TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/25 W235 2136438-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2019
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Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2136438-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 04.2018, Zl. 1110169208-160467677, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 04.2018, Zl. 1110169208-160467677, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Eritrea, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .08.2014 in Ungarn einen Asylantrag stellte.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .08.2014 in Ungarn einen Asylantrag stellte.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. Ihr Ehemann, XXXX , lebe als Asylwerber in XXXX . Sie habe Eritrea ca. im Jahr 2002 verlassen und in der Folge fünf Jahre im Libanon, drei Jahre in der Türkei sowie weitere fünf Jahre in Griechenland gelebt. In der Folge sei sie über Serbien, Albanien und Montenegro nach Ungarn gelangt, wo sie ca. ein Jahr und sieben Monate aufhältig gewesen sei und dort eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe. Sie habe ein "Travel Document", ausgestellt am XXXX 07.2015 und gültig bis XXXX 07.2016 sowie eine "ID-Card", ausgestellt am XXXX 06.2015 und gültig bis XXXX 06.2025 von den ungarischen Behörden erhalten. Nach Österreich sei sie gekommen, weil ihr Ehemann hier einen Asylantrag gestellt habe.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. Ihr Ehemann, römisch 40 , lebe als Asylwerber in römisch 40 . Sie habe Eritrea ca. im Jahr 2002 verlassen und in der Folge fünf Jahre im Libanon, drei Jahre in der Türkei sowie weitere fünf Jahre in Griechenland gelebt. In der Folge sei sie über Serbien, Albanien und Montenegro nach Ungarn gelangt, wo sie ca. ein Jahr und sieben Monate aufhältig gewesen sei und dort eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe. Sie habe ein "Travel Document", ausgestellt am römisch 40 07.2015 und gültig bis römisch 40 07.2016 sowie eine "ID-Card", ausgestellt am römisch 40 06.2015 und gültig bis römisch 40 06.2025 von den ungarischen Behörden erhalten. Nach Österreich sei sie gekommen, weil ihr Ehemann hier einen Asylantrag gestellt habe.

Der Beschwerdeführerin wurde am Tag der Antragstellung eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Ungarn die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.Der Beschwerdeführerin wurde am Tag der Antragstellung eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Ungarn die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.04.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.04.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.

In der Folge gab die ungarische Dublinbehörde mit Schreiben vom 25.04.2016 mit, dass der Beschwerdeführerin am XXXX 05.2015 der Status einer Asylberechtigten in Ungarn zuerkannt worden war (vgl. AS 61).In der Folge gab die ungarische Dublinbehörde mit Schreiben vom 25.04.2016 mit, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 05.2015 der Status einer Asylberechtigten in Ungarn zuerkannt worden war vergleiche AS 61).

1.4. Am 17.06.2016 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, dass sich ihr Ehemann in Österreich in einem laufenden Asylverfahren befinde. Es entspreche den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .08.2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe dort eine positive Antwort bekommen; ihr Ehegatte hingegen nicht. Zu Ungarn könne sie nur sagen, dass sie dort nur € 200,00 bekommen habe und ohne ihren Mann gewesen sei. In Österreich lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann zusammen. Sie sei aber nicht abhängig von ihm, da beide Geld vom Staat bekämen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Ausweisung nach Ungarn zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Ungarn einen Schutzstatus, aber ihr Mann nicht. Daher wolle sie nicht nach Ungarn zurück. Ihr Mann bekomme in Ungarn kein Asyl und daher könnten sie dort nicht zusammenleben. Die Beschwerdeführerin habe in Ungarn nur Papiere bekommen, aber keine Medizin und auch "kein Recht" für ihren Mann. Sie sei gemeinsam mit ihrem Mann nach Ungarn eingereist, aber da er kein Asyl bekommen habe, habe er Ungarn verlassen. Zwei Wochen später sei ihm die Beschwerdeführerin nachgereist. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Ungarn wolle die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben und sie wolle auch keine Übersetzung der Länderberichte. Sie habe ihr Problem mit Ungarn bereits gesagt. Sie könne ohne ihren Mann nicht nach Ungarn. Als Mensch wolle sie lernen und arbeiten, aber in Ungarn habe sie nur ein Papier.1.4. Am 17.06.2016 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, dass sich ihr Ehemann in Österreich in einem laufenden Asylverfahren befinde. Es entspreche den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .08.2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe dort eine positive Antwort bekommen; ihr Ehegatte hingegen nicht. Zu Ungarn könne sie nur sagen, dass sie dort nur € 200,00 bekommen habe und ohne ihren Mann gewesen sei. In Österreich lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann zusammen. Sie sei aber nicht abhängig von ihm, da beide Geld vom Staat bekämen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Ausweisung nach Ungarn zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Ungarn einen Schutzstatus, aber ihr Mann nicht. Daher wolle sie nicht nach Ungarn zurück. Ihr Mann bekomme in Ungarn kein Asyl und daher könnten sie dort nicht zusammenleben. Die Beschwerdeführerin habe in Ungarn nur Papiere bekommen, aber keine Medizin und auch "kein Recht" für ihren Mann. Sie sei gemeinsam mit ihrem Mann nach Ungarn eingereist, aber da er kein Asyl bekommen habe, habe er Ungarn verlassen. Zwei Wochen später sei ihm die Beschwerdeführerin nachgereist. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Ungarn wolle die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben und sie wolle auch keine Übersetzung der Länderberichte. Sie habe ihr Problem mit Ungarn bereits gesagt. Sie könne ohne ihren Mann nicht nach Ungarn. Als Mensch wolle sie lernen und arbeiten, aber in Ungarn habe sie nur ein Papier.

1.5. In einer Stellungnahme vom 20.06.2016 ergänzte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung ihr Vorbringen dahingehend, dass wenn durch die Anordnung einer Außerlandesbringung ungerechtfertigt in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen werde, auch eine zurückweisende Entscheidung nach § 4a AsylG nicht erlassen werden dürfe. Es sei daher von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn abzusehen, da diese mit einer Trennung von ihrem Ehemann verbunden wäre, was einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellen würde. Da die ungarischen Behörden über den Asylantrag des Ehegatten negativ entschieden hätten, sei eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs für die Beschwerdeführerin nicht möglich. In eventu sei eine Einzelfallzusicherung von den ungarischen Behörden einzuholen, damit gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau menschenwürdig aufgenommen und untergebracht werde.1.5. In einer Stellungnahme vom 20.06.2016 ergänzte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung ihr Vorbringen dahingehend, dass wenn durch die Anordnung einer Außerlandesbringung ungerechtfertigt in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen werde, auch eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG nicht erlassen werden dürfe. Es sei daher von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn abzusehen, da diese mit einer Trennung von ihrem Ehemann verbunden wäre, was einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK darstellen würde. Da die ungarischen Behörden über den Asylantrag des Ehegatten negativ entschieden hätten, sei eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs für die Beschwerdeführerin nicht möglich. In eventu sei eine Einzelfallzusicherung von den ungarischen Behörden einzuholen, damit gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau menschenwürdig aufgenommen und untergebracht werde.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.12.2017 gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.12.2017 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bisher noch nicht nach Ungarn abgeschoben worden und dieser Umstand nicht in ihrem Verhalten begründet sei. Grundsätzlich sei zwar der Beurteilung des Bundesamtes, der Antrag sei unzulässig gewesen, da der Beschwerdeführerin in Ungarn der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei und sie dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe, beizupflichten. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der angefochtenen Entscheidung, die mit Ablauf des 12.10.2016 eingetreten sei, nach Ungarn abgeschoben worden sei, ohne dass dies in ihrem Verhalten begründet gewesen sei, sei die Zurückweisungsentscheidung außer Kraft getreten und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.

4.1. Im nunmehr fortgesetzten und zugelassenen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 23.04.2018 erneut zu ihrem Aufenthalt in Ungarn sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie "im Camp" wohne und vom [österreichischen] Staat versorgt werde. Sie kenne Leute aus der Kirche, wo sie auch mithelfe. Beispielsweise putze sie die Kirche und pflege freiwillig zwei Personen. Der Name ihrer Kirche laute XXXX . Diese Kirche besuche sie einmal in zwei Wochen. Sie habe keine Verwandten in Österreich, aber Freunde. Der Beschwerdeführerin gehe es gut; sie sei gesund.4.1. Im nunmehr fortgesetzten und zugelassenen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 23.04.2018 erneut zu ihrem Aufenthalt in Ungarn sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie "im Camp" wohne und vom [österreichischen] Staat versorgt werde. Sie kenne Leute aus der Kirche, wo sie auch mithelfe. Beispielsweise putze sie die Kirche und pflege freiwillig zwei Personen. Der Name ihrer Kirche laute römisch 40 . Diese Kirche besuche sie einmal in zwei Wochen. Sie habe keine Verwandten in Österreich, aber Freunde. Der Beschwerdeführerin gehe es gut; sie sei gesund.

Zu Ungarn wolle sie angeben, dass sie bei einer Rückkehr obdachlos wäre. Sie habe dort ein Jahr und sieben Monate gelebt. Eigentlich habe die Beschwerdeführerin dort bleiben wollen, aber da "sie" nicht richtig mit "uns" umgegangen seien, habe sie sich entschieden zu gehen. Sie sei zwar fünfmal interviewt worden, aber das sei nicht so wie hier. Ihr Mann sei aus Ungarn ausgewiesen worden und die Beschwerdeführerin habe nicht alleine dort bleiben können. Sie habe zu ihrem Mann gewollt. Für eine Frau, die "draußen" übernachten müsse, sei es gefährlich. Es gebe Vergewaltigungen.

Die Beschwerdeführerin lebe in Österreich mit ihrem Ehemann zusammen. Sie hätten bereits in Griechenland geheiratet. Allerdings nicht "offiziell", da sie keinen Pass gehabt hätten. Sie hätten jedoch von der Kirche eine Bestätigung bekommen. Die Ehe sei in der Kirche geschlossen worden. Das Datum wisse sie nicht mehr. Der Pastor habe die Ehe geschlossen. An den Namen des Pastors könne sie sich nicht erinnern. Die Hochzeit sei an einem Sonntag gewesen. In der Früh hätten sie gemeinsam gebetet und dann mit der Hochzeit "angefangen". Am Schluss sei Essen verteilt worden. Sie hätten nicht viel für die Hochzeit ausgegeben. Es sei auch gesungen worden. Neben ihr sei ihre Schwester gewesen. Die meisten Leute seien Nigerianer gewesen, die englisch gesungen und getanzt hätten. Ihr Ehemann habe in dieser Kirche gearbeitet und seien daher viele seiner Freunde und nur wenige Landsleute der Beschwerdeführerin dabei gewesen. Die Hochzeit habe in der XXXX Kirche (phon.) stattgefunden und die Feier danach in der Wohnung ihres Mannes. Während der Eheschließung sei nur ihrer Schwester als einzige Staatsangehörige von Eritrea anwesend gewesen. Eine standesamtliche Eheschließung habe es nicht gegeben, da sie keine Pässe oder Ausweise gehabt hätten. Ein "offizieller" Pastor habe die Ehe sohin geschlossen. Ihre Trauzeugin sei ihre Schwester gewesen. Die Kosten für die Trauung seien ca. 500,00 Dollar gewesen. Die Währung wisse sie nicht genau. Das habe ihr Mann organisiert. Er habe nigerianisches, traditionelles Essen vorbereitet. Ihr Partner habe ihre Schwester in der Kirche kennen gelernt. Nunmehr sei die Beschwerdeführerin fast fünf Jahre verheiratet. Die Heiratsurkunde habe sie am Tag der Eheschließung erhalten. Diese habe sie auch den ungarischen Behörden vorgelegt. In Griechenland habe die Beschwerdeführerin auch ein Kind bekommen, das nunmehr bei ihrer Schwester lebe. Derzeit habe sie keinen Kontakt zu ihrer Schwester und wisse daher auch nicht, wer jetzt ihren Sohn versorge. Die Beschwerdeführerin habe über ihre Schwester und ihren Sohn unterschiedliche "Sachen" gehört; unter anderem, dass sie nach Äthiopien zurückgegangen seien. Aber genauer wisse sie es nicht. Sie habe derzeit auch keinen Kontakt zu ihrem Sohn.Die Beschwerdeführerin lebe in Österreich mit ihrem Ehemann zusammen. Sie hätten bereits in Griechenland geheiratet. Allerdings nicht "offiziell", da sie keinen Pass gehabt hätten. Sie hätten jedoch von der Kirche eine Bestätigung bekommen. Die Ehe sei in der Kirche geschlossen worden. Das Datum wisse sie nicht mehr. Der Pastor habe die Ehe geschlossen. An den Namen des Pastors könne sie sich nicht erinnern. Die Hochzeit sei an einem Sonntag gewesen. In der Früh hätten sie gemeinsam gebetet und dann mit der Hochzeit "angefangen". Am Schluss sei Essen verteilt worden. Sie hätten nicht viel für die Hochzeit ausgegeben. Es sei auch gesungen worden. Neben ihr sei ihre Schwester gewesen. Die meisten Leute seien Nigerianer gewesen, die englisch gesungen und getanzt hätten. Ihr Ehemann habe in dieser Kirche gearbeitet und seien daher viele seiner Freunde und nur wenige Landsleute der Beschwerdeführerin dabei gewesen. Die Hochzeit habe in der römisch 40 Kirche (phon.) stattgefunden und die Feier danach in der Wohnung ihres Mannes. Während der Eheschließung sei nur ihrer Schwester als einzige Staatsangehörige von Eritrea anwesend gewesen. Eine standesamtliche Eheschließung habe es nicht gegeben, da sie keine Pässe oder Ausweise gehabt hätten. Ein "offizieller" Pastor habe die Ehe sohin geschlossen. Ihre Trauzeugin sei ihre Schwester gewesen. Die Kosten für die Trauung seien ca. 500,00 Dollar gewesen. Die Währung wisse sie nicht genau. Das habe ihr Mann organisiert. Er habe nigerianisches, traditionelles Essen vorbereitet. Ihr Partner habe ihre Schwester in der Kirche kennen gelernt. Nunmehr sei die Beschwerdeführerin fast fünf Jahre verheiratet. Die Heiratsurkunde habe sie am Tag der Eheschließung erhalten. Diese habe sie auch den ungarischen Behörden vorgelegt. In Griechenland habe die Beschwerdeführerin auch ein Kind bekommen, das nunmehr bei ihrer Schwester lebe. Derzeit habe sie keinen Kontakt zu ihrer Schwester und wisse daher auch nicht, wer jetzt ihren Sohn versorge. Die Beschwerdeführerin habe über ihre Schwester und ihren Sohn unterschiedliche "Sachen" gehört; unter anderem, dass sie nach Äthiopien zurückgegangen seien. Aber genauer wisse sie es nicht. Sie habe derzeit auch keinen Kontakt zu ihrem Sohn.

Ihr Partner heiße XXXX und sei nigerianischer Staatsangehöriger. Sein Geburtsdatum kenne sie nicht, da sie in Griechenland Sprachprobleme gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner hätten gemeinsam Griechenland vor ca. dreieinhalb Jahren verlassen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu ihrem Partner nicht. Sie würden beide "das" vom Staat bekommen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Ausweisung nach Ungarn zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gedacht habe, sie könne hier bleiben, da auch ihr Mann hier sei. Sie habe "dort" keinen. Ihre Dokumente aus Ungarn seien abgelaufen und daher könne sie nicht dort leben.Ihr Partner heiße römisch 40 und sei nigerianischer Staatsangehöriger. Sein Geburtsdatum kenne sie nicht, da sie in Griechenland Sprachprobleme gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner hätten gemeinsam Griechenland vor ca. dreieinhalb Jahren verlassen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu ihrem Partner nicht. Sie würden beide "das" vom Staat bekommen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Ausweisung nach Ungarn zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gedacht habe, sie könne hier bleiben, da auch ihr Mann hier sei. Sie habe "dort" keinen. Ihre Dokumente aus Ungarn seien abgelaufen und daher könne sie nicht dort leben.

Nach Rückübersetzung brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass sie vergewaltigt worden sei, nachdem ihr Mann Ungarn verlassen habe. Das habe sie ihrem Mann nicht erzählt. Ein Freund ihres Mannes habe sie vergewaltigt. Seitdem vergesse sie viele "Sachen" und habe auch mit ihrem Mann Probleme. Sie habe Angst in Ungarn und wolle nicht zurück. Anzeige habe sie in Ungarn nicht erstattet, da sie in diesem Fall nicht hätte ausreisen dürfen. Die Beschwerdeführerin sei nervös gewesen und hätte nur weggewollt. Sie wisse jetzt auch, dass ihr Mann im März 1976 geboren sei und der Pastor XXXX heiße.Nach Rückübersetzung brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass sie vergewaltigt worden sei, nachdem ihr Mann Ungarn verlassen habe. Das habe sie ihrem Mann nicht erzählt. Ein Freund ihres Mannes habe sie vergewaltigt. Seitdem vergesse sie viele "Sachen" und habe auch mit ihrem Mann Probleme. Sie habe Angst in Ungarn und wolle nicht zurück. Anzeige habe sie in Ungarn nicht erstattet, da sie in diesem Fall nicht hätte ausreisen dürfen. Die Beschwerdeführerin sei nervös gewesen und hätte nur weggewollt. Sie wisse jetzt auch, dass ihr Mann im März 1976 geboren sei und der Pastor römisch 40 heiße.

4.2. Weiters legte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt nachstehende Unterlagen vor:

* Empfehlungsschreiben einer Bekannten vom XXXX 04.2018;* Empfehlungsschreiben einer Bekannten vom römisch 40 04.2018;

* Bestätigung der Mitgliedschaft im XXXX vom XXXX 03.2018;* Bestätigung der Mitgliedschaft im römisch 40 vom römisch 40 03.2018;

* WWL 2018 - Persecution Dynamics ERITREA vom 10.01.2018 in englischer Sprache (ohne Übersetzung und ohne nähere Begründung vorgelegt) und

* "Marriage Certificate" der XXXX in Athen, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und XXXX am XXXX 08.2010 "geheiratet" haben* "Marriage Certificate" der römisch 40 in Athen, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und römisch 40 am römisch 40 08.2010 "geheiratet" haben

4.3. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesamtes gaben die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 19.10.2016 bekannt, dass der Asylantrag von XXXX am XXXX 02.2016 abgewiesen und diese Entscheidung vom Gericht am XXXX 05.2016 bestätigt worden sei. Herr XXXX habe seine Behauptung, dass er tatsächlich mit der Beschwerdeführerin verheiratet sei nicht glaubhaft machen können. Die Angaben der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX betreffend ihr Kind und ihre Reise von Griechenland nach Ungarn seien widersprüchlich gewesen. Weder die Heirat noch die Geburt des Kindes habe durch Dokumente bewiesen werden können (vgl. AS 423).4.3. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesamtes gaben die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 19.10.2016 bekannt, dass der Asylantrag von römisch 40 am römisch 40 02.2016 abgewiesen und diese Entscheidung vom Gericht am römisch 40 05.2016 bestätigt worden sei. Herr römisch 40 habe seine Behauptung, dass er tatsächlich mit der Beschwerdeführerin verheiratet sei nicht glaubhaft machen können. Die Angaben der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 betreffend ihr Kind und ihre Reise von Griechenland nach Ungarn seien widersprüchlich gewesen. Weder die Heirat noch die Geburt des Kindes habe durch Dokumente bewiesen werden können vergleiche AS 423).

4.4. Im Akt befindet sich die Niederschrift der Einvernahme des (behaupteten) Ehegatten der Beschwerdeführerin in dessen Asylverfahren vom 27.03.2018, dem verfahrenswesentlich zu entnehmen ist, dass er nicht offiziell verheiratet sei. Da sie Christen seien, hätten sie in Griechenland auch ohne vorhergehende standesamtliche Trauung heiraten können. Sie hätten heiraten müssen, um Geschlechtsverkehr haben zu dürfen. Er habe die Beschwerdeführerin am XXXX 08.2010 geheiratet. Die Eheschließung sei christlich, aber nicht offiziell erfolgt. Es sei nicht gut, mit einer Frau zu schlafen, mit der man nicht verheiratet sei. Die Kirche habe "das" organisiert. Sie habe ihnen den Segen Gottes gegeben und danach seien sie wie Mann und Frau gewesen. Die Schwester der Beschwerdeführerin sei ihre Trauzeugin gewesen. Es seien nicht so viele Leute dort gewesen. Es seien die Mitglieder der Kirche gewesen. Es seien auch Leute aus Eritrea dort gewesen, wobei er nicht wisse, wie viele es gewesen seien. Die Schwester der Beschwerdeführerin sei dort gewesen und Freunde ihres Stammes. Zur Schwester der Beschwerdeführerin bestehe kein Kontakt mehr. Er habe gehört, sie habe Griechenland mit seinem Sohn verlassen und sei nach Afrika gegangen. Er habe die Schwester seiner Frau über seine Frau im Jahr 2010 kennen gelernt. Seine Frau habe ihm ihre Schwester vorgestellt. Er habe seine [spätere] Frau und ihre Schwester gemeinsam in der " XXXX Kirche" kennen gelernt. Wo die Familie seiner Frau in Eritrea lebe, wisse er nicht. Welche Familienangehörige seine Gattin habe, wisse er auch nicht. Die Heiratsurkunde habe er in Ungarn erhalten. "Jemand" habe sie ihm gebracht. Diese Urkunde habe er auch in Ungarn den Behörden vorgelegt. Auf Vorhalt, die ungarischen Behörden hätten gesagt, dass weder eine Heiratsurkunde noch eine Geburtsurkunde des Kindes vorgelegt worden sei, gab der (behauptete) Ehegatte der Beschwerdeführerin an, dass er ihnen [gemeint: den ungarischen Behörden] gesagt habe, dass er die Geburtsurkunde des Kindes nicht bei sich habe. Die Heiratsurkunde habe er ihnen gezeigt und sie hätten Kopien gemacht.4.4. Im Akt befindet sich die Niederschrift der Einvernahme des (behaupteten) Ehegatten der Beschwerdeführerin in dessen Asylverfahren vom 27.03.2018, dem verfahrenswesentlich zu entnehmen ist, dass er nicht offiziell verheiratet sei. Da sie Christen seien, hätten sie in Griechenland auch ohne vorhergehende standesamtliche Trauung heiraten können. Sie hätten heiraten müssen, um Geschlechtsverkehr haben zu dürfen. Er habe die Beschwerdeführerin am römisch 40 08.2010 geheiratet. Die Eheschließung sei christlich, aber nicht offiziell erfolgt. Es sei nicht gut, mit einer Frau zu schlafen, mit der man nicht verheiratet sei. Die Kirche habe "das" organisiert. Sie habe ihnen den Segen Gottes gegeben und danach seien sie wie Mann und Frau gewesen. Die Schwester der Beschwerdeführerin sei ihre Trauzeugin gewesen. Es seien nicht so viele Leute dort gewesen. Es seien die Mitglieder der Kirche gewesen. Es seien auch Leute aus Eritrea dort gewesen, wobei er nicht wisse, wie viele es gewesen seien. Die Schwester der Beschwerdeführerin sei dort gewesen und Freunde ihres Stammes. Zur Schwester der Beschwerdeführerin bestehe kein Kontakt mehr. Er habe gehört, sie habe Griechenland mit seinem Sohn verlassen und sei nach Afrika gegangen. Er habe die Schwester seiner Frau über seine Frau im Jahr 2010 kennen gelernt. Seine Frau habe ihm ihre Schwester vorgestellt. Er habe seine [spätere] Frau und ihre Schwester gemeinsam in der " römisch 40 Kirche" kennen gelernt. Wo die Familie seiner Frau in Eritrea lebe, wisse er nicht. Welche Familienangehörige seine Gattin habe, wisse er auch nicht. Die Heiratsurkunde habe er in Ungarn erhalten. "Jemand" habe sie ihm gebracht. Diese Urkunde habe er auch in Ungarn den Behörden vorgelegt. Auf Vorhalt, die ungarischen Behörden hätten gesagt, dass weder eine Heiratsurkunde noch eine Geburtsurkunde des Kindes vorgelegt worden sei, gab der (behauptete) Ehegatte der Beschwerdeführerin an, dass er ihnen [gemeint: den ungarischen Behörden] gesagt habe, dass er die Geburtsurkunde des Kindes nicht bei sich habe. Die Heiratsurkunde habe er ihnen gezeigt und sie hätten Kopien gemacht.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eritreische Staatsangehörige sei, die gesund sei und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Es habe nicht glaubhaft festgestellt werden können, dass sie einen Sohn habe. Es liege keine rechtsgültige Ehe vor. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihren Partner, XXXX , auf der Basis einer religiösen Zeremonie geehelicht habe. Der Beschwerdeführerin sei in Ungarn der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Ihr Partner sei nigerianischer Staatsangehöriger und verfüge über keinen dauerhaften Aufenthalt in Österreich. Er befinde sich im laufenden Asylverfahren. Die Beschwerdeführerin werde im vollen Umfang vom Staat versorgt. Sie spreche nicht Deutsch und besuche keinen Deutschkurs. Abgesehen von ihrem Partner verfüge sie über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Sie besuche die Kirche und sei Mitglied im XXXX .Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eritreische Staatsangehörige sei, die gesund sei und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Es habe nicht glaubhaft festgestellt werden können, dass sie einen Sohn habe. Es liege keine rechtsgültige Ehe vor. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihren Partner, römisch 40 , auf der Basis einer religiösen Zeremonie geehelicht habe. Der Beschwerdeführerin sei in Ungarn der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Ihr Partner sei nigerianischer Staatsangehöriger und verfüge über keinen dauerhaften Aufenthalt in Österreich. Er befinde sich im laufenden Asylverfahren. Die Beschwerdeführerin werde im vollen Umfang vom Staat versorgt. Sie spreche nicht Deutsch und besuche keinen Deutschkurs. Abgesehen von ihrem Partner verfüge sie über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Sie besuche die Kirche und sei Mitglied im römisch 40 .

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 20 bis 28 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zur Lage in Ungarn, einschließlich betreffend die Situation von Schutzberechtigten.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Staatsangehörigkeit und zu ihrem Gesundheitszustand Glauben geschenkt werde, da ihre Angaben dem Herkunftsland Eritrea entsprechen würden. In der Folge wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass den Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei religiös verheiratet und habe einen Sohn, nicht geglaubt werde. Zum einen hätten sich Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und jenen ihres vermeintlichen Ehegatten ergeben, zum andern sei die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen, genaue Daten zu nennen, was die Behörde zu massiven Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Angaben veranlasst habe. Abgesehen davon, dass keine rechtsgültige Ehe vorliege, schließe das Bundesamt ebenfalls aus, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX nach religiösen Riten verheiratet sei, da es andernfalls nicht zu einer derartigen Vielzahl von Widersprüchen gekommen wäre. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Ehe nun in die Waagschale werfe, weil sie sich dadurch Vorteile im Verfahren erhoffe. Auch hätten die ungarischen Behörden darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner aufgrund divergierender Angaben auch in Ungarn nicht in der Lage gewesen seien, die religiöse Eheschließung glaubhaft zu machen. Auch betreffend den behaupteten Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Partners seien beträchtliche Widersprüche aufgetreten, wodurch erneut die Unglaubwürdigkeit der Angaben verdeutlicht worden sei. Zudem sei fragwürdig, dass eine Mutter nichts über ihr eigenes Kind erzählen könne. Aufgrund der vagen und oberflächlichen Angaben könne die Mutterschaft der Beschwerdeführerin jedenfalls in Zweifel gezogen werden. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, etwaige Dokumente, welche die Mutterschaft beweisen würden, in Vorlage zu bringen. Sohin habe weder der Familienstand noch die Mutterschaft der Beschwerdeführerin festgestellt werden können. Die Feststellung, dass sie in Ungarn anerkannter Flüchtling sei, basiere auf der Mitteilung Ungarns vom 26.04.2016. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ihren ungarischen Konventionspass und eine ungarische ID-Karte in Vorlage gebracht. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Staatsangehörigkeit und zu ihrem Gesundheitszustand Glauben geschenkt werde, da ihre Angaben dem Herkunftsland Eritrea entsprechen würden. In der Folge wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass den Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei religiös verheiratet und habe einen Sohn, nicht geglaubt werde. Zum einen hätten sich Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und jenen ihres vermeintlichen Ehegatten ergeben, zum andern sei die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen, genaue Daten zu nennen, was die Behörde zu massiven Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Angaben veranlasst habe. Abgesehen davon, dass keine rechtsgültige Ehe vorliege, schließe das Bundesamt ebenfalls aus, dass die Beschwerdeführerin mit römisch 40 nach religiösen Riten verheiratet sei, da es andernfalls nicht zu einer derartigen Vielzahl von Widersprüchen gekommen wäre. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Ehe nun in die Waagschale werfe, weil sie sich dadurch Vorteile im Verfahren erhoffe. Auch hätten die ungarischen Behörden darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner aufgrund divergierender Angaben auch in Ungarn nicht in der Lage gewesen seien, die religiöse Eheschließung glaubhaft zu machen. Auch betreffend den behaupteten Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Partners seien beträchtliche Widersprüche aufgetreten, wodurch erneut die Unglaubwürdigkeit der Angaben verdeutlicht worden sei. Zudem sei fragwürdig, dass eine Mutter nichts über ihr eigenes Kind erzählen könne. Aufgrund der vagen und oberflächlichen Angaben könne die Mutterschaft der Beschwerdeführerin jedenfalls in Zweifel gezogen werden. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, etwaige Dokumente, welche die Mutterschaft beweisen würden, in Vorlage zu bringen. Sohin habe weder der Familienstand noch die Mutterschaft der Beschwerdeführerin festgestellt werden können. Die Feststellung, dass sie in Ungarn anerkannter Flüchtling sei, basiere auf der Mitteilung Ungarns vom 26.04.2016. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ihren ungarischen Konventionspass und eine ungarische ID-Karte in Vorlage gebracht. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführerin in Ungarn der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG ergeben hätten. Letztlich wurde zu Spruchpunkt III. darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Verwandten in Österreich, sondern lebe mit ihrem Partner in einer vom Staat bereitgestellten Unterkunft. Eine ausgeprägte Nahebeziehung zu ihrem Partner sei nicht ersichtlich, was sich aus den mangelhaften Kenntnissen zur Person des Partners ableiten lasse. Ferner bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Partner. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, glaubhaft zu machen, dass sie einen gemeinsamen Sohn hätten. Auch habe die behauptete religiöse Eheschließung in Griechenland nicht glaubhaft gemacht werden können. Außerdem sei auch der Aufenthalt ihres Partners in Österreich ein vorübergehender und liege somit kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Ferner führe auch das Privatleben mit ihrem Partner nicht zu einem Recht auf einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich, da Art. 8 EMRK nicht das Recht gewähre, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet sei, ein Familienleben aufzubauen. Die Beschwerdeführerin habe weiters auch keine Bemühungen unternommen, in Österreich die Sprache zu lernen, weshalb nach einem mehr als zweijährigen Aufenthalt von einer Integration nicht die Rede sein könne. Zudem habe sie auch keinerlei Bestrebungen gezeigt, sich selbst erhalten zu wollen. Da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen und sie in Österreich nicht integriert sei, könne

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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