RS OGH 2019/1/30 7Ob168/18h

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Norm

ABGB §283 Abs3
UbG §36
UbG §37

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 36 Abs 2 UbG, wonach die Behandlung nicht einsichtsfähiger Personen nicht gegen den Willen des Vertreters vorgenommen werden darf, bedeutet keine vorbehaltlose Beachtlichkeit des Vertreterwillens. Einer missbräuchlichen Ausübung des Personensorgerechts kann auch gegenüber untergebrachten Personen keine endgültige Wirksamkeit zukommen. Vielmehr ist auch hier die Behandlung aufgrund der Notfallsregelung des § 37 UbG im Sinn des § 283 Abs 3 ABGB zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132534

Im RIS seit

09.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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