Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W156 2191827-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des R XXXX R XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des R römisch 40 R römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2019, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 02.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung 03.07.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Ghazni, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben an. Er habe ungefähr acht Jahre lang die Grundschule in Teheran besucht. Als Familienangehörige im Iran gab der BF seine Eltern, einen Bruder und drei Schwestern an. Er habe im Iran eine Schneiderlehre gemacht. Seine finanzielle Situation sei wie die finanzielle Situation seiner Familie schlecht gewesen. Er habe den Lebensunterhalt der Familie bestritten. Vor einem Monat habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe ebenfalls vor einem Monat den Iran verlassen.
Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der BF an: Im Iran sei er illegal aufhältig gewesen. Er habe keine offizielle Arbeit annehmen können. Nach den Erzählungen seiner Eltern hätten diese Afghanistan unmittelbar nach seiner Geburt wegen dem Krieg verlassen.
3. Im weiteren Verfahrensverlauf legte der BF mit Schreiben vom 17.11.2016 eine Kopie seiner Tazkira vor.
4. Mit Schreiben vom 26.01.2017 wurde die belangte Behörde durch die LPD Oberösterreich über den Verdacht des Verbrechens gegen § 28 Abs.1 SMG durch den BF verständigt.4. Mit Schreiben vom 26.01.2017 wurde die belangte Behörde durch die LPD Oberösterreich über den Verdacht des Verbrechens gegen Paragraph 28, Absatz eins, SMG durch den BF verständigt.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 22.02.2018, XXXX , wurde der BF gemäß § 259 Z3 StPO freigesprochen.5. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 22.02.2018, römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 259, Z3 StPO freigesprochen.
6. Mit Schreiben vom 15.07.2017 der LPD Oberösterreich wurde die belangte Behörde über den Verdacht auf Diebstahl durch den BF verständigt.
7. Am 07.11.2017 fand im Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Farsi, des BF und einer Vertrauensperson statt.
In freier Erzählung gab der BF an: Er sei in Ghazni geboren. Mit drei Monaten habe er mit seiner Familie Afghanistan verlassen und seitdem im Teheran gelebt. Er habe acht Jahre die Schule besucht und dann als Hilfsarbeiter in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Er sei mit der anwesenden Vertrauensperson verlobt und kenn diese seit einem Jahr und fünf Monaten. Seine Kernfamilie lebe noch im Iran, er habe sporadisch mit ihnen Kontakt.
Zu den Fluchtgründen seiner Familie aus Afghanistan befragt gab der BF an, dass die Taliban die Dorfbewohner seines Heimatortes aufgefordert hätten, mit ihnen zu kämpfen. Sie hätte seinen Vater geschlagen und mit Zigaretten verbrannt. Sein Vater habe dann beschlossen, dass es in Afghanistan zu gefährlich sei und habe Afghanistan verlassen.
Die Frage, ob das alle seine Fluchtgründe gewesen seien, bejahte der BF.
8. Mit Bescheid vom 28.02.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.).8. Mit Bescheid vom 28.02.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.).
9. Mit Verfahrensanordnung vom 01.03.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.9. Mit Verfahrensanordnung vom 01.03.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
10. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 30.03.2018 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine Verlobte als Zeugin und seine Vertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. In das Verfahren wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, in der Fassung vom 08.01.2019, die UNHCR ELIGIBILITY GUIDELINES FOR
ASSESSING THE INTERNATIONAL PROTECTION NEEDS OF ASYLUM-SEEKERS FROM
AFGHANISTAN vom 30.08.2018 und EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2018.
12. Mit Schreiben vom 15.02.2019 der LPD Wien wurde die belangten Behörde und in Folge das Bundesverwaltungsgericht vom Verdacht des Vergehens des § 27 Abs. 2 SMG gegen den BF verständigt.12. Mit Schreiben vom 15.02.2019 der LPD Wien wurde die belangten Behörde und in Folge das Bundesverwaltungsgericht vom Verdacht des Vergehens des Paragraph 27, Absatz 2, SMG gegen den BF verständigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum BF:
1.1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF führt den Namen R XXXX R XXXX , geb. am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet, er hat keine Kinder.Der volljährige BF führt den Namen R römisch 40 R römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet, er hat keine Kinder.
Der BF stammt aus dem Dorf K XXXX , Provinz Ghazni, Afghanistan. Der BF besuchte im Iran acht Jahre lang eine afghanische Schule. Er kann Dari sowie Farsi lesen und schreiben. Der BF arbeitete bereits als Maurer und Schneider.Der BF stammt aus dem Dorf K römisch 40 , Provinz Ghazni, Afghanistan. Der BF besuchte im Iran acht Jahre lang eine afghanische Schule. Er kann Dari sowie Farsi lesen und schreiben. Der BF arbeitete bereits als Maurer und Schneider.
Im Iran leben noch seine Eltern, drei Schwestern und ein Bruder in Teheran. Der BF hat keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Die Familie hat in Afghanistan keinen Besitz mehr.
Der BF steht im regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie im Iran.
Der BF lebte bis zu seinem dritten Lebensmonat in Afghanistan.
1.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit seinem illegalen Aufenthalt im Iran. Sein Vater wäre nach der Geburt des BF wegen einer Bedrohung durch die Taliban/Kutschis in den Iran gegangen.
Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen (betreffend die ihm drohende Gefahr, in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt - insbesondere auf Grund einer Verfolgung durch die Taliban - ausgesetzt zu sein) kann nicht festgestellt werden.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung in Afghanistan - konkret auch in seiner Heimatprovinz Ghazni oder in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif - einer gegen seine Person gerichtete psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt ist bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Damit im Zusammenhang stehend, kann ebenso wenig festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan und konkret in der Provinz Ghazni oder den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
1.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF ist gesund, mobil, anpassungsfähig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden. Die kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sind dem BF vertraut.
1.1.4. Zum Leben in Österreich
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er auch in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit den dortigen Behörden. Er ist kein Mitglied einer politischen Partei und war auch sonst nicht politisch aktiv.
Der BF hält sich seit Juli 2015 in Österreich auf. Er hat keine Familienangehörige bzw. Verwandte in Österreich. Der BF hat in Österreich eine österreichische Freundin und gibt an, seit etwa Juni 2017 mit ihr eine Beziehung zu führen. Er lebt mit dieser seit 04.02.2019 im gemeinsamen Haushalt. Der BF lebt weiterhin von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF treibt in seiner Freizeit Sport, insbesondere Ringen. Der BF besuchte bis zur mündlichen Verhandlung keinen Deutschkurs und ist nicht ehrenamtlich tätig.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.2.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.6.2018 in der Fassung vom 08.01.2019:
KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul
Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer