Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W220 1412007-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch Dr. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2017, Zl. 800132106-150993827, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Dr. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2017, Zl. 800132106-150993827, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 13.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.02.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.02.2010, Zl. 10 01.321-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Indien aus.1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.02.2010, Zl. 10 01.321-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Indien aus.
1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.03.2010, Zl. C11 412.007-1, als unbegründet ab.
2.1. Am 03.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem. § 56 Abs. 1 AsylG.2.1. Am 03.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
2.2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.12.2015 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass er einen Antrag gem. § 56 Abs. 1 AsylG gestellt habe und er nach dem derzeitigen Ermittlungsstand die Voraussetzungen nicht erfülle.2.2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.12.2015 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass er einen Antrag gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gestellt habe und er nach dem derzeitigen Ermittlungsstand die Voraussetzungen nicht erfülle.
2.3. Am 29.12.2015 langte eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage ein.
2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2016 wurde der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit der Vorlage von Urkunden gem. § 8 Abs. 1 AsylG-DV in Kenntnis gesetzt.2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2016 wurde der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit der Vorlage von Urkunden gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV in Kenntnis gesetzt.
Am 27.01.2016 legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde im Original vor.
Im Weiteren brachte er ein u.a. Schreiben der indischen Botschaft in Wien vom 25.02.2016 bei, wonach er am 25.02.2016 die Botschaft in Zusammenhang mit Konsulatstätigkeiten (Reisepass Anfrage) besucht habe.
2.5. Am 26.08.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gem. § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV.2.5. Am 26.08.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV.
3.1. Mit Schriftsatz vom 07.12.2016, eingelangt am 13.12.2016, zog der Beschwerdeführer den Antrag gem. § 56 Abs. 1 AsylG zurück und stellte unter einem den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG.3.1. Mit Schriftsatz vom 07.12.2016, eingelangt am 13.12.2016, zog der Beschwerdeführer den Antrag gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zurück und stellte unter einem den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG.
3.2. Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
3.3. Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2017, Zl. 800132106-150993827, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 Abs. 1 AsylG gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Der Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV wurde gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. abgewiesen (Spruchpunkt IV.).3.3. Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2017, Zl. 800132106-150993827, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Der Antrag auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV wurde gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg.cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.).
Zur allgemeinen Lage in Indien traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachstehende Feststellungen:
"1. Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern a