RS OGH 2019/4/24 10Bs353/18i

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Veröffentlicht am 24.04.2019
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Rechtssatz

Die zweckwidrige Verwendung einer betrügerisch erlangten Förderung (im Sinn des § 153b Abs 5 StGB) stellt eine straflose Nachtat zum Betrug dar.Die zweckwidrige Verwendung einer betrügerisch erlangten Förderung (im Sinn des Paragraph 153 b, Absatz 5, StGB) stellt eine straflose Nachtat zum Betrug dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2019:RG0000171

Im RIS seit

07.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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