RS OGH 2021/3/25 2Ob7/19x, 2Ob14/21d

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Rechtssatz

Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (§ 178 Abs 3 AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach § 179 AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (Paragraph 178, Absatz 3, AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach Paragraph 179, AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.

Entscheidungstexte

  • RS0132523">2 Ob 7/19x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 7/19x
    Beisatz: Durch die mit der Einantwortung bewirkte Universalsukzession, verliert jede todesbedingte Verfügungsbeschränkung ihre Grundlage; die Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses dient (nur) dem Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut. (T1)
    Beisatz: Verweigert die Bank Verfügungen über das Konto, muss der Erbe seinen Anspruch im Rechtsweg durchsetzen. (T2)
    Veröff: SZ 2019/11
  • RS0132523">2 Ob 14/21d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 14/21d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132523

Im RIS seit

06.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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