RS OGH 2018/11/26 8Ob104/18d

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Norm

IO §130
  1. IO § 130 heute
  2. IO § 130 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 130 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 130 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  5. IO § 130 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  6. IO § 130 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Durch das Unterbleiben der zwingend angeordneten Verständigung von der Vorlage des Verteilungsentwurfs und der darin vorgesehenen Verteilungsquote wird der Schuldner in diesem seinem prozessualen Recht verletzt. Die Direktzustellung des Verteilungsentwurfs an den Schuldnervertreter gemäß § 112 ZPO kann die Frist des § 130 Abs 1 IO nicht in Gang setzen und die unterbliebene Verständigung des Schuldners sowie die Abhaltung einer Tagsatzung nicht ersetzen.Durch das Unterbleiben der zwingend angeordneten Verständigung von der Vorlage des Verteilungsentwurfs und der darin vorgesehenen Verteilungsquote wird der Schuldner in diesem seinem prozessualen Recht verletzt. Die Direktzustellung des Verteilungsentwurfs an den Schuldnervertreter gemäß Paragraph 112, ZPO kann die Frist des Paragraph 130, Absatz eins, IO nicht in Gang setzen und die unterbliebene Verständigung des Schuldners sowie die Abhaltung einer Tagsatzung nicht ersetzen.

Entscheidungstexte

  • RS0132529">8 Ob 104/18d
    Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 104/18d
    Beisatz: Der tatsächliche vorzeitige Vollzug der Auszahlungen durch den Insolvenzverwalter hindert das Verteilungsverfahren nach den §§ 130 ff IO nicht. (T1); Veröff: SZ 2018/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132529

Im RIS seit

08.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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