TE Bvwg Beschluss 2019/2/28 W115 2207107-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W115 2207107-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß § 41, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am römisch 40 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

2. Ein vom Beschwerdeführer am XXXX gestellter Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom XXXX mit der Begründung abgewiesen, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH betrage.2. Ein vom Beschwerdeführer am römisch 40 gestellter Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom römisch 40 mit der Begründung abgewiesen, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH betrage.

2.1. Dieser Entscheidung wurde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , zugrunde gelegt.2.1. Dieser Entscheidung wurde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , zugrunde gelegt.

3. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gestellt.3. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Entlassungsbericht Dr. XXXX , Rehabilitationszentrum XXXX vom XXXX? Entlassungsbericht Dr. römisch 40 , Rehabilitationszentrum römisch 40 vom römisch 40

? Ärztliche Befundberichte, Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie vom XXXX und XXXX? Ärztliche Befundberichte, Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie vom römisch 40 und römisch 40

? Ambulanzkarte, Universitätsklinikum XXXX , Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom XXXX? Ambulanzkarte, Universitätsklinikum römisch 40 , Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom römisch 40

? Berichte unfallchirurgische Nachbehandlung, Universitätsklinikum XXXX , Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie jeweils vom XXXX? Berichte unfallchirurgische Nachbehandlung, Universitätsklinikum römisch 40 , Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie jeweils vom römisch 40

? Schlussbericht des behandelnden Arztes, Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie vom XXXX? Schlussbericht des behandelnden Arztes, Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie vom römisch 40

3.1. Weiters wurden vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom XXXX folgende medizinische Beweismittel nachgereicht:3.1. Weiters wurden vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom römisch 40 folgende medizinische Beweismittel nachgereicht:

? Ambulanzkarte, Universitätsklinikum XXXX , Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom XXXX? Ambulanzkarte, Universitätsklinikum römisch 40 , Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom römisch 40

? Implantatpass

? Ärztlicher Entlassungsbrief, Universitätsklinikum XXXX , Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom XXXX? Ärztlicher Entlassungsbrief, Universitätsklinikum römisch 40 , Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom römisch 40

3.2. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein mit XXXX datiertes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 vH bewertet wurde. Weiters wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.3.2. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein mit römisch 40 datiertes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 vH bewertet wurde. Weiters wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

Die Funktionseinschränkungen wurden wie folgt beurteilt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma mit kognitiven Defiziten und Koordinationsstörungen sowie Beeinträchtigung der Motorik der rechten oberen und geringer der rechten unteren Extremität Unterer Rahmensatz, da gut kompensiert.

04.01.02

50 vH

02

Posttraumatische funktionelle Einschränkung der Halswirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da eine Versteifungsoperation erfolgte.

02.01.02

40 vH

03

Zustand nach Schultereckgelenksverletzung rechts Fixposition

02.06.01

10 vH

Begründend für

den Gesamtgrad der Behinderung wurde zusammengefasst ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH, da Leiden 1 von Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da dieses maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweist.

3.3. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde dem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung stattgegeben und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH und der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial" übermittelt.3.3. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde dem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung stattgegeben und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH und der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial" übermittelt.

Im Rahmen dieses Schreibens wurde von der belangten Behörde ergänzend angemerkt, dass aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 abzusprechen gewesen sei.Im Rahmen dieses Schreibens wurde von der belangten Behörde ergänzend angemerkt, dass aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 abzusprechen gewesen sei.

Als Beilage wurde von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage wurde von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt.

3.4. Gegen diesen Bescheid in Form der Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer unter Darlegung seiner Krankengeschichte und der aus den Gesundheitsschädigungen resultierenden Einschränkungen im Berufsleben, im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er mit dem Ergebnis der Untersuchung durch die befasste Sachverständige nicht einverstanden sei. Es seien die bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen nicht korrekt beurteilt worden und er sei daher mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden. Er leide seit XXXX an einem Psychosyndrom mit Einschränkung des Kurzzeitgedächtnisses und einer Einschränkung der Feinmotorik der rechten Hand bzw. der rechten Körperhälfte. Weiters habe er XXXX ein Karzinom und Chemotherapie gehabt. Darüber hinaus habe er sich bei einem Sturz XXXX eine Schulterverletzung rechts zugezogen und ein Sturz XXXX habe zu einer Halswirbelsäulenverletzung geführt. Auch habe er Probleme mit dem rechten Bein und es bestehe Sturzneigung, die auf die Hemiparese zurückzuführen sei.Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer unter Darlegung seiner Krankengeschichte und der aus den Gesundheitsschädigungen resultierenden Einschränkungen im Berufsleben, im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er mit dem Ergebnis der Untersuchung durch die befasste Sachverständige nicht einverstanden sei. Es seien die bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen nicht korrekt beurteilt worden und er sei daher mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden. Er leide seit römisch 40 an einem Psychosyndrom mit Einschränkung des Kurzzeitgedächtnisses und einer Einschränkung der Feinmotorik der rechten Hand bzw. der rechten Körperhälfte. Weiters habe er römisch 40 ein Karzinom und Chemotherapie gehabt. Darüber hinaus habe er sich bei einem Sturz römisch 40 eine Schulterverletzung rechts zugezogen und ein Sturz römisch 40 habe zu einer Halswirbelsäulenverletzung geführt. Auch habe er Probleme mit dem rechten Bein und es bestehe Sturzneigung, die auf die Hemiparese zurückzuführen sei.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom 08.02.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom 08.02.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. So hat der Beschwerdeführer bereits mit seinem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung medizinische Unterlagen betreffend sein neurologisch/psychiatrisches Krankheitsbild in Vorlage gebracht, in welchen u.a. ein mehrjähriger Krankheitsverlauf aufgrund dieser Leiden dokumentiert ist. Die belangte Behörde hat zur Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers jedoch lediglich ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch ist im vorliegenden Fall das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden komplexen neurologisch/psychiatrischen Beschwerdebildes nicht geeignet. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass zusätzlich zur erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie auch die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) zu gewährleisten. Darüber hinaus ist das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte orthopädische Sachverständigengutachten hinsichtlich der Beurteilung des neurologisch/psychiatrischen Leidenszustandes des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, da dem vorliegenden Gutachten zu Art und Ausmaß der kognitiven Defizite und der Koordinationsstörungen keine hinreichenden Ausführungen zu entnehmen sind, zumal im Untersuchungsbefund auch kein neurologischer Status enthalten ist. Weiters ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismitteln durch die befasste Sachverständige nicht im ausreichenden Maße erfolgt, da nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen im Einzelnen eingegangen worden ist. Der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zusätzlich zu dem bereits eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten ein ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen. Aufgrund von Hinweisen im Verwaltungsakt (Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX ) wurde der belangten Behörde weiters aufgetragen das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, den Beschwerdeführer aufzufordern, medizinische Beweismittel hinsichtlich des vorgebrachten urologischen Leidens in Vorlage zu bringen. Von diesen Beweismitteln wird es abhängig sein, ob zusätzlich auch noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Urologie bzw. Innere Medizin erforderlich ist.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. So hat der Beschwerdeführer bereits mit seinem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung medizinische Unterlagen betreffend sein neurologisch/psychiatrisches Krankheitsbild in Vorlage gebracht, in welchen u.a. ein mehrjähriger Krankheitsverlauf aufgrund dieser Leiden dokumentiert ist. Die belangte Behörde hat zur Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers jedoch lediglich ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch ist im vorliegenden Fall das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden komplexen neurologisch/psychiatrischen Beschwerdebildes nicht geeignet. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass zusätzlich zur erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie auch die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) zu gewährleisten. Darüber hinaus ist das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte orthopädische Sachverständigengutachten hinsichtlich der Beurteilung des neurologisch/psychiatrischen Leidenszustandes des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, da dem vorliegenden Gutachten zu Art und Ausmaß der kognitiven Defizite und der Koordinationsstörungen keine hinreichenden Ausführungen zu entnehmen sind, zumal im Untersuchungsbefund auch kein neurologischer Status enthalten ist. Weiters ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismitteln durch die befasste Sachverständige nicht im ausreichenden Maße erfolgt, da nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen im Einzelnen eingegangen worden ist. Der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zusätzlich zu dem bereits eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten ein ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen. Aufgrund von Hinweisen im Verwaltungsakt (Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom römisch 40 ) wurde der belangten Behörde weiters aufgetragen das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, den Beschwerdeführer aufzufordern, medizinische Beweismittel hinsichtlich des vorgebrachten urologischen Leidens in Vorlage zu bringen. Von diesen Beweismitteln wird es abhängig sein, ob zusätzlich auch noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Urologie bzw. Innere Medizin erforderlich ist.

5. Im fortgesetzten Verfahren wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Psychologin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , sowie von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der Aktenlage vom XXXX bzw. XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.5. Im fortgesetzten Verfahren wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Psychologin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , sowie von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der Aktenlage vom römisch 40 bzw. römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.

Die Funktionseinschränkungen wurden wie folgt beurteilt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Leichtgradiges organisches Psychosyndrom ohne Einschränkung der sozialen Kompetenz. Einbeziehung einer chronifizierten neurotischen Belastungsstörung im Sinne einer Verbitterungsstörung. Leichtgradiges OPS mit GdB 30% wird aufgrund Einbeziehung der Verbitterungsstörung um eine Stufe erhöht.

03.03.01

40 vH

02

Posttraumatische funktionelle Einschränkung der Halswirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da eine Versteifungsoperation erfolgte.

02.01.02

40 vH

03

Zustand nach Schultereckgelenksverletzung rechts Fixposition

02.06.01

10 vH

Begründend für

den Gesamtgrad der Behinderung wurde zusammengefasst ausgeführt:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweist. Keine weitere Erhöhung durch Leiden 3 wegen geringer funktioneller Zusatzrelevanz.

5.1. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Umstand, dass er keine Medikamente einnehme, nicht bedeuten würde, dass er nicht eingeschränkt sei. Er leide an Störungen der Feinmotorik der rechten Hand und habe Probleme mit dem Kopf, dem rechten Arm und dem rechten Bein. Weiters leide er an Tinnitus beidseitig. Es bestehe Sturz- und Stolpergefahr. Auch werde im Gutachten eine Verbitterungsstörung angeführt, was er nicht nachvollziehen könne. Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer ein Karzinom und eine Chemotherapie erwähnt.5.1. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Umstand, dass er keine Medikamente einnehme, nicht bedeuten würde, dass er nicht eingeschränkt sei. Er leide an Störungen der Feinmotorik der rechten Hand und habe Probleme mit dem Kopf, dem rechten Arm und dem rechten Bein. Weiters leide er an Tinnitus beidseitig. Es bestehe Sturz- und Stolpergefahr. Auch werde im Gutachten eine Verbitterungsstörung angeführt, was er nicht nachvollziehen könne. Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer ein Karzinom und eine Chemotherapie erwähnt.

5.2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine mit XXXX datierte ergänzende medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.5.2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine mit römisch 40 datierte ergänzende medizinische Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen wurde Folgendes angeführt (Auszug aus der eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahme):

"[...]

Herr XXXX schickt ein E-Mail, in dem er schreibt, dass er mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt. Somit ergibt sich keine Änderung zum Gutachten aus XXXX .Herr römisch 40 schickt ein E-Mail, in dem er schreibt, dass er mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt. Somit ergibt sich keine Änderung zum Gutachten aus römisch 40 .

[...]"

6. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß § 41, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) aufgrund des weiterhin in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.6. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) aufgrund des weiterhin in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH betragen würde. Die erhobenen Einwendungen seien einer abermaligen sachverständigen Überprüfung unterzogen worden und es sei dabei festgestellt worden, dass die vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Als Beilage zum Bescheid wurden von der belangten Behörde die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurden von der belangten Behörde die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme Dris. römisch 40 übermittelt.

7. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage neuer medizinischer Beweismittel wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sein Grad der Behinderung 60 vH betrage. Er habe auch einen Behindertenpass, der dies belege. Die durchgeführte psychologische bzw. orthopädische Untersuchung sei nicht zielführend. Es sei eine Untersuchung durch einen Neurologen erforderlich. Es sei nicht richtig, dass es ihm gut gehe und die volle Kraft zurück sei. Seine Gesundheitsschädigungen würden den Kopf, die Feinmotorik des rechten Armes und der rechten Hand bei eingeschränkter Kraft sowie die Feinmotorik des rechten Beines und des rechten Fußes ebenfalls bei eingeschränkter Kraft betreffen.

8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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