TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/10 VGW-101/020/9104/2018

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Entscheidungsdatum

10.10.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO §32 Abs1
VwGVG §29 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der A. B. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 28, vom 03.05.2018, Zl. …, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.09.2018 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 32 Abs. 3 StVO 1960 der Ersatz der Kosten im Ausmaß von € 1.011,73 für Errichtung einer Ladezone vor der Liegenschaft C.-straße ONr. 7 vorgeschrieben und ausgesprochen, dass der Betrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bescheides zu zahlen sei.

Diesem Bescheid liegt ein Verhandlungsprotokoll der Magistratsabteilung 46 vom 22.03.2017 zugrunde. In diesem ist der Gegenstand mit „Übernahme der bestehenden Ladezone und Änderung der Zeiten in Wien C.-straße Ordnungsnummer 7“ umschrieben. Als Anbringer/in ist „Amtl. Anlaß“ angeführt. Frau A. ist unter den Teilnehmern als Vertreterin des Antragstellers/der Antragstellerin angeführt. Zum Sachverhalt ist ausgeführt: „Der Antrag wurde den Verhandlungsteilnehmer zur Kenntnis gebracht und die örtlichen Verhältnisse eingehend geprüft. Festgestellt wurde, dass die Firma D. in Wien, C.-straße Ordnungsnummer 3 einen Betrieb hat und Zulieferungen in größeren Umfängen erhält. Die Filiale wurde von Frau A. übernommen und die Zeiten der Zulieferungen haben sich geändert. Die Ladetätigkeiten erfolgen von Seite der C.-straße aus. Um reibungslose Ladetätigkeiten zu gewährleisten, bzw. ein Halten in zweiter Spur zu vermeiden, wurde von der Amtsabordnung der Verordnung einer Ladezone einhellig zugestimmt.“ Im Ergebnis wurde eine bestehende Ladezone mit einem Geltungsbereich von 7:00 bis 18:30 Uhr Montag bis Freitag (werktags) und Samstag (werktags) von 7:30 bis 12:30 Uhr aufgehoben und eine neue Ladezone mit einem Geltungsbereich Montag bis Freitag (werktags) von 07:00 bis 15:00 Uhr verordnet. Bei den Feststellungen des Verhandlungsleiters gemäß § 32 ist „Sonstige“ angeführt und auf der angeschlossenen Anwesenheitsliste ist bei „Kostentragung gemäß § 32§ als „Sonstige“ die B. A. GmbH angeführt und befindet sich dort eine entsprechende Unterschrift.

Die Beschwerdeführerin ist bereits im behördlichen Verfahren dieser Kostenvorschreibung entgegengetreten.

Gegen den in Rede stehenden Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde, mit welcher das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die in Rede stehende Kostenvorschreibung in Abrede gestellt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde.

Im Zuge der Vorlage des zugrundeliegenden Aktes vertrat die belangte Behörde die Ansicht, § 32 Abs. 3 StVO lege fest, dass die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Ladezone von dem Unternehmen zu bezahlen sei, in dessen Interesse die Errichtung liege. Über die Beantragung erfolge in diesem Paragraphen keine Aussage. Frau B. A. sei bei der Ortsverhandlung anwesend gewesen und habe die Kostentragung eigenhändig unterschrieben. Diese Übernahmeerklärung sei Bestandteil der vorgelegten Niederschrift, auf deren Grundlage die Ladezone kundgemacht worden sei. Ob im Rahmen der Ortsverhandlung Kosten genannt worden seien, welche sich nachträglich als unrichtig erwiesen hätten, können nicht verifiziert werden, da kein Vertreter der Magistratsabteilung 28 teilgenommen habe. Die als unnotwendig bezeichnete gänzliche Neuerrichtung der Ladezone sei tatsächlich aufgrund einer Novelle der StVO zwingend erforderlich gewesen, wonach die Unterkante von Verkehrszeichen mindestens 220 cm über dem Gehsteigsniveau zu sein habe. Im Altbestand der Ladezone seien allerdings nur 200 cm vorhanden gewesen.

Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde durchgeführt.

Gemäß § 32 Abs. 1 StVO 1060 sind die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. Gemäß Abs. 2 sind die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebes eines Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden mussten, vom Unternehmer zu tragen.

In seinem Erkenntnis vom 05.06.1991, 90/18/0276 hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst ausgeführt, dass eine bloße „Zustimmung“ der dortigen Beschwerdeführerin nicht „für die Annahme ausreiche, dass die Ladezone …  im Interesse der Beschwerdeführerin verfügt werden musste“. Daran ändere auch nichts, wenn „nach dem Verhandlungsprotokoll vom 26. Juli 1989 die Verhandlungsteilnehmer …  dem Verhandlungsergebnis zugestimmt haben und auch seitens des Verhandlungsleiters die Kostentragungspflicht gemäß § 32 StVO 1960 gegenüber Herrn B“ (Vertreter der Beschwerdeführerin) „festgestellt“ worden sei, weil sich auch aus einer derartigen Feststellung nicht ableiten lasse, dass die verordnete Ladezone im Interesse der Beschwerdeführerin erforderlich sei. Entsprechend der Rechtslage komme es darauf an, dass die Straßenverkehrszeichen im Interesse der Beschwerdeführerin angebracht werden mussten, wohingegen die Beschwerdeführerin dieser Ladezone lediglich zugestimmt habe, aber nicht einmal mit einem diesbezüglichen Anliegen an die Behörde herangetreten sei. Die Verhandlung sei vielmehr deshalb anberaumt, weil eine Dienststelle des Magistrates der Magistratsabteilung 46 mitgeteilt habe, dass eine zuvor in der Nähe bestandene Ladezone auf Grund der U-Bahnbauarbeiten von unbekannter Seite entfernt worden sei und durch den Umbau der X-Gasse lt. Projekt MA 28 um Überprüfung der neuen Verkehrssituation sowie auf Notwendigkeit gem. § 96/2 StVO 1960 ersucht werde.

Auf Grund der unbedenklichen Aktenlage und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ist zunächst festzustellen, dass die gegenständlicher Kostenvorschreibung zu Grunde liegende Verhandlung vor dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46 nicht auf Antrag der Beschwerdeführerin sondern als „amtlicher Anlass“ abgehalten wurde und im Zuge dieser Verhandlung eine Neufestsetzung der dort bestehenden Ladezone durch Einschränkung des Geltungsbereiches erfolgte. Eine Neuaufstellung der Verkehrszeichen erwies sich infolge einer Gesetzesnovelle als erforderlich.

Damit liegen, legt man den Gesetzeswortlaut und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde, die Voraussetzungen für eine Kostenvorschreibung an die Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 19.09.2018 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde den Parteien des Verfahrens unmittelbar ausgefolgt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Verordnung; Ladezone, Neufestsetzung der; Kosten; Kostenersatz; Kostentragungspflicht; Kostenvorschreibung; gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.020.9104.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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