TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 W103 2200503-1

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W103 2200505-1/5E

W103 2200503-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und

2.) XXXX geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation und vertreten durch die XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zln.: 1.) 1097140308-151889858 und 2.) 1098949606-151993477, zu Recht erkannt:2.) römisch 40 geb. römisch 40 , beide StA. Russische Föderation und vertreten durch die römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zln.: 1.) 1097140308-151889858 und 2.) 1098949606-151993477, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein aus der Russischen Föderation stammendes Ehepaar tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit.

Der Erstbeschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 29.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei Moslem und stamme aus XXXX wo sich unverändert seine Mutter, zwei Schwestern und seine Ehefrau aufhielten. Er sei aus seinem Herkunftsland geflüchtet, da er in seinem Dorf in Tschetschenien von Uniformierten zur Polizei mitgenommen worden wäre. Er sei geschlagen und vier Tage lang festgehalten worden. Seine Freilassung sei erfolgt, nachdem er sich verpflichtet hätte, drei Leute zu verraten. Einen Monat zuvor hätte ihn der Ermittler angerufen und ihm mitgeteilt, dass es Zeit wäre, diese drei Leute zu bringen. Unter dieser Bedrohung habe der Erstbeschwerdeführer seine Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Gefängnisstrafe. Der Erstbeschwerdeführer legte seinen russischen Führerschein im Original vor.Der Erstbeschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 29.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei Moslem und stamme aus römisch 40 wo sich unverändert seine Mutter, zwei Schwestern und seine Ehefrau aufhielten. Er sei aus seinem Herkunftsland geflüchtet, da er in seinem Dorf in Tschetschenien von Uniformierten zur Polizei mitgenommen worden wäre. Er sei geschlagen und vier Tage lang festgehalten worden. Seine Freilassung sei erfolgt, nachdem er sich verpflichtet hätte, drei Leute zu verraten. Einen Monat zuvor hätte ihn der Ermittler angerufen und ihm mitgeteilt, dass es Zeit wäre, diese drei Leute zu bringen. Unter dieser Bedrohung habe der Erstbeschwerdeführer seine Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Gefängnisstrafe. Der Erstbeschwerdeführer legte seinen russischen Führerschein im Original vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin gelangte ebenfalls illegal ins Bundesgebiet und stellte am 14.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am Tag darauf vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zum Grund ihrer Flucht gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes von den Behörden in Tschetschenien verfolgt worden. Ihr Mann sei damals in Tschetschenien zwei Wochen eingesperrt worden und hätte wieder verhaftet werden sollen, weshalb er einen Monat zuvor aus der Heimat geflüchtet wäre. Die Behörden hätten die Zweitbeschwerdeführerin immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und dieser mitgeteilt, dass sie dem Genannten ausrichten solle, dass er nach Tschetschenien zurückkehren und sich den Behörden stellen solle. Da sie auch der Zweitbeschwerdeführerin eine Verhaftung angedroht hätten, sei sie geflüchtet. Vor einer Rückkehr nach Tschetschenien fürchte sie sich, da sie Angst hätte, dass die dortigen Behörden sie töten lassen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihren russischen Inlandspass im Original vor. Weiters legte sie ihre Heiratsurkunde mitsamt einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche vor.

Am 06.04.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer nach Zulassung seines Verfahrens im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll, er sei gesund, benötige keine Medikamente und fühle sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage. Im Zuge der Erstbefragung habe er den Dolmetscher verstanden und seine Angaben seien rückübersetzt worden; es habe auch Fehler darin gegeben. In Tschetschenien hielten sich unverändert seine Mutter, seine beiden Schwestern, Onkeln und Tanten auf. Die Mutter sowie die Ehemänner der Schwestern des Erstbeschwerdeführers würden jeweils einer Arbeit nachgehen und derart ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Erstbeschwerdeführer stünde fast täglich telefonisch mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat in Kontakt. Diese würden sagen, dass alles normal sei; der Erstbeschwerdeführer wisse jedoch, dass dies nicht so sei.

Der Erstbeschwerdeführer lebe von der Grundversorgung, habe einen Deutschkurs besucht und verrichte Putzarbeiten im Ausmaß von ca. 24 Wochenstunden, wofür er EUR 110,- erhalte.

Zum Grund seiner Ausreise führte der Erstbeschwerdeführer aus, im Jahr 2010 seien Freunde von ihm in den Wald gegangen, da sie nicht mit der Regierung einverstanden gewesen wären. Deshalb sei der Erstbeschwerdeführer von der Universität ausgeschlossen worden und habe Probleme bekommen. Die Polizei hätte ihn immer wieder vorgeladen. Nur einmal hätten sie ihm eine Ladung geschickt und ihm gesagt, dass er diese mitnehmen solle. Jene Ladung hätten sie ihm weggenommen, ohne dass er sich eine Kopie davon angefertigt hätte. Am Anfang hätten sie ihn zu Verhören geholt, später hätten sie gedacht, dass er immer noch etwas mit seinen Freunden zu tun habe. Er hätte für die Polizei arbeiten sollen. Bei seinem letzten Kontakt mit der Polizei hätte diese verlangt, dass der Erstbeschwerdeführer drei seiner Freunde ausliefern solle, wobei sie einen konkreten Namen genannt hätten. Sie hätten ihm aufgetragen, die Leute innerhalb von 10 Monaten auszuliefern, sollte er dies nicht schaffen, würden sie ihm auch ein Jahr Zeit einräumen. Der Erstbeschwerdeführer hätte Leute anwerben und diese dann in den Wald schicken sollen, die Polizisten würden das dann wissen und hätten sie dann umgebracht. Auf nochmalige Nachfrage, weshalb der Erstbeschwerdeführer seine Freunde an die Polizei hätte ausliefern sollen, meinte dieser, hier würde man dies nicht verstehen, aber bei ihnen sei es so. Das passiere bei ihnen alle vier oder fünf Monate. Jetzt bräuchte man sie nicht mehr in den Wald schicken, man könne diese Leute auch in der Stadt unschädlich machen. Dies mache man zu Feiertagen. Der Erstbeschwerdeführer hätte den Leuten einreden sollen, dass sie eine Chance gegen die Polizei hätten, aber ein normaler Mensch würde dies nicht machen. Der Erstbeschwerdeführer hätte sie dazu bewegen sollen, dies zu machen. Bei ihnen sage man, dass ein Polizist für jeden dieser Terroristen eine Million bekomme. Die Polizei mache jedenfalls ein riesen Geschäft mit diesen Leichen. Nochmals nachgefragt, weshalb seine Freunde an die Polizei ausgeliefert werden hätten sollen und ob es sich bei diesen um Terroristen gehandelt hätte, erklärte der Erstbeschwerdeführer, natürlich würden diese für Terroristen gehalten, wenn sie in den Wald gingen. Seine Freunde, wegen derer er aus der Universität ausgeschlossen worden wäre, seien jedoch bereits im Jahr 2012 getötet worden. Die Freunde, die er ausliefern hätte sollen, seien ebenfalls im Oktober bzw. Februar 2012 von der Polizei bzw. den staatlichen Strukturen getötet worden. Befragt, was sich in der Zeit von Oktober 2012 bis zur Ausreise des Erstbeschwerdeführers im Oktober 2015 ereignet hätte, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, alles Möglich hätte sich ereignet. Vor dem Jahr 2015 habe die Polizei versucht, ihn einzuschüchtern. Einige Sachen seien für ihn peinlich zu erwähnen. Sie hätten ihn misshandelt. Sie hätten ihn freigelassen, sobald die blauen Flecken verschwunden wären. Dies sei jedoch nicht nur ihm, sondern auch anderen passiert. Der Erstbeschwerdeführer sei unter Frauen groß geworden und hätte in der Familie nie von Problemen gesprochen, um die Frauen nicht zu beunruhigen. Er hätte ihnen nichts von seiner Festnahme im Jahr 2014 gesagt. Ein Bekannter seines Onkels habe seinem Onkel erzählt, dass der Erstbeschwerdeführer misshandelt werde. Danach sei sein Onkel zu ihm gekommen und hätte ihm gesagt, dass er Tschetschenien verlassen müsse. Der Freund seines Onkels, welcher Polizist sei, hätte dem Erstbeschwerdeführer gesagt, dass er nach Österreich gehen solle, da die Österreicher niemanden zurückschicken würden, der flüchten müsse. Nach dem Grund seiner Misshandlungen durch die Polizei gefragt, wiederholte der Erstbeschwerdeführer, dass er nicht der einzige bei der Polizei gewesen wäre; wenn eine Gesellschaft mit der Polizei Probleme bekomme, würden sie die Aktivsten von denen herausnehmen. Es gebe ein seit langem bestehendes ausgeklügeltes System, welches besage, wer Leute anwerben solle und was jeder zu tun habe. Der Erstbeschwerdeführer habe dem Freund seines Onkels, welcher Polizist sei, zunächst gesagt, dass er nicht ins Ausland wolle, da es zumindest fünf Jahre dauern würde, bis er sich dort integriert hätte und er habe vorgeschlagen, stattdessen nach Sibirien zu fahren. Der Polizist hätte jedoch gesagt, dass wenn jemand in Tschetschenien ein Problem hätte, würde sich dieses Problem auf alle Regionen der Russischen Föderation beziehen. Nochmals gefragt, welches konkrete Problem er mit der Polizei gehabt hätte und gefragt, was er damit gemeint hätte, dass er aktiv gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, es gebe unter Freunden immer einen Anführer, der aktiver sei als die anderen. Da sei der Erstbeschwerdeführer immer der zweite gewesen und als der Erste weg gewesen wäre, sei er übriggeblieben. Auf nochmalige Wiederholung der Frage meinte der Erstbeschwerdeführer, er sei das letzte Mal im Oktober 2014 bei der Polizei gewesen. Da hätten sie von ihm verlangt, dass er in 10 Monaten Leute anwerben und in den Wald schicken solle. Der Erstbeschwerdeführer habe niemanden angeworben, da er gedacht hätte, dass nichts passieren würde, wenn er niemanden anwerbe. Gegen Ende dieser zehn Monate hätten sie ihn angerufen und gefragt, ob er arbeite oder nichts tue. Der Erstbeschwerdeführer hätte erwidert, dass es bis jetzt noch nicht geklappt hätte und er noch Zeit benötigen würde. Gleich danach hätte er sich über Freunde erkundigt, wer Reisen ins Ausland organisiere. Letzten Endes habe ihm der Freund seines Onkels geholfen, welcher ihm auch den Rat erteilt hätte, bei der Erstbefragung in Österreich nicht die Wahrheit über die Reiseroute anzugeben. Zuletzt habe er Anfang Oktober 2014 mit der Polizei in Tschetschenien zu tun gehabt. Wenn er niemanden ausliefern hätte können, dann würden sie eben mit ihm ihre Arbeit verrichten. Damit meine er, eine falsche Beschuldigung gegen ihn anzuführen und ihn umzubringen. Nochmals nachgefragt, was er mit dem Anwerben von Personen genau gemeint hätte und um welche Leute es sich dabei hätte handeln sollen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, bei ihnen in Tschetschenien konzentriere sich alles auf die militärischen Strukturen. Auf Wiederholung der Frage gab der Erstbeschwerdeführer an, der Polizei wäre es egal gewesen, wen er da bringe. Er könnte ja genauso ein Opfer von anderen werden, die ihn in den Wald geschickt hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe in Tschetschenien nie eine Strafe erhalten, er hätte jedoch ein Opfer einer solchen Anwerbung werden können. Er wisse, dass das kompliziert sei, wenn man so etwas noch nie gehört hätte, doch würden sie dort in einer solchen Hölle leben, dass es für sie nichts Neues wäre. Auf die Frage, weshalb solche Leute freiwillig in den Wald gingen, zumal sie wissen müssten, dass sie dort getötet würden, meinte der Erstbeschwerdeführer, es gingen schon Leute hin, solche, die gefunden würden. Aber es fänden sich immer wieder Leute, die dort hingingen. Für die Leute, die in den Wald gingen, sei es ein Kampf gegen die Polizei wegen der Gerechtigkeit. Auf die Frage, ob er von der tschetschenischen Regierung, Polizei oder Behörden ausdrücklich mit dem Tod oder Verfolgung bedroht worden wäre, meinte dieser, er sei nicht mit dem Umbringen, jedoch damit, dass man ihn ins Gefängnis einsperren könnte, bedroht worden. Der Freund seines Onkels hätte ihn davor gewarnt, in eine andere Region der Russischen Föderation zu ziehen, da er überall im Land gefunden werden könnte. Auf Vorhalt, dass es dem Erstbeschwerdeführer möglich wäre, sich überall in Russland anzusiedeln und seine Angaben keinesfalls so einzustufen wären, dass er als Verbrecher in Russland registriert wäre und daher nirgendwo hingehen könnte, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er habe sich genau das gedacht, es laufe ja keine föderationsweite Fahndung nach ihm. Er habe sich auch nicht vorstellen können, weshalb der Freund seines Onkels dies ausgeschlossen hätte. Er habe zwar selbst bei der Polizei gearbeitet, aber ebenfalls nicht verhindern können, dass die Polizei ihn ständig kontaktiert und ihn nicht in Ruhe gelassen hätte. Früher habe der Erstbeschwerdeführer nicht hierherkommen wollen, er habe dann jedoch doch auf seinen Onkel und dessen Freund gehört und wolle nunmehr nicht mehr weg. Nachgefragt, sei er in Tschetschenien von niemandem persönlich bedroht oder verfolgt worden. Solche Leute habe es nicht gegeben; der Erstbeschwerdeführer habe eigentlich mit allen gute Beziehungen gehabt, außer mit der Regierung. Mit letzterer meine er die lokale Regierung in Tschetschenien. Wenn die russische Regierung einverstanden sei, mit dem was die tschetschenische Regierung mache, dann würden sie unter einer Decke stecken. Nachgefragt werde der Erstbeschwerdeführer in Tschetschenien/der Russischen Föderation nicht gesucht und es bestünde kein Haftbefehl gegen ihn. Es gebe zwar in Tschetschenien keine Fahndung gegen ihn, aber die Untersuchungsbeamten, die schon mit ihm gearbeitet hätten, würden ihn ganz sicher einsperren oder beseitigen wollen und er glaube, dass all diese Beamten zusammenarbeiten würden. Verfolgung oder eine Bedrohung aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen hätte er in der Russischen Föderation nicht zu befürchten; es handle sich eher um religiöse Gründe als um politische. Um Präzisierung ersucht, führte der Erstbeschwerdeführer an, jeder glaube immer, dass alle so denken müssen, wie sie selber denken. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zum jetzigen Zeitpunkt würde man dies sicher verraten, da die Informanten ihre Arbeit ordentlich machen würden. Was passieren würde, wenn er nach Russland zurückgehen würde, wisse er nicht, doch wäre es sicher nichts Gutes. Weitere Gründe für seine Asylantragstellung habe er nicht. Wenn er eine Arbeitsbewilligung erhalten würde, würde er jede Arbeit machen und bräuchte keine Sozialhilfe. Er arbeite schon seit dem Alter von 17 Jahren und könnte in Österreich als Eisenbahntechniker arbeiten. Der Erstbeschwerdeführer verzichtete auf eine Ausfolgung der Länderinformationen zu Tschetschenien und bestätigte nach Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls durch seine Unterschrift.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer am 01.06.2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen an, sie sei gesund und benötige keine Medikamente. Sie habe vor etwa fünf Monaten eine Operation im Unterleib gehabt und müsse deshalb noch zu einer ärztlichen Kontrolle. Sie sei zur Durchführung der Einvernahme in der Lage. Bei der Erstbefragung habe sie den Dolmetscher verstanden und es sei eine Rückübersetzung erfolgt. Ihre Eltern und Geschwister würden unverändert in Tschetschenien leben, diesen ginge es gut. In Österreich lebe die Zweitbeschwerdeführerin von Grundversorgung, habe einen Deutschkurs besucht und ginge keiner Beschäftigung nach. Zum Grund ihrer Ausreise führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, nach der Flucht ihres Mannes nach Österreich seien Beamte zu ihr gekommen und sie sei zweimal von diesen Leuten abgeholt worden. Bei den Leuten habe es sich um uniformierte Männer, jedoch keine Polizisten gehandelt. Sie sei in die Stadt XXXX gebracht worden, wohin genau, wisse sie nicht mehr; ihr seien auf dem Weg dorthin die Augen verbunden worden. Sie sei alleine in ein Zimmer gebracht worden, sie hätten Informationen zum Aufenthaltsort ihres Mannes gefordert. Sie sei bedroht worden, man habe ihr gesagt, dass man sie jetzt mit Strom foltern werde. Sie sei tatsächlich gefoltert worden; dies sei jedoch nicht so schrecklich, sondern in leichter Form gewesen. Sie habe keine Informationen über den Aufenthaltsort ihres Mannes preisgegeben. Man habe sie etwa zwei Stunden dort festgehalten und sie dann wieder mit dem Auto nach Hause gebracht. Ihr Mann sei auch früher von den gleichen Leuten abgeholt worden, was sie von ihm gewollt hätten, habe er ihr jedoch nicht erzählt. Erstmals abgeholt worden sei sie Ende Oktober 2015. Die Leute hätten sich nicht vorgestellt; sie wisse, dass sie in XXXX gewesen wäre, da ihr Dorf zum Bezirk XXXX gehöre. Zwei Tage nach dem ersten Vorfall sei sie neuerlich abgeholt und in den gleichen Raum gebracht worden. Diesmal sei sie länger, zwei oder drei Stunden, festgehalten worden. Sie hätten ihr die gleichen Fragen gestellt und sie bedroht, dass sie länger bei ihnen bleiben und man sie prügeln werde. Die Männer hätten untereinander gesprochen, dass sie sie vielleicht wieder mit Strom behandeln oder schlagen sollten; sie sei daraufhin wieder leicht mit Strom gefoltert, nicht jedoch geschlagen worden. Mit dem Tod sei sie nicht bedroht worden, doch habe man ihr gesagt, dass sie nicht entspannt bleiben dürfe und sie wieder von ihnen geholt werden würde. Auf Vorhalt, dass sie bereits seit zweieinhalb Jahren in Österreich sei und befragt, ob ihr Mann ihr immer noch nicht gesagt hätte, weshalb diese Leute nach ihm gefragt hätten, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin dies; sie hätte versucht, ihn zu fragen, doch habe er gesagt, dass dies nichts für Frauen, sondern Männersache, sei und er das nicht mit ihr besprechen wolle. Abgesehen von den geschilderten Vorfällen sei sie in Tschetschenien/der Russischen Föderation keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen. Auf die Frage, weshalb sie Tschetschenien verlassen hätte und ob sie nicht auch in einem anderen Teil der Russischen Föderation hätte leben können, meinte die Zweitbeschwerdeführerin, in Russland dürfte sie überhaupt nicht ohne ihren Gatten leben; dieser sei zu diesem Zeitpunkt schon in Österreich gewesen, weshalb sie auch hierhergekommen wäre. Sie habe das Land am 04.12.2015 verlassen und bis dahin bei ihrer Schwiegermutter gelebt. Grundsätzlich dürfte sie mit ihrem Mann überall in Russland leben, die Probleme würden sie dort jedoch wieder haben. Nachgefragt, wisse sie nicht, um welche Probleme es sich dabei handle. Da sie sich anmelden müssten, wären die Behörden jedoch automatisch über ihren Aufenthaltsort informiert und könnten sie überall finden. Auf die Frage, ob ihr Mann in Tschetschenien etwas verbrochen oder gegen das Gesetz verstoßen hätte, sodass man ihn in ganz Russland suchen würde, erwiderte die Zweitbeschwerdeführerin, solange sie ihn kenne, habe ihr Mann nie gegen das Gesetz verstoßen. Auf Vorhalt, dass es diesfalls nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb sie in ganz Russland nicht leben könnten, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie habe schon gesagt, dass ihr Mann ihr nicht erzählt hätte, welche Probleme er habe, doch werde es weiter gefährlich für ihn, andernfalls hätte er Tschetschenien nicht verlassen. Auf die Frage, ob sie in der Russischen Föderation gesucht werde oder ein Haftbefehl gegen sie bestünde, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es könnte sein, sie wisse es nicht. Sie hätte keine Verfolgung oder Bedrohung aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen in der Russischen Föderation zu befürchten, sondern nur die Probleme von ihrem Mann. Im Falle einer Rückkehr würde sie wieder und wieder von solchen Leuten wie damals abgeholt werden und nun würden sie noch mehr Informationen von ihr haben wollen, da sie bereits geflüchtet und wieder zurückgekommen wäre. In Österreich wolle die Zweitbeschwerdeführerin zunächst Deutsch lernen und anschließend eine Ausbildung machen, um als Kindergartenpädagogin zu arbeiten. Die Zweitbeschwerdeführerin verzichtete auf eine Ausfolgung der Länderberichte zur Russischen Föderation und bestätigte nach Rückübersetzung ihrer Angaben die Richtigkeit der und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch ihre Unterschrift.Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer am 01.06.2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen an, sie sei gesund und benötige keine Medikamente. Sie habe vor etwa fünf Monaten eine Operation im Unterleib gehabt und müsse deshalb noch zu einer ärztlichen Kontrolle. Sie sei zur Durchführung der Einvernahme in der Lage. Bei der Erstbefragung habe sie den Dolmetscher verstanden und es sei eine Rückübersetzung erfolgt. Ihre Eltern und Geschwister würden unverändert in Tschetschenien leben, diesen ginge es gut. In Österreich lebe die Zweitbeschwerdeführerin von Grundversorgung, habe einen Deutschkurs besucht und ginge keiner Beschäftigung nach. Zum Grund ihrer Ausreise führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, nach der Flucht ihres Mannes nach Österreich seien Beamte zu ihr gekommen und sie sei zweimal von diesen Leuten abgeholt worden. Bei den Leuten habe es sich um uniformierte Männer, jedoch keine Polizisten gehandelt. Sie sei in die Stadt römisch 40 gebracht worden, wohin genau, wisse sie nicht mehr; ihr seien auf dem Weg dorthin die Augen verbunden worden. Sie sei alleine in ein Zimmer gebracht worden, sie hätten Informationen zum Aufenthaltsort ihres Mannes gefordert. Sie sei bedroht worden, man habe ihr gesagt, dass man sie jetzt mit Strom foltern werde. Sie sei tatsächlich gefoltert worden; dies sei jedoch nicht so schrecklich, sondern in leichter Form gewesen. Sie habe keine Informationen über den Aufenthaltsort ihres Mannes preisgegeben. Man habe sie etwa zwei Stunden dort festgehalten und sie dann wieder mit dem Auto nach Hause gebracht. Ihr Mann sei auch früher von den gleichen Leuten abgeholt worden, was sie von ihm gewollt hätten, habe er ihr jedoch nicht erzählt. Erstmals abgeholt worden sei sie Ende Oktober 2015. Die Leute hätten sich nicht vorgestellt; sie wisse, dass sie in römisch 40 gewesen wäre, da ihr Dorf zum Bezirk römisch 40 gehöre. Zwei Tage nach dem ersten Vorfall sei sie neuerlich abgeholt und in den gleichen Raum gebracht worden. Diesmal sei sie länger, zwei oder drei Stunden, festgehalten worden. Sie hätten ihr die gleichen Fragen gestellt und sie bedroht, dass sie länger bei ihnen bleiben und man sie prügeln werde. Die Männer hätten untereinander gesprochen, dass sie sie vielleicht wieder mit Strom behandeln oder schlagen sollten; sie sei daraufhin wieder leicht mit Strom gefoltert, nicht jedoch geschlagen worden. Mit dem Tod sei sie nicht bedroht worden, doch habe man ihr gesagt, dass sie nicht entspannt bleiben dürfe und sie wieder von ihnen geholt werden würde. Auf Vorhalt, dass sie bereits seit zweieinhalb Jahren in Österreich sei und befragt, ob ihr Mann ihr immer noch nicht gesagt hätte, weshalb diese Leute nach ihm gefragt hätten, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin dies; sie hätte versucht, ihn zu fragen, doch habe er gesagt, dass dies nichts für Frauen, sondern Männersache, sei und er das nicht mit ihr besprechen wolle. Abgesehen von den geschilderten Vorfällen sei sie in Tschetschenien/der Russischen Föderation keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen. Auf die Frage, weshalb sie Tschetschenien verlassen hätte und ob sie nicht auch in einem anderen Teil der Russischen Föderation hätte leben können, meinte die Zweitbeschwerdeführerin, in Russland dürfte sie überhaupt nicht ohne ihren Gatten leben; dieser sei zu diesem Zeitpunkt schon in Österreich gewesen, weshalb sie auch hierhergekommen wäre. Sie habe das Land am 04.12.2015 verlassen und bis dahin bei ihrer Schwiegermutter gelebt. Grundsätzlich dürfte sie mit ihrem Mann überall in Russland leben, die Probleme würden sie dort jedoch wieder haben. Nachgefragt, wisse sie nicht, um welche Probleme es sich dabei handle. Da sie sich anmelden müssten, wären die Behörden jedoch automatisch über ihren Aufenthaltsort informiert und könnten sie überall finden. Auf die Frage, ob ihr Mann in Tschetschenien etwas verbrochen oder gegen das Gesetz verstoßen hätte, sodass man ihn in ganz Russland suchen würde, erwiderte die Zweitbeschwerdeführerin, solange sie ihn kenne, habe ihr Mann nie gegen das Gesetz verstoßen. Auf Vorhalt, dass es diesfalls nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb sie in ganz Russland nicht leben könnten, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie habe schon gesagt, dass ihr Mann ihr nicht erzählt hätte, welche Probleme er habe, doch werde es weiter gefährlich für ihn, andernfalls hätte er Tschetschenien nicht verlassen. Auf die Frage, ob sie in der Russischen Föderation gesucht werde oder ein Haftbefehl gegen sie bestünde, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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