Entscheidungsdatum
10.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G307 2008171-3/26E
G307 2008170-3/24E
G307 2008168-3/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, und 3. des XXXX, geb. XXXX, alle StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. der römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3. des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA:
Albanien, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER in 1070 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 01.11.2017, Zahlen XXXX, XXXX und XXXX, zu Recht erkannt:Albanien, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER in 1070 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 01.11.2017, Zahlen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführer wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) sowie der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3) stellten jeweils am 05.05.2017 die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) sowie der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3) stellten jeweils am 05.05.2017 die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftlichen Erstbefragungen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) statt.
3. Am 16.10.2017 wurden die BF im Asylverfahren niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
4. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF persönlich zugestellt am 08.11.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf drei (BF1 und BF2) bzw. 2 (BF3) Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt V) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).4. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF persönlich zugestellt am 08.11.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf drei (BF1 und BF2) bzw. 2 (BF3) Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Mit per E-Mail am 06.12.2017 beim BFA eingebrachtem gemeinsamen Schriftsatz erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit per E-Mail am 06.12.2017 beim BFA eingebrachtem gemeinsamen Schriftsatz erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen eines subsidiär Schutzberechtigen, die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 oder 57 AsylG, die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung und der Erlassung eines Einreiseverbotes sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen eines subsidiär Schutzberechtigen, die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, oder 57 AsylG, die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung und der Erlassung eines Einreiseverbotes sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
Darüber hinaus wurde unter Verweis auf § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandsersatzverordnung die Auferlegung eines Ersatzes der entstandenen Kosten an das BFA beantragt.Darüber hinaus wurde unter Verweis auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandsersatzverordnung die Auferlegung eines Ersatzes der entstandenen Kosten an das BFA beantragt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 22.12.2017 beim BVwG eingelangt.
7. Am 17.04.2018 fand in der Außenstelle Graz des BvWG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der RV der BF teilnahm.7. Am 17.04.2018 fand in der Außenstelle Graz des BvWG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Regierungsvorlage der BF teilnahm.
Die BF wurden fristgerecht geladen, blieben der Verhandlung jedoch in Ermangelung der Erteilung eines Einreisevisums entschuldigt fern und wurde die Verhandlung in Abwesenheit der BF durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind albanische Staatsbürger. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum Islam.
BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und leibliche Eltern des BF3. Die Muttersprache der BF ist Albanisch.
Die BF reisten erstmals (im März) 2014 nach Österreich ein, wo sie ihre ersten Asylanträge stellten, welche mit Bescheiden des BFA vom 27.04.2014 negativ beschieden wurden. Als Fluchtgrund brachten die BF vor, aufgrund der Homosexualität des BF1 einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu unterliegen.
Die BF erhoben gegen die genannten Bescheide Beschwerde beim BVwG und kehrten während einem anhängigen Beschwerdeverfahren freiwillig nach Albanien zurück. Die Beschwerden der BF wurde mit Beschlüssen des BVwG, Gz.: G311 2008171-1/7E, -2008170-1/7E und -2008168-1/10E, vom jeweils 05.11.2014 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.Die BF erhoben gegen die genannten Bescheide Beschwerde beim BVwG und kehrten während einem anhängigen Beschwerdeverfahren freiwillig nach Albanien zurück. Die Beschwerden der BF wurde mit Beschlüssen des BVwG, Gz.: G311 2008171-1/7E, -2008170-1/7E und -2008168-1/10E, vom jeweils 05.11.2014 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt.
2016 reisten die BF neuerlich ins Bundesgebiet ein und stellten am 27.07.2016 (BF3) bzw. am 19.10.2016 (BF1 und BF2) erneut Anträge auf Zuerkennung des internationalen Schutzes. Sie beriefen sich darauf, einer Blutrachesituation in Albanien ausgesetzt zu sein. Diese Anträge wurden vom BFA am 09.11.2016 erneut negativ beschieden, eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG, Gz.: G306 2008170-2/4E,- 2008171-2/4E, und - 2008168-2/5E, vom 01.02.2017 abgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Die BF reisten jedoch nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern stellten am 05.05.2017 die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz.
Die BF besuchten im Herkunftsstaat für mehrere Jahre die Schule. Die BF gingen im Herkunftsstaat Erwerbstätigkeiten nach. BF1 war zuletzt als Chauffeur und BF2 als Mathematiklehrerin in Albanien tätig.
Die BF hielten sich vor deren seinerzeitigen Ausreise aus Albanien zuletzt in Tirana auf, wo sie im gemeinsamen Haushalt lebten. In Österreich halten sich eine Schwester des BF1 und deren Kinder sowie die Mutter des BF1 auf. Ein gemeinsamer Haushalt oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Die BF wurden am 16.01.2018 aus dem Bundesgebiet nach Albanien abgeschoben und diesen die Wiedereinreise nach Österreich bzw. die Ausstellung eines Visums mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2018, Gz.: W234 2200057-1/5E, -2200058-1/5E und -2200059-1/5E, jeweils nicht gewährt.
Der Lebensmittelpunkt der BF lag vor deren Einreise ins Bundesgebiet in Albanien, wo weiterhin die gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2 sowie Schwestern und Brüder des BF1 aufhältig sind.
Die BF sind gesund und arbeitsfähig und lebten überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 und der BF2 sind im Besitz einer am 22.10.2017 ausgestellten Einstellungszusage der XXXX, in XXXX und war BF2 von 08.05.2017 bis 11.05.2017 in Österreich geringfügig beschäftigt.Die BF sind gesund und arbeitsfähig und lebten überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 und der BF2 sind im Besitz einer am 22.10.2017 ausgestellten Einstellungszusage der römisch 40 , in römisch 40 und war BF2 von 08.05.2017 bis 11.05.2017 in Österreich geringfügig beschäftigt.
Die BF haben einen Deutschkurs im Bundesgebiet besucht und jeweils am 21.12.2017 eine Deutschprüfung des Niveaus "A1" erfolgreich absolviert.
In strafrechtlicher Hinsicht erweisen sich die BF als unbescholten.
Sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer - tiefgreifenden - Integration in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht festgestellt werden.
Die Republik Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.