TE OGH 2019/3/28 2Nc11/19v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2019
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei J***** S*****, vertreten durch Dr. Marlies Folger, Rechtsanwältin in Deutschlandsberg, wegen 241.805,21 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige der ***** vom 15. März 2019 im Revisionsverfahren AZ ***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

***** ist als Mitglied des ***** Senats im zu AZ ***** geführten Verfahren über die Revisionen beider Parteien befangen.

Text

Begründung:

Für die Behandlung der im Spruch genannten Rechtsmittel ist der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. ***** ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr Ehemann als Richter des ***** an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Daraus könnte der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RIS-Justiz RS0046052 [T2]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von ***** mitgeteilte Sachverhalt den Anschein ihrer Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, ihre Willensbildung könnte durch die Verfahrensbeteiligung ihres Ehegatten als Mitglied des Berufungsgerichts beeinflusst worden sein.Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RIS-Justiz RS0046052 [T2]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von ***** mitgeteilte Sachverhalt den Anschein ihrer Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, ihre Willensbildung könnte durch die Verfahrensbeteiligung ihres Ehegatten als Mitglied des Berufungsgerichts beeinflusst worden sein.

Textnummer

E124830

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00011.19V.0328.000

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten