Rechtssatz
Die zweckwidrige Verwendung einer betrügerisch erlangten Förderung (im Sinn des § 153b Abs 5 StGB) stellt eine straflose Nachtat zum Betrug dar.Die zweckwidrige Verwendung einer betrügerisch erlangten Förderung (im Sinn des Paragraph 153 b, Absatz 5, StGB) stellt eine straflose Nachtat zum Betrug dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2019:RG0000171Im RIS seit
07.05.2019Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019