TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/22 W111 2203377-1

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Entscheidungsdatum

22.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W111 2203377-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX in XXXX als Abwesenheitskurator, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. 731660208/180170776, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 in römisch 40 als Abwesenheitskurator, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. 731660208/180170776, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 55 FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 55, FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volkgruppenzugehörigkeit, wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 16.02.2004, Zl.:

731660208/2320995 (03 16.602-BAL), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Abgeleitet von diesem Status wurde auch der Ehefrau (IFA-Zl.: 731660306) und den vier Töchtern (IFA-Zln.: 731660600, 731660404, 731660709 und 731664403) des Beschwerdeführers der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Seit dem 02.03.2007 weist der Beschwerdeführer keine behördliche Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet auf.

Im Zuge einer Einvernahme einer der Töchter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.01.2018 wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Familienangehörigen aus dem Bundesgebiet ausgereist und sich neuerlich in Tschetschenien niedergelassen hätte. Laut Aussage seiner Tochter würde sich der Beschwerdeführer unverändert in der Russischen Föderation aufhalten. Im Zuge des gegen ihre Person auf Basis jener Angaben eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten wurde die Tochter des Beschwerdeführers am 25.06.2018 neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und erstattete anlässlich jener Einvernahme nähere Angaben zur neuerlichen Niederlassung ihrer Eltern in der Russischen Föderation. Aus den Aussagen seiner Tochter ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unverändert die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation besitze, sich infolge der Heimreise der Familie im Jahr 2007 neuerlich in XXXX niedergelassen hätte, dort gemeinsam mit seiner Familie in einem eigenen Haus leben und als Automechaniker arbeiten würde (vgl. Verwaltungsakt, Seite 23).Im Zuge einer Einvernahme einer der Töchter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.01.2018 wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Familienangehörigen aus dem Bundesgebiet ausgereist und sich neuerlich in Tschetschenien niedergelassen hätte. Laut Aussage seiner Tochter würde sich der Beschwerdeführer unverändert in der Russischen Föderation aufhalten. Im Zuge des gegen ihre Person auf Basis jener Angaben eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten wurde die Tochter des Beschwerdeführers am 25.06.2018 neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und erstattete anlässlich jener Einvernahme nähere Angaben zur neuerlichen Niederlassung ihrer Eltern in der Russischen Föderation. Aus den Aussagen seiner Tochter ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unverändert die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation besitze, sich infolge der Heimreise der Familie im Jahr 2007 neuerlich in römisch 40 niedergelassen hätte, dort gemeinsam mit seiner Familie in einem eigenen Haus leben und als Automechaniker arbeiten würde vergleiche Verwaltungsakt, Seite 23).

Mit Aktenvermerk vom 28.06.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein.Mit Aktenvermerk vom 28.06.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX wurde für den Beschwerdeführer nach diesbezüglicher Anregung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Abwesenheitskurator im Hinblick auf das gegen seine Person geführte Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 wurde für den Beschwerdeführer nach diesbezüglicher Anregung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Abwesenheitskurator im Hinblick auf das gegen seine Person geführte Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten bestellt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 16.02.2004, Zahl:

731660208/2320995 (03 16.602-BAL), zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Desweiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).731660208/2320995 (03 16.602-BAL), zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Desweiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig erneut in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation niedergelassen hätte, dort einer Erwerbstätigkeit nachginge und in einem eigenen Haus leben würde. Der Genannte sei lediglich im Zeitraum von 10.06.2003 bis 01.03.2007 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen. Diesem drohe im Herkunftsstaat keine Gefahr, getötet, gefoltert oder in seiner Menschenwürde verletzt zu werden. Er hätte Familienangehörige in der Russischen Föderation und liefe nicht Gefahr, in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer sei seit über zehn Jahren nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen und verfüge über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich.

Dieser Sachverhalt ergebe sich aus den schlüssigen Aussagen der neuerlich ins Bundesgebiet eingereisten Tochter des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit März 2007 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundegebiet mehr verfügt hätte. Das Bundesamt legte seiner Entscheidung desweiteren ausführliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde.

In rechtlicher Hinsicht wurde der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK als erfüllt erachtet, zumal sich der Beschwerdeführer mehr als zehn Jahre zuvor neuerlich freiwillig im bisherigen Verfolgerstaat niedergelassen hätte, dort einen festen Wohnsitz begründet und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, welcher er unverändert nachtginge. Aufgrund des nunmehr bereits über zehnjährigen Aufenthalts sei davon auszugehen, dass die dortigen Behörden Kenntnis von der neuerlichen Niederlassung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erlangt hätten. Die der Asylgewährung zugrunde gelegenen "derzeitigen Gefährdungen" lägen demnach nach nicht mehr vor, weshalb der Beschwerdeführer den Schutz der Republik Österreich nicht mehr benötigen würde. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig erneut dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt, indem er zurückgekehrt wäre und sich dort neuerlich eine Existenz aufgebaut hätte. Die Lage in der Teilrepublik Tschetschenien habe sich zudem seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2004 maßgeblich verbessert und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in der Heimat, wo er über zahlreiche Familienangehörige verfügen und offensichtlich in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen leben würde, von einer Notlage betroffen wäre. Insofern hätten sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes respektive für die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ergeben.In rechtlicher Hinsicht wurde der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK als erfüllt erachtet, zumal sich der Beschwerdeführer mehr als zehn Jahre zuvor neuerlich freiwillig im bisherigen Verfolgerstaat niedergelassen hätte, dort einen festen Wohnsitz begründet und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, welcher er unverändert nachtginge. Aufgrund des nunmehr bereits über zehnjährigen Aufenthalts sei davon auszugehen, dass die dortigen Behörden Kenntnis von der neuerlichen Niederlassung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erlangt hätten. Die der Asylgewährung zugrunde gelegenen "derzeitigen Gefährdungen" lägen demnach nach nicht mehr vor, weshalb der Beschwerdeführer den Schutz der Republik Österreich nicht mehr benötigen würde. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig erneut dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt, indem er zurückgekehrt wäre und sich dort neuerlich eine Existenz aufgebaut hätte. Die Lage in der Teilrepublik Tschetschenien habe sich zudem seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2004 maßgeblich verbessert und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in der Heimat, wo er über zahlreiche Familienangehörige verfügen und offensichtlich in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen leben würde, von einer Notlage betroffen wäre. Insofern hätten sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes respektive für die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ergeben.

3. Gegen den dargestellten Bescheid richtet sich die am 06.08.2018 durch den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden. Der Behörde seien eine einseitige Verfahrensführung sowie die Heranziehung veralteterer Länderberichte zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers vorzuwerfen. Da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei, hätte dessen Einvernahme bislang nicht erfolgen können. Im Hinblick auf die Länderberichte sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine Feststellungen dazu getroffen worden wären, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in sein Heimatland ausgereist wäre und seit wann er sich dort aufhalte, sei davon auszugehen, dass selbigem nach wie vor Gefahr im Herkunftsstaat drohe und die Aberkennung des Asylstatus zu Unrecht erfolgt wäre. Im gegenständlichen Fall liege eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers vor, zumal Tschetschenen einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würden und die allgemeine Sicherheitslage sich entgegen den Ausführungen der belangten Behörde drastisch verschlechtert hätte. Aufgrund der schlechten Versorgungslage sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr sein Existenzminimum nicht erwirtschaften könne und in eine ausweglose Lage geraten würde.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 13.08.2018 mitsamt des bezughabenden Verwaltungsakts beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht fest.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2004, Zl.:

731660208/2320995 (03 16.602-BAL), wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zukommt.731660208/2320995 (03 16.602-BAL), wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zukommt.

1.2. Der Beschwerdeführer kehrte im Jahr 2007 gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen Töchtern, welchen in Österreich (abgeleitet vom Beschwerdeführer) ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, freiwillig in den Herkunftsstaat zurück und ließ sich neuerlich in Tschetschenien nieder, wo er gegenwärtig in der Stadt XXXX gemeinsam mit Familienangehörigen lebt und einer Erwerbstätigkeit als Automechaniker nachgeht. Ein seitheriger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, welcher seit Anfang März 2007 keine Wohnsitzmeldung mehr aufgewiesen hat, konnte nicht festgestellt werden.1.2. Der Beschwerdeführer kehrte im Jahr 2007 gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen Töchtern, welchen in Österreich (abgeleitet vom Beschwerdeführer) ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, freiwillig in den Herkunftsstaat zurück und ließ sich neuerlich in Tschetschenien nieder, wo er gegenwärtig in der Stadt römisch 40 gemeinsam mit Familienangehörigen lebt und einer Erwerbstätigkeit als Automechaniker nachgeht. Ein seitheriger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, welcher seit Anfang März 2007 keine Wohnsitzmeldung mehr aufgewiesen hat, konnte nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht oder in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht ist. Der Beschwerdeführer verfügt in Tschetschenien über ein weitschichtiges familiäres Netz und ist von keiner existenzgefährdenden Notlage bedroht.

Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt über kein aufrechtes Privat- oder Familienleben in Österreich.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte Folgendes festgestellt:

3. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).

Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Ne

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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