Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W205 2124699-1/6E
W205 2131171-1/2E
W205 2131174-1/2E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 01.04.2016, Zl. Damaskus-OB/KONS/0580/2016 (zu 1.) bzw. vom 01.06.2016, Zl. Damaskus-OB/KONS/0827/2016 (zu 2. und 3.), aufgrund des Vorlageantrags vom 07.04.2016 von 1.) B XXXX , geb. XXXX 1980, StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 01.04.2016, Zl. Damaskus-OB/KONS/0580/2016 (zu 1.) bzw. vom 01.06.2016, Zl. Damaskus-OB/KONS/0827/2016 (zu 2. und 3.), aufgrund des Vorlageantrags vom 07.04.2016 von 1.) B römisch 40 , geb. römisch 40 1980, StA:
staatenlos, Palästinenserin aus Syrien, sowie vom 15.06.2016 von 2.) mj. Y XXXX , geb. XXXX 2009, und 3.) mj. Z XXXX XXXX , geb. XXXX 2014, beide StA. Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.01.2016, Damaskus-ÖB/KONS/0033/2016 (zu 1.) bzw. vom 22.03.2016, Damaskus-ÖB/KONS/0529/2016 (zu 2. und 3.), beschlossen:staatenlos, Palästinenserin aus Syrien, sowie vom 15.06.2016 von 2.) mj. Y römisch 40 , geb. römisch 40 2009, und 3.) mj. Z römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 2014, beide StA. Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.01.2016, Damaskus-ÖB/KONS/0033/2016 (zu 1.) bzw. vom 22.03.2016, Damaskus-ÖB/KONS/0529/2016 (zu 2. und 3.), beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide und die Beschwerdevorentscheidungen behoben und die jeweilige Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien (Erstbeschwerdeführerin) sowie syrische Staatsangehörige (Zweit- und Drittbeschwerdeführer), stellten am 01.09.2015 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: "ÖB") Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß § 35 AsylG 2005, um das Familienleben mit einer namentlich genannten Bezugsperson (im Folgenden "A") in Österreich fortzusetzen. Die Erstbeschwerdeführerin ist die zweite Ehefrau der Bezugsperson, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Zweit- und Drittbeschwerdeführer werden im Einreiseverfahren von der Erstbeschwerdeführerin vertreten.1. Die Beschwerdeführer, eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien (Erstbeschwerdeführerin) sowie syrische Staatsangehörige (Zweit- und Drittbeschwerdeführer), stellten am 01.09.2015 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: "ÖB") Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, um das Familienleben mit einer namentlich genannten Bezugsperson (im Folgenden "A") in Österreich fortzusetzen. Die Erstbeschwerdeführerin ist die zweite Ehefrau der Bezugsperson, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Zweit- und Drittbeschwerdeführer werden im Einreiseverfahren von der Erstbeschwerdeführerin vertreten.
Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.06.2015, Zl. 1046633806-140221155/BMI-BFA_STM_RD, gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.06.2015, Zl. 1046633806-140221155/BMI-BFA_STM_RD, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Schriftsatz vom 03.12.2015 (übernommen am 29.12.2015) wurde die Erstbeschwerdeführerin zur Stellungnahme bezüglich ihres Einreiseantrages aufgefordert. Darin wurde ihr vorgehalten, das BFA habe nach Prüfung ihres Einreiseantrages mitgeteilt, dass die Stattgebung ihres Antrags auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, da Doppel- oder Mehrfachehen mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar und daher nicht gültig seien. Hier sei lediglich die zeitlich erste erfolgte Eheschließung als gültig anzusehen. Eine Wahlmöglichkeit, welche Ehefrau nach Österreich kommen solle, bestehe nicht.
Am selben Tag wurde der Erstbeschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass bezüglich der Einreise der Zweit- und Drittbeschwerdeführer eine schriftliche Einverständniserklärung für deren alleinige Einreise nach Österreich sowie eine Übertragung der alleinigen Obsorge an den Kindesvater benötigt werde.
Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Folge keine Stellungnahme ab.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 13.01.2016, zugestellt am 01.02.2016, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, da Dopple- oder Mehrfachehen mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar und daher nicht gültig seien. Hier sei lediglich die zeitlich erste erfolgte Eheschließung als gültig anzusehen. Eine Wahlmöglichkeit, welche Ehefrau nach Österreich kommen solle, bestehe nicht. Zu dem diesbezüglichen Vorhalt habe die Erstbeschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben. Daraus ergebe sich, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß § 35 AsylG möglich sei.Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 13.01.2016, zugestellt am 01.02.2016, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, da Dopple- oder Mehrfachehen mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar und daher nicht gültig seien. Hier sei lediglich die zeitlich erste erfolgte Eheschließung als gültig anzusehen. Eine Wahlmöglichkeit, welche Ehefrau nach Österreich kommen solle, bestehe nicht. Zu dem diesbezüglichen Vorhalt habe die Erstbeschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben. Daraus ergebe sich, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG möglich sei.
2. Im Verfahren zu den Einreiseanträgen der Kinder teilte die Erstbeschwerdeführerin am 21.01.2016 telefonisch mit, dass sie die schriftliche Einverständniserklärung für die alleinige Einreise der Zweit- und Drittbeschwerdeführer nach Österreich sowie eine Übertragung der alleinigen Obsorge an den (in Österreich befindlichen) Kindesvater nicht vorlegen werde.
Mit Schreiben der ÖB vom 22.01.2016, übernommen am 09.03.2016, wurden Zweit- und Drittbeschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. Darin wurde ihnen vorgehalten, das BFA habe nach Prüfung ihrer Einreiseanträge mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, da "die Vorlage von Unterlagen und /oder Dokumenten verweigert" worden sei.
3. Gegen den die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid vom 13.01.2016 wurde mit Schriftsatz vom 26.02.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Einreiseverfahren den Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung folge. Art. 4 Abs. 4 regle das Verfahren von Mehrehen. Laut diesem Artikel dürfe ein Mitgliedstaat keinem weiteren Ehegatten die Familienzusammenführung gestatten, wenn bereits ein Ehegatte mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet lebe. Art. 17 verpflichte die Mitgliedstaaten im Fall der Ablehnung eines Antrags dazu, die Art und Stärke der familiären Bindungen sowie das Vorliegen familiärer, kultureller und sozialer Bindungen in ihrem Herkunftsland in gebührender Weise zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen sei im vorliegenden Verfahren nicht genüge getan worden. Derzeit lebe keine der beiden Ehefrauen der Bezugsperson in Österreich. Art. 4 Abs. 4 beziehe sich nur auf die Reihenfolge der Einreise, nicht auf den Zeitpunkt der Eheschließung. Dies impliziere, dass beide Ehen als gültige Ehen angesehen würden, aber nur einem Ehepartner die Familienzusammenführung ermöglicht werde. Es sei somit tatsächlich von einer Wahlmöglichkeit auszugehen. Die erste Ehefrau wolle ihrem Mann nicht nachziehen. Somit hätte die (einreiseantragstellende) Beschwerdeführerin das Recht auf Einreise. Hätte die Behörde am Willen der ersten Ehefrau gezweifelt, hätte sie dies im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht, etwa durch Einvernahme oder durch Einholung einer notariell beglaubigten Bestätigung, ermitteln müssen.3. Gegen den die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid vom 13.01.2016 wurde mit Schriftsatz vom 26.02.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Einreiseverfahren den Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung folge. Artikel 4, Absatz 4, regle das Verfahren von Mehrehen. Laut diesem Artikel dürfe ein Mitgliedstaat keinem weiteren Ehegatten die Familienzusammenführung gestatten, wenn bereits ein Ehegatte mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet lebe. Artikel 17, verpflichte die Mitgliedstaaten im Fall der Ablehnung eines Antrags dazu, die Art und Stärke der familiären Bindungen sowie das Vorliegen familiärer, kultureller und sozialer Bindungen in ihrem Herkunftsland in gebührender Weise zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen sei im vorliegenden Verfahren nicht genüge getan worden. Derzeit lebe keine der beiden Ehefrauen der Bezugsperson in Österreich. Artikel 4, Absatz 4, beziehe sich nur auf die Reihenfolge der Einreise, nicht auf den Zeitpunkt der Eheschließung. Dies impliziere, dass beide Ehen als gültige Ehen angesehen würden, aber nur einem Ehepartner die Familienzusammenführung ermöglicht werde. Es sei somit tatsächlich von einer Wahlmöglichkeit auszugehen. Die erste Ehefrau wolle ihrem Mann nicht nachziehen. Somit hätte die (einreiseantragstellende) Beschwerdeführerin das Recht auf Einreise. Hätte die Behörde am Willen der ersten Ehefrau gezweifelt, hätte sie dies im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht, etwa durch Einvernahme oder durch Einholung einer notariell beglaubigten Bestätigung, ermitteln müssen.
Im vorliegenden Fall sei der Erstbeschwerdeführerin das Visum verweigert worden, den minderjährigen Kindern sei aber mitgeteilt worden, dass das Einreisevisum erteilt werden könne. Der VfGH habe in einem derartigen Fall ausgesprochen, dass bei einer möglichen Trennung der Familie die Auswirkungen auf das Recht auf Privat- und Familienleben zu berücksichtigen seien. Bei einem unverhältnismäßigen Eingriff müsse auch trotz fehlender Angehörigeneigenschaft womöglich ein Einreisetitel erteilt werden. Seitens der Behörden seien aber keine dahingehenden Erhebungen getätigt worden.
4. Am 14.03.2016 wurde eine Stellungnahme der Zweit- und Drittbeschwerdeführer übermittelt. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer nicht aufgefordert worden seien, Dokumente vorzulegen. Somit hätten sie die Vorlage auch nicht verweigern können. Sofern die Botschaft konkretisiere, welche Dokumente vorgelegt werden sollten, werde dies selbstverständlich geschehen. Angefügt werde, dass es den Beschwerdeführern aufgrund ihres Alters und infolge der Abweisung des Antrages der Kindesmutter nicht möglich sei, ihrem Vater nachzuziehen, da sie den Flug nicht alleine antreten könnten. Dies mindere aber auf keinen Fall den Rechtsanspruch auf Erteilung eines Einreisetitels und sei ebenso wenig als Grund der Abweisung des Antrags tauglich. Es werde daher der Antrag gestellt, die ÖB möge konkret benennen, welche Unterlagen nachgereicht werden sollten, und eine angemessene Frist zur Nachreichung setzen.
Diese Stellungnahme wurde an das BFA übermittelt, welches mitteilte, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe, da die Kindesmutter die schriftliche Einwilligung der Einreise (der Kinder) ohne sie verweigert habe und den Kindern daher nicht gegen den offensichtlich ausdrücklichen Willen der Mutter die Einreise gestattet werden könne.
Mit Bescheiden vom 22.03.2016 wurden die Einreiseanträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführer abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorlage von Dokumenten verweigert worden sei. Der Erstbeschwerdeführerin sei am 03.12.2015 telefonisch mitgeteilt worden, dass bezüglich der Zweit- und Drittbeschwerdeführer eine schriftliche Einverständniserklärung zur Einreise sowie eine Übertragung der alleinigen Obsorge auf den Kindesvater benötigt werde. Es sei eine Frist bis 30.12.2015 gesetzt worden. Am 21.01.2016 habe sie telefonisch mitgeteilt, dass sie diese Dokumente nicht vorlegen werde. Da die Kindesmutter die schriftliche Einwilligung zur Einreise verweigert habe, könne den Kindern nicht gegen den offensichtlich ausdrücklichen Willen der Mutter die Einreise gestattet werden.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2016, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2016, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit nicht einzugehen.
Mit Schriftsatz vom 07.04.2016 wurde die Vorlage der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
6. Gegen die die Zweit- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide vom 22.03.2016 wurde am 28.04.2016 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Konkretisierung der Behörde, welche Dokumente vorzulegen seien, erst mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt sei. Somit sei es der Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Neuerungsverbotes des § 11a FPG nicht mehr möglich, dazu Stellung zu nehmen, was eine Verletzung des Parteiengehörs darstelle.6. Gegen die die Zweit- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide vom 22.03.2016 wurde am 28.04.2016 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Konkretisierung der Behörde, welche Dokumente vorzulegen seien, erst mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt sei. Somit sei es der Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Neuerungsverbotes des Paragraph 11 a, FPG nicht mehr möglich, dazu Stellung zu nehmen, was eine Verletzung des Parteiengehörs darstelle.
Die Erstbeschwerdeführerin verweigere nicht die Ausreise ihrer Kinder. Diese sei allerdings aufgrund der Ablehnung ihres Einreiseantrags tatsächlich nicht möglich, da es den Zweit- und Drittbeschwerdeführern aufgrund ihres Alters momentan nicht möglich sei, ihrem Vater nachzuziehen, da sie den Flug nicht alleine antreten könnten.
Die Erstbeschwerdeführerin müsse daher die Entscheidung über ihren eigenen Antrag abwarten, bevor eine etwaige Ausreise der Zweit- und Drittbeschwerdeführer organisiert werden könne. Darüber hinaus müsse gerügt werden, dass im Verfahren an keinem Punkt eine allfällige Verletzung des Art. 8 EMRK durch die beabsichtigte Trennung der Mutter von den Zweit- und Drittbeschwerdeführern geprüft worden sei.Die Erstbeschwerdeführerin müsse daher die Entscheidung über ihren eigenen Antrag abwarten, bevor eine etwaige Ausreise der Zweit- und Drittbeschwerdeführer organisiert werden könne. Darüber hinaus müsse gerügt werden, dass im Verfahren an keinem Punkt eine allfällige Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die beabsichtigte Trennung der Mutter von den Zweit- und Drittbeschwerdeführern geprüft worden sei.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2016 wies die ÖB die Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2016 wies die ÖB die Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass in der Aufforderung zur Stellungnahme nicht darauf eingegangen worden sei, welche Unterlagen verweigert worden seien, sei den Beschwerdeführern beizupflichten, dass eine genauere Konkretisierung zur Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme hilfreich gewesen wäre. In den Ablehnungsbescheiden sei jedoch sehr wohl konkretisiert worden, um welche Unterlagen es sich handle. Es sei ständige Rechtsprechung des VwGH, dass ein allfälliger Verfahrensmangel des Verfahrens in erster Instanz saniert werde, wenn der Einschreiter Gelegenheit gehabt habe, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und davon, wie im vorliegenden Fall, Gebrauch gemacht habe. Ebenso habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die entsprechenden Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung als Vorhalt anzusehen seien, durch den das Parteiengehör gewahrt sei.
Unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung sei nochmals anzumerken, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer die Zweitfrau der Bezugsperson sei, die Einreise nach Österreich aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA verweigert worden sei und sie die von ihr geforderten Bestätigungen iZm der Einreise ihrer Kinder nicht erbracht habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass eine alleinige Einreise der Kinder nach Österreich gegen den Willen der Kindesmutter sei.
Mit Schriftsatz vom 15.06.2016 wurde die Vorlage der Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
8. Mit den am 13.04.2016 und am 26.07.2016 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurden dem Bundesverwaltungsgericht diese Vorlageanträge samt Verwaltungsakten übermittelt.
9. Neben mehreren Ersuchen der Beschwerdeführer um rasche Entscheidung teilte A (die Bezugsperson der Beschwerdeführer) im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz 19.02.2018 mit, er habe sich von seiner Erstfrau scheiden lassen (OZ 2). Zum Beweis dafür legte er unter einem einen syrischen Gerichtsbeschluss eines islamischen Gerichts vom 24.04.2016 über die Legalisierung der Auflösung dieser (Erst)ehe im gegenseitigen Einvernehmen beider Ehegatten sowie einen staatlichen Auszug aus dem Familieneintrag vom 25.04.2016 vor, bei dem in der Spalte des Namens der Erstfrau in der Rubrik "Familienstand" "geschieden" vermerkt ist (allerdings in der Spalte des Namens der Erstbeschwerdeführerin in der Rubrik "Familienstand" kein Eintrag aufscheint ).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist staatenlose Palästinenserin aus Syrien und die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, die syrische Staatsangehörige sind. Sie stellten am 01.09.2015 bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß § 35 AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrer als Ehegatten bzw. Vater bezeichneten Bezugsperson A in Österreich fortzusetzen.Die Erstbeschwerdeführerin ist staatenlose Palästinenserin aus Syrien und die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, die syrische Staatsangehörige sind. Sie stellten am 01.09.2015 bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrer als Ehegatten bzw. Vater bezeichneten Bezugsperson A in Österreich fortzusetzen.
Die Erstbeschwerdeführerin ist (bei Beschwerdeerhebung) die zweite Ehefrau der Bezugsperson, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder.
Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 23.06.2015, Zl. 1046633806-140221155/BMI-BFA_STM_RD, gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 23.06.2015, Zl. 1046633806-140221155/BMI-BFA_STM_RD, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhalt mit den von ihnen vorgelegten Urkunden und dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Rechtslage:
Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF lautet:
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[....]
-22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
[....]
Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
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-1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
-2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder-2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
-3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
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-1. dieser nicht straffällig geworden ist;
-2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und-2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
-3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).-3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
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-1. dieser nicht straffällig geworden ist;
-2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;-2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
-3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und-3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
-4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
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1.-auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
-2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 35 AsylG 2005 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet (gemäß § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 sind aufgrund der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens vor dem 1. Juni 2016 die Abs. 1, 2 und 4 noch idF BGBl. I. Nr. 68/2013, die Abs. 3 und 5 mangels entsprechender Übergangsbestimmungen im FrÄG 2017 aufgrund des § 73 Abs. 18 idF BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden):Paragraph 35, AsylG 2005 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet (gemäß Paragraph 75, Absatz 24, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind aufgrund der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens vor dem 1. Juni 2016 die Absatz eins, 2 und 4 noch in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2013,, die Absatz 3 und 5 mangels entsprechender Übergangsbestimmungen im FrÄG 2017 aufgrund des Paragraph 73, Absatz 18, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden):
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
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-1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und-1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
-2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.-2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[....]
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
[....]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
[....]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten: