Entscheidungsdatum
07.03.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W125 1240799-3/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.9.2018, Zl 731854103-180699009, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.9.2018, Zl 731854103-180699009, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 4 AsylG 2005, § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005, § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 3 FPG, § 46 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 55 Abs 1 bis 3 FPG, § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 22.6.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag einen Antrag gemäß § 3 AsylG 1997.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 22.6.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag einen Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997.
1.2. Mit Bescheid des (ehemaligen) Bundesasylamtes vom 11.8.2003 wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für drei Monate für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 15 AsyG 1997 erteilt (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid des (ehemaligen) Bundesasylamtes vom 11.8.2003 wurde der Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für drei Monate für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 15, AsyG 1997 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Der dagegen erhobenen Berufung, eingelangt am 22.8.2003, wurde mit Entscheidung des (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.3.2004 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten gewährt. Es wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig angegeben habe, im ersten Tschetschenienkrieg die tschetschenischen Kämpfer unterstützt zu haben, nach Ende des ersten Tschetschenienkrieges bei einer Minen-Explosion seine linke Hand verloren zu haben und in der Folge im Zuge einer Säuberungsaktion angehalten und misshandelt beziehungsweise auch angeschossen worden zu sein. Die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs in Rechtskraft.1.3. Der dagegen erhobenen Berufung, eingelangt am 22.8.2003, wurde mit Entscheidung des (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.3.2004 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten gewährt. Es wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig angegeben habe, im ersten Tschetschenienkrieg die tschetschenischen Kämpf