Entscheidungsdatum
12.03.2019Norm
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1Spruch
W277 2173031-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. iur. ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1
2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 21.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde am 23.06.2015 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 22.06.2017 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid vom 19.09.2017, XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 21.06.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigenden Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 04.10.2017 fristgerecht Beschwerde ein.
4. Am 18.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine mündliche Verhandlung durch und das Erkenntnis wurde nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündet. Am 05.02.2018 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Mit Erkenntnis des BVwG zu Zl. XXXX , wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde stattgegeben, dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens des BVwG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, die Lage im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des BF wie folgt begründet:
Der BF wäre im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eines "real risk" einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK ausgesetzt. Bedingt durch die aktuelle Dürresituation und der daraus resultierenden Nahrungsmittelknappheit sowie das mangelnde familiäre und soziale Netzwerk bestehe für den BF die ernsthafte Gefahr, die Grundbedürfnisse seiner Existenz nicht sichern zu können. Mangels verlässlicher Anknüpfungspunkte des BF in anderen Teilen Somalias sowie aufgrund der dürrebedingten prekären Versorgungslage im ganzen Land sei eine innerstaatliche Übersiedlung des BF nicht zumutbar.
Ausschlussgründe gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 lägen nicht vor.
4.1. Weder der BF noch die belangte Behörde haben dagegen ein Rechtsmittel erhoben.
5. Am 22.11.2018 brachte der BF einen Antrag auf "Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG 2005" (gemeint wohl konkret: §8 Abs. 4 AsylG 2005) bei der belangten Behörde ein.
6. Daraufhin wurde der BF 18.12.2018 niederschriftlich zur "Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der somalischen Sprache bei der belangten Behörde einvernommen.
Der BF wurde im Wesentlichen unter anderem zu den aktuellen Lebensumständen seiner Angehörigen und seiner Frau befragt. Der BF gab an, traditionell verheiratet zu sein, jedoch nie mit seiner Frau zusammengelebt zu haben. Er sei kinderlos, seine Frau lebe in Bardheere und es gehe ihr gut. Befragt, ob er Kontakt zu seinen Angehörigen hätte, antwortete der BF, dass er mit seinem (glaublich seit 2017) in Kenia lebenden und dort als Kraftfahrer arbeitenden Vater, seiner in Katar lebenden älteren Schwester und seiner Frau in fernmündlichem Kontakt stehe. Dem Vater gehe es gut, er habe Somalia mit den 17 Halbgeschwistern wegen der Dürre verlassen. Die Tante väterlicherseits sei in Bardheere wohnhaft, es bestehe jedoch kein Kontakt zu ihr. Sie sei eine alte Frau, tue nichts und ihre Kinder würden sich um sie kümmern. Die verheiratete Tochter der Tante lebe auch dort, der Sohn lebe in Amerika. Ein Onkel väterlicherseits sei Mitglied bei der al Shabaab, seinetwegen sei er geflüchtet. Ein weiterer Onkel väterlicherseits lebe in der Schweiz. Zur Mutter und ihrer Familie habe er seit frühester Kindheit keinen Kontakt und könne ihren derzeitigen Verbleib nicht benennen.
Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung im Herkunftsland gab der BF an, nur die Koranschule besucht, keinen Beruf erlernt und nie in Somalia gearbeitet zu haben. Sein Bruder habe für sie (gemeint ist wohl: die Familie) gearbeitet und unter Zuhilfenahme eines Esels Wasser verkauft.
In Österreich habe er den A1-Kurs besucht, die diesbezügliche Prüfung positiv abgeschlossen, und werde im Jänner 2019 mit dem A2-Kurs beginnen. Der BF äußerte zudem seinen Wunsch einen Beruf erlernen zu dürfen. Es sei schwer ohne jegliche Berufsausbildung einer Arbeit nachzugehen und er habe daher in Österreich noch nie gearbeitet. Er lebe von der Sozialhilfe, möchte aber entweder den Beruf des Mechanikers, Elektrikers oder Tischlers erlernen.
Befragt zu seinen aktuellen Wohnumständen und seinen sozialen Kontakten in Österreich gab der BF an, mit einem "Kollegen" in Wien zu wohnen und nach dem Deutschkurs mit seinen arabischen Freunden sowie Freunden aus Afghanistan und Somalia Fußball zu spielen.
Auf Vorhalt der Behörde, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, weil die Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, weggefallen seien, gab BF an, dass er nicht zurückkehren könne, weil in seiner Heimat noch Krieg herrsche. Er habe keinen Beruf und könne dort nicht arbeiten.
Auf Vorhalt, dass Garnisonen von AMISOM oder anderen Anti-al Shabaab- Kräften sich in Bakhiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq finden, erwiderte der BF, dass immer viel los sei und die al shabaab rein und raus käme. Auf Vorhalt, dass USAID auch den Wiederaufbau auf Gemeindeebene u.a. in den Bezirken Kismayo, Bardheere und Diinsoor unterstütze, antwortete der BF, dass er das nicht wisse. Er könne nur sagen, dass momentan in der Region (Baardheere) Krieg herrsche und es Clan-Konflikte gäbe. Sein Clan der Rahan Weyn, Subclan Elay und Maheran würden sich gegenseitig bekämpfen. Dies wisse er von Freunden, die nach Kenia oder Äthiopien geflüchtet seien.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.01.2019, Zl. XXXX (zugestellt am 24.01.2019) wurde der dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2018, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 0 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Neben den vom BF vorgelegten Bestätigungen (ÖIF Integrationsmaßnahmen vom 30.08.2018, Betreuungsvereinbarung des AMS vom 29.11.2018, Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 vom 15.11.2018 und negatives Prüfungsergebnis der A1 Prüfung vom 31.07.2018) wurde Folgendes von der Behörde als Beweismittel herangezogen (vgl. Bescheid S. 4): "Länderinformationsblätter der Staatendokumentation, Niederschriften und Befragungen vor der Behörde, Auszüge aus GVS, Ekis, ZMR, IZR und der Akteninhalt des INT-Verfahrens Zl. XXXX ".
Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt:
Die Identität des BF stehe nicht fest. Er sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre dem sunnitischen-muslimischen Glauben und der Volksgruppe der Rahan Weyn an. Es sei gesund und leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Er sei verheiratet und kinderlos. Seine Frau lebe in seinem Heimatland in Baardheere. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass sich dies aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des BF am 18.12.2018 und seinem sprachlichen Hintergrund ergebe.
Er sei strafrechtlich unbescholten, dies bestätige sich aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des BF im Fall seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Dem BF sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der damaligen, mangelnden Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat zuerkannt worden. Die Versorgungs- und Dürresituation in Somalia habe sich nachhaltig geändert. Es läge eine wesentliche, dauerhafte und für den BF relevante Änderung der damaligen Umstände in seinem Heimatland vor, eine Rückkehr in seine Heimat sei ihm zumutbar und möglich. Insbesondere drohe ihm im Falle einer Rückkehr weder eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Sicherheit, noch drohe er in eine ausweglose Lage zu geraten. Er sei arbeitsfähig und habe familiäre Anknüpfungspunkt in Somalia, in Baardheere. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, dass eine Gesamtschau mit den aktuellen Länderinformationsblättern nach der letzten Verlängerung der Gewährung (gemeint wohl: Gewährung) seines Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben hätte, dass sich die Situation, weshalb er damals Schutz bekommen habe, wesentlich und auch dauerhaft im konkreten Fall geändert habe. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften würden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq finden. Badhaade habe mehrfach die Hand gewechselt, im August 2017 habe sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA befunden. Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien seien relativ frei von al Shabaab. Durch den militärischen Erfolg gegen die al Shabaab erlebe Mogadischu einen wirtschaftlichen Aufschwung und es läge es an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden Möglichkeiten teilhaben könne.
Anhand neuester Kurzinformation der Staatendokumentation vom 03.05.2018 sei ersichtlich, dass sich die Versorgungs- und Dürresituation in Somalia gebessert habe und erwartet werde, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Somalias noch weiter verbessern werde, auch wenn in den von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Erde vernichtet worden seien.
Wiederholend wurde darauf hingewiesen, dass der BF arbeitsfähig, gesund in im erwerbsfähigen Alter sei. Der BF habe den Großteil seines Lebens in somalisch-stämmigen Familienverbänden verbracht. Auch finde er bei seiner Rückkehr ein soziales und familiäres Netzwerk wieder, das ihn vor der Unterversorgung mit Nahrungsmittel bewahren könne. Seine Frau, die Tante väterlicherseits und die Cousine würden nach wie vor in Somalia, Baardheere, leben und für den Lebensunterhalt selbstständig sorgen können, und somit aus eigenen Mitteln Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft erwirtschaften. Der BF stehe in regelmäßigen Kontakt mit seiner Frau, die ihm von ihrem Wohlergehen berichten würde. Der Vater und seine Geschwister würden in Kenia leben. Er habe nach wie vor Kontakt mit seiner ältesten Schwester.
Er könne auch ohne finanzielle Hilfe von familiären Anknüpfungspunkten in Somalia seine Grundbedürfnisse und die der Familie wie Unterkunft, Nahrung und Kleidung aus eigenen Mittel befriedigen und zudem als arbeitsfähiger Mann genauso wie vor seiner Ausreise dann zum Lebensunterhalt für die Familie beitragen. Er weise Ortskenntnisse in Baardheere vor, habe eine Schulausbildung genossen, könne die landestypische Sprache und habe somit gute Voraussetzungen zur Erlangen einer Arbeitsstelle in Somalia. Es sei ihm zumutbar durch eigenständige Suche einen Arbeitsplatz finden. Die somalische Regierung arbeite mit der internationalen Gesellschaft zusammen, um den Zugang von Vertriebenen zur Grundversorgung, zu Arbeit und dauerhaften Lösungen zu verbessern, was darauf schließen lasse, dass er in der Lage sei erneut eine Arbeitsstelle zu finden. Auch könnte er seinen Lebensunterhalt anfangs mit Gelegenheitsjobs bestreiten. Zudem könne er auch Unterstützungen von Hilfsorganisationen erhalten bzw. gäbe es sog. cash-for-work Programme und community empowerment activities in Galkacyo, Baidoa, Kismayo, Afmadow, Luuq und Mogadischu.
Dass er nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohliche Notlage geraten bzw. es zu maßgebliche Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit kommen würde, ergebe sich zweifelsfrei aus einer Zusammenschau der Länderinformationen, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 und seinen Angaben, die betreffenden Passagen seien dem BF in der Einvernahme zur Kenntnis gebracht geworden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage im ganzen Staatsgebiet lägen nicht vor. Betreffend seiner Rückkehrsituation könne sich der BF in Somalia niederlassen. Der BF sei von allfälligen negativen Lebensumständen in Somalia in keinem höheren Maße betroffen, als jeder andere in einer vergleichbaren Lage.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I stützte sich die belangte Behörde darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht mehr vorlägen, da sich die Versorgungs- und Dürresituation in Somalia nachhaltig geändert habe, und eine wesentliche, dauerhafte und für den BF relevante Änderung der damaligen Umstände in seinem Heimatland vorläge. Ihm sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund damaligen, mangelnden Sicherheitslage in Somalia zuerkannt worden.
8. Mit Schriftsatz vom 20.02.2019 (am selben Tag eingebracht) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen unter anderem vor, dass sich der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auf einer falschen Rechtsgrundlage gründe, weil er, wie im belangten Bescheid festgestellt, unbescholten sei und keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.
Eine Aberkennung gem. § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall sei nur bei einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Verbesserung zulässig. Der belangten Behörde gelinge es im angefochtenen Bescheid in Hinblick auf die herangezogenen Länderberichte bzw. des dahingehend mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Begründung nicht darzulegen, inwiefern sich seine persönlichen Umstände geändert oder die Sicherheits-oder Versorgungslage in Somalia wesentlich und dauerhaft verbessert hätte.
Alle Umstände, die von der Behörde zur Beurteilung der Rückkehrsituation herangezogen worden seien (dass seine Ehefrau in Somalia lebe, dass er eine Schulausbildung genossen habe und den Großteil seines Lebens in Somalia verbracht habe, seinem Bruder beim Wasserverkauf geholfen habe, der Vater und Geschwister in Kenia leben würden etc.) seien seit der Zuerkennung unverändert geblieben. Lediglich der Kontakt zur Ehefrau sei die einzige Änderung, trage jedoch nicht zu einer maßgeblichen Änderung der (Rückkehr-) Situation bei. Zu anderen Familienangehörigen in Somalia habe er seit seiner Ausreise nach wie vor keinerlei Kontakt und könne daher auf kein unterstützungsfähiges Netzwerk zurückgreifen. Er habe keine Ausbildung- oder Berufserfahrung, die ihm in Somalia beim Aufbau einer Existenz behilflich sein könnte.
Die Behörde stütze sich auch auf Länderberichte, welche Zeiträume beschreiben, welche von der Rechtskraft der Zuerkennung umfasst seien, da diese größtenteils aus den Jahren 2016 und 2017 stammen. Das Länderinformationsblatt zu Somalia beschreibe eine dramatische Versorgungslage, noch über den Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinaus. Sie stütze ihre Aberkennung auf die aktualisierte Länderfeststellung der Kurzinformation vom 03.05.2018, diese spreche aber lediglich von Prognosen, welche einen Zeitraum erfassen würde, der ohnehin von der zuletzt eingefügten Kurzinformation vom 17.09.2018 rückblickend umfasst sei. Diese Prognosen seien somit nicht heranzuziehen, da nun die retrospektive Betrachtung für den gleichen Zeitraum erfolgen könne.
Auch sei gänzlich unberücksichtigt gelassen worden, dass seine Heimatregion entlang des Jubba liege und somit eine Verschlimmerung der Lage eingetreten sei, da schon jetzt normale Regenmengen eine Gefahr darstellen würden.
Auch die humanitäre Lage in Somalia werde in den aktuellen Länderberichten als anhaltend prekär beschrieben. Aufgrund der überstarken Regenfälle und den damit einhergehenden Überschwemmungen seien rund eine Viertel Million Menschen gezwungen gewesen, ihre Heimat zu verlassen. Da der Boden nach Jahren der Trockenheit steinhart und die Vegetation stark zurückgegangen sei, würden sich schwere Niederschläge genauso verheerend wie Dürren auswirken.
Aus der angefochtenen Entscheidung ergebe sich nicht, wohin konkret den BF eine Rückkehr zugemutet werde, da die Behörde lediglich von einer Rückkehr in die "Heimat" des BF bzw. "nach Somalia" spreche. Sofern die Behörde auf eine (vermeintliche) Verbesserung der Sicherheitslage eingehe, betreffe dies nicht konkret die Herkunftsregion des BF (Baardheere).
Zudem habe die belangte Behörde in Spruchpunkt ein Einreiseverbot in der Höchstdauer von 5 Jahren auf einer inexistenten Rechtsgrundlage, nämlich § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 0 FPG, erlassen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum ein Einreiseverbot verhängt bzw. warum die Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgehe, dass der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährde.
8.1. Der Beschwerde angeschlossen wurde eine (undatierte) Schulbesuchsbestätigung des "Berufspädagogischen Instituts Mödling der Österreichischen Jugendarbeiterbewegung" betreffend der Teilnahme des BF am "AMIF Sprachkurs A2 inklusive Berufsorientierung" vom 28.01.2019 bis 26.06.2019 mit einer Anwesenheitspflicht von 16 Stunden pro Woche.
9. Mit Schriftsatz vom 21.02.2019 (eingelangt am 25.02.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.03.2019 eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2018 zu Zl. XXXX (schriftlich ausgefertigt am 05.02.2018), wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt, da der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der "realen Gefahr" einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Bedingt durch die aktuelle Dürresituation und der daraus resultierenden Nahrungsmittelknappheit sowie das mangelnde familiäre und soziale Netzwerk bestünde für den BF die ernsthafte Gefahr, die Grundbedürfnisse seiner Existenz nicht sichern zu können. Mangels verlässlicher Anknüpfungspunkte vom BF in anderen Teilen Somalias sowie aufgrund der dürrebedingten prekären Versorgungslage im ganzen Land wäre eine innerstaatliche Übersiedlung für den BF nicht zumutbar.
Dem Erkenntnis ist auch zu entnehmen, dass weite Teile Somalias dürrebedingt von einer massiven Nahrungsversorgungsunsicherheit betroffen wären. Mehr als sechseinhalb Millionen Menschen seien auf humanitäre Hilfe angewiesen, wobei die Zahl der akut Betroffenen massiv angestiegen sei und übereinstimmende Prognosen eine weitere drastische Verschlechterung der Situation erwarten lasse. Die Unterernährung von Kindern sowie die Verbreitung von Krankheiten (z.B. Cholera) sei im Steigen begriffen, seit November 2016 wären mehr als 700.000 Menschen dürrebedingt innerhalb Somalias vertrieben worden. Die Lage werde als an der Kippe zur Hungersnot beschrieben, einzelne Hungertote seien bereits bestätigt.
Festgestellt wird zudem, dass dem BF nicht explizit -wie von der belangten Behörde fälschlicherweise festgestellt- der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der damaligen, mangelnden Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat zuerkannt worden ist.
1.1.1. Das unter 1.1. genannte Erkenntnis ist rechtskräftig.
1.2. Festgestellt wird, dass die Voraussetzungen einer Aberkennung nach § 9 Abs 2 AsylG 2005 nicht vorliegen.
1.3. Festgestellt wird, dass Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides auf einer falschen bzw. unvollständigen Rechtsgrundlage beruht.
1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia im Vergleich wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der BF zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt weniger intensiv betroffen wäre, als mit Erkenntnis des BVwG am 18.01.2018 festgestellt.
1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die problematische humanitäre Situation in Somalia im Vergleich wesentlich gebessert hat, sodass der BF zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt weniger intensiv betroffen wäre, als mit Erkenntnis des BVwG am 18.01.2018 festgestellt.
1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat.
1.7. Festgestellt wird, dass der BF über kein unterstützendes familiäres und soziales Netzwerk in Somalia verfügt. Der BF hatte fernmündlichen Kontakt zu seiner Frau in Baardheere. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sich die Wahrscheinlichkeit der Unterstützung des BF durch die Kernfamilie verbessert hat.
1.8. Festgestellt wird, dass sich auch aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia im Vergleich nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich seinen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.
1.9. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.
1.10. Der BF stellte am 22.11.2018 ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen weiterhin vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2018 zu Zl. XXXX , in der schriftlich ausgefertigten Fassung vom 05.02.2018.
Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des BVwG und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom 12.1.2018 (LIB 2018 (A)) bzw. vom 12.01.2018, aktualisiert am 17.09.2018 (in der Folge LIB 2018
(B)).
2.1. zu 1.1. Dass bzw. aus welchen Gründen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2018 zu Zl. XXXX . Die Begründung ergibt sich aus der Beweiswürdigung zu dortigem Punkt 2. und der rechtlichen Beurteilung zu dortigem Punkt 3.2. (zu Spruchpunkt II.).
Hieraus ergibt sich auch, dass dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht explizit aufgrund der damaligen, mangelnden Sicherheitslage im gesamten Herkunftsstaat Somalia zuerkannt worden ist, wie dies von der belangten Behörde festgestellt wurde (Bescheid S. 4 und 151).
2.1.1. zu 1.1.1. Dass das Erkenntnis des BVwG, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, rechtskräftig wurde, ergibt sich daraus, dass weder der BF noch die belangte Behörde dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat. Das Erkenntnis ist somit für die Parteien bindend.
2.2. zu 1.2. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des belangten Bescheides) nicht vorliegen, ergibt sich daraus, dass der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde und der aktuellem und durch das BVwG durchgeführten Strafregisterabfrage am 12.03.2019 strafrechtlich unbescholten ist (vgl. Bescheid S. 4 und 143 sowie oben I.11.). Die belangte Behörde hat das konkrete Vorliegen der Voraussetzungen einer Aberkennung nach § 9 Abs 2 AsylG 2005 weder festgestellt noch behauptet oder gar begründet. Weitere Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen auch nicht hervorgekommen. Spruchpunkt I. des belangten Bescheides gründet sich daher auf einer falschen Rechtsgrundlage.
Zudem wurde in der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. ausdrücklich auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und nicht auf § 9 Abs. 2 leg.cit., und somit auf die wesentliche, dauerhafte und für den BF relevante Änderung der Umstände in seinem Heimatland Somalia, eingegangen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung hierzu erfolgt unter 2.4 zu 1.4.
Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass hierbei im Spruchpunkt I. des belangten Bescheides ein Schreibfehler vorliegt.
2.3. zu 1.3. In Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides wird ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 Ziffer 0 des FPG erlassen. Im gegenständlichen Fall liegt ein offenkundiger Schreibfehler vor.
2.4. zu 1.4. Die Feststellung, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia im Vergleich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der BF zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt weniger intensiv betroffen wäre, als mit Erkenntnis des BVwG am 18.01.2018 festgestellt, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2018 und dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2019 zugrundeliegenden Länderberichte wie unter 1.1. angeführt. Dem LIB folgend haben sich bezüglich der maßgeblichen Punkte im Wesentlichen inhaltlich keine wesentlichen und nachhaltigen Verbesserungen ergeben. Die im Erkenntnis angeführten und entscheidungsrelevanten Auszügen des LIB 2018 (A) verweisen auf die Dürre, einer massiven Nahrungsversorgungsunsicherheit, auf die Angewiesenheit auf humanitäre Hilfe für mehr als sechseinhalb Millionen Menschen, die Unterernährung von Kindern sowie die Verbreitung von Krankheiten (z.B. Cholera). Die Lage wurde als an der Kippe zur Hungersnot beschrieben und einzelne Hungertote bereits bestätigt (Erkenntnis S.12, 1.4 (1.)). Dies findet sich auch in dem im belangten Bescheid angeführten LIB (LIB 2018 (B)) wieder.
Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB 2018 (A) (S. 125 f.) und im LIB 2018 (B) (S. 127 f., wie auch im belangten Bescheid auf S. 124 festgehalten) Folgendes ausgeführt:
"Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (World Bank, Somalia Economic Update, 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 05.09.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017). (...) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, September 2016).
Am 17.09.2018 wurde im LIB 2018 (B) eine neue Kurzinformation (in der Folge: KI) betreffend "positiver Trend bei Versorgungslage" eingefügt (S. 6ff.), die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018; vgl. UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018). (...) Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Food security improving but recovery remains fragile, 02.09.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018). (LIB 2018 (B), S.
6)
Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wurde eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, 5.9.2018; vgl. FAO/ SWALIM FSNAU, 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO/ SWALIM FSNAU, 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network, 1.9.2018)
Es ist der oa. KI jedoch auch Folgendes zu entnehmen:
"Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (Worldbank, World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia, 06.09.2018)."
"Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (Famine Early Warning Systems Network, 4.2018a; vgl. FAO/ SWALIM, 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen (...) Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. (Famine Early Warning Systems Network, 4.2018a; vgl. FAO/ SWALIM, 27.4.2018). Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (...). (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains, 2.5.2018). (LIB 2018 (B), S.12)
Darüber hinaus sind insgesamt ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, 11.9.2018).
"Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, 2.9.2018)." (LIB 2018 (B), S. 8)
Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2018 (B) wird angeführt, dass Somalia generell großes, wirtschaftliches Potential hätte. In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018 (B), S. 122)
Der neuesten KI im LIB 2018 (B) ist zwar zu entnehmen, dass sich die Stufe für akute Unterernährung verbessert hat. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen jedoch weiterhin vor allem bei zwei Gruppen kritisch ist: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. (...) Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018)."
Das Risiko einer Hungersnot besteht folglich auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vgl. United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017; UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." (LIB 2018 (A), S. 126 f., LIB 2018 (B), S. 127f.) Hungertote wurden zwar nur sehr sporadisch gemeldet, so etwa im Jänner 2017 aus Bay (United Nations Assistance Mission in Somalia, 16.1.2017) und Gedo (SMN 15.1.2017) sowie im März 2017 aus Bay (BBC, Somalia drought - More than 100 die from hunger in one region, 4.3.2017). Jedoch konnte in Somalia nur durch die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen eine Hungersnot verhindert werden (Somalia and Eritrea Monitoring Group, 8.11.2017). (LIB 2018 (A) S. 127 f., LIB 2018 (B) S.128) Insgesamt erreichen Hilfsprojekte der UN oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel aber nicht die gesamte Bevölkerung. (...) Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017)." (LIB 2018 (A) S. 130, LIB 2018 (B), S. 132)
Der KI vom 3.5.2018 (Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungsicherheit zu Abschnitt 21/ Grundversorgung und Abschnitt 21.1/ Dürresituation) ist zu entnehmen, dass sich landesweit zeigt, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO SWALIM / FSNAU, 2018). Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen, gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten.
Es wurde in dieser KI von Mai 2018 aber prognostiziert, dass im Jahr 2018 humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein wird (Famine Early Warning System Network, 3.2018). (LIB 2018 (B), S. 147)
Die dem BF in der Einvernahme vorgehaltene und in der Beweiswürdigung des belangten Bescheides angeführte "Änderung der Sicherheitslage in Somalia" in Bezug darauf, dass nun Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017) finden würden, Badhaade mehrfach die Hand gewechselt und im August 2017 sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017) befunden habe, konnte die belangte Behörde nicht darlegen, da auch das LIB 2018 (A) diese Informationen gleichlautend enthielt und somit vom BVwG in ihrem Erkenntnis vom 18.01.2018 mitberücksichtigt wurde. (LIB 2018 (A), S. 29, LIB 2018 (B), S. 31) Ebenso verhält es sich mit der in der Beweiswürdigung der belangten Behörde angegeben Ausführung, dass Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien relativ frei von al Shabaab seien (BFA 8.2017) und der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu dazu geführt habe, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt seien (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016). Diesbezüglich ist dem LIB 2018 (B) aber auch die der Entscheidung des BVwG zugrundegelegte Ausführung zu entnehmen, dass die al Shabaab dennoch nach wie vor den Zugang zu Menschen in Not auf dem Gebiet unter Kontrolle dieser Gruppe verhindert (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 9.5.2017). (LIB 2018 (A), S. 127, LIB 2018 (B), S. 129).
"70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd- und Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die al Shabaab behindert wird (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017); dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von al Shabaab. (...) [al Shabaab hat] humanitäre Hilfe von außen auch diesmal behindert oder blockiert; die Einhebung von Steuern verstärkt; humanitäre Bedienstete entführt; und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Immerhin wurde diesmal vor der Dürre Flüchtenden in manchen Fällen die Weiterreise gewährt. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017; vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, 03.03.2017).
Auch der in der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angeführte Abschnitt des LIB 2018, dass die Rückkehrer investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen haben (LI 1.4.2016) und die UNO in Somalia gegenwärtig 18 auf Jugendliche zugeschnittene Programme betreibt bzw. Programme geschaffen wurden, die Berufsausbildungen unterstützen um die Jugendarbeitslosigkeit zu senken, wurde dem Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2018 zugrunde gelegt. (LIB 2018 (A), S.123 ebenso wie LIB 2018 (B), S.125)
Zusammenfassend hat die belangte Behörde die Feststellung, dass sich die Versorgungslage grundlegend verbessert habe, nicht näher begründet. Auch ein Vergleich der Länderberichte (LIB 2018 (A) und LIB 2018 (B)) hat dies - wie oben dargelegt - nicht ergeben. Aus diesen ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage erreicht noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine tatsächliche Verbesserung der Lage gegeben sein muss. Einerseits könnten die einsetzenden Regenfälle zwar dazu führen, dass die Dürre zurückgeht, andererseits führen sie auch vermehrt zu Überschwemmungen, was wiederum die Versorgungslage beeinträchtigt und die durch die neueste KI im LIB 2018 prognostizierten Auswirkungen bezüglich des Überschwemmungsrisikos auf die unbestrittene Heimatregion des BF Baardheere nach sich ziehen kann, da diese am Fluss Juba liegt. Jedenfalls kann aufgrund dieser Berichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Versorgungslage wesentlich und nachhaltig geändert hat. Die belangte Behörde hat eine wesentliche Verbesserung auch sonst nicht näher begründen oder nachweisen können.
2.5 zu 1.5 Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die problematische humanitäre Situation in Somalia im Vergleich wesentlich gebessert hat, sodass der BF zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt weniger intensiv betroffen wäre, als mit Erkenntnis des BVwG am 18.01.2018 festgestellt wurde, ergibt sich aus einem Vergleich des LIB 2018 (A) und LIB 2018 (B), wie unter
2.4. näher ausgeführt wurde. Die belangte Behörde hat eine solche Verbesserung auch nicht vorgebracht.
2.6. zu 1.6. Die Feststellung, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia im Vergleich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat ergibt sich aus einem Vergleich des Kapitels "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge" des LIB 2018 (A) und des LIB 2018 (B).
"900.000 Menschen mussten im Jahr 2017 ihre Heimat in Somalia verlassen (United Nations Assistance Mission in Somalia, 13.9.2017); nach anderen Angaben hat die Dürre zur Vertreibung von 714.000 Menschen geführt - zusätzlich zu den bereits davor existierenden rund 1,1 Millionen IDPs (UN High Commissioner for Refugees, 6.9.2017)." (LIB 2018 (A), S. 128, LIB 2018 (B), S. 130)
Dem Auszug des LIB ist zu entnehmen, dass al Shabaab mitverantwortlich dafür ist, dass die von der Dürre betroffene Personen aus ihrer Heimat fliehen mussten, da die Gruppe humanitäre Hilfe behindert und Blockaden betreibt (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017), es vor allem in Mogadischu weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs kommt (Amnesty International, Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia 22.02.2017) und IDPs in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen gehören (Ministerie von Buitenlandse Zaken, Algemeen Amtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië November 2017), sowie dass IDPs über die Maßen von der Dürre betroffen sind (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017). (LIB 2018 (B), S.120 f.)
Auch die KI vom 17.09.2018 hält fest, dass die IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, 11.9.2018) sind und vor allem bei den IDPs in Mogadischu die Zahl der von schwerer akuter Unterernährung Betroffenen kritisch ist (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, 5.9.2018). (LIB 2018 (B), S. 6)
Die aktuellen Länderberichte lassen einen anderen Schluss daher nicht zu und es wurde eine solche Änderung von der belangten Behörde auch nicht vorgebracht.
2.7. zu 1.7. Die Feststellung, dass der BF über kein unterstützendes familiäres und soziales Netzwerk in Somalia verfügt, ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde den Bestand eines solchen einerseits nicht explizit festgestellt hat, andererseits nicht näher begründet hat, worauf sie diese lediglich in der Beweiswürdigung geäußerte Annahme stützt. Aus ihren eigenen Annahmen schließt die Behörde vielmehr undifferenziert, dass auch der BF im Falle seiner Rückkehr ein soziales und vor allem familiäres Netzwerk wiederfinden würde, dass ihn vor der Unterversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. einer ausweglosen Situation bewahren würde.
In der Einvernahme bei der belangten Behörde gab der BF an, dass der Vater des BF mit den 17 Halbgeschwistern des BF seit circa 2017 -nach wie vor und unbestritten- in Kenia lebt, diese allesamt das Herkunftsland aufgrund der Dürre verlassen haben und zwischenzeitlich nicht zurückgekehrt nicht sind. Nach seinen Angaben ist die Situation in Bezug auf die Mutter (und der Familie mütterlicherseits), zu welcher seit frühester Kindheit keinen Kontakt bestehe, unverändert und der BF kann ihren genauen Verbleib auch nicht benennen. Es ist auch nicht entscheidungsrelevant, dass nach seinen Angaben zur verheirateten, ältesten und in Katar lebenden Schwester des BF fernmündlicher Kontakt besteht.
Dass der BF fernmündlichen Kontakt zu seiner Frau hat, mit welcher er nie zusammengelebt habe, ergibt sich aus den Aussagen des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.12.2018. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich zwar von dem der Entscheidung des BVwG zugrundegelegten, ist jedoch nicht entscheidungsrelevant. Die belangte Behörde begründet nicht näher, warum sie davon ausgehe, dass die Frau des BF ihre eigene Versorgung gewährleisten bzw. den BF sogar unterstützen könne. Die belangte Behörde hat den BF diesbezüglich nicht näher befragt und kann dies auch nicht auf sonstige Beweise stützen. Aus der Angabe des BF in der niederschriftlichen Einvernahme, dass es seiner Frau "gut gehe" kann nicht ohne nähere Auseinandersetzung davon ausgegangen werden, dass der BF bei seiner Rückkehr ein soziales und familiäres Netzwerk wiederfinden werde, welches ihn von der Unterversorgung mit Nahrungsmittel bewahren könnte.
Die belangte Behörde führte in der Beweiswürdigung weiters aus, dass nach den Angaben des BF seine Tante väterlicherseits und seine Cousine nach wie vor in Somalia, Baardheere, leben. Die darüberhinausgehende Feststellung, dass diese für den Lebensunterhalt selbstständig sorgen können (vlg. Bescheid S. 143), hat weder der BF angegeben noch wurde diese Annahme durch die belangte Behörde begründet. Vielmehr hat der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 18.12.2018 angeführt, dass diese Tante betagt und selbst auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen sei. Die Cousine (Tochter der Tante) sei verheiratet und lebe ebenfalls dort. Zu Tante und Cousine bestehe nach Angaben des BF kein Kontakt, dies wurde von der belangten Behörde auch nicht bestritten.
Darüber hinaus war es grundsätzlich nicht strittig, dass der BF eine Frau sowie sonstige Verwandte über die Kernfamilie hinaus sowie in Somalia hat, gab er doch der BF in seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 23.03.2015 und bei der mündlichen Verhandlung beim BVwG am 18.01.2018 an, dass er einen dort wohnhaften Onkel habe, der al Shabaab Mitglied sei. Aus der Einvernahme, dem belangten Bescheid oder der Beschwerde ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Verwandte zum Unterhalt des BF beitragen könnten, weshalb allein die grundsätzliche Annahme der belangten Behörde, dass der BF einen Großteil seines Lebens in somalisch-stämmigen Familienverbänden verbracht habe und daher sich zweifelsfrei ergäbe, dass derzeit keine exzeptionellen Umstände anzunehmen seien, dass er keine Lebensgrundlage vorfinden bzw. die Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden könnten, ohne nähere Ausführung unsubstantiell und nicht ausreichend ist.
2.8. zu 1.8. Zur Feststellung, dass sich auch aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia im Vergleich nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen kann, ergibt sich, dass solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten nicht resultieren und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Auch die Staatendokumentation selbst verweist in ihrem inhaltlichen Teil des der LIB Somalia vorangehenden "Vergleichenden Länderkundlichen Analyse i.S. § 3 Abs. 4a" darauf hin, dass es zu keiner wie im § 3 Abs. 4a AsylG 2005 beschriebenen Verbesserungen in Somalia gekommen ist. Von der belangten Behörde wurde diesbezüglich auch kein einen anderen Schluss zulassendes und substantiiertes Vorbringen dargelegt. Das allgemein eine "Gesamtschau" mit den aktuellen Länderinformationsblättern (vgl. Bescheid S. 143), welche nach der letzten Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben habe, dass sich diesbezügliche Situation, in seinem konkreten Fall geändert hätte, ohne sich auf Nachweise oder Begründungen zu stützen, ist nicht ausreichend.
Wie unter 2.6. zu 1.6. angeführt hat sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia im Vergleich auch nicht wesentlich und nachhaltig gebessert. Die von der belangten Behörde in der Beweiswürdigung angeführten Auszüge des LIB 2018 (B), dass die somalische Regierung mit der internationalen Gesellschaft zusammenarbeite, um den Zugang von Vertriebenen zur Grundversorgung, zu Arbeit und dauerhaften Lösungen zu verbessern, wurden im Erkenntnis des BvwG vom 18.01.2018 mitberücksichtigt und lassen ohne das Bekanntwerden neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht den Schluss ziehen, dass der BF nun infolge dessen in der Lage sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Auch das Bestehen der im Länderbericht enthaltenen Auszüge betreffend Unterstützungen von Hilfsorganisationen bzw. cash-for-work Programmen und community empowerment activities in Galkacyo, Baidoa, Kismayo, Afmadow, Luuq und Mogadischu waren zum Zeitpunkt der Entscheidung im LIB 2018 (A) enthalten und wurden seitens des BVwG in ihrem Erkenntnis mitberücksichtigt.
Wenn die belangte Behörde wiederholend feststellt, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei (vgl. Bescheid S. 4, 5, 144, 146), eine 7-jährige Schulausbildung genossen, Ortskenntnisse in Baardheere aufweise und unter anderem die Koranschule besucht habe, hat sie damit keine Änderung der Voraussetzungen unter denen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dargestellt, schließlich wurden die Gesundheit, die Schuldbildung, die Herkunft und Arbeitsfähigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG nicht in Frage gestellt, sondern diese Umstände vielmehr festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Der BF hat auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2018 nichts Anderes vorgebracht. Die belangte Behörde zeigt auch damit keine Änderung auf.
2.9. zu 1.9. Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus der oben angeführten Beweiswürdigung. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte (LIB 2018 (A) und LIB 2018 (B)), noch das Vorbringen des BF bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 18.12.2018, dass diese für ihre Entscheidung herangezogen hat, lassen einen solchen Schluss zu. Der Umstand, dass der BF fernmündlichen Kontakt zu seiner Frau hat bzw. heftige Regenfälle zu den schlimmsten Überflutungen seit 60 Jahren führen (was zwar im Vergleich zur langjährigen Dürre als Veränderung, jedoch keinesfalls als Verbesserung der Lage gesehen werden kann) lassen nicht darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in der Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Zur Zu- und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg.cit. ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt, der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (17 StG