Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W247 2207241-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durchXXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durchXXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., §§ 9, 18 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraphen 9, 18, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) ist chinesische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Han zugehörig. Die Beschwerdeführerin ist ohne Glaubensbekenntnis.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die BF reiste spätestens am 17.12.2014 unrechtsmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem die BF am 19.12.2014 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erstbefragt wurde. Nach Zulassung ihres Verfahrens am 19.12.2014 wurde die Beschwerdeführerin am 25.03.2016 im Beisein eines der Beschwerdeführerin einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache CHINESISCH vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Am 08.08.2018 wurde die BF erneut im Beisein eines der BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache CHINESISCH vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
2. Die BF brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 19.12.2014 im Wesentlichen vor, dass sie im Herkunftsland im Dorf XXXX in der Kreisstadt XXXX in der Prov. XXXX vor der Ausreise gewohnt habe. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie an, sie sei in der Volksrepublik China selbständig gewesen und habe einen Obstladen geführt. Das Geschäft sei sehr gut gelaufen, weshalb der Nachbar2. Die BF brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 19.12.2014 im Wesentlichen vor, dass sie im Herkunftsland im Dorf römisch 40 in der Kreisstadt römisch 40 in der Prov. römisch 40 vor der Ausreise gewohnt habe. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie an, sie sei in der Volksrepublik China selbständig gewesen und habe einen Obstladen geführt. Das Geschäft sei sehr gut gelaufen, weshalb der Nachbar
XXXX ebenfalls einen Obstladen ca. 100 Meter vom Standort der BF entfernt eröffnet habe. Der Nachbar habe versucht die BF aus der Branche zu verdrängen und habe versucht der BF immer Probleme zu machen. Am 10.11.2014 sei der Nachbar zu der BF in ihren Laden gekommen und habe der BF Vorwürfe gemacht, weil die Preise für ihre Waren niedriger seien, als seine Verkaufspreise. Es sei zum Streit gekommen und habe sich zu Handgreiflichkeiten entwickelt. Im Rahmen der Handgreiflichkeiten habe die BF eine Holzstange genommen, welche auf der Seite gelegen habe und damit dem Nachbarn zweimal auf den Kopf geschlagen. Der Nachbar sei daraufhin auf den Boden gefallen und habe sich nicht mehr bewegt. Aus Angst sei die BF davongelaufen und hab den Entschluss gefasst China zu verlassen. Dies sei der einzige Fluchtgrund der BF. Die BF befürchte bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine Festnahme durch die chinesische Polizei und meinte sie hätte eine Haftstrafe zu erwarten.römisch 40 ebenfalls einen Obstladen ca. 100 Meter vom Standort der BF entfernt eröffnet habe. Der Nachbar habe versucht die BF aus der Branche zu verdrängen und habe versucht der BF immer Probleme zu machen. Am 10.11.2014 sei der Nachbar zu der BF in ihren Laden gekommen und habe der BF Vorwürfe gemacht, weil die Preise für ihre Waren niedriger seien, als seine Verkaufspreise. Es sei zum Streit gekommen und habe sich zu Handgreiflichkeiten entwickelt. Im Rahmen der Handgreiflichkeiten habe die BF eine Holzstange genommen, welche auf der Seite gelegen habe und damit dem Nachbarn zweimal auf den Kopf geschlagen. Der Nachbar sei daraufhin auf den Boden gefallen und habe sich nicht mehr bewegt. Aus Angst sei die BF davongelaufen und hab den Entschluss gefasst China zu verlassen. Dies sei der einzige Fluchtgrund der BF. Die BF befürchte bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine Festnahme durch die chinesische Polizei und meinte sie hätte eine Haftstrafe zu erwarten.
3. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.03.2016 machte die BF geltend, dass sie in der Provinz XXXX , Stadt XXXX geboren wäre. Die BF besuchte bis zur 2. Klasse die Hauptschule. Die BF habe aber keinen Schulabschluss. Ihr Vater habe XXXX und ihre Mutter XXXX geheißen. Die Mutter sei im Jahr 2001 verstorben; der Vater als die BF noch ein kleines Kind war. Bis zur Ausreise Mitte November 2014 habe die BF in der XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX gewohnt. Hinsichtlich der Fluchtgründe gab die BF zusammenfassend an, ein Nachbar der BF habe ein Obst- und Gemüsegeschäft betrieben. Da die BF mit ihrem Geschäft einen höheren Umsatz generieren habe können, seien immer wieder Konflikte entstanden. Nachgefragt habe der Nachbar die Ware der BF beanstandet und die BF beschuldigt falsch zu wiegen. Als der Nachbar einen Moment unaufmerksam gewesen sei, habe die BF den Nachbarn mit einem Holzstock auf den Kopf geschlagen und den Nachbarn dabei schwer verletzt. Jemand habe anschließend Alarm geschlagen. Die BF sei deshalb einfach geflohen und mit dem Autobus nach XXXX gefahren. Dort habe sie in einem kleinen Hotel, namens XXXX , vom 10.11.2014 bis 16.12.2014 gewohnt.3. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.03.2016 machte die BF geltend, dass sie in der Provinz römisch 40 , Stadt römisch 40 geboren wäre. Die BF besuchte bis zur 2. Klasse die Hauptschule. Die BF habe aber keinen Schulabschluss. Ihr Vater habe römisch 40 und ihre Mutter römisch 40 geheißen. Die Mutter sei im Jahr 2001 verstorben; der Vater als die BF noch ein kleines Kind war. Bis zur Ausreise Mitte November 2014 habe die BF in der römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 gewohnt. Hinsichtlich der Fluchtgründe gab die BF zusammenfassend an, ein Nachbar der BF habe ein Obst- und Gemüsegeschäft betrieben. Da die BF mit ihrem Geschäft einen höheren Umsatz generieren habe können, seien immer wieder Konflikte entstanden. Nachgefragt habe der Nachbar die Ware der BF beanstandet und die BF beschuldigt falsch zu wiegen. Als der Nachbar einen Moment unaufmerksam gewesen sei, habe die BF den Nachbarn mit einem Holzstock auf den Kopf geschlagen und den Nachbarn dabei schwer verletzt. Jemand habe anschließend Alarm geschlagen. Die BF sei deshalb einfach geflohen und mit dem Autobus nach römisch 40 gefahren. Dort habe sie in einem kleinen Hotel, namens römisch 40 , vom 10.11.2014 bis 16.12.2014 gewohnt.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 20.09.2016 übermittelte das BFA der BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation China und stellte der BF eine Äußerung binnen 2 Wochen frei.
5. Die BF erstattete über ihren gewillkürten Vertreter zu den Länderberichten am 29.09.2016 eine schriftliche Stellungnahme und brachte vor, dass sich die Situation in China verschlechtert habe, die Situation von Frauen - wie der Antragstellerin - unverändert und eine Schutzwilligkeit der chinesischen Behörden nicht gegeben sei.
6. Am 08.08.2018 fand eine ergänzende Einvernahme vor dem BFA statt. Befragt nach ihrer Gesundheit brachte die BF vor, dass sie - bis auf Kleinigkeiten im gynäkologischen Bereich gesund sei und keine ernsthaften Erkrankungen habe. Sie nehme Medikamente gegen ihre Herzschwäche, nachgefragt gab sie allerdings an, es würde sich um traditionelle chinesische Medizin handeln. Die BF gehe regelmäßig zu ärztlichen Kontrollen. Die BF brachte ergänzend vor, sie sei im Herkunftsland selbständig gewesen und habe ein kleines Geschäft gehabt und Kleinigkeiten verkauft. Sie habe Obst und Gegenstände des täglichen Bedarfs (z.B. Zahnbürsten, Zahnpasta, Handtücher, Badetücher, Stifte, Hefte etc.) verkauft. Die BF finanziere sich ihren Lebensunterhalt in Österreich als Haushälterin bei Landsleuten und als Sexarbeiterin in einem Rotlichtstudio. Die BF spreche ein bisschen Deutsch; Deutschkurs habe sie allerdings nicht besucht. Im Falle der Rückkehr nach China, habe die BF Angst ins Gefängnis zu kommen. Das BFA stellte der BF Äußerung binnen 14 Tagen zum gegenständlichen Verfahren frei.
7. In der fristgerechten Stellungnahme vom 22.08.2018 führte die BF aus, dass ihre Abschiebung aufgrund der Länderberichte unzumutbar sei. Die BF würde einer existenzbedrohenden Lage ausgesetzt werden. Die BF halte sich seit 4 Jahren in Österreich auf und habe große Anstrengungen unternommen um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Die BF sei arbeitswillig, arbeitsfähig und in der Lage sich im Alltag auf Deutsch zu verständigen.
8. Die BF brachte erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlagen in Vorlage:
* Schreiben eines FA für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 22.08.2016 über einen möglichen Verdacht auf HPV.
* Befundbericht des Pilzambulatoriums vom 25.07.2018 zu einem Abstrich in Bezug auf HPV.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 29.08.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4, 5 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.) Gem. § 55 Abs. 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 29.08.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, 5, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.).
10. Als Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass die BF eine Gefährdungslage im Herkunftsstaat China nicht glaubhaft machen konnte. Dies wurde im Wesentlichen mit den vagen, unkonkreten Angaben der BF begründet, mit welchen nicht in ausreichendem Maße eine individuelle Verfolgungsgefahr der BF in China substantiiert wurde oder welche nicht nachvollziehbar sind und daher für ein konstruiertes Vorbringen der BF sprechen würden.
11. Mit Verfahrensanordnung vom 31.08.2018 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.11. Mit Verfahrensanordnung vom 31.08.2018 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
12. Gegen den Bescheid vom 29.08.2018, zugestellt am 05.09.2018 erhob die BF am 03.10.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen der BF der rechtlichen Beurteilung hätten zugrunde gelegt werden sollen, da diese unwiderlegbar wären. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Die belangte Behörde habe nicht die geringsten Anstrengungen unternommen das Fluchtvorbringen der BF zu verifizieren oder falsifizieren. Das BFA habe sich nicht ausreichend mit den Länderberichten auseinandergesetzt. Die BF wäre im Falle einer Abschiebung nach China der Willkür von Behörden ausgesetzt. Beschwerdeseitig wurde beantragt 1.) der BF Asyl zu gewähren, 2.) allenfalls subsidiären Schutz zu erteilen, 3.) allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, 4.) festzustellen, dass die Abschiebung nach China unzulässig ist, 5.) keine Rückkehrentscheidung zu treffen, 6.) keine Frist für die freiwillige Ausreise zu erlassen, 7.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
13. Die Beschwerdevorlage vom 04.10.2018 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Asylantrages der BF vom 17.12.2014, ihrer Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.12.2014 und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 25.03.2016 und 08.08.2018, der Beschwerde vom 03.10.2018 gegen den angefochtenen Bescheid vom 29.08.2018, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister der Republik Österreich werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der BF:
Die BF ist eine Staatsangehörige der VR China, gehört der Volksgruppe der Han an, hat im Herkunftsstaat in der Ortschaft XXXX in der XXXX gewohnt, reiste im Dezember 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die BF ist eine Staatsangehörige der VR China, gehört der Volksgruppe der Han an, hat im Herkunftsstaat in der Ortschaft römisch 40 in der römisch 40 gewohnt, reiste im Dezember 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF genoss ca. 7 Jahre Schuldbildung - zuletzt in der 2. Klasse Hauptschule, welche sie nicht abschloss. Die BF ist arbeitsfähig und in der Lage sich ihren Lebensunterhalt in ihrem Herkunftsland, wie zuvor auch selbst zu erwirtschaften. Sie verfügt im Herkunftsstaat über zumindest einen Verwandten, welcher der BF ihren Laden vermietet hat. Die BF hat in Österreich keinen Deutschkurs absolviert und verfügt allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse. Sie lebt alleine im Bundesgebiet und hat weder Hobbies, noch Interessen.
Die BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Beziehungen. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht festgestellt werden. Die BF ist in Österreich keiner ordentlichen Beschäftigung nachgegangen. Sie arbeitet zeitweise als Haushälterin für Landsleute oder als Sexarbeiterin im Rotlichtmilieu. Die BF befindet sich nicht in Grundversorgung.
Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.
1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:
Das Vorbringen der BF betreffend die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in der Volksrepublik China eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat:
Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Volksrepublik China
1.4.1 Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 14.11.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 05.02.2018):
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 05.02.2018: Festnahme des regierungskritischen Anwaltes Yu Wensheng, betrifft Abschnitt 10. Allgemeine Menschenrechtslage. Yu Wensheng, ein regierungskritischer Anwalt, wurde nach Angaben seiner Frau am Morgen des 19.1.2018 festgenommen, als er mit seinem Sohn zur Schule ging (The Guardian 19.1.2018). Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident Xi Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018). International bekannt wurde der prominente Kritiker, als er 2017 gemeinsam mit fünf anderen Anwälten versuchte, die Regierung seines Landes wegen des gesundheitsschädlichen Smogs zu verklagen (DZ 29.1.2018). Als Anwalt hat Yu mehrere andere Menschenrechtsanwälte und Demonstranten aus Hongkong vertreten, die dort für mehr Demokratie auf die Straße gegangen sind und festgenommen worden waren (DW 1.2.2018). Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef Xi Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018). Der Verbleib von Yu Wensheng war zunächst unklar (DP 19.1.2018); nach Angaben von Amnesty International übernahm die Polizei von Xuzhou in der ostchinesischen Provinz Jiangsu den Fall. Der Anwalt werde derzeit unter "Hausarrest an einem ausgesuchten Ort festgehalten, ohne dass dieser Ort bekannt wäre, so Amnesty International (DZ 29.1.2018). Gemäß Amnesty International sei der chinesische Menschenrechtsanwalt der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" beschuldigt worden (DP 19.1.2018). Der Vorwurf der Subversion ist eine schwerwiegende Anklage, die eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren bedeuten kann. Im vergangenen Dezember war etwa der regierungskritische Blogger Wu Gan deswegen zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden (DZ 29.1.2018). Der kritische Jurist ist das jüngste Opfer der seit mehr als zwei Jahren anhaltenden Verfolgungswelle gegen Anwälte, Mitarbeitern von Kanzleien, Aktivisten und deren Familienmitgliedern. Mehr als 300 wurden nach Angaben von Menschenrechtsgruppen seit Juli 2015 inhaftiert, verhört, unter Hausarrest gestellt oder an der Ausreise gehindert. Vier wurden verurteilt, 16 warten noch auf ihren Prozess (DP 19.1.2018). Mindestens eine Person aus der angeführten Gruppe sei verschwunden (BBC 16.1.2018).KI vom 05.02.2018: Festnahme des regierungskritischen Anwaltes Yu Wensheng, betrifft Abschnitt 10. Allgemeine Menschenrechtslage. Yu Wensheng, ein regierungskritischer Anwalt, wurde nach Angaben seiner Frau am Morgen des 19.1.2018 festgenommen, als er mit seinem Sohn zur Schule ging (The Guardian 19.1.2018). Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident römisch zehn i Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018). International bekannt wurde der prominente Kritiker, als er 2017 gemeinsam mit fünf anderen Anwälten versuchte, die Regierung seines Landes wegen des gesundheitsschädlichen Smogs zu verklagen (DZ 29.1.2018). Als Anwalt hat Yu mehrere andere Menschenrechtsanwälte und Demonstranten aus Hongkong vertreten, die dort für mehr Demokratie auf die Straße gegangen sind und festgenommen worden waren (DW 1.2.2018). Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef römisch zehn i Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018). Der Verbleib von Yu Wensheng war zunächst unklar (DP 19.1.2018); nach Angaben von Amnesty International übernahm die Polizei von Xuzhou in der ostchinesischen Provinz Jiangsu den Fall. Der Anwalt werde derzeit unter "Hausarrest an einem ausgesuchten Ort festgehalten, ohne dass dieser Ort bekannt wäre, so Amnesty International (DZ 29.1.2018). Gemäß Amnesty International sei der chinesische Menschenrechtsanwalt der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" beschuldigt worden (DP 19.1.2018). Der Vorwurf der Subversion ist eine schwerwiegende Anklage, die eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren bedeuten kann. Im vergangenen Dezember war etwa der regierungskritische Blogger Wu Gan deswegen zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden (DZ 29.1.2018). Der kritische Jurist ist das jüngste Opfer der seit mehr als zwei Jahren anhaltenden Verfolgungswelle gegen Anwälte, Mitarbeitern von Kanzleien, Aktivisten und deren Familienmitgliedern. Mehr als 300 wurden nach Angaben von Menschenrechtsgruppen seit Juli 2015 inhaftiert, verhört, unter Hausarrest gestellt oder an der Ausreise gehindert. Vier wurden verurteilt, 16 warten noch auf ihren Prozess (DP 19.1.2018). Mindestens eine Person aus der angeführten Gruppe sei verschwunden (BBC 16.1.2018).
Quellen:
Politische Lage
Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,374 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2016) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 26.7.2017). China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", welcher der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang im Jahr 1997 zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Trotz starker öffentlicher Kritik in Hongkong hält die chinesische Regierung bezüglich einer möglichen Wahlrechtsreform für eine allgemeine Wahl des Hongkonger Regierungschefs (Chief Executive) an den Vorgaben fest, die der Ständige Ausschuss des Pekinger Nationalen Volkskongresses 2014 zur Vorabauswahl von Kandidaten gemacht hat. Dies hat in Hongkong zur Blockade der vorgesehenen Reform geführt und zu einem Erstarken von Bestrebungen nach größerer Autonomie, vereinzelt sogar zu Rufen nach Unabhängigkeit, auf die Peking scharf reagiert. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2017a). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017). An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident (seit März 2013 Li Keqiang) leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem "inneren Kabinett" aus vier stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2017a). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 1.2017a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht. NVK-Vorsitzender ist seit März 2013 Zhang Dejiang (AA 4.2017a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2017a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2017a).Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,374 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2016) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 26.7.2017). China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", welcher der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang im Jahr 1997 zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Trotz starker öffentlicher Kritik in Hongkong hält die chinesische Regierung bezüglich einer möglichen Wahlrechtsreform für eine allgemeine Wahl des Hongkonger Regierungschefs (Chief Executive) an den Vorgaben fest, die der Ständige Ausschuss