TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 W111 1256167-4

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W111 1256167-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018, Zl. 320457907-180607538, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018, Zl. 320457907-180607538, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005 idgF, §§ 52 Abs. 2 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 3 Z 5 FPG idgF, §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, Absatz 2, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 52, Absatz 2 und Absatz 9, 46, 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorangegangene Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer, welcher russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, muslimischen Glaubens und ledig ist, ist gemeinsam mit seinen Eltern illegal nach Österreich eingereist und hat am 11.04.2004, damals noch minderjährig, einen Asylerstreckungsantrag gestellt. Eigene Fluchtgründe machte er damals nicht geltend.

1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2004, Zl. 04 07 161-BAS, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2009, Zl. D4 256167-0/2008/5E, behoben und der Antrag gemäß § 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer Österreich nachweislich verlassen hatte und in Spanien polizeilich gesucht wurde. Dieses Erkenntnis wurde am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt.1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2004, Zl. 04 07 161-BAS, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2009, Zl. D4 256167-0/2008/5E, behoben und der Antrag gemäß Paragraph 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer Österreich nachweislich verlassen hatte und in Spanien polizeilich gesucht wurde. Dieses Erkenntnis wurde am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

1.3. Am 05.05.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, im Jahr 2004 mit seinen Eltern nach Österreich gekommen zu sein. Er habe sich dann beinahe zwei Jahre in Spanien aufgehalten, wo er am 30.10.2008 ebenfalls Asyl beantragt habe und von wo er Anfang April 2009 zurückgekehrt sei. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde für ihn und seine Familie große Lebensgefahr bedeuten, zumal Sanktionen vom tschetschenischen und russischen Militär zu befürchten seien.

Einvernommen durch das Bundesasylamt am 11.05.2009 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vaters im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Die gesamte Familie habe im Jahr 2004 in Österreich Asylanträge eingebracht und die Verfahren seien im Stadium der Berufung anhängig. Er gab ferner an, sich von September 2007 bis 06.04.2009 in Spanien aufgehalten zu haben. Ende 2007 bis Anfang 2008 habe er nach Auseinandersetzungen mit seinem Vater wieder Kontakt mit seiner Familie aufgenommen, welche auf seine Rückkehr bestanden habe. Dazu habe er jedoch noch Geld durch illegale Arbeit auf einer Baustelle verdienen müssen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, damals als Kind mit seinem Vater wegen dessen Problemen den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Dieser sei 1999 mitgenommen worden, neuerlich 2003. Von 1999 bis 2004 hätten sie in Inguschetien in einem Zeltlager gelebt, ehe die Familie nach Österreich gereist sei. Seine Mutter sei Russin, sein Vater Tschetschene, woraus sich Probleme ergäben. Gegen ihn selbst habe es keine Übergriffe gegeben, er sei damals noch zu jung gewesen. Befragt nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative brachte er vor, dass eine derartige wegen der Volksgruppenzugehörigkeit seines Vaters nicht bestehe. Bei einer Rückkehr habe er dieselben Probleme zu erwarten wie sein Vater. Abschließend brachte er vor, bei seiner Familie in Österreich bleiben zu wollen.

Anlässlich der erneuten Einvernahme am 19.11.2009 durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, sich von 2000 bis 2004 in Inguschetien in einem Zeltlager aufgehalten zu haben und 2004 in Österreich eingereist sowie ab 2007 in Spanien gewesen zu sein. Zu seinen Vorstrafen gab er an, sich jeweils nur verteidigt zu haben und damals noch minderjährig gewesen zu sein. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass damals Krieg gewesen und sein Vater gesucht worden sei. Zusätzlich habe er Schwierigkeiten, weil seine Mutter Russin und sein Vater Tschetschene sei. Er sei eigentlich in Österreich aufgewachsen und wolle bleiben. Persönlich habe er keine Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, er sei noch ein Kind gewesen. Aber nun sei er erwachsen und könne genauso wenig nach Hause zurück wie sein Vater. 1996 sei sein Vater einmal mitgenommen worden und seine Mutter, er und seine Geschwister seien beschimpft worden. Dies sei mehrmals so gewesen, worauf sie beschlossen hätten, überhaupt aus der Russischen Föderation wegzuziehen, da es damals auch in Inguschetien nicht mehr so sicher gewesen sei. In der Russischen Föderation könne man nicht mehr ruhig leben und seine ganze Familie lebe nunmehr hier. In Russland lebende Angehörige kenne er nicht - diese hätten sich, um Ruhe zu haben, von seinem Vater abgewendet. Es wurden ihm Länderberichte betreffend die Russische Föderation vorgehalten und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer bemerkte dazu, dass trotz der Berichte darüber, dass der Krieg vorbei sei, dort noch immer Leute sterben würden.

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass nicht hätte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer selbst in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe selbst vorgebracht, wegen der Probleme seines Vaters gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern als Minderjähriger ausgereist zu sein. Auch ein erhöhtes Risiko einer Bedrohungswahrscheinlichkeit als Angehöriger seines Vaters habe weder dessen Ausführungen noch den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden können. Weiters hätte das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, nicht festgestellt werden können. In Anbetracht des wegen seines Aufenthaltes in Spanien bereits jahrelang unterbrochenen Familienlebens mit seinen Angehörigen in Österreich stelle eine Abschiebung nach Abwägung aller Umstände keinen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Begründend wurde ausgeführt, dass nicht hätte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer selbst in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe selbst vorgebracht, wegen der Probleme seines Vaters gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern als Minderjähriger ausgereist zu sein. Auch ein erhöhtes Risiko einer Bedrohungswahrscheinlichkeit als Angehöriger seines Vaters habe weder dessen Ausführungen noch den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden können. Weiters hätte das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, nicht festgestellt werden können. In Anbetracht des wegen seines Aufenthaltes in Spanien bereits jahrelang unterbrochenen Familienlebens mit seinen Angehörigen in Österreich stelle eine Abschiebung nach Abwägung aller Umstände keinen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK dar.

1.4. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten werde.

1.5. In Österreich wurde der Beschwerdeführer bis zur Beendigung des 2. Asylverfahrens mehrmals strafgerichtlich verurteilt:

? Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX wegen § 83/1 StGB und § 50/1 u 2 WaffG unter Vorbehalt einer Strafe auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), wobei schließlich von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde,? Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 83 /, eins, StGB und Paragraph 50 /, eins, u 2 WaffG unter Vorbehalt einer Strafe auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), wobei schließlich von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde,

? mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX gemäß § 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat),? mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat),

? mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX gemäß § 164/2, § 164/4 (3.Fall), § 164/1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde,? mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 164 /, 2,, Paragraph 164 /, 4, (3.Fall), Paragraph 164 /, eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde,

? mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX gemäß § 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe, welche letztendlich wieder aufgehoben wurde und? mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe, welche letztendlich wieder aufgehoben wurde und

? zu einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB hiezu mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen § 83/1 und § 107/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren.? zu einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB hiezu mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 83 /, eins und Paragraph 107 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren.

1.6. Mit Erkenntnis vom 02.07.2010, Zl. D4 256167-2/2010/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde vollinhaltlich ab. Dies (auszugsweise) mit folgender Begründung:

"(...) Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, russisch-tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, Moslem, ledig und illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt in Spanien wieder bei seinen Eltern. Es leben auch seine Geschwister (und deren Kinder) in Österreich, die übrigen Verwandten leben nach wie vor in Russland. Er hat in Österreich ein Jahr lang die Schule besucht und spricht neben anderen Sprachen auch Deutsch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wiederholt strafgerichtlich verurteilt worden. Er ist bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

(...) Auch der Asylgerichtshof geht, ebenso wie das Bundesasylamt, davon aus, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, da er vorbrachte, als Kind gemeinsam mit seinen Eltern wegen der Probleme seines Vaters den Herkunftsstaat verlassen zu haben, selbst nie konkret bedroht worden zu sein und sich seither auch nicht dort aufgehalten zu haben. Dass er als Familienangehöriger seines Vaters ebenfalls Probleme zu erwarten hätte, hat er nicht substanziiert vorgebracht. Das Vorbringen, dass er als nun erwachsener Sohn dieselben Probleme hätte wie sein Vater, ist vage und nicht näher begründet. Eine Tätigkeit seines Vaters als Rebell oder deren Unterstützer wurde nicht behauptet, befand sich die Familie dem Vorbringen nach von 2000 bis 2004 in Inguschetien und wurde im Übrigen das Vorbringen seines Vaters als unglaubwürdig erachtet.

Aus diesem Grund ist auch in diesem Fall der Auffassung des Bundesasylamtes zu folgen, dass keine Darlegung einer asylrelevanten Verfolgung oder ausweglosen Lage bzw. des Nichtvorhandenseins der Lebensgrundlage erfolgte. Es ist davon auszugehen, dass Verwandte nach wie vor im Herkunftsstaat leben, insbesondere dass Verwandte der Eltern in Russland leben, mit welchen der Beschwerdeführer allenfalls Kontakt aufnehmen und bei diesen zumindest vorübergehend Unterkunft nehmen könnte. Ferner besteht die Möglichkeit, wieder als Bauarbeiter erwerbstätig zu sein oder einer anderen Erwerbstätigkeit (z.B. Hilfsarbeiten, Gelegenheitsarbeiten) nachzugehen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist, zumal er derartiges er im Verfahren vor dem Bundesasylamt nie vorgebracht hat.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt in Spanien wieder mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt und auch seine Geschwister (und deren Kinder) in Österreich leben, sowie die Angaben über seine Sprachkenntnisse, Erwerbstätigkeit und den Schulbesuch gründen sich auf die plausiblen und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers. Die Daten der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Auskunft aus dem Strafregister. (...)"

1.7. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 14.06.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Zuge der Erstbefragung vom selben Tag wie folgt begründete:1.7. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 14.06.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Zuge der Erstbefragung vom selben Tag wie folgt begründete:

Er könne weiterhin nicht in die Heimat zurückkehren, denn sein Vater sei in der Heimat auf der Todesliste. Der Vater werde in der Heimat genauso verfolgt wie der Beschwerdeführer selbst. Er und seine ganze Familie würden hier leben, er habe hier inzwischen eine Familie und ein Kind. Mit der Frau sei er nach islamischem Recht verheiratet. Er wolle einerseits nicht von der Familie getrennt werden, andererseits sei sein Leben in der Russischen Föderation in Gefahr. Der Beschwerdeführer verwies auf Ereignisse im Jahre 2003, der Ehemann der Schwester sei damals von zu Hause abgeholt worden und sei seitdem spurlos verschwunden. Außerdem gebe es einen Bericht einer amerikanischen Zeitung aus dem Jahre 2003, diesen würde er im Verfahren nachreichen.

Vorangehend hatte der Beschwerdeführer in einem mit 02.06.2017 datierten handschriftlichen Schreiben an die belangte Behörde zu seiner familiären Situation in Österreich wie folgt Stellung genommen: Er habe in Tschetschenien keine Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu absolvieren. In Österreich habe er sich um eine Ausbildung bemüht, leider "sei ihm diese als Flüchtling nicht gewährt worden." In Österreich habe er seinen 2011 geborenen Sohn, seine Eltern und diverse Geschwister, die Familie verfüge über eine Rotweißrotkarte. Sein Sohn habe einen Konventionsreisepass. In Tschetschenien wiederum habe er keine Verwandten mehr, die gesamte Familie befinde sich in Österreich. Im Krieg sei außerdem der ganze Besitz in Tschetschenien zerstört worden. In Österreich habe er bis zu seiner Inhaftierung gemeinsam mit den Eltern in einer vom Verein " XXXX " zur Verfügung gestellten Wohnung gelebt. Nach der Entlassung könnte er wieder bei seinen Eltern wohnen. Der Vater werde in Tschetschenien verfolgt, was dazu geführt habe, dass er und die ganze Familie auf der Todesliste stünde. Eine Einreise in Tschetschenien würde für ihn deshalb den sicheren Tod bedeuten. Er wolle sich hier in Österreich nach der Haft ein geordnetes Leben aufbauen, sein gesamter Lebensmittelpunkt und sein Umfeld würde sich hier in Österreich befinden. In Tschetschenien habe er keine familiären und sozialen Bindungen.Vorangehend hatte der Beschwerdeführer in einem mit 02.06.2017 datierten handschriftlichen Schreiben an die belangte Behörde zu seiner familiären Situation in Österreich wie folgt Stellung genommen: Er habe in Tschetschenien keine Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu absolvieren. In Österreich habe er sich um eine Ausbildung bemüht, leider "sei ihm diese als Flüchtling nicht gewährt worden." In Österreich habe er seinen 2011 geborenen Sohn, seine Eltern und diverse Geschwister, die Familie verfüge über eine Rotweißrotkarte. Sein Sohn habe einen Konventionsreisepass. In Tschetschenien wiederum habe er keine Verwandten mehr, die gesamte Familie befinde sich in Österreich. Im Krieg sei außerdem der ganze Besitz in Tschetschenien zerstört worden. In Österreich habe er bis zu seiner Inhaftierung gemeinsam mit den Eltern in einer vom Verein " römisch 40 " zur Verfügung gestellten Wohnung gelebt. Nach der Entlassung könnte er wieder bei seinen Eltern wohnen. Der Vater werde in Tschetschenien verfolgt, was dazu geführt habe, dass er und die ganze Familie auf der Todesliste stünde. Eine Einreise in Tschetschenien würde für ihn deshalb den sicheren Tod bedeuten. Er wolle sich hier in Österreich nach der Haft ein geordnetes Leben aufbauen, sein gesamter Lebensmittelpunkt und sein Umfeld würde sich hier in Österreich befinden. In Tschetschenien habe er keine familiären und sozialen Bindungen.

Am 28.06.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer verwies auf einen Artikel in der Zeitung " XXXX " vom 23.10.2003. In diesem Artikel würde über Probleme der Familie berichtet werden, der Vater sei mehrmals mitgenommen und geschlagen worden. Der Schwager sei seit 2003 verschollen, man wisse nicht, wo sich der Schwager aufhalte und was aus ihm geworden sei. Diesen Artikel habe er in den Vorverfahren nicht vorgelegt, er habe erst vor ein paar Monaten davon erfahren. Kurz vor der Einvernahme seien die Eltern bei ihm im Gefängnis gewesen und hätten ihn darüber informiert, dass es diesen Artikel gebe. Seitdem wisse er davon. Sonst führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine dargestellte Familie in Österreich habe, er habe auch einen Sohn, dieser sei bereits vier oder fünf Jahre alt. Den Sohn habe er einmal gesehen, wenn er sich nicht täusche, sei der Sohn letztes Jahr zu seinem Geburtstag dagewesen. Er sitze wegen schweren Raubes in Haft, die Haftentlassung sei mit Oktober 2020 angesetzt. Davor sei er fünfmal wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Auf konkrete Fragestellung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er insofern Probleme mit den Behörden gehabt habe, als damals Krieg geherrscht habe. Probleme wegen der Religion habe er im Herkunftsstaat nicht, aber wegen der National

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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