TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/22 W169 2195323-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2019
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Entscheidungsdatum

22.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W169 2195323-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. 1157915804-170751917, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. 1157915804-170751917, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprachen Punjabi und Hindi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Punjabi an. Im Herkunftsstaat habe er zwölf Jahre die Grundschule im Punjab besucht und würden dort die Eltern des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und er mehrmals von den Sikhs aufgrund ihrer Religion angegriffen worden seien. Diese würden die Mehrheit und die Regierungspartei im Punjab stellen. Auch sei der Vater des Beschwerdeführers bei der Polizei gewesen, jedoch habe diese nichts unternommen. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden und habe seine Familie aus diesem Grund beschlossen, er solle das Land verlassen.

2. Am 13.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er dabei an, dass er Zugehöriger einer Scheduled Caste und der Religionsgemeinschaft der Hindus sei. Er beherrsche die Sprachen Hindi und Punjabi in Wort und Schrift, sei ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Grundschule besucht und gemeinsam mit seinen Eltern im Elternhaus gewohnt. Er sei von seinem Vater finanziell unterstützt worden und habe in der Landwirtschaft der Familie mitgeholfen. Die Eltern des Beschwerdeführers würden bei Verwandten in Ludhiana leben; sein Vater arbeite als Sicherheitskraft und seine Mutter sei Hausfrau. Er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern und stehe in Kontakt zu diesen. Der Beschwerdeführer habe in Indien überdies Onkel und Tanten mütterlicherseits und auch zu diesen ein "normales" Verhältnis. Der Beschwerdeführer sei gesund.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (A:

nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):

" (...)

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?

A: In Indien gab es einen heftigen Streit, ich wurde mit dem Tod bedroht. Die Angehörigen

der Hindu Gesellschaft sind in ganz Indien registriert, ebenso wie ich. Es gab ein bis zwei

Angriffe, auch gegen mich. Ich wurde auch ein bis zwei Mal zu Hause aufgesucht. Ich war

ein bis zwei Mal bei der Polizei um eine Anzeige zu mache, die wurde aber nicht

aufgenommen. Da ich das einzige Kind, meiner Eltern, bin, hatten meine Eltern große Angst

um mich und wollten mich an einen sicheren Ort bringen.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Ihre Angaben sind vage und unkonkret machen Sie mir genaue Angaben rund um Ihren

Fluchtgrund! Nennen Sie mir Einzelheiten und Details!

A: Ich bin ein Angehöriger der Hindus. Die Mehrheit unseres Dorfes sind Sikhs. Ein bis zwei

Mal haben die Sikhs aus unserem Guru eine Puppe gemacht und diese verbrannt. Es wurde

versucht mit beiden Gesellschaften zu sprechen und eine Lösung zu finden für ein gutes

Zusammenleben. Allerdings wurde erneut diese Puppe verbrannt. Als Rache haben wir das

Selbe mit ihrem Guru gemacht. So kam es zu einem heftigen Streit zwischen den zwei

Gesellschaften. Ich und auch einige Andere wurden danach von den Siks belästigt. Sie

kamen zu mir nach Hause und sagten ich soll ihre Religion annehmen. Einige von meinem

Dorf hatten Angst und sind konvertiert. Da ich die Religion abgelehnt habe wurde ich ein bis

zwei Mal geschlagen und haben mich mit dem Tod bedroht.

Wiederholung der Frage! Sie schildern einen abstrakten Sachverhalt, Ihr Vorbringen lässt

Details und Einzelheiten vermissen. Machen Sie mir konkrete Angaben über Ihren

Fluchtgrund!

A: Sie kamen zu mir nach Hause, zwei bis drei Mal und haben Gegenstände zerstört und

meine Familie belästigt. Sie wollten unsere Hindu Gesellschaft zerstören und sie wollten,

dass wir zum Sikhismus wechseln. Als sie Hindus auf den Straßen oder sonst wo entdeckt

haben, haben sie diese mit verschiedenen Waffen ( zb. Schwerter) geschlagen. Das Leben

der Hindus war somit gefährdet. Die Mehrheit aus unserm Dorf bestand schon im Vorhinein

aus Sikhs. Nach dem Streit wurden einige Hindus gezwungen die Religion zu wechseln, was

auch geschah. Der Rest wurde von den Sikhs verfolgt und geschlagen.

F: Mehr können Sie dazu nicht angeben?

A: Nein.

F: Wurden Sie persönlich bedroht oder verfolgt?

A: Ja.

F: Wie oft wurden Sie bedroht oder verfolgt?

A: Vier bis fünf Mal.

F: Wann fanden diese Vorfälle genau statt! Geben Sie mir einen zeitlichen Überblick!

A: Vom April 2017 bis zur Ausreise Ende April.

F: Wann wurden Sie zum ersten Mal und wann zu letzten Mal bedroht?

A: In der zweiten Woche im April wurde ich das erste Mal bedroht und Ende April das letzte

Mal.

F: Machen Sie mir umfangreiche Angaben rund um die Bedroher/Verfolger!

A: Die Namen kenne ich nicht. Sie waren Sikhs.

Vorhalt: Sie gaben an in einem Dorf seit Ihrer Geburt mit Sikhs zu leben und kennen keine

genauen Daten zu den Bedrohern, sie haben auch Anzeigen eingebracht. Das ist so nicht

glaubhaft. Nehmen Sie dazu Stellung.

A: Das waren keine Leute aus dem Dorf sondern von der gegnerischen Gesellschaft.

F: Machen Sie mir konkrete Angaben zu dem Streit.

A: Wie meinen Sie das genau.

F: Sie gaben vorhin an, dass sich der Fluchtgrund auf einen heftigen Streit gründet. Machen

Sie mir genaue Angaben zu diesem Streit.

A: Ich habe Ihnen ja schon alles gesagt. Sie wussten wo ich lebe, haben nach mir gesucht

und meine Eltern belästigt. Ich war bei der Polizei, aber die haben keine Anzeige

aufgenommen.

F: Machen Sie mir konkrete Angaben zu der Todesdrohung und den Handgreiflichkeiten.

A: Sie haben gesagt ich soll zu ihrer Religion konvertieren. Ich wollte aber nicht. Sie gingen

auch in unseren Tempel und haben unsere Heiligtümer zerstört. Sie haben uns die Vorteile

einer Konversion aufgezählt. Als ich zum Beispiel in der Früh spazieren ging, kamen sie auf

mich zu und schlugen mich.

Wiederholung der Frage. Machen Sie mir konkrete Angaben zu der Todesdrohung und den

Handgreiflichkeiten. Nennen Sie mir alles was Sie darüber wissen.

A: Sie haben mir gesagt, dass ich entweder konvertiere oder sie würden mich umbringen.

F: Sie wurden ein vermeintliches Opfer von einer Todesdrohung und Eingriffe in Ihre

körperliche Integrität (Schläge) und Sie können keine genauen Angaben darüber machen.

Machen Sie mir konkrete Angaben über diese Erlebnisse.

A: Mehr darüber kann ich nicht angeben.

F: Machen Sie mir konkrete Angaben über die Übergriffe im Haus der Eltern.

A:Als es diese Übergriffe gab, war ich nicht anwesend. Sie kamen um mich zu suchen.

Vorhalt: Sie werden doch mit Ihren Eltern über diesen Sachverhalt gesprochen haben. Umso

mehr Sie im Blickpunkt der Verfolger standen. Machen sie mir Angaben über die Übergriffe

im Haus.

A: Sie haben mir gesagt, dass meine Verfolger nach mir suchen und wissen wollen wo ich

bin.

F: Mehr können Sie dazu nicht angeben?

A: Nein.

F: Schildern Sie mir die Angriffe gegen Ihren Vater im Detail.

A: Mein Vater wurde zuvor auch ein bis zwei Mal bedroht. Als mein Vater keine Angaben

über mich gemacht hat, wurden sie handgreiflich und zerstörten Gegenstände in unserem

Haus.

Wiederholung der Frage konkretisieren Sie mir diese Vorfälle.

A: Er wurde geschlagen und es wurden Gegenstände zerstört. Wegen diesen Belästigungen

wurde meine Mutter schwer krank und war 15 bis 20 Tage im Spital.

F: Von wem wurden die Verfolger angezeigt?

A:Einmal ging ich hin und einmal mein Vater.

F: Machen Sie mir bitte umfangreiche Angaben über die Sikh-Comunity. Was wissen Sie

über diese?

A: Ihre Comunity gibt es überall. Die Hauptcomunity ist in Amritsar. Befragt gebe ich an, dass

ich nicht mehr darüber weiß.

Vorhalt: Nach Ihren Angaben wären Sie von Sikhs als Hindu verfolgt worden, Hindus stellen

den größten Teil der Bevölkerung (ca. 80%) in Indien dar. Laut LIB beläuft sich der Anteil

der Sikhs auf lediglich 1,7% der Bevölkerung in Indien. Die Behörde ist daher der Ansicht,

dass sie jedenfalls über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen zumal der Großteil

der Bevölkerung gläubige Hindus sind. Was sagen Sie dazu?

A: Ich möchte dazu keine Angaben machen.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien? Was würde passieren, wenn Sie

morgen zurück nach Indien geschickt werden würden?

A: Ich werde umgebracht.

(...)".

Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Familienleben bzw. keine familienähnliche Beziehung führe und würden auch keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen bestehen. Der Beschwerdeführer arbeite ab und zu als Zeitungszusteller und gehe in seiner Freizeit in den Tempel. Er habe auch einige indische Freunde im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und spreche kein Deutsch.

Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien Einsicht und gegebenenfalls diesbezüglich Stellung zu nehmen. Dazu gab er an, dass er das nicht brauche.

3. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 15.02.2018 wurde zu den im Verfahren herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation Stellung bezogen und insbesondere ausgeführt, dass die Reisefreiheit in Indien zu relativieren sei und der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe, sich - mangels sozialer Anknüpfungspunkte - außerhalb seiner Heimatregion niederzulassen. In Zusammenschau mit den Länderberichten sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu beurteilen und könne er keinen Schutz durch die indischen Behörden erwarten. Auch würde er sich für den Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage begeben. Schließlich sei der Beschwerdeführer seit seiner Einreise vor zwei Jahren bemüht, sich im Bundesgebiet zu integrieren und sei die Rückkehrentscheidung aus diesem Grund "auf Dauer für unzulässig" zu erklären.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

5. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung der Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass das Bundesamt den Großteil seiner Aussagen nicht zur Kenntnis genommen, sondern nur "selektiv und in tendenziöser Weise jene herausgeklaubt" habe, die seiner eigenen Argumentation zuträglich seien. So habe der Beschwerdeführer genaue Ort- und Zeitangaben gemacht, die Ereignisse chronologisch und konsistent geschildert sowie Erklärungen über sämtliche Personen getätigt, obzwar er durch die Unübersichtlichkeit der traumatisierenden Ereignisse überfordert gewesen sei. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe ferner hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunfähig und schutzunwillig seien. Auch sei die pauschale Behauptung, in Indien bestehe immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative, nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über kein Auffangnetz mehr, sei entwurzelt und sei ihm aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage subsidiärer Schutz zu gewähren. Im Hinblick auf das im Bundesgebiet vorhandene Privat- und Familienleben sei die Rückkehrentscheidung "auf Dauer für unzulässig" zu erklären. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab, gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprachen Punjabi und Hindi in Wort und Schrift, ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Grundschule besucht und gemeinsam mit seinen Eltern im Elternhaus gelebt. Er hat in der Landwirtschaft der Familie ausgeholfen und ist von seinem Vater finanziell unterstützt worden.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Verwandten oder Familienangehörigen, führt mit niemandem ein Familienleben oder eine familienähnliche Beziehung und bestehen auch keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen. Der Beschwerdeführer arbeitet gelegentlich als Zeitungszusteller, geht in seiner Freizeit in den Tempel und hat indische Freunde. Er ist nicht in Vereinen und Organisationen tätig und spricht kein Deutsch. Die Eltern Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat, und zwar bei Verwandten in Ludhiana. Sein Vater arbeitet als Sicherheitskraft und seine Mutter ist Hausfrau; er hat ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern und steht in regelmäßigem Kontakt zu diesen. Auch hat er in Indien Onkeln und Tanten mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, steht im erwerbsfähigen Alter, ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:

Allgemeine Menschenrechtslage

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:

Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).

Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).

Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016):
    Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 13.12.2016

  • -Strichaufzählung
    NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 5.1.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016

Religionsfreiheit

Die Verfass

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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