TE Bvwg Beschluss 2019/3/13 I403 2136758-2

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I403 2136758-2/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019, Zl. 1020701303/190186135, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019, Zl. 1020701303/190186135, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Fremde, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 03.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung zunächst mit den schlechten Lebensbedingungen in Algerien begründete, im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hingegen damit, dass sein Vater in Algerien umgebracht worden sei, da er Alkohol verkauft habe. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (fortan: BFA; belangte Behörde) vom 20.09.2016 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn ausgesprochen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2016 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

2. Am 06.12.2016 wurde der Fremde einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde in Wien vorgeführt und als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.

3. Am 21.02.2019 stellte der Fremde während seiner Anhaltung in Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in der Erstbefragung am selben Tag damit, dass der Dolmetscher in seiner "1. Asyleinvernahme" ihn falsch verstanden und auch falsche Angaben gemacht habe. Der Fremde würde nicht aus Algerien stammen, sondern aus "Polisario", Westsahara. Er habe keinerlei Bezug zu Algerien. Sein Vater sei albanischer Herkunft und er kenne ihn nicht. Seine Mutter habe jemand anderen geheiratet, sodass der Fremde in "Polisario" als "Bastard" gelte und von der Gesellschaft nicht akzeptiert werde. Er habe Angst, in seiner Heimat als "identitätsloser Mensch" getötet zu werden.

4. Mit schriftlicher Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 vom 25.02.2019 wurde dem Fremden die Absicht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.4. Mit schriftlicher Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 vom 25.02.2019 wurde dem Fremden die Absicht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

5. Bei seiner am 28.02.2019 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA brachte der Fremde neuerlich vor, in "Polisario" geboren worden zu sein. Seine Mutter sei nach Libyen gezogen und habe dort wieder geheiratet. Als uneheliches Kind sowie aufgrund seines albanischen Namens habe der Fremde ständig Probleme in den arabischen Ländern, sodass er nach Europa gezogen sei.

6. Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das BFA mit dem am 28.02.2019 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Das BFA wies darauf hin, dass das nunmehrige Vorbringen des Fremden nicht glaubhaft sei und sich kein objektiv neuer Sachverhalt ergeben habe. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.6. Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das BFA mit dem am 28.02.2019 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Das BFA wies darauf hin, dass das nunmehrige Vorbringen des Fremden nicht glaubhaft sei und sich kein objektiv neuer Sachverhalt ergeben habe. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

7. Der Verwaltungsakt und der Bescheid wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde.

1. Feststellungen:

Der volljährige Fremde ist algerischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Der erste Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 03.06.2014 wurde mit Bescheid des BFA vom 20.09.2016 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn ausgesprochen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2016 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren brachte der Fremde keine glaubhaften Fluchtgründe vor, aus welchen sich ein objektiv neuer Sachverhalt ergibt.

Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Algerien noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Dezember 2016 und damit seit Rechtskraft des vorangegangenen abweisenden Erkenntnisses eine maßgebliche Änderung eingetreten.

Der Fremde machte auch keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme geltend. Auch eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens des Fremden kann nicht festgestellt werden. Der Fremde verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen maßgeblichen sozialen oder privaten Anknüpfungspunkte, er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung ist nicht erkennbar. Er hat zwei Deutsch-Kurse besucht, kann jedoch kein Zertifikat vorweisen.

Der Fremde weist in Österreich vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.06.2015 wurde der Fremde wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, wegen Urkundenunterdrückung nach §§ 15, 229 StGB, sowie wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.06.2015 wurde der Fremde wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, wegen Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 15, 229, StGB, sowie wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.07.2015 wurde der Fremde wegen Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB, wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB sowie wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.07.2015 wurde der Fremde wegen Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB, wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB sowie wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.10.2015 wurde der Fremde wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.10.2015 wurde der Fremde wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.08.2016 wurde der Fremde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 12 dritter Fall, 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.08.2016 wurde der Fremde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 127, 130 Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Fremden ergibt sich aufgrund dessen, dass dieser am 06.12.2016 einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde in Wien vorgeführt und hierbei als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde.

Die Angaben zu den Asylverfahren des Fremden ergeben sich aus den vorliegenden Akten.

Der Fremde hatte im vorangegangenen Verfahren zunächst angegeben, Algerien aufgrund der schlechten Lebensbedingungen verlassen zu haben, ehe er seinen Fluchtgrund dahingehend abänderte, dass sein Vater in Algerien umgebracht worden sei, da er Alkohol verkauft habe.

Im gegenständlichen Verfahren änderte der Fremde sein Vorbringen aus dem Erstverfahren gänzlich. Er gab an, der Dolmetscher in seiner "1. Asyleinvernahme" habe ihn falsch verstanden und auch falsche Angaben gemacht. Der Fremde würde nicht aus Algerien stammen, sondern aus "Polisario", Westsahara. Er habe keinerlei Bezug zu Algerien. Sein Vater sei albanischer Herkunft, und er kenne ihn nicht. Seine Mutter habe jemand anderen geheiratet, sodass der Fremde in "Polisario" als "Bastard" gelte und von der Gesellschaft nicht akzeptiert werde. Er habe Angst, in seiner Heimat als "identitätsloser Mensch" getötet zu werden.

Den Ausführungen des Fremden zu seinen Fluchtgründen in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren ist jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen, insbesondere aufgrund dessen, dass dieser am 06.12.2016 bereits von einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde in Wien als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Zudem handelt es sich bei "Polisario" um keinen Ort, sondern ist dies die Bezeichnung für die Unabhängigkeitsbewegung für die Westsahara. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich aus dieser Gegend stammen würde, würde er dies wissen und nicht angeben, in "Polisario" geboren zu sein. Außerdem wäre anzunehmen, dass er, wenn er aus dem Gebiet der Westsahara stammen würde, dass er dies im ersten Asylverfahren angegeben hätte; dass er in beiden Einvernahmen des ersten Asylverfahrens hinsichtlich seiner Staatsbürgerschaft missverstanden worden ist, ist nicht plausibel. Sein Vorbringen, aus der Westsahara zu stammen, ist daher nicht glaubhaft.

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Fremden im Bundesgebiet ist seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar. Insbesondere kann aufgrund der inkonsistenten und unsubstantiierten Angaben des Fremden nicht festgestellt werden, ob er im Raum der Europäischen Union tatsächlich Verwandte hat. Während der Fremde in seinem ersten Asylverfahren noch angegeben hatte, Vater eines Sohnes zu sein, gab er in seinem zweiten Asylverfahren wiederum an, möglicherweise Vater einer Tochter zu sein, welche in Belgien leben würde.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwei Deutsch-Kurse besucht hat, ergibt sich aus diesbezüglich vorgelegten Teilnahmebestätigungen.

Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 11.03.2019.

Was den Gesundheitszustand des Fremden betrifft, so brachte dieser im gegenständlichen Verfahren eine Therapiebestätigung vom 07.02.2019 in Vorlage, aus welcher hervorgeht, dass er vom 11.10.2018 bis 11.02.2019 an einer Drogentherapiegruppe in der JA XXXX teilgenommen hat, welche für ein Jahr vorgesehen ist, jedoch nunmehr nach 4 Monaten, aufgrund seiner Haftentlassung, beendet wurde. Die Therapie kann erforderlichenfalls auch in Algerien, wo medizinische Versorgung grundsätzlich, wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen ist, allgemein zugänglich und kostenfrei ist, fortgesetzt werden.Was den Gesundheitszustand des Fremden betrifft, so brachte dieser im gegenständlichen Verfahren eine Therapiebestätigung vom 07.02.2019 in Vorlage, aus welcher hervorgeht, dass er vom 11.10.2018 bis 11.02.2019 an einer Drogentherapiegruppe in der JA römisch 40 teilgenommen hat, welche für ein Jahr vorgesehen ist, jedoch nunmehr nach 4 Monaten, aufgrund seiner Haftentlassung, beendet wurde. Die Therapie kann erforderlichenfalls auch in Algerien, wo medizinische Versorgung grundsätzlich, wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen ist, allgemein zugänglich und kostenfrei ist, fortgesetzt werden.

Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss.

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

3.1. Zu den rechtlichen Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a Abs. 2 und 6 AsylG 2005 lauten:§12a Absatz 2 und 6 AsylG 2005 lauten:

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2. Zur Rechtsprechung zum § 12a AsylG 20053.2. Zur Rechtsprechung zum Paragraph 12 a, AsylG 2005

3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof fasste die Leitlinien zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes folgendermaßen zusammen (VwGH, 19.12.2017, Ra 2017/18/0451):

"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, genießt gemäß § 12 AsylG 2005 grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr zulässig ist, faktischen Abschiebeschutz; das bedeutet, dass er weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf."Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, genießt gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr zulässig ist, faktischen Abschiebeschutz; das bedeutet, dass er weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf.

Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, wurden für Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen.Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wurden für Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen.

Sie haben - nach den Gesetzesmaterialien (RV 330 BlgNR 24. GP 11) -Sie haben - nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11) -

"unter Wahrung der notwendigen rechtsstaatlichen Garantien ... das

Ziel, jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren besteht, möglichst früh von klar missbräuchlichen Antragstellungen zu unterscheiden und diese in weiterer Folge als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen."

Dieses Ziel wird sowohl vom Verfassungsgerichtshof in seiner bisher zu § 12a AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg. 19.215/2010, VfSlg 19.841/2014) als auch im Unionsrecht als legitim anerkannt. So sieht die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) zum einen vor, Folgeanträge unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig zu betrachten (vgl. Art. 33 Abs. 2 lit. d, Art. 40 Abs. 5 leg. cit.), zum anderen erlaubt Art. 41 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie den Mitgliedstaaten, Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet zu machen, wenn eine Person a) nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, förmlich einen ersten Folgeantrag gestellt hat, der gemäß § 40 Abs. 5 nicht weiter geprüft wird, oderDieses Ziel wird sowohl vom Verfassungsgerichtshof in seiner bisher zu Paragraph 12 a, AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung vergleiche etwa VfSlg. 19.215/2010, VfSlg 19.841/2014) als auch im Unionsrecht als legitim anerkannt. So sieht die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) zum einen vor, Folgeanträge unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig zu betrachten vergleiche Artikel 33, Absatz 2, Litera d,, Artikel 40, Absatz 5, leg. cit.), zum anderen erlaubt Artikel 41, Absatz eins, der Verfahrensrichtlinie den Mitgliedstaaten, Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet zu machen, wenn eine Person a) nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, förmlich einen ersten Folgeantrag gestellt hat, der gemäß Paragraph 40, Absatz 5, nicht weiter geprüft wird, oder

b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Art. 40 Abs. 5 als unzulässig zu betrachten, oder nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Allerdings können die Mitgliedstaaten eine solche Ausnahme nur dann machen, wenn die Asylbehörde die Auffassung vertritt, dass eine Rückkehrentscheidung keine direkte oder indirekte Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaates darstellt. In den aufgeführten Fällen können die Mitgliedstaaten ferner - im Einklang mit dem nationalen Recht - von den für beschleunigte Verfahren üblicherweise geltenden Fristen abweichen, sofern das Prüfungsverfahren gemäß Art. 31 Abs. 8 lit. g der Verfahrensrichtlinie beschleunigt durchgeführt wird, bzw. - im Einklang mit dem nationalen Recht - von den Fristen abweichen, die üblicherweise für Zulässigkeitsprüfungen gemäß den Art. 33 und 34 der Verfahrensrichtlinie gelten. Auch kann von Art. 46 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie abgewichen werden, wonach dem Antragsteller gewöhnlich bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf gestattet wird, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu verbleiben.b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Artikel 40, Absatz 5, als unzulässig zu betrachten, oder nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Allerdings können die Mitgliedstaaten eine solche Ausnahme nur dann machen, wenn die Asylbehörde die Auffassung vertritt, dass eine Rückkehrentscheidung keine direkte oder indirekte Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaates darstellt. In den aufgeführten Fällen können die Mitgliedstaaten ferner - im Einklang mit dem nationalen Recht - von den für beschleunigte Verfahren üblicherweise geltenden Fristen abweichen, sofern das Prüfungsverfahren gemäß Artikel 31, Absatz 8, Litera g, der Verfahrensrichtlinie beschleunigt durchgeführt wird, bzw. - im Einklang mit dem nationalen Recht - von den Fristen abweichen, die üblicherweise für Zulässigkeitsprüfungen gemäß den Artikel 33 und 34 der Verfahrensrichtlinie gelten. Auch kann von Artikel 46, Absatz 8, der Verfahrensrichtlinie abgewichen werden, wonach dem Antragsteller gewöhnlich bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf gestattet wird, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu verbleiben.

Die Verfahrensrichtlinie erlaubt es daher, das Recht auf Verbleib eines Asylwerbers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates auch während der Prüfung seines Folgeantrags zu beschränken, wenn der Folgeantrag entweder nur dazu dient, eine (rechtmäßige) Abschiebung zu verzögern oder zu behindern, oder wenn nach vorangegangener Prüfung eines Folgeantrags, der zu einer Zurückweisung oder Abweisung geführt hat, (zumindest) ein weiterer Folgeantrag gestellt wird. In jedem Fall ist jedoch der Refoulementschutz zu wahren.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auch die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auszulegen. Sie sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auch die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auszulegen. Sie sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmater

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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