TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W122 1420621-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W122 1420621-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2018, Zl. 810793200-180759958, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2018, Zl. 810793200-180759958, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2019, zu Recht erkannt:

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Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 27.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 04.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 04.08.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde ausgeführt, dass eine Verfolgung durch den Stiefvater und einen Kommandanten aufgrund der widersprüchlichen Darstellung nicht glaubwürdig seien. Die angeführten Probleme aufgrund der Religionszugehörigkeit hätten sich auf konkretes Nachfragen nur auf nicht selbst erfahrene schlechte Behandlungen der Hazara durch Pashtunen bezogen.

3. Mit Schriftsatz vom 09.08.2011, eingebracht am 10.08.2011, wurde der oben genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2014 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Mit Schriftsatz vom 09.08.2011, eingebracht am 10.08.2011, wurde der oben genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2014 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile konvertiert sei. Die Angaben des Beschwerdeführers seien in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2014 glaubwürdig gewesen und durch ein vorgelegtes Schreiben des Leiters einer christlichen Gemeinde, seines des Taufzeugnisses sowie den Ausführungen des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan untermauert worden. Mit seiner Konversion zum Christentum habe er einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG verwirklicht.Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile konvertiert sei. Die Angaben des Beschwerdeführers seien in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2014 glaubwürdig gewesen und durch ein vorgelegtes Schreiben des Leiters einer christlichen Gemeinde, seines des Taufzeugnisses sowie den Ausführungen des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan untermauert worden. Mit seiner Konversion zum Christentum habe er einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG verwirklicht.

4. Aufgrund einer Reisebewegung in den Iran leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.08.2018 ein Aberkennungsverfahren gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein. In weiterer Folge fand am 19.09.2018 die Niederschrift im Verfahren vor der belangten Behörde statt.4. Aufgrund einer Reisebewegung in den Iran leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.08.2018 ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein. In weiterer Folge fand am 19.09.2018 die Niederschrift im Verfahren vor der belangten Behörde statt.

Hierbei führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Hauptschulabschluss nachgeholt und eine Lehre als Imker gemacht habe. Er müsse nur mehr die Lehrabschlussprüfung bestehen. Sonstige Verwandte habe er in Österreich nicht. Seine Mutter würde im Iran leben, zu sonstigen Verwandten in Afghanistan habe er keinen Kontakt.

Er sei evangelisch und glaublich irgendwann im Jahr 2013 zum Christentum konvertiert. Er habe in Griechenland Interesse am Christentum gefunden. Während man sich im Islam an Regeln halten müsse, müsse man das im Christentum nicht. An seine Taufe könne er sich nicht mehr erinnern, jedoch würde er zweimal im Monat in die Kirche gehen. In wie vielen Teilen ein Gottesdienst aufgebaut sei, wisse er nicht. Er sei aufgrund des Zeitmangels zuletzt 2017 bei einem Gottesdienst gewesen. Seiner Mutter habe er nicht von seiner Konversion erzählt, weil er sich nicht getraut habe, ihr dies zu sagen. Weiters über die wichtigsten christlichen Feiertage gefragt, habe der Beschwerdeführer nur rudimentäre Angaben zu Ostern, Weihnachten und Pfingsten machen können. Den Begriff der Dreifaltigkeit und der Sakramente würde er nicht kennen, ebenso habe der die Frage, ob Jesus getauft worden sei, mit "nein" beantwortet.

Nach Afghanistan würde er aufgrund seines Religionswechsels nicht zurückgehen können, weil man ihn dort sonst töten würde. In den Iran sei er gegangen, weil er seine Mutter besucht habe und dort niemand von seiner Konversion wisse. Die Frage, wer in Afghanistan wissen solle, dass er die Religion gewechselt habe, habe der Beschwerdeführer ebenfalls mit "niemand" beantwortet. Nach Afghanistan wolle er nicht zurück, weil das ganze Land unsicher sei.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2018 (zugestellt am 01.10.2018) wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 18.12.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gem. § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG ist gem. § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gem. § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2018 (zugestellt am 01.10.2018) wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 18.12.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG ist gem. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gem. Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden kann, dass er aus innerer Überzeugung Christ sei, zumal er nicht einmal ansatzweise Kenntnisse über die christlichen Feiertage gehabt habe und er nichts mit Begriffen "Sakrament" und "Dreifaltigkeit" anfangen habe können. Ebenso sei er längere Zeit nicht mehr bei einem Gottesdienst gewesen und habe der eigenen Mutter seine Konversion verschwiegen. Daher würden die Gründe, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, nicht mehr vorliegend sein. Das Vorbringen würde keinen Hinweis bieten, dass wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe aktuell bestünden. Ebenso seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde aufgrund der Vollzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers, seiner Integration und seinen sozialen Kontakten für auf Dauer unzulässig erklärt, wobei ihm aufgrund der Vollzeitbeschäftigung eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen gewesen sei.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden kann, dass er aus innerer Überzeugung Christ sei, zumal er nicht einmal ansatzweise Kenntnisse über die christlichen Feiertage gehabt habe und er nichts mit Begriffen "Sakrament" und "Dreifaltigkeit" anfangen habe können. Ebenso sei er längere Zeit nicht mehr bei einem Gottesdienst gewesen und habe der eigenen Mutter seine Konversion verschwiegen. Daher würden die Gründe, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, nicht mehr vorliegend sein. Das Vorbringen würde keinen Hinweis bieten, dass wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe aktuell bestünden. Ebenso seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde aufgrund der Vollzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers, seiner Integration und seinen sozialen Kontakten für auf Dauer unzulässig erklärt, wobei ihm aufgrund der Vollzeitbeschäftigung eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen gewesen sei.

6. Mit Eingabe vom 10.11.2018 wurden seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein Konvolut an Unterlagen, bestehend aus einem Schulzeugnis, Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie Kursbesuchsbestätigungen vorgelegt. Mit einer einen Tag später folgenden Eingabe wurde beantragt, den Pastor der iranisch christlichen Gemeinde persönlich als Zeugen zu befragen, um den Beweis liefern zu können, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ein aktives Mitglied der iranischen Christlichen Gemeinde sei.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.01.2019 in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde.

Im Zuge der Verhandlung stellte der Beschwerdeführer die Niederschrift im Verfahren vor dem BFA dahingehend richtig, dass er auch 2016/2017 mindestens einmal im Monat in der Kirche gewesen sei. Beruflich habe er die Lehre beendet, jedoch habe er die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden, weshalb er nächsten November erneut zu dieser antreten müsse.

Auf die Frage, wie weit er sich in die kirchliche Gemeinschaft einbringen würde, antwortete er, dass er die Kirche besuche und er würde mit Neuankömmlingen über Jesus Christus und die Kirche sprechen. Er fühle sich durch das Christentum befreit und das Beten würde seine Probleme lösen. Auf die Frage wie ein außenstehender Bekannter erkennen würde, dass er Christ sei, antwortete der Beschwerdeführer nach mehrmaligem Nachfragen, dass man dies daran merken würde, weil er Schweinefleisch esse und Alkohol trinken würde. Das Wort "Wert" könne er trotz Nachfragens nicht erklären. Er habe durch die Konversion aber seine innere Ruhe gefunden. Die iranisch/christliche Gemeinde würde zum Bund evangelikaler Gemeinden zählen.

Nach Fragen zur seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 03.02.2012 zum Christentum gefunden habe und er immer in der Quellenstraße im 10. Wiener Gemeindebezirk in die Kirche gehe. Dass es Moslems, die zum Christentum konvertiert sind, im Iran schwer haben, wisse er. Er sei aber Afghane und daher davon nicht betroffen. Er habe dort kein Problem, weil niemand von seiner Konversion wissen würde. In seinem Reisepass würde außerdem nur stehen, dass er nicht nach Afghanistan dürfe. Auf Vorhalt, dass die Iranreise gezeigt habe, dass er in einem moslemisch geprägten Staat zumindest einen Monat lang habe leben können, ohne den Menschen von seinem Glauben zu erzählen und die Behörde daher Zweifel habe, dass er in seiner Heimat Probleme haben würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass es einen großen Unterscheid zwischen Afghanistan und dem Iran gebe, denn in Afghanistan müsse er täglich in die Moschee gehen und im Iran habe er nur seine Mutter besucht und niemandem erzählt, dass er Christ sei.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses, in welchem begründend festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer den Eindruck vermittelt habe, dass er dem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen würde, ebenso wie es dies im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht nach außen zur Schau tragen würde. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 14.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter persönlich ausgefolgt, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl samt Hinweis auf die mündliche Verkündung übermittelt. Der Rechtsvertreter beantragte am 24.01.2019 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Person

Der männliche, volljährige, gesunde, und arbeitsfähige Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist im Zuge seines Aufenthaltes in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert. Er spricht Dari und Deutsch sowie ein wenig Farsi und Englisch.Der männliche, volljährige, gesunde, und arbeitsfähige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist im Zuge seines Aufenthaltes in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert. Er spricht Dari und Deutsch sowie ein wenig Farsi und Englisch.

Er ist in der Provinz Daikundi, in einer Kleinstadt, geboren und in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Seine Mutter lebt im Iran. Zu weitschichtigen Verwandten in seinem Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist aus Afghanistan schlepperunterstützt ausgereist.

Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers.

1.2. Aberkennungstatbestand

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 06.11.2012 von der iranisch christlichen Gemeinde getauft.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis der BVwG, GZ W154 1420621-1/28E, vom 14.12.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt

Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 13.12.2017 bis zum 17.01.2018 im Iran, um seine Mutter zu besuchen. In weiter Folge wurde ein Aberkennungsverfahren gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 13.12.2017 bis zum 17.01.2018 im Iran, um seine Mutter zu besuchen. In weiter Folge wurde ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.

Der Beschwerdeführer konnte über mehrere Wochen hindurch in einem islamisch geprägten Umfeld, welches Konversion nicht toleriert, leben. Dabei hat niemand - nicht einmal die Mutter des Beschwerdeführers - angenommen, der Beschwerdeführer wäre ein Angehöriger einer anderen Religionsgruppe.

Der Beschwerdeführer führt derzeit weder aus persönlicher noch aus innerer Überzeugung sein Leben nach den Regeln des Christentums.

1.3. Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers in Österreich beruhte anfangs ausschließlich auf seiner vorläufigen Stellung als Asylwerber. Dieser dauerte knapp über 3 Jahre. Seit 14.12.2014 kommt dem Beschwerdeführer in Österreich der Status des Asylberechtigten zu.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine engen familienähnlichen Bindungen.

Er hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Er hat die Pflichtschule absolviert und eine Lehre als Imker (Bienenwirtschaft) beendet. Obgleich er die Lehrabschlussprüfung noch nicht positiv absolviert hat, steht er in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der XXXX.Er hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Er hat die Pflichtschule absolviert und eine Lehre als Imker (Bienenwirtschaft) beendet. Obgleich er die Lehrabschlussprüfung noch nicht positiv absolviert hat, steht er in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der römisch 40 .

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 samt Aktualisierungen vom 11.09.2018 und 23.11.2018:

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016)

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

Informationen und Beispiele zu öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage (allgemeiner Teil)" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul

Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vergleiche NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).

Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).

Mazar-e Sharif

Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 11.09.2018, S. 71).Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 11.09.2018, Sitzung 71).

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist (LIB 11.09.2018, S. 71).In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist (LIB 11.09.2018, Sitzung 71).

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 11.09.2018, S. 72).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 11.09.2018, Sitzung 72).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 11.09.2018, S. 61f).Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 11.09.2018, Sitzung 61f).

Herat

Herat ist eine der gr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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