dem Mann der seinen Namen gerufen hatte. Als er dort war und mit dem Mann sprach, kam plötzlich ein Auto, aus dem das Feuer eröffnet wurde, und der Politiker wurde erschossen. Alle drei sind dort gestorben. Der Polizist, der Politiker und der Mann mit dem er sprach. Als ich den Vorfall gesehen habe wurde ich ohnmächtig und wurde ins Spital gebracht. Ich war nicht verletzt. Es wurde mir gesagt dass der Militärchef mit Soldaten kam. Ich bin dort eine Nacht geblieben. In der Früh wurden die Verstorbenen begraben. Während des Begräbnisses gab es auch eine Schießerei und zwei Männer starben. XXXX war auch am Begräbnis und bat den Militärchef das ich drei Monate in einer Basis bleiben könne. Dann blieb ich dort drei Monate und danach bin ich in die Türkei geflogen.BF: Ich habe bei der Telekom Somalia gearbeitet, seit 2005. Mit dieser Arbeit war ich zufrieden. 2004 wurde Al Shabab gegründet und 2006 sind Äthiopische Truppen nach römisch 40 gekommen um gegen Al Shabab zu kämpfen. Es gab Kämpfe, viele Leute sind geflüchtet die Amison kämpfte gegen Al Shabab. Die Leute sind aus römisch 40 nach römisch 40 geflüchtet. Dort waren auch Mitglieder von Al Shabab die viele Menschen getötet haben. Die Kämpfe dauerten zwei Jahre. Auch in dieser Zeit installierte ich Telefonleitungen und zwar in römisch 40 wo viele Geschäftsleute hin geflüchtet sind. Wir haben oft gesehen wie Al Shabab Leute getötet haben die gegen sie