TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/5 90/18/0276

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §32 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, DDr. Jakusch und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. März 1990, Zl. MA 70-12/367/89, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 32 Abs. 3 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. März 1990 wurde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 32 Abs. 3 StVO 1960 aufgetragen, "für die Aufstellung einer Ladezone mit Verkehrszeichen gemäß § 52 Ziffer 13b StVO (zwei Verkehrszeicheneinheiten) in Wien 12, X-Gasse ONr. 46, Kosten im Gesamtbetrag von S 4.078,98 binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen".

Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, bei der Vornahme eines Ortsaugenscheines am 26. Juli 1989 sei festgestellt worden, daß durch den Ausbau der X-Gasse durch die Magistratsabteilung 28 die seinerzeit in dieser Gasse vor ONr. 48 verordnete Ladezone "räumlich nicht mehr möglich" sei. Es sei jedoch einer Verlegung der Ladezone in die X-Gasse vor ONr. 46 seitens der Amtsabordnung einhellig zugestimmt worden. Daraufhin sei die die Ladezone vor ONr. 48 betreffende Verordnung aufgehoben und gleichzeitig verordnet worden, daß vor der ONr. 46 dieser Verkehrsfläche das Halten mit Fahrzeugen aller Art in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 8.00 bis 11.00 Uhr auf einer Länge von 15 m verboten sei, wobei die Ladetätigkeit von Lastfahrzeugen ausgenommen worden sei. Diese neue Ladezone sei am 12. Dezember 1989 kundgemacht worden. Die Berufungsbehörde nehme deshalb als erwiesen an, daß mit Zustimmung der Beschwerdeführerin der Ladezonenbereich in der X-Gasse vor ONr. 48 aufgehoben und eine neue Ladezone vor ONr. 46 errichtet worden sei, zumal dies von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt worden sei. Dem Verhandlungsprotokoll vom 26. Juli 1989 sei weiters zu entnehmen, daß die Verhandlungsteilnehmer (darunter auch der Vertreter der Beschwerdeführerin, Herr B.) dem Verhandlungsergebnis zugestimmt haben und auch seitens des Verhandlungsleiters die Kostentragungspflicht gemäß § 32 StVO 1960 gegenüber Herrn B. festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Richtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin habe (nach Aufhebung der Ladezone vor ONr. 48, welche infolge des U-Bahnbaues erforderlich geworden sei) keinen Rechtsanspruch auf eine neue Ladezone. Da nach der Interessenabwägung (Interessen der Beschwerdeführerin einerseits sowie der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Fließverkehrs und der Ordnung des sonstigen ruhenden Verkehrs andererseits) die Errichtung einer Ladezone vor ONr. 46 möglich gewesen sei, sei aber eine solche Ladezone im überwiegenden Interesse der Beschwerdeführerin verordnet worden. Es handle sich demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin um die Errichtung einer neuen Ladezone, wobei die Kosten für die Anbringung der diesbezüglichen Verkehrszeichen gemäß § 32 Abs. 3 StVO 1960 von der Beschwerdeführerin zu tragen seien. Hiebei werde auch darauf hingewiesen, daß nur ein Verkehrszeichenständer habe wieder verwendet werden können und sich der vorgeschriebene Betrag aus den Kosten für das erforderliche Neumaterial und für die Arbeitszeit sowie aus der Umsatzsteuer zusammensetze.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 32 Abs. 3 StVO 1960 sind die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebes eines Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden mußten, vom Unternehmer zu tragen.

Die Kosten der Anbringung der in Rede stehenden Straßenverkehrszeichen durften der Beschwerdeführerin demnach nur vorgeschrieben werden, wenn diese Zeichen im Interesse der Beschwerdeführerin, und sohin deshalb angebracht werden mußten, weil die im Zuge der örtlichen Verhandlung vom 26. Juli 1989 erlassene Verordnung ("In Wien 12., ist vor dem Hause X-Gasse ONr. 46 das Halten mit Fahrzeugen aller Art, Montag bis Freitag (werktags) von 8.00 bis 11.00 Uhr, auf eine Länge von 15 m, verboten. Ausgenommen davon ist die Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen.") im Interesse der Beschwerdeführerin notwendig war. Daraus folgt einerseits, daß die bereits mit Verordnung vom 1. Februar 1982 verfügte Ladezone im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil sie sich auf einen anderen Bereich, nämlich jenen vor der X-Gasse ONr. 48 bezogen hat, sodaß nicht zu prüfen ist, inwieweit damals die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 leg. cit. für eine Kostenvorschreibung an die Beschwerdeführerin gegeben waren. Andererseits ergibt sich daraus, daß der in der Begründung des angefochtenen Bescheides gegebene Hinweis, die Aufhebung des Ladezonenbereiches in der X-Gasse vor dem Haus ONr. 48 und die Errichtung der neuen Ladezone vor ONr. 46 sei "mit Zustimmung" der Beschwerdeführerin erfolgt, nicht für die Annahme ausreicht, daß die Ladezone vor der ONr. 46 im Interesse der Beschwerdeführerin verfügt werden mußte. Die belangte Behörde kann daher für ihren Standpunkt auch damit nichts gewinnen, daß nach dem Verhandlungsprotokoll vom 26. Juli 1989 "die Verhandlungsteilnehmer (darunter auch der Vertreter der Berufungswerberin, Herr B.) dem Verhandlungsergebnis zugestimmt haben und auch seitens des Verhandlungsleiters die Kostentragungspflicht gemäß § 32 StVO 1960 gegenüber Herrn B. festgestellt wurde", weil sich auch aus einer derartigen Feststellung nicht ableiten läßt, daß die am 26. Juli 1989 verordnete Ladezone im Interesse der Beschwerdeführerin erforderlich ist. Daß "nach der Interessenabwägung ... die Errichtung einer Ladezone vor ONr. 46 möglich war", weshalb "eine solche Ladezone im überwiegenden Interesse" der Beschwerdeführerin "verordnet" worden sei, wie die belangte Behörde in der schon wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides gemeint hat, kann ebenfalls nicht als ausreichend angesehen werden, weil es entsprechend der schon dargestellten Rechtslage darauf ankommt, daß die Straßenverkehrszeichen im Interesse der Beschwerdeführerin angebracht werden mußten, und die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage dieser Ladezone lediglich zugestimmt, aber nicht einmal mit einem diesbezüglichen Anliegen an die Behörde herangetreten ist. Die erwähnte Verhandlung wurde vielmehr deshalb anberaumt, weil eine Dienststelle des Magistrates der Magistratsabteilung 46 mitgeteilt hat, daß die schon erwähnte, seit dem Jahre 1982 bestehende "Ladezone auf Grund der U-Bahnbauarbeiten von unbekannter Seite entfernt wurde" und "durch den Umbau der X-Gasse lt. Projekt MA 28 um Überprüfung der neuen Verkehrssituation sowie auf Notwendigkeit gem. § 96/2 StVO 1960 ersucht" wurde. In sachverhaltsmäßiger Beziehung wurde in dem erwähnten Protokoll lediglich festgehalten, daß "die örtlichen Verhältnisse eingehend geprüft" worden seien und "festgestellt" worden sei, "daß durch den Ausbau der X-Gasse durch die MA 28 die seinerzeit in der X-Gasse vor ONr. 48 verordnete Ladezone im räumlichen nicht mehr möglich ist. Es wurde daher von der Amtsabordnung einer Verlegung der Ladezone in die X-Gasse vor ONr. 46 einhellig zugestimmt".

Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Ermittlungsergebnis nicht für eine gesicherte Annahme ausreicht, daß die erwähnten Verkehrszeichen im Interesse der Beschwerdeführerin angebracht werden mußten. Der Sachverhalt ist daher in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180276.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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