Norm
AußStrG §178Rechtssatz
Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (§ 178 Abs 3 AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach § 179 AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (Paragraph 178, Absatz 3, AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach Paragraph 179, AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132523Im RIS seit
06.05.2019Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021